Schwarzarbeit. 23.1 Es ist den Arbeitnehmenden des Gärtnergewerbes während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht gestattet, in ihrer Freizeit und während der Ferien Berufsarbeit – entgeltlich oder unentgeltlich – für einen Dritten auszuführen. 23.2 Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Schwarzarbeit ausführen zu lassen, zu tolerieren, zu begünstigen oder das Material dafür zu liefern. Dieses Verbot gilt auch für den Fall, dass die Arbeitgebenden als Auftraggebende auftreten. 23.3 Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Arbeiten im Rahmen der nachfolgend definierten Scheinselbstständigkeit ausführen zu lassen. Als scheinselbststän- dig gelten erwerbstätige Personen, die aufgrund der tatsächlichen und rechtli- chen Ausgestaltung des Vertrages Arbeit auf Zeit bei rechtlicher Unterordnung leisten, jedoch als Selbstständigerwerbende auftreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, kann insbesondere auf folgende Kriterien abgestellt werden: – Die betroffene Person beschäftigt im Rahmen der fraglichen Tätigkeit kei- ne Arbeitnehmenden. – Sie ist regelmässig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. – Der Arbeitgeber oder ein vergleichbarer Arbeitgeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmässig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmende ver- richten. – Die betroffene Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf. – Die Tätigkeit entspricht dem äusseren Erscheinungsbild nach der Tätig- keit, die der Mitarbeitende für denselben Auftraggeber zuvor als Arbeit- nehmer ausgeübt hat. 23.4 Hat ein Arbeitnehmer aufgrund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgeber ab- sichtlich oder fahrlässig diese Versicherung abzuschliessen bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmer rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmer dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistun- gen vollumfänglich einzustehen. 23.5 Bei einem Verstoss gegen die vorgenannten Bestimmungen erfolgt eine Mel- dung an die zuständigen kantonalen Behörden zur Bekämpfung der Schwarz- arbeit. Ausdrücklich vorbehalten bleiben Meldungen an weitere Behörden.
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Samples: Regionaler Gesamtarbeitsvertrag, Regionaler Gesamtarbeitsvertrag
Schwarzarbeit. 23.1 Es ist 36.1 Die Parteien verpflichten sich, die Schwarzarbeit mit vollem Einsatz zu bekämpfen und der paritätischen Berufskommission sämtliche Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten, vorzulegen. Die paritätische Berufskommission verhängt Sanktionen wie in Art. 45 vorgesehen.
36.2 Dieser Artikel folgt den Definitionen der Schwarzarbeit wie sie im Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA) und durch den GAV der Branche des Galabau festgelegt sind.
36.3 Während dem Anstellungsverhältnis darf der Arbeitnehmende keinerlei bezahlte oder unbezahlte Arbeiten für Dritte ausserhalb der Arbeitszeit oder während seiner Ferien ausführen, ebensowenig wie Arbeiten, die nicht bei den Sozialversicherungen gemeldet sind. Der Arbeitgebende darf nicht wissentlich Arbeiten ausführen lassen oder begünstigen, die – egal ob bezahlt oder unbezahlt – den Sozialversicherungen nicht gemeldet sind.
36.4 Der Arbeitnehmende darf keine Nebentätigkeit ausüben, die seinem Arbeitgebenden schaden könnte, oder diesen an der korrekten Ausführung seiner Arbeit behindern würde.
36.5 Unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfristen, kann der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden des Gärtnergewerbes während entlassen, wenn dieser gegen die voranstehenden Artikel 37.1 und 37.2 verstösst.
36.6 Bei wiederholtem Verstoss, nach einer individuellen, schriftlichen Verwarnung, stellt die Nichtbeachtung der Dauer des Arbeitsverhältnisses Artikel 37.1 und 37.2 einen Kündigungsgrund mit sofortiger Wirkung dar (berechtigte Gründe gemäss Art. 337 OR).
36.7 Wenn der Arbeitgebende einen finanziellen Schaden erleidet, kann er zudem vom illoyalen Arbeitnehmenden eine Entschädigung verlangen.
36.8 Der Arbeitgebende verpflichtet sich seinerseits formell, die Dienste eines Arbeitnehmenden, der über einen ordentlichen Vollzeit-Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgebenden verfügt, nicht gestattetin Anspruch zu nehmen (Personalverleih ausgenommen).
36.9 Ein Arbeitgebender, der Schwarzarbeit durchführen lässt, wird von der IPBK geahndet.
36.10 Ein Arbeitgebender, der Schwarzarbeit wissentlich fördert, kann von der IPBK geahndet werden. Diese Bestimmung umfasst auch die Fälle, in ihrer Freizeit und während der Ferien Berufsarbeit – entgeltlich oder unentgeltlich – für einen Dritten auszuführen.
23.2 Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Schwarzarbeit ausführen zu lassen, zu tolerieren, zu begünstigen oder das Material dafür zu liefern. Dieses Verbot gilt auch für den Fall, dass die Arbeitgebenden als Auftraggebende auftreten.
23.3 Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Arbeiten im Rahmen der nachfolgend definierten Scheinselbstständigkeit ausführen zu lassen. Als scheinselbststän- dig gelten erwerbstätige Personen, die aufgrund der tatsächlichen und rechtli- chen Ausgestaltung des Vertrages Arbeit auf Zeit bei rechtlicher Unterordnung leisten, jedoch als Selbstständigerwerbende auftreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, kann insbesondere auf folgende Kriterien abgestellt werden: – Die betroffene Person beschäftigt im Rahmen der fraglichen Tätigkeit kei- ne Arbeitnehmenden. – Sie ist regelmässig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. – Der Arbeitgeber oder ein vergleichbarer Arbeitgeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmässig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmende ver- richten. – Die betroffene Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf. – Die Tätigkeit entspricht dem äusseren Erscheinungsbild nach der Tätig- keit, die der Mitarbeitende für denselben Auftraggeber zuvor als Arbeit- nehmer ausgeübt hat.
23.4 Hat ein Arbeitnehmer aufgrund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgeber ab- sichtlich oder fahrlässig diese Versicherung abzuschliessen bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmer rechtzeitig anzumelden, so hat denen er für die dem Arbeitnehmer dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistun- gen vollumfänglich einzustehen.
23.5 Bei einem selbst keinen Verstoss gegen die vorgenannten in Abs. 2 dieses Artikels erwähnten Bestimmungen erfolgt eine Mel- dung an die zuständigen kantonalen Behörden zur Bekämpfung der Schwarz- arbeit. Ausdrücklich vorbehalten bleiben Meldungen an weitere Behördenbegangen hat, in denen jedoch sein/e Subunternehmer oder dessen / deren eigene Subunternehmer gegen diese Bestimmungen verstossen hat/haben und dieser Sachverhalt dem Arbeitgebenden bekannt sein musste.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Schwarzarbeit. 23.1 50.1 Es ist den Arbeitnehmenden des Gärtnergewerbes während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht gestattetArbeitnehmern verboten, in ihrer Freizeit und während der den Ferien Berufsarbeit – entgeltlich oder unentgeltlich – für einen Dritten Berufsarbeiten auszuführen.
23.2 50.2 Das Verbot gilt für jede Berufsarbeit, die für Dritte ausgeführt wird.
50.3 Bei Zuwiderhandlung fällt der Anspruch auf noch nicht bezogene Ferien dahin. Der Anspruch auf Ferienlohn verfällt zugunsten der Paritätischen Kommission. Ausser- dem kann der Arbeitnehmer fristlos entlassen werden. Bei Verstössen werden Konven- tionalstrafen gemäss Art. 18 GAV ausgefällt.
50.4 Es ist den Arbeitgebenden Arbeitgebern untersagt, Schwarzarbeit ausführen zu lassen, zu tolerieren, zu begünstigen oder das Material dafür hierzu zu liefern. Dieses Verbot gilt auch für den Fall, dass die Arbeitgebenden als Auftraggebende auftretenBei Verstössen werden Konventionalstrafen gemäss Art. 17 GAV ausgefällt.
23.3 Es 50.5 Die Parteien verpflichten sich und ihre Mitglieder, sämtliche ihnen bekannt werdenden Fälle von Schwarzarbeit der Paritätischen Kommission zu melden. Die Meldung ist schriftlich unter Angabe der Personalien des Fehlbaren, Ort und Zeit der ausgeführten Schwarzarbeit zu erstatten. Auf Meldungen, die keine konkreten Anhalts- punkte enthalten, ist nicht einzutreten. Anhang 1 Protokollvereinbarung per 1. April 2002 Anhang 2 Protokollvereinbarung betreffend Lehrlinge Anhang 3 Reglement der Paritätischen Kommission (PK) Anhang 4 Reglement Vollzugskostenbeiträge Anhang 5 Lohnvereinbarung per 1. April 2003 Unterschriften der Vertragsparteien Anhang 6 Anschlussvertrag zum GAV D Anhänge Anhang 1 Protokollvereinbarung zu dem auf den Arbeitgebenden untersagt, Arbeiten 1. April 2002 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe im Rahmen der nachfolgend definierten Scheinselbstständigkeit ausführen zu lassenKanton Baselland. Als scheinselbststän- dig gelten erwerbstätige PersonenDie Vertragsparteien schliessen hiermit folgende Protokollvereinbarung ab, die aufgrund der tatsächlichen und rechtli- chen Ausgestaltung welche integrierender Bestandteil des Vertrages Arbeit auf Zeit bei rechtlicher Unterordnung leisten, jedoch als Selbstständigerwerbende auftreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, kann insbesondere auf folgende Kriterien abgestellt werden: – Die betroffene Person beschäftigt im Rahmen der fraglichen Tätigkeit kei- ne Arbeitnehmenden. – Sie ist regelmässig und im Wesentlichen nur GAV für einen Auftraggeber tätig. – Der Arbeitgeber oder ein vergleichbarer Arbeitgeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmässig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmende ver- richten. – Die betroffene Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf. – Die Tätigkeit entspricht dem äusseren Erscheinungsbild nach der Tätig- keit, die der Mitarbeitende für denselben Auftraggeber zuvor als Arbeit- nehmer ausgeübt hatdas Gipsergewerbe Baselland ist.
23.4 Hat ein Arbeitnehmer aufgrund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgeber ab- sichtlich oder fahrlässig diese Versicherung abzuschliessen bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmer rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmer dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistun- gen vollumfänglich einzustehen.
23.5 Bei einem Verstoss gegen die vorgenannten Bestimmungen erfolgt eine Mel- dung an die zuständigen kantonalen Behörden zur Bekämpfung der Schwarz- arbeit. Ausdrücklich vorbehalten bleiben Meldungen an weitere Behörden.
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