Schlußbestimmung Musterklauseln

Schlußbestimmung. (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen in Dresden ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage nach diesem Austausch in Kraft. (2) Die Beziehungen zwischen dem Freistaat und den Kirchen regeln sich mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages nach diesem Vertrag. Dresden, den 27. Xxxx 1994 Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Xxxx Xxxxxxxxxx Ministerpräsident Für die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Xxxx-Xxxxxx Xxxxxxx Präsident Für die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz Xxxx. Xx. Xxxxxxx Xxxxx Xxxxxxx Für die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Xx. Xxxxxxxx Xxxxxxx Propst Für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx Konsistorialpräsident Für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx Oberkirchenrat Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Freistaates Sachsen mit den evangelischen Landeskirchen sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden. Die Beteiligung soll so rechtzeitig erfolgen, daß den Kirchen ermöglicht wird, noch vor der Beschlußfassung ihre Stellungnahme abzugeben. Bei eigenen Gesetzgebungsvorhaben wird die Staatsregierung den Kirchen rechtzeitig vor der Entscheidung über die Einbringung der Gesetzesvorlage Gelegenheit zur Äußerung geben. Die im folgenden genannten Mitwirkungsrechte der Kirchen werden durch diejenige Kirche wahrgenommen, auf deren Territorium sich die Bildungseinrichtung befindet. Diese Kirche wird die weiteren betroffenen Kirchen beteiligen und gegebenenfalls abweichende Stellungnahmen der anderen Kirchen der staatlichen Stelle zur Kenntnis geben. Den Kirchen wird eine angemessene Frist für ihre Stellungnahme eingeräumt. Vor Ablauf dieser Frist wird keine Entscheidung über die Berufungsvorschläge ergehen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für Promotions- und Habilitationsordnungen werden die Kirchen Einwendungen nur erheben, wenn auf das Bekenntnis gestützte Bedenken bestehen. Die Kirchen gewährleisten die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen mit den staatlichen Anschlußprüfungen. Eine entsprechende Vereinbarung kann sowohl allgemein als auch im Hinblick auf die konkrete kirchliche Lehreinrichtung erfolgen. Den Vertragspartnern ist bewußt, daß der Neuaufbau des Religionsunterrichts im Freistaat noch einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Die Kirchen verpflichten sich, für die Erteilun...
Schlußbestimmung. Diese Betriebsvereinbarung tritt am xx.xx.xxxx in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Mona- ten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.xxxx gekündigt werden. Im Falle einer Änderung einschlägiger gesetzlicher Vorschriften oder der Rechtsprechung, gelten die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung weiter.
Schlußbestimmung. 12.1. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. 12.2. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf keine Untervergabe des Auftrags an Dritte erfolgen. 12.3. Personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt. 12.4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile ist Erfüllungsort Großengottern. 12.5. Gerichtsstand ist Großengottern. Wir können Sie jedoch auch an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. 12.6. Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Schlußbestimmung. Die Rechte der Personalräte nach dem PersVGBbg werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Schlußbestimmung. Die Inhaber von ermäßigten Tickets haben in ihrem Verhalten als Passagiere auf die Interessen der transportierenden Gesellschaft Rücksicht zu nehmen und auf eine korrekte Erscheinung zu achten. Sie haben vollzahlenden Fluggästen in jeder Hin- sicht den Vortritt zu lassen und an Bord mit per- sönlichen Wünschen zurückhaltend zu sein. Auffallendes Benehmen ist zu vermeiden und anderen Fluggästen gegenüber ist die Flugpreisre- duktion nicht zu erwähnen.
Schlußbestimmung. 16.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. 16.2 Auf das Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde Sitz im Ausland hat. 16.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von org-team ist Rheine. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat. wird als ausschließlicher Gerichtsstand Rheine vereinbart.
Schlußbestimmung. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, soweit in den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt wird.
Schlußbestimmung. Allfällige aus diesem Betreuungsvertrag entstehende Gebühren übernimmt der Betrieb.
Schlußbestimmung. 14 Inkrafttreten
Schlußbestimmung. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden so läßt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksa- men Bestimmung möglichst nahe kommt.