Schlussüberschussanteil Musterklauseln

Schlussüberschussanteil. Zu dem nach den Absätzen 1 bis 3 berechneten Betrag kann ein Schlussüberschussanteil hinzukommen (siehe Ziffer 2.2.4).
Schlussüberschussanteil. Wenn Sie für die Verwendung der Überschussanteile einen Ansammlungsbonus vereinbart haben, kann zu dem Betrag nach Absatz 4 ein Schlussüberschussanteil hinzukommen (siehe Ziffer 2.2.4).
Schlussüberschussanteil. Zusätzlich zu den laufenden Überschüssen können wir bei Beendigung des Vertrages einen Schlussüberschussanteil gewähren. Dieser be- rechnet sich in Prozent der Bezugsgröße, die wir im Geschäftsbericht beschreiben. Der Schlussüberschussanteil erhöht bei Beendigung des Vertrages Ihr Vertragsvermögen.
Schlussüberschussanteil. Haben Sie als Überschussverwendung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit die Beitragsverrechnung verein- bart, gilt: Wir teilen Ihrer Versicherung in folgenden Fällen einen Schlussüberschussanteil zu: - Die Versicherung endet nach mindestens einem Jahr ununterbrochener Dauer, ohne dass Leis- tungen fällig geworden sind. Oder: - Die versicherte Person wird im Sinne dieser Bedingungen berufsunfähig. Wir zahlen den Schlussüberschussanteil als einmaligen Geldbetrag aus. Um den Schlussüberschussanteil zu ermitteln, bilden wir die Summe der gezahlten Risikobeiträge Ihrer Versicherung. Dann rechnen wir die Zinsen dazu, die sich bei einer verzinslichen Ansammlung der Risikobeiträge ergeben hätten. Den Schlussüberschussanteil bemessen wir in Prozent dieser Summe. Der Vorstand unseres Unternehmens legt den Zinssatz und diesen Prozentsatz jedes Jahr für alle ab dem Jahrestag im jeweiligen Geschäftsjahr fällig werdenden Schlussüberschussanteile neu fest. Den Zinssatz und den Prozentsatz veröffentlichen wir in der Anlage zu unserem Geschäfts- bericht (Anhang Überschussbeteiligung). Haben Sie als Überschussverwendung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit die Bonusrente vereinbart, gilt: Wir teilen Ihrer Versicherung keinen Schlussüberschussanteil zu. Die Überschussanteile, die auf Ihre Versicherung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit entfallen, verwenden wir ausschließlich für die Bo- nusrente. ERGO Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. 905333-000932 Die vereinbarte Überschussverwendung vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit finden Sie in der Versicherungs- urkunde. Sie finden diese im Abschnitt "Wie beteiligen wir Sie an den Überschüssen?".
Schlussüberschussanteil. Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann bei Beendi- gung des Bausteins Kapital bei Tod ein Schlussüberschussanteil hinzukommen. Die Höhe des Schlussüberschussanteils legen wir in Abhängigkeit von der jeweiligen Ertragslage und der Entwick- lung der Sterblichkeit fest.
Schlussüberschussanteil. Ein Schlussüberschussanteil wird zugewiesen ◼ bei Rentenbeginn, ◼ bei Tod der versicherten Person vor Rentenbeginn, sofern eine Hinterbliebenenrente nach Abschnitt B Nummer 2.8 zu erbringen ist. Der Schlussüberschussanteil wird mit dem zum Zeitpunkt der Zuweisung festgelegten, nach abgelaufenen Versicherungs- jahren gestaffelten, Prozentsatz am Deckungskapital der Bo- nusrenten bemessen. Versicherungsjahre, für die eine Tranche vereinbart war, und die Überschüsse, die während dieser Zeit zugewiesen wur- den, werden dabei nicht berücksichtigt. Die Prozentsätze für den Schlussüberschussanteil werden jährlich neu festgesetzt und in unserem Geschäftsbericht ver- öffentlicht.
Schlussüberschussanteil. In folgenden Fällen wird ein Schlussüberschussanteil fällig und zusammen mit der garantierten Todesfallleis- tung bzw. dem Rückkaufswert ausgezahlt: Die für Ihre Versicherung geltende Aufbauzeit finden Sie in der Versicherungsurkunde im Abschnitt "Wer und was ist versichert?". Ihr Schlussüberschussanteil bemisst sich nach der Höhe des Schlussüberschussguthabens. Die Zuführung zum Schlussüberschussguthaben erfolgt am Ende eines jeden Versicherungsjahres und wird in Prozent des über- schussberechtigten Deckungskapitals und eines gegebenenfalls aus der verzinslichen Ansammlung vorhan- denen Guthabens bemessen. Das Schlussüberschussguthaben und die jährlichen Zuführungen sammeln wir über die Vertragslaufzeit verzinslich an. Der Schlussüberschussanteil berechnet sich in drei Schritten. Für die Ermittlung des Schlussüberschussanteils ist der Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum Alter 100 der versicherten Person maßgeblich. Endet der Vertrag im ersten Drittel dieses Zeitraums, so erhalten Sie keinen Schlussüberschussanteil. Endet der Vertrag im mitt- leren Drittel dieses Zeitraums, steigt Ihre Beteiligung gleichmäßig an. Danach berechnet sich Ihre Beteiligung aus dem vollen Anteil. Im zweiten Schritt nehmen wir im Falle einer Kündigung von dem bisher ermittelten Wert eine zeitanteilige Kürzung vor. Im dritten Schritt multiplizieren wir den zuvor ermittelten Wert mit dem Auszahlungsprozentsatz für die Schlussüberschussbeteiligung. Der Vorstand unseres Unternehmens legt die Überschussanteilsätze jedes Jahr neu fest. Der festgelegte Pro- zentsatz für die Schlussüberschussbeteiligung gilt ausschließlich für Versicherungen, bei denen in dem betref- fenden Jahr ein Schlussüberschussanteil fällig wird. Der festgelegte Prozentsatz kann auch Null betragen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in der Anlage zum Geschäftsbericht (Anhang Überschussbeteili- gung).
Schlussüberschussanteil. Bei Ablauf der Beitragszahlungsdauer kann ein Schluss- überschussanteil fällig werden. Vor diesem Zeitpunkt wird bei Kündigung (§ 14) oder Beitragsfreistellung (§ 15) bzw. bei Tod ein Schlussüberschussanteil fällig, wenn weniger als ein Viertel der Versicherungsdauer verbleibt oder wenn die Bedingungen aus § 14 Abs. 6 erfüllt sind; andernfalls erhält Ihr Vertrag keinen Schlussüberschussanteil. Der Schlussüberschussanteil wird bei Fälligkeit ausgezahlt, wenn gleichzeitig die Versicherung beendet wird; andern- falls wird er wie laufende Überschussanteile verwendet. Da er im Gegensatz zu den laufenden Überschussanteilen nicht jährlich zugeteilt wird, entscheidet sich seine Höhe erst zum Fälligkeitszeitpunkt anhand der dann deklarierten Anteilsätze.

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  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

  • Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die / der Studierende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten.

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).