Übertragung elektronischer Daten Musterklauseln

Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
Übertragung elektronischer Daten. A1-6.26.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haft- pflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
Übertragung elektronischer Daten. A5-6.26.1
Übertragung elektronischer Daten. A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen A1-6.18 Abhandenkommen von Schlüsseln A1-6.19
Übertragung elektronischer Daten. A5-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeits- schäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) aus- schließlich aus
Übertragung elektronischer Daten. 6.17. Ansprüche aus Benachteiligungen
Übertragung elektronischer Daten. A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Übertragung elektronischer Daten. 10.1 Eingeschlossen ist − abweichend von Ziffer 7.15 AHB 2019 − die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
Übertragung elektronischer Daten. B1>6.16.1 Versichert ist die gesetzliche HaLpLicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Beispiel im Internet, per E>Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschlieSlich für Schäden aus – der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schadprogramme; – der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaLen Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen> und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaL er> fasster Daten; – der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Der Versicherungsnehmer ist verpLichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch SicherheitsmaSnahmen und/oder >techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüL werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese MaSnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzen der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3>3.3). B1>6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: – SoLwareerstellung, >handel, >implementierung, >pLege; – IT>Beratung, >Analyse, >Organisation, >Einweisung, >Schulung; – Netzwerkplanung, >installation, >integration, >betrieb, >wartung, >pLege; – Bereithaltung fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing; – Betrieb von Datenbanken. B1>6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit> punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme (B1>5.3) findet insoweit keine Anwendung. B1>6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht, insoweit abweichend von B1>6.14, Versicherungsschutz ausschlieSlich, soweit die versi> cherten Haftpflichtansprüche in europäisch...