Schlussrechnungen. (1) In der Schlussrechnung müssen die Leistungen nach den laufenden Nummern (Positionen) der Leistungsbeschreibungen, die Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen einzeln aufgeführt werden. Die Unterlagen zur Schlussrechnung (Mengenermittlung, Stundenlohnnachweise, Abrechnungspläne und sonstige Nachweise) sind beizufügen.
(2) Schlussrechnungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Abnahme der Leistung einzureichen.
Schlussrechnungen. Zu § 16 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
Schlussrechnungen. 14.4.1. Die Schlussrechnung ist nach Erfüllung des gesamten Auftrages und mängelfreier Abnahme einzureichen. Teilschlussrechnungen sind nur auf besondere Aufforderung des AG zu legen. Das Abnahmeprotokoll ist der Schlussrechnung beizufügen.
14.4.2. Die Schlussrechnung ist spätestens zwei Monate nach Fertigstellung der gesamten Leistungen des Auftrages und der erfolgten, anstandslosen Abnahme durch den AN beim AG einzureichen. Sie hat alle vom AN im Rahmen des Projektes erbrachten Leistungen, insbesondere alle Leistungen aus Zusatzaufträgen und alle Regieleistungen zu enthalten. Nach Xxxxxxxxxxx kann der AG auf Kosten des AN diese Abrechnung vornehmen lassen.
Schlussrechnungen. 6.1. Die Schlussrechnung ist innerhalb von 120 Tagen nach Fertigstellung und Vorliegen eines Vorbegehungsprotokolls gemäß Punkt 7.1., welches keine Mängel aufzuweisen hat, vorzulegen. Der Schlussrechnung sind alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizulegen und Nachweise (zB Punkt 2.10., 9.12.) anzuschließen. Soweit im Auftragsschreiben nichts Anderes festgelegt ist, beträgt die Prüffrist 60 Tage; die Zahlung erfolgt nach Ende der Prüffrist innerhalb von 45 Tagen netto, innerhalb von 30 Tagen mit 4 % Skonto. Im Übrigen gelten die Punkte 5.1. bis 5.5. sinngemäß; statt des Deckungsrücklasses wird für die Dauer der Gewährleistungsfrist zuzüglich 3 Monate ein 5 %-iger Haftrücklass ab einer Gesamtsumme von brutto EUR 25.000,00 einbehalten. Der Lauf der Zahlungs- und Skontofrist beginnt im Falle des Vorliegens von Mängeln frühestens mit Mängelfreiheit des Werkes. Legt der AN die Schlussrechnung trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht vor, so ist der AG berechtigt aber nicht verpflichtet, die Schlussrechnung auf Kosten des AN erstellen zu lassen. Voraussetzung für jeden Beginn eines Fristenlaufes ist jedenfalls die Übermittlung einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne dieses Vertrages sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
6.2. Der AG und die mit dem AG verbundenen Unternehmen sind berechtigt, Forderungen und Ansprüche, die dem AN oder Unternehmen, die mit dem AN verbunden sind, gegen den AG oder die mit dem AG verbundenen Unternehmen zustehen, so lange unverzinst zurück zu behalten, bis der AN bzw. das mit dem AN verbundene Unternehmen diese Forderungen und Ansprüche (auch Naturalobligationen oder Gewährleistungsansprüche, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, die Gewährleistungsansprüche jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Rüge geltend gemacht wurden) erfüllt hat. Der AN garantiert, dass die mit dem AN verbundenen Unternehmen dieses Zurückbehaltungsrecht des AG und der, mit dem AG verbundenen Unternehmen anerkennen werden. Der AN verpflichtet sich für den Fall, dass die mit dem AN verbundenen Unternehmen dieses Zurückbehaltungsrecht nicht anerkennen sollten, den AG bzw. das mit dem AG verbundene Unternehmen schad- und klaglos zu halten, das heißt insbesondere, dass der AN dem AG bzw. dem mit dem AG verbundenen Unternehmen im Falle des Unterliegens in einem Rechtsstreit alle Kosten und Nachteile zu ersetzen hat, die dem AG bzw. dem mit dem AG verbundenen Unternehmen dadurch entstehen, dass das mit dem AN verbundene Unternehme...
Schlussrechnungen. (siehe Pkt. B1.29.6) B1.29.6 TEILSCHLUSSRECHNUNGEN (zu Pkt. 8.3.3/4 und Pkt. 8.3.5.2 der ÖNORM B 2110 sowie zu Pkt. 5.18.5/6 und Pkt. 5.18.8.2 der ÖNORM A 2060)
01. Schluss- und Teilschlussrechnungen, inklusive aller Ausmaßblätter, Abrechnungspläne, Bestandspläne und vollständiger Dokumentationen, deren Erstellung dem AN obliegt, Fotos, die der AN von den einzelnen Arbeitsabschnitten zur Dokumentation und zum Nachweis der Leistungen entsprechend den Arbeitsphasen anzufertigen hat, etc., sind spätestens vier Wochen nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung (auch Zusatzarbeiten, wie behördliche Auflagen etc.) dem AG zur Überprüfung vorzulegen, wobei die Übernahme der Leistung als Voraussetzung gilt.
Schlussrechnungen. 11.4.1. Endabrechnungsmodus: Es kann nur eine Schlussrechnung je Werkvertrag nach mängelfreier Erfüllung des gesamten Auftrages gestellt werden. Teilschlussrechnungen sind nur auf besondere Aufforderung des Auftraggebers zu legen und werden gleichbehandelt wie Schlussrechnungen. Das Abnahmeprotokoll ist der Schlussrechnung beizufügen. Treten zwischen Abnahme oder Anerkennung bzw. Fälligkeit der Schlussrechnung Mängel am Gewerk auf, so verlängert sich die Zahlfrist bis zur Behebung der Mängel.
11.4.2. Einreichfrist: Die Schlussrechnung ist spätestens zwei Monate nach Fertigstellung der gesamten Leistungen des Auftraggebers und der erfolgten, anstandslosen Abnahme durch den Auftragnehmer beim Auftraggeber einzureichen. Nach Xxxxxxxxxxx kann der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers diese Abrechnung vornehmen lassen.
Schlussrechnungen. Schlussrechnungen sind Rechnungen, welche nach vollständiger Abwicklung von Aufträgen nach der Übernahme (gemäß Punkt 16.) durch die Auftraggeberin vom Auftragnehmer an die Auftraggeberin gelegt werden können (siehe auch Punkte 18.2, 18.3 und 18.5.).
Schlussrechnungen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schlussrechnung unverzüglich nach Abnahme der Gesamtleistung zu erstellen, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Abnahme.
Schlussrechnungen. Sofern im konkreten Auftragsschreiben keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist für jede Bestellung nur eine Schlussrechnung nach vollständiger Erfüllung des gesamten Auftragsumfangs einzureichen (Teilschlussrechnungen siehe 5.2). Die Prüffrist der vollständigen und in prüffähiger Form eingereichten Schlussrechnung beginnt mit dem Rechnungseingang bei der Auftraggeberin und beträgt bei einer Ge- samtauftragssumme unter EUR 100.000,00 vier Wochen, über EUR 100.000,00 acht Wochen. Im Anschluss an die Prüffrist beginnt die Zahlungsfrist zu laufen. Von der geprüften Schlussrechnungssumme werden folgende Faktoren abgezogen: - ein eventuell vereinbarter Nachlass - 3 % Skonto, bei 14 Tagen Zahlungsfrist - 5 % Haftrücklass von der verbleibenden - Gesamtsumme inkl. Umsatzsteuer bereits geleistete Akontozahlungen Bei Projekten, deren Bau-/Montageproduktionswert die Summe von EUR 100.000,00 übersteigt, kommen auch die in Pkt. 7.8 erwähnten, anteiligen Versicherungskosten von 0,3 % der Abrechnungssumme in Abzug.
Schlussrechnungen. 6.1 Die Schlussrechnung ist innerhalb von 120 Tagen nach Erbringung sämtlicher vertraglich geschul- deter Leistungen des AN vorzulegen. Die Schlussrech- nung ist als solche zu bezeichnen und muss sämtliche gelegten Teilrechnungen und sonstigen vor der Schlussrechnung gelegten Rechnungen samt darauf vom AG geleisteter Zahlungen darstellen. Der Schluss- rechnung sind alle zur Prüfung erforderlichen Unterla- gen beizulegen und Nachweise anzuschließen. Soweit im Auftragsschreiben nichts Anderes festgelegt ist, beträgt die Prüfrist 60 Tage; die Zahlung erfolgt nach Ende der Prüffrist innerhalb von 45 Tagen netto, inner- halb von 30 Tagen mit 3 % Skonto. Im übrigen gelten die Punkte 5.1 bis 5.5 sinngemäß; statt des Deckungs- rücklasses wird für die Dauer der Gewährleistungsfrist zuzüglich 3 Monate ein 5 %-iger Haftrücklass von der Gesamtsumme einbehalten. Der Lauf der Zahlungs- und Skontofrist beginnt im Falle des Vorliegens von Mängeln frühestens mit Mängelfreiheit des Werkes. Legt der AN die Schlussrechnung trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht vor, so ist der AG berechtigt aber nicht verpflichtet, die Schlussrechnung auf Kosten des AN erstellen zu lassen. Voraussetzung für jeden Beginn eines Fristenlaufes ist jedenfalls die Übermittlung einer ordnungsgemäßen Rechnung im Sinne dieses Vertra- ges sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmun- gen. Mit Zahlung der Schlussrechnung durch den AG sind sämtliche wie immer gearteten Ansprüche des AG gegen den AG abgegolten.
6.2 Die Einbehaltung des 5%igen Haftungsrück- lasses kann durch eine abstrakte, unwiderrufliche und auf erste Forderungen zahlbare Bankgarantie einer österreichischen Großbank abgelöst werden. Der AG hat das Recht, sich aus dem Haftungsrücklass für sämt- liche seiner Ansprüche aus dem Vertragverhältnis zwi- schen AG und AN – insbesondere für Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersat- zes – schadlos zu halten.
6.3 Allfällige Überzahlungen sind vom AN binnen 14 Tagen ab schriftlicher Aufforderung durch den AG zurückzuzahlen. Einwendungen des AN gegen die Aufforderung zur Rückzahlung, sowie die Aufrechnung gegen den Rückzahlungsbetrag durch den AN sind ausgeschlossen.
6.4 Der AG und die mit dem AG verbundenen Unternehmen sind berechtigt Leistungen, die dem AN oder Unternehmen, die mit dem AN verbunden sind, gegen den AG oder die mit dem AG verbundenen Un- ternehmen zustehen so lange unverzinst zurück zu behalten, bis der AN bzw. das mit dem AN verbundene Unternehmen Forderun...