Schlussrechnungen Musterklauseln

Schlussrechnungen. (1) In der Schlussrechnung müssen die Leistungen nach den laufenden Nummern (Positionen) der Leistungsbeschreibungen, die Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen einzeln aufgeführt werden. Die Unterlagen zur Schlussrechnung (Mengenermittlung, Stundenlohnnachweise, Abrechnungspläne und sonstige Nachweise) sind beizufügen.
Schlussrechnungen. 14.4.1. Die Schlussrechnung ist nach Erfüllung des gesamten Auftrages und mängelfreier Abnahme einzureichen. Teilschlussrechnungen sind nur auf besondere Aufforderung des AG zu legen. Das Abnahmeprotokoll ist der Schlussrechnung beizufügen.
Schlussrechnungen. 6.1. Die Schlussrechnung ist innerhalb von 120 Tagen nach Fertigstellung und Vorliegen eines Vorbegehungsprotokolls gemäß Punkt 7.1., welches keine Mängel aufzuweisen hat, vorzulegen. Der Schlussrechnung sind alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizulegen und Nachweise (zB Punkt 2.10., 9.12.) anzuschließen. Soweit im Auftragsschreiben nichts Anderes festgelegt ist, beträgt die Prüffrist 60 Tage; die Zahlung erfolgt nach Ende der Prüffrist innerhalb von 45 Tagen netto, innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto. Im Übrigen gelten die Punkte 5.1. bis 5.5. sinngemäß; statt des Deckungsrücklasses wird für die Dauer der Gewährleistungsfrist zuzüglich 3 Monate ein 5 %-iger Haftrücklass ab einer Gesamtsumme von brutto EUR 25.000,00 einbehalten. Der Lauf der Zahlungs- und Skontofrist beginnt im Falle des Vorliegens von Mängeln frühestens mit Mängelfreiheit des Werkes. Legt der AN die Schlussrechnung trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht vor, so ist der AG berechtigt aber nicht verpflichtet, die Schlussrechnung auf Kosten des AN erstellen zu lassen. Voraussetzung für jeden Beginn eines Fristenlaufes ist jedenfalls die Übermittlung einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne dieses Vertrages sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Schlussrechnungen. Schlussrechnungen sind Rechnungen, welche nach vollständiger Abwicklung von Aufträgen nach der Übernahme (gemäß Punkt 16.) durch die Auftraggeberin vom Auftragnehmer an die Auftraggeberin gelegt werden können (siehe auch Punkte 18.2, 18.3 und 18.5.).
Schlussrechnungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schlussrechnung unverzüglich nach Abnahme der Gesamtleistung zu erstellen, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Abnahme.
Schlussrechnungen. (siehe Pkt. B1.29.6) B1.29.6 TEILSCHLUSSRECHNUNGEN (zu Pkt. 8.3.3/4 und Pkt. 8.3.5.2 der ÖNORM B 2110 sowie zu Pkt. 5.18.5/6 und Pkt. 5.18.8.2 der ÖNORM A 2060)
Schlussrechnungen. 11.4.1. Endabrechnungsmodus: Es kann nur eine Schlussrechnung je Werkvertrag nach mängelfreier Erfüllung des gesamten Auftrages gestellt werden. Teilschlussrechnungen sind nur auf besondere Aufforderung des Auftraggebers zu legen und werden gleichbehandelt wie Schlussrechnungen. Das Abnahmeprotokoll ist der Schlussrechnung beizufügen. Treten zwischen Abnahme oder Anerkennung bzw. Fälligkeit der Schlussrechnung Mängel am Gewerk auf, so verlängert sich die Zahlfrist bis zur Behebung der Mängel.
Schlussrechnungen. 6.1 Die Schlussrechnung ist innerhalb von 120 Tagen nach Erbringung sämtlicher vertraglich geschul- deter Leistungen des AN vorzulegen. Die Schlussrech- nung ist als solche zu bezeichnen und muss sämtliche gelegten Teilrechnungen und sonstigen vor der Schlussrechnung gelegten Rechnungen samt darauf vom AG geleisteter Zahlungen darstellen. Der Schluss- rechnung sind alle zur Prüfung erforderlichen Unterla- gen beizulegen und Nachweise anzuschließen. Soweit im Auftragsschreiben nichts Anderes festgelegt ist, beträgt die Prüfrist 60 Tage; die Zahlung erfolgt nach Ende der Prüffrist innerhalb von 45 Tagen netto, inner- halb von 30 Tagen mit 3 % Skonto. Im übrigen gelten die Punkte 5.1 bis 5.5 sinngemäß; statt des Deckungs- rücklasses wird für die Dauer der Gewährleistungsfrist zuzüglich 3 Monate ein 5 %-iger Haftrücklass von der Gesamtsumme einbehalten. Der Lauf der Zahlungs- und Skontofrist beginnt im Falle des Vorliegens von Mängeln frühestens mit Mängelfreiheit des Werkes. Legt der AN die Schlussrechnung trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht vor, so ist der AG berechtigt aber nicht verpflichtet, die Schlussrechnung auf Kosten des AN erstellen zu lassen. Voraussetzung für jeden Beginn eines Fristenlaufes ist jedenfalls die Übermittlung einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne dieses Vertra- ges sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmun- gen. Mit Zahlung der Schlussrechnung durch den AG sind sämtliche wie immer gearteten Ansprüche des AG gegen den AG abgegolten.
Schlussrechnungen. Sofern im konkreten Auftragsschreiben keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist für jede Bestellung nur eine Schlussrechnung nach vollständiger Erfüllung des gesamten Auftragsumfangs einzureichen (Teilschlussrechnungen siehe 5.2). Die Prüffrist der vollständigen und in prüffähiger Form eingereichten Schlussrechnung beginnt mit dem Rechnungseingang bei der Auftraggeberin und beträgt bei einer Ge- samtauftragssumme unter EUR 100.000,00 vier Wochen, über EUR 100.000,00 acht Wochen. Im Anschluss an die Prüffrist beginnt die Zahlungsfrist zu laufen. Von der geprüften Schlussrechnungssumme werden folgende Faktoren abgezogen: - ein eventuell vereinbarter Nachlass - 3 % Skonto, bei 14 Tagen Zahlungsfrist - 5 % Haftrücklass von der verbleibenden - Gesamtsumme inkl. Umsatzsteuer bereits geleistete Akontozahlungen Bei Projekten, deren Bau-/Montageproduktionswert die Summe von EUR 100.000,00 übersteigt, kommen auch die in Pkt. 7.8 erwähnten, anteiligen Versicherungskosten von 0,3 % der Abrechnungssumme in Abzug.