Schutzmaßnahmen. (1) Trifft die einführende Vertragspartei innerhalb ihres Gebiets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eine ernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführende Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risikos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.
(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen, die sich auf dem Transport zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die am besten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötige Unterbrechung des Handels zu verhindern.
(3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeitstag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Notifikation Konsultationen nach Artikel 68 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen den in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informationen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige Unterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 68 Absatz 3, zu verhindern.
Schutzmaßnahmen. Der Auftragnehmer gewährleistet die Umsetzung der im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung der Auftragsarbeiten erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. Er trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten, die den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung, insbesondere Art. 32 DSGVO, genügen. Hierzu wird der Auftragnehmer ● die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen; ● die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen beim physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen, sicherstellen; ● die in Anhang 3abgebildeten Maßnahmen treffen.
Schutzmaßnahmen. (1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Die Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer auf das zur Behebung der Situation oder zur Wahrung der Ausgewogenheit dieses Abkommens unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Vorrang ist Maßnahmen zu geben, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens möglichst wenig beeinträchtigen.
(2) Eine Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen in Erwägung zieht, unterrichtet die andere Vertragspartei durch den Gemeinsamen Ausschuss und übermittelt alle einschlägigen Informationen.
(3) Die Vertragsparteien führen unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss durch, um eine allgemein annehmbare Lösung zu finden.
(4) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c (Betriebsgenehmigung) und des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d (Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen) darf die betreffende Vertragspartei bis nach Ablauf eines Monats nach der Unterrichtung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels keine Schutzmaßnahmen ergreifen, sofern nicht das Konsultationsverfahren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen wurde.
(5) Die betreffende Vertragspartei unterrichtet den Gemeinsamen Ausschuss unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und übermittelt alle einschlägigen Informationen.
(6) Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen werden ausgesetzt, sobald die Vertragspartei, die einer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Bestimmungen dieses Abkommens erfüllt.
Schutzmaßnahmen. (1) Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss angemessene Schutzmaßnahmen, einschließlich der Aussetzung einer oder mehrerer Kooperationsmaßnahmen, ergreifen, wenn sie feststellt, dass zwischen den Vertragsparteien ein gleichwertiges Maß an Ausfuhrkontrolle oder Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Wird das reibungslose Funktionieren von GNSS durch eine Verzögerung gefährdet, so können ohne vorherige Konsultationen vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen Konsultationen stattfinden.
(2) Der Umfang und die Dauer der in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken, das zur Regelung des Falls und zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Rechten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich ist. Die andere Vertragspartei kann den Gemeinsamen Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen vorzunehmen. Falls es nicht möglich ist, diesen Streitfall innerhalb von sechs Monaten beizulegen, kann ihn jede der Vertragsparteien zu einem bindenden Schiedsverfahren gemäß dem in Anhang I festgelegten Verfahren vorlegen. Auslegungsfragen zu Bestimmungen dieses Abkommens, die sich mit den entsprechenden Bestimmungen des Unionsrechts decken, dürfen nicht in diesem Rahmen geklärt werden.
Schutzmaßnahmen. Theobald Software ist berechtigt, angemes- sene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht erlaubten Nut- zung zu treffen. Der Einsatz der Software auf einer Ausweich- oder Nachfolgekonfiguration darf dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wer- den.
Schutzmaßnahmen. 5.19.1 Das Einrichten und Beseitigen von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen und Verunreinigungen eigener und anderer (auch angrenzender) Bauteile ist zu treffen.
5.19.2 Angrenzende Gebäude und Gebäudeteile sind zu sichern. Etwaige Beschädigungen an Fassaden, Rohrteilen oder sonstigen Bauteilen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden an Anrainergebäuden und hat die KHBG vollkommen schad- und klaglos zu halten.
5.19.3 Sämtliche Leitungsangaben sind vom Auftragnehmer bezüglich ihrer genauen Lage zu überprüfen.
Schutzmaßnahmen. Das Abkommen sollte eine Klausel über Schutzmaßnahmen enthalten, nach der eine Vertragspartei im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels XIX des GATT 1994 oder dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen geeignete Maßnahmen treffen kann. In dem Abkommen sollte darüber hinaus vorgesehen sein, dass diese Schutzmaßnahmen den bilateralen Handel so wenig wie möglich verzerren sollten. Im Interesse möglichst weitgehender Liberalisierungsverpflichtungen und der gleichzeitigen Gewährleistung des erforderlichen Schutzes – unter Berücksichtigung der Besonderheiten sensibler Bereiche – sollte das Abkommen grundsätzlich eine bilaterale Schutzklausel enthalten, nach der eine Vertragspartei Präferenzen ganz oder teilweise entziehen kann, wenn einem heimischen Wirtschaftszweig durch den Anstieg der Einfuhren einer Ware aus der anderen Vertragspartei ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.
Schutzmaßnahmen. 5.1 Der Auftragnehmer hat alle Schutzmaßnahmen zu treffen, die zur Sicherung der baulichen Anlagen und Einrichtungen aller Art und der gärtnerischen Anlagen sowie zum Schutz von Personen auf der Baustelle und ihrer Umgebung erforderlich sind. Die öffentlich-rechtlichen und die Unfallverhütungsvorschriften sind unbedingt zu beachten und durchzusetzen.
5.2 Der Auftragnehmer hat seine auf der Baustelle eingesetzten Arbeitskräfte zu verpflichten, die von den zuständigen Berufsgenossenschaften vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (z.B. Schutzhelme, Sicherheitsschuhe) zu tragen. Schutzausrüstungen hat der Auftragnehmer in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Arbeitskräfte des Auftragnehmers, die ihrer Verpflichtung zum Tragen der Schutzausrüstungen nicht nachkommen, gelten als fachlich und persönlich ungeeignet im Sinne von Ziffer 1.5.
5.3 Unfälle, Schäden oder sonstige besondere Vorkommnisse auf der Baustelle sind unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und zusätzlich innerhalb von 2 Werktagen schriftlich zu bestätigen.
5.4 Auf den durch den Baustellenverkehr in Anspruch genommenen öffentlichen und privaten Straßen einschl. Gehwegen sind jegliche Beschädigungen oder Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen, damit keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit entsteht. Dies gilt auch für Lieferantenfahrzeuge des Auftragnehmers. Insoweit haftet der Auftragnehmer wie für eigenes Verschulden. Sind mehrere Unternehmen an solchen Beschädigungen oder Verschmutzungen beteiligt, erfolgt eine Kostenumlage. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, den in seiner Obhut stehenden Baustellenverkehr (insbesondere Ein- und Ausfahrten) unter Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften einwandfrei zu regeln.
5.5 Für alle Bau- und Bauhilfsstoffe ist die Gefahrstoffverordnung zu beachten. Nachweise über Hersteller und Zusammensetzung der verwendeten Stoffe sowie die Sicherheitsdatenblätter von Gefahrstoffen sind dem Auftraggeber auf Verlangen binnen zwei Wochen zu übergeben.
5.6 Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für richtige Konstruktion seiner Gerüste und Einrichtungen. Vor Benutzung fremder Gerüste und Einrichtungen hat er diese eigenverantwortlich zu prüfen.
5.7 Eine Bewachung der Baustelle ist von Seiten des Auftraggebers im Verhältnis zum Auftragnehmer nicht geschuldet. Jeder Auftragnehmer haftet für seine Leistungen und die eventuellen Nachunternehmer und Zulieferer bis zur endgültigen und mängelfreien Abnahme durch d...
Schutzmaßnahmen. In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalverkehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Georgien verursacht oder zu verursachen droht, können die betroffenen Vertragsparteien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme der Schutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahme vor.
Schutzmaßnahmen. 1. Der Kunde stellt Seeders von Ansprüchen Dritter in Bezug auf geistige Eigentumsrechte an vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien oder Daten, die bei der Ausführung des Vertrags verwendet werden, frei.
2. Wenn der Kunde Seeders Informationsträger, elektronische Dateien oder Software usw. zur Verfügung stellt, garantiert der Kunde, dass dadurch keine Eigentums- oder Urheberrechte Dritter verletzt werden, sowie dass die Informationsträger, elektronischen Dateien oder Software frei von Viren und Mängeln sind.