Schäden durch Strahlen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Siehe hierzu A1-6.11 (Schäden durch Strahlen) und Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko).
Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mit- telbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Versiche- rungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonsti- ge Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.
A3-6.5.2 Dies gilt nicht für Schäden, – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
Schäden durch Strahlen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließlich für
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Im Umfang von A1-6.12 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwir- kung, die durch Strahlen verursacht werden.
a) findet keine Anwendung.
A1-6.12.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wes- sen Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des VN eine Tätig- keit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Ge- fahren in Kauf zu nehmen haben;
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen oder Anordnungen abweichen.
Schäden durch Strahlen. A2-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittel- barem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrich- tungen und Störstrahlern.
c) vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Ar- beiten oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. Dies gilt nicht für Schäden, – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – die durch die Beförderung von Kernmaterialien ein- schließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
A2-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die, gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag, aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strah- lenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli- chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
Schäden durch Strahlen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mit- telbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Rönt- genstrahlen) stehen, ausschließlich für
(1) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
(2) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrich- tungen und Störstrahlern.
A1-6.12.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des VN eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von ener- giereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefah- ren in Kauf zu nehmen haben;
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- den dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen abwei- chen.
Schäden durch Strahlen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließlich für vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. Dies gilt nicht für Schäden, – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
Schäden durch Strahlen. Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Schäden durch Strahlen. A1-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgen- einrichtungen und Störstrahlern. Im Umfang von A1-6.13 besteht auch Versiche- rungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch Strahlen verursacht werden.
a) findet keine Anwendung.
A1-6.13.2 Vom Versicherungsschutz ausge- schlossen sind
a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissen- schaftlichem Anlass im Betrieb des Versiche- rungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hier- bei die von energiereichen ionisierenden Strah- len ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen oder Anordnungen abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Schäden durch Strahlen. Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
Schäden durch Strahlen. A2-1.7 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A2-1.8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)