Schiedsgerichtsbarkeit Musterklauseln

Schiedsgerichtsbarkeit. 1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat angewandte Massnahme das Übereinkommen verletze, und wurde die Streitigkeit nicht innerhalb von 45 Tagen nach Abschluss der Konsultationen gemäss Artikel 47 beigelegt, so kann die Streitigkeit von einem oder mehreren Vertragsstaaten, welche an ihr beteiligt sind, durch schriftliche Notifikation an die fehlbare Partei zum Ge- genstand eines Schiedsgerichtsverfahrens gemacht werden. Eine Kopie dieser Noti- fikation wird allen Mitgliedstaaten zugestellt, damit diese entscheiden können, ob die Angelegenheit ihre Interessen erheblich berühre. Wird die Unterbreitung von Streitigkeiten über die gleiche Frage mit demselben Vertragsstaat von mehr als einem Mitgliedstaat beantragt, so entscheidet, sofern dies machbar ist, ein einziges Schiedsgericht über alle Streitigkeiten. 2. Einem an der Streitsache unbeteiligten Mitgliedstaat ist es durch Zustellung einer schriftlichen Notifikation an die streitenden Mitgliedstaaten gestattet, dem Schieds- gericht schriftliche Eingaben zu unterbreiten, schriftliche Eingaben der an der Streit- sache beteiligten Mitgliedstaaten zu erhalten, allen Verhandlungen beizuwohnen und mündliche Eingaben zu machen. 3. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die an der Streitsache beteiligten Mit- gliedstaatsparteien verbindlich. Diese leben dem Schiedsspruch unverzüglich nach. 4. Die Bestimmungen des Anhang T regeln die Errichtung und das Funktionieren des Schiedsgerichts sowie die Implementierung der Schiedssprüche.
Schiedsgerichtsbarkeit. Fluidigm und der Kunde erklären sich einverstanden, dass jegliche Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, endgültig durch ein verbindliches Schiedsgerichtsverfahren mit einem (1) Schiedsrichter, der gemäß diesen Regeln ernannt wurde, unter den entsprechenden Regeln des Internationalen Zentrums für Streitlösung beizulegen sind. Bei Verkäufen, die aus Asien stammen, hat der Gerichtsstand für ein solches Schiedsgerichtsverfahren in Singapur zu sein, bei Verkäufen, die aus Europa stammen, hat der Gerichtsstand für ein solches Schiedsgerichtsverfahren in Amsterdam, Niederland zu sein. Und bei Verkäufen, die aus allen anderen Regionen stammen, hat der Gerichtsstand San Francisco, Kalifornien, zu sein. Das Schiedsgerichtsverfahren ist in englischer Sprache zu führen und jegliche schriftlichen Beweise, die ursprünglich in einer Sprache außer Englisch ausgefertigt wurden, sind mit einer englischen Übersetzung nebst Original oder einer wahrheitsgetreuen Kopie dieses Originals einzureichen. Die vom Schiedsrichter getroffene Entscheidung und/oder der Schiedsspruch bedürfen der Schriftform, sind endgültig und nicht anfechtbar, und die Parteien vereinbaren, dass die Entscheidung und/oder der Schiedsspruch des Schiedsrichters das einzige, ausschließliche und verbindliche Rechtsmittel zwischen ihnen in Bezug auf sämtliche Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten, Ansprüche und Widerklagen ist, die sachgerecht vor dem Schiedsrichter vorgebracht werden. Die Parteien vereinbaren, dass ungeachtet jeglicher Bestimmung des geltenden Rechts sie keinen Strafschadenersatz oder exemplarische Schäden fordern werden, und dass der Schiedsrichter nicht berechtigt ist, solche gegen eine der Parteien zu verhängen. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens, einschließlich jeglicher Verwaltungsgebühren und Gebühren des Schiedsrichters haben die Parteien zu gleichen Teilen zu tragen, und jede Partei hat die Kosten ihrer eigenen Anwälte und die Gebühren für Sachverständige zu tragen, vorausgesetzt jedoch, dass der Schiedsrichter nach seinem Ermessen der obsiegenden Partei die Kosten und Aufwendungen auferlegen kann, die der obsiegenden Partei im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren entstanden sind. Die Entscheidung und/oder der Schiedsspruch des Schiedsrichters kann vor jeglichem entsprechend zuständigen Gericht zum Erhalt einer gerichtlichen Anerkennung der Entscheidung und geltenden Durchsetzungsanordnungen einge...
Schiedsgerichtsbarkeit. Jede Auseinandersetzung, Kontroverse oder jeder Anspruch, der im Zusammenhang mit dem behandelten Gegenstand dieser Vereinbarung steht, oder der Bruch, die Beendigung oder die Ungültigkeit derselben, soll – außer wenn in direkter Verhandlung beigelegt – durch Schiedsgerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit den Arbitrations-Regeln die von der United Nations Commission of International Trade Law (UNCITRAL) aufgestellt wurden, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in Kraft waren. Die Anzahl der Schiedsleute ist Einer. Die Sprache des Schiedsgerichts- Verfahrens ist Englisch. Der Ort des Schiedsgerichts-Verfahrens ist Kopenhagen, Dänemark. Die Parteien sind an den Schiedsspruch gebunden, der aus einem solchen Schiedsgerichts-Verfahren als endgültiger Rechtsspruch ergeht.
Schiedsgerichtsbarkeit. 11.1 Bei Differenzen über die Auslegung des Vertrages können die Vertragsparteien – sofern die Streitigkeiten nicht im Rahmen der Paritätischen Kommission gelöst werden können – den Fall einem Schiedsgericht vorlegen. Soweit die Parteien nachfolgend nichts anderes bestimmt haben, finden die Bestimmungen der ZPO (Art. 353 ff. ZPO) Anwendung. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Das Schiedsgericht kann vor seinem Entscheid einen Schlichtungsvorschlag machen. 11.2 Das Schiedsgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Mitgliedern. Jede Partei benennt innert 30 Tagen ein Mitglied. Der Präsi- dent oder die Präsidentin des Handelsgerichts des Kantons Zürich übernimmt den Vorsitz oder benennt einen Präsidenten oder eine Präsidentin. Sitz des Schiedsgerichtes ist Zürich.
Schiedsgerichtsbarkeit. 63.1 Zur Wahrung der Friedenspflicht sowie zur Beurteilung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages wird ein Schiedsgericht be- stellt. Das Schiedsgericht kann von jeder der vertragsschliessenden Parteien sowie von der Landeskommission angerufen werden. Der Schiedsspruch ist verbindlich. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Landes-Gesamtarbeitsvertrag für die Migros-Gruppe 2023–2026 44 Inhaltsverzeichnis 63.2 Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und je zwei Richtern oder Richterinnen, die vom MGB einerseits sowie den vertragsschliessenden Arbeitnehmendenverbänden und der Landeskommission anderseits in jedem zu beurteilenden Fall zu ernennen sind. Als Sekretär oder Sekretärin amtet ein oder eine von der oder dem Vorsitzenden des Schiedsgerichtes bezeichneter Jurist oder Juristin. 63.3 Der oder die Vorsitzende wird von den vertragsschliessenden Parteien in jedem zu beurteilenden Fall gemeinsam bezeichnet. Können sie sich darüber nicht einigen, so wird der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich um die Bezeichnung des oder der Vorsitzenden ersucht. 63.4 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Zürich. 63.5 Für das Verfahren gelten die einschlägigen Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008.
Schiedsgerichtsbarkeit. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Parteien können sie diese in Übereinstimmung mit der gültigen Gesetzgebung einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorlegen.
Schiedsgerichtsbarkeit. Der Verkäufer kann eine Klage auf Nichtzahlung, Verletzung oder gerechte Entlastung vor einem zuständigen Gericht erheben, ohne dass ein Schiedsverfahren erforderlich ist.Alle anderen Ansprüche oder Streitigkeiten, die sich aus oder in Bezug auf die hieraus nachgewiesene Transaktion ergeben, werden durch ein verbindliches Schiedsverfahren in Minneapolis, MN, gemäß den Handelsregeln und Verfahren der American Arbitration Association, die zum Zeitpunkt der Streitigkeit in Kraft waren, beigelegt.Das Schiedspanel setzt sich aus einer Person zusammen.Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.Der Schiedsspruch ist vor jedem zuständigen Gericht vollstreckbar.
Schiedsgerichtsbarkeit. 1 Die Unterzeichnerkantone unterbreiten ihre aus der Auslegung und Anwen- dung der vorliegenden Vereinbarung hervorgehenden Streitigkeiten einem aus drei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht, falls es den Parteien nicht gelungen ist, ihren Streit aussergerichtlich zu schlichten. 2 Jede Partei bestimmt eine Person als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter. Beide zusammen bestimmen die dritte Person, welche den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Sie oder er muss Juristin oder Jurist sein. 3 Können sich die beiden Parteien auf kein Schiedsgerichtspräsidium einigen, wird dieses von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Neuenburg bestimmt. 4 Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden, wenn eine rechtliche Grundlage oder eine anwendbare Regel fehlt. 5 Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Neuenburg. Das Schiedsgericht kann den Parteien eine Schiedsvereinbarung vorschlagen. 6 Der begründete Entscheid des Schiedsgerichts ist für die Unterzeichnerkanto- ne bindend.
Schiedsgerichtsbarkeit. (1) Alle Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag entstehen, einschließlich des Zustandekommens, der Gültigkeit oder der Beendigung des Vertrages sind abschließend durch die Internationale Handelskammer (ICC) unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. (2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Wirksamkeit dieser Schiedsgerichtsvereinbarung. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Ort der Schiedsgerichtsbarkeit ist Zürich. Die Schiedssprache ist deutsch.
Schiedsgerichtsbarkeit. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien dieses Vertrages über seine Auslegung und Durchführung entscheidet, wenn unmittelbare Verhandlungen nicht zu einem Ergebnis führen, ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und je zwei von den Vertragsparteien zu ernennenden Besitzern. Xxxxxx sich die Vertragsparteien über die Person des Vorsitzenden nicht einigen, so ist der Bundesarbeitsminister um Benennung eines solchen zu ersuchen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für die Parteien bindend.