SemesterTicket Musterklauseln

SemesterTicket. Das SemesterTicket ist eine persönliche Halbjahreskarte (jeweils Xxxxxx- bzw. Wintersemester) mit Geltung für das gesamte Verbundgebiet für die eingeschriebenen, nicht beurlaubten Studie- renden folgender Universitäten und Hochschulen im Verbundraum, an denen die Studierenden den entsprechenden Solidarbeitrag leisten: ▪ Albert-Ludwigs-Universität Freiburg ▪ Pädagogische Hochschule Freiburg ▪ Hochschule für Musik Freiburg ▪ Katholische Hochschule Freiburg* ▪ Evangelische Hochschule Freiburg* ▪ Hochschule Macromedia, University of Applied Sciences ▪ Internationale Studien- und Berufsakademie, Studienort Freiburg (ISBA) (ehem. IBA, bzw. International University of Cooperative Education - IUCE) Abweichend von den üblichen Semesterzeiträumen (Wintersemester: 01.10. – 31.03. / Xxxxxx- semester: 01.04. – 30.09.) beginnt und endet das Semester bei den mit * gekennzeichneten Hoch- schulen jeweils einen Monat früher (Wintersemester: 01.09. – 28. bzw. 29.02. / Sommersemester 01.03. – 31.08.). SemesterTickets gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Studierendenausweis mit Foto, der Vor- und Zuname, Matrikelnummer und aktuelles Semester aufgedruckt hat sowie dem angegebe- nen Semesterzeitraum der jeweiligen Hochschule (Ausnahme: Xxxxxx-Xxxxxxx-Universität Frei- burg, Pädagogische Hochschule Freiburg, s. u.). In begründeten Ausnahmefällen gilt für neu eingeschriebene Studierende der oben genannten Hochschulen in deren ersten Studiensemester die Studienbescheinigung zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis als Nachweis bis zum Erhalt des Studierendenausweises. SemesterTickets berechtigen nicht zur kostenlosen Mitnahme von Personen. SemesterTickets sind nicht übertragbar. Die Benutzung der 1. Klasse der Xxxx mit SemesterTickets ist ausgeschlossen. Auch der Über- gang in die 1. Klasse ist nicht zulässig. Die Berechtigung zum Erwerb des SemesterTickets hat sich das Verkehrsunternehmen vom Stu- dierenden nachweisen zu lassen. Bei einer Fahrausweisprüfung sind SemesterTicket, Studieren- denausweis oder ggf. Studienbescheinigung und amtlicher Lichtbildausweis unaufgefordert vorzu- zeigen. SemesterTickets müssen lesbar mit Vor- und Zunamen und der auf dem Studierendenausweis ausgewiesenen Matrikelnummer versehen sein. Der Eintrag erfolgt mit Kugelschreiber. Die Vorlage eines gültigen Studierendenausweises der genannten Hochschulen berechtigt zur unentgeltlichen Nutzung der Verbundverkehrsmittel im RVF täglich ab 19:00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis jeweils Betriebss...
SemesterTicket. Das Semesterticket ist eine persönliche (nicht übertragbare) 6-Monatskarte für Studierende an Hochschulen und berechtigt zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des Stadtnetzes oder innerhalb des Landkreisnetzes bzw. im Gesamtnetz des Verkehrsunternehmens. Das Semesterticket kann zum Ersten eines jeden Monats erworben werden. Das Semesterticket ist ausschließlich im Abonnement erhältlich und kann nach 6 Monaten gekündigt werden. Vorzeitige Kündigungen sind ausgeschlossen. Ein Wechsel in ein anderes Abo-Segment ist innerhalb der 6 Monate nicht möglich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu Punkt 7 (Monatskarten, Jahreskarten und Semestertickets im Abonnement – Allgemeines). Das Semester-Ticket ist nur in Verbindung mit dem Studierendenausweis bzw. bei Erstsemestern mit der Immatrikulationsbescheinigung (in Papierform oder elektronisch) und mit einer Original-Lichtbild-Legitimation gültig. Die Gültigkeit erlischt automatisch mit dem Zeitpunkt der Exmatrikulation. Bei Verlust oder Zerstörung des Semestertickets erhält der Studierende Ersatz. Inhaber des Semestertickets sind berechtigt, ein Fahrrad und drei im Haushalt des Karteninhabers lebenden Kinder bis einschließlich 14 Jahre unentgeltlich mitnehmen.
SemesterTicket. 6.15 Zusatzwertmarke "Netz" für Xxxxxxx, Auszubildende und Studenten 6.16 bwegt / bwtarif 6.17 entfällt!
SemesterTicket. Mit verschiedenen Universitäten und Hochschulen bestehen Verträge, nach denen Studierende dieser Studieneinrichtungen eine Fahrkarte, gültig für jeweils ein Semester bzw. Trimester, mit der Bezeichnung „SemesterTicket“ erhalten. Die Bedingungen sind in der Anlage 5 geregelt.
SemesterTicket. Als Fahrausweis gelten die Studierendenausweise - der Universität Rostock mit dem Aufdruck „VVW“ und der Angabe des gültigen Semesters - der Hochschule für Musik und Theater Rostock (HMT) mit dem Stempelaufdruck „SemesterTicket“ - der Hochschule Wismar, Bereich Seefahrt Warnemünde, mit dem Aufdruck „SemesterTicket HRO“ - der Europäischen Fachhochschule (EuFH) mit dem Aufdruck „SemesterTicket (Zone Rostock)“ sowie Logo des VVW. - der Fachhochschule Mittelstand (FHM) mit dem Aufdruck „SemesterTicket Rostock“ sowie dem Logo des VVW Das SemesterTicket gilt für alle eingeschriebenen Studenten. Es ist nicht übertragbar und gestattet keine Mitnahme weiterer Personen und/oder eines Hundes. Kein SemesterTicket erhalten: - Fernstudenten, - Schwerbehinderte Menschen, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben und im Besitz eines entsprechenden Nachweises sind, - nachweislich beurlaubte Studierende, - Studierende, die sich während des Semesters nachweislich außerhalb des Bereiches Rostock aufhalten.
SemesterTicket. StudentInnen bestimmter Universitäten und Hochschulen erhalten ein besonderes personenbezogenes Zeit-Ticket für jeweils ein Semester mit der Bezeichnung SemesterTicket. In das SemesterTicket werden die persönlichen Daten des Inhabers sowie das jeweilige Semester bzw. der Geltungszeitraum eingedruckt. Es wird zusammen mit den Immatrikulationsbescheinigungen von den beteiligten Hochschulen ausgegeben. Für das SemesterTicket gelten die Beförderungsbedingungen des VBN und außerhalb des VBN, die der jeweiligen Verkehrsunternehmen. Das SemesterTicket • ist personengebunden und daher nicht übertragbar, • berechtigt innerhalb des Geltungsbereiches des SemesterTickets zur Mitnahme eigener Kinder bis unter 15 Jahren. Die ersatzweise Mitnahme eines Hundes ist nicht zulässig, • ist mit einem aktuellen Lichtbild des Inhabers zu versehen und mit der vorgesehenen Folie zu laminieren (Ausnahme: wenn das Foto von der Hochschule bereits eingedruckt wird), • ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis, • wenn kein Lichtbildausweis vorgelegt werden kann, wird das erhöhte Beförderungsentgelt erhoben, • gilt in den Nahverkehrszügen und den für Nahverkehrstickets freigegebenen IC-Zügen nur für Fahrten in der 2. Klasse. Der Übergang in die 1. Klasse ist auch mit einem 1. Klasse-Aufpreis nicht gestattet, • berechtigt auch gegen Zahlung eines Aufpreises nicht zur Nutzung der IC/EC-Xxxx zwischen Verden und Bremen Hbf sowie zwischen Diepholz und Bremen Hbf, der AST-Verkehre. Ergänzend gelten die nachfolgend aufgeführten Bedingungen.
SemesterTicket. (1) Zu den Aufgaben der Studierendenschaft gehört gem. § 18a Abs.1 BerlHG auch die Verein- barung preisgünstiger Benutzung des Berliner ÖPNV für die Studierenden der Hochschule (Semester-Ticket). Hierzu kann regelmäßig ein VBB-Semesterticketvertrag zwischen der Ver- kehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH (VBB), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG), der S-Bahn Berlin GmbH und der Studierendenschaft der Hochschule, vertreten durch den AStA, geschlossen werden.
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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.