Schweigepflicht, Datenschutz. Die Xxxxxx der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden über die Pflicht zur Einhaltung der Schweigepflicht, des Datenschutzes sowie zur Wahrung des Stillschweigens zu Betriebsgeheimnissen während der gesamten Ausbildung, also auch während der Praxiseinsätze, und in der Zeit nach Beendigung der Ausbildung zu belehren. Die Belehrung ist in der Personalakte zu dokumentieren.
Schweigepflicht, Datenschutz. (1) Der Anbieter ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, die Leistungserbringung sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangten internen Angelegenheiten, Unterlagen und Informationen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten der Stadt Münster vertraulich zu be- handeln.
(3) Der Anbieter hat die Pflicht, die mit der Ausführung beauftragten Personen gemäß § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu verpflichten, dies gilt auch für freie Mitarbei- ter/innen. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist vom gewerblichen Anbieter zu prüfen und zu kontrollieren. Andere Anbieter sind selbst zur Einhaltung der Rege- lungen des § 5 BDSG verpflichtet.
(4) Der Anbieter hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass Daten nach Ziff. 7 (1) oder solche Kenntnisse nach Ziff. 7 (2) Dritten weder zugänglich ge- macht noch sonst wie bekannt werden können. Er, seine Mitarbeiter und etwaige Dritte haben ferner durch geeignete Maßnahmen und Vorkehrungen Vorsorge gegen unbe- fugte Systemzugriffe von außen zu treffen (technisch-organisatorische Maßnahmen ge- mäß § 9 BDSG).
(5) Die Stadt Münster behält sich ein Weisungsrecht hinsichtlich des Umgangs des Anbie- ters mit den geschützten Sozialdaten vor. Der Anbieter räumt der Stadt Münster das Recht ein, Auskünfte bei ihm einzuholen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prü- fungen vorzunehmen und geschäftliche Unterlagen und Datenverarbeitungspro- gramme einzusehen, soweit dies für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist.
(6) Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 7 (1) - (5) berechtigen die Stadt Münster zur außer- ordentlichen Kündigung der vereinbarten Beziehungen aus wichtigem Grund. Der An- bieter stellt die Stadt Münster hinsichtlich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Daten- schutzverstöße von allen Ansprüchen Dritter frei.
(7) Die Schweigepflicht gilt nicht bei Vorliegen von Kindeswohlgefährdung bzw. dem Ver- dacht auf Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII).
Schweigepflicht, Datenschutz. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Stillschweigen über alle nicht bereits allgemein bekannte Tatsachen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag bekannt werden.
(2) Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige Ergebnisse seiner Tätigkeit für den Auftraggeber nur mit Einwilligung des Auftraggebers Dritten aushändigen.
(3) Die Schweigepflicht besteht nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Schweigepflicht entbindet, im Rahmen der üblichen Inanspruchnahme von Leistungen Dritter oder soweit eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht.
(4) Der Auftragnehmer verarbeitet, die ihm anvertrauten, personenbezogenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Zweckbestimmung der erteilten Aufträge unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Dies umfasst es insbesondere personenbezogene Daten unter Berücksichtigung geeigneter und erforderlicher Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen im Rahmen der Zweckbestimmung der erteilten Aufträge maschinell zu erheben, in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder an ein Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Der Auftraggeber erteilt mit Beauftragung des Auftragnehmers die Erlaubnis, Dritten der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen mitzuteilen, sofern dies zur ordnungsgemäßen Auftragsabwicklung erforderlich ist.
Schweigepflicht, Datenschutz. 1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm anvertraute personenbezogene Daten nur im Rahmen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Die Daten sind nach Beendigung des Vertrags unverzüglich zu löschen. Sofern die Einschaltung Dritter erforderlich wird, muss der Auftragnehmer dieselben Pflichten dem Dritten entsprechend auferlegen.
Schweigepflicht, Datenschutz. Bei der Durchführung und Dokumentation der Behandlung sowie bei der Weitergabe von Verwaltungsdaten und medizinischen Daten bleiben die ärztliche Schweigepflicht, das Sozialgeheimnis und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt und sind von allen Vertragspartnern zu beachten. Der Beitritt weiterer Krankenkassen, die nicht im Rubrum genannt wurden, ist möglich. Er beginnt mit der einvernehmlichen Annahme der Beitrittserklärung durch die Vertragspartner, frühestens jedoch mit Vertragsbeginn. Mit dem Beitritt werden die Inhalte dieses Vertrags akzeptiert.
Schweigepflicht, Datenschutz. 4.1. ADVISER - Xxxxxxxx Xxxxxxxxx ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Mandanten erfolgen.
Schweigepflicht, Datenschutz. (4.1) Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
(4.2) Der Auftragnehmer übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
(4.3) Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
Schweigepflicht, Datenschutz. 17.1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen.
17.2. Die Parteien übernehmen es, alle von ihnen zur Durchführung des Vertrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
17.3. Die Parteien sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages, die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
17.4. Die Parteien sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei berechtigt, die Tatsache, dass der Auftraggeber consulting plus einen Auftrag erteilt hat, Dritten gegenüber zu offenbaren, insbesondere die jeweils andere Partei als Referenz zu nennen. Pressemitteilungen oder andere Erklärungen an die Öffentlichkeit sind vorab mit der jeweils anderen Partei abzustimmen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn und soweit dem zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere gesetzliche Veröffentlichungspflichten, entgegenstehen.
17.5. Die Schweige- und Datenschutzpflichten nach dieser Ziffer enden 15 Jahre nach endgültiger Abwicklung der zwischen consulting plus und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge.
Schweigepflicht, Datenschutz. 1. Die Kanzlei ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Ge- schäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers und Mandanten, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren, § 43 a Abs. 2 Satz 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung). Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, § 43 a Abs. 2 Satz 3 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung).
2. Hinsichtlich des Datenschutzes wird auf den Inhalt der parallelen Informations- pflichten bei Mandatsbeginn gemäß §§ 13, 14 DSGVO (Datenschutz- Grundverordnung) und die diesbezüglichen Hinweise zur Datenverarbeitung in der Kanzlei verwiesen.
Schweigepflicht, Datenschutz. Der Kunde und HTR verpflichten sich, über alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit der Tätigkeit oder sonst aus der Geschäftsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. HTR. behält sich vor, entsprechende Verpflichtungserklärungen unterschreiben zu lassen. Der Kunde ist damit einverstanden, das HTR die Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonnummern, Email-Adressen speichern und nutzten darf. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und den Bevollmächtigten von HTR und seinen verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Geschäftsaktivitäten weitergegeben werden.