Serienschäden. Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller - aufgrund einer Pflichtverletzung, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurde, - aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen, welche durch eine oder mehrere versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Pflichtverletzungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde.
Serienschäden. 1. Von einem Serienschaden ist auszugehen, wenn bei einer Lieferung bei mehr als 5 % der Produkte einer Charge gleiche Fehler vorliegen. Der Serienschaden erfasst insbesondere auch Produkte aus der betreffenden Charge, die schon verarbeitet, umgebildet oder sonst verbaut wurden.
2. Der Lieferant ist im Falle eines Serienschadens nach Xxxx von Stengel zur Ersatzlieferung oder zur Mangelbeseitigung hinsichtlich der gesamten betroffenen Charge sowie zum Ersatz aller aus dem Serienschaden resultierenden Schäden, insbesondere zum Ersatz der vorhersehbaren Folgenschäden und mittelbaren Schäden verpflichtet, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Unter einen mittelbaren Schaden fallen auch die Kosten für eine Rückrufaktion.
3. Der Lieferant wird Xxxxxxx bei allen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Serienschaden stehen und die Stengel für erforderlich hält, nach besten Kräften unterstützen.
Serienschäden. Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Deckungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- pflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- rungsfälle durch ▪ dieselbe Umwelteinwirkung, ▪ mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umweltein- wirkungen, ▪ mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelt- einwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
Serienschäden. Zeitliche Bestimmungen zum Ver- sicherungsschutz
Serienschäden. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche- rungsfälle – durch dieselbe Umwelteinwirkung, – durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusam- menhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
Serienschäden. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle einge- treten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach- lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Serienschäden. Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren eintretende Versicherungsfälle
(1) aus der gleichen Ursache, z.B. dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
(2) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten ist. Für die Höhe der Entschädigung sind die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Versicherungssummen, Jahreshöchstersatzleistungen und Selbstbeteiligungen maßgeblich. Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen. In Erweiterung von Ziff. 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschadenereignisse, die nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Serienschäden. Mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) auf derselben Ursache,
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
c) auf Leistungen mit gleichen Mängeln oder
d) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
Serienschäden. 1 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle ‒ aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder ‒ aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
2 Unter den Versicherungsschutz fallen auch nach Vertragsbeginn eingetretene Einzelschäden solcher Serien, deren erster Einzelschaden vor Vertragsbeginn eingetreten ist, wenn die weiteren, nach Vertragsbeginn eingetretenen Einzelschäden einer Schadenserie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche Einzelschäden, für die im Rahmen der Vorversicherung aufgrund ‒ des Ablaufs der im Vorvertrag vereinbarten Nachmeldefrist und/oder ‒ des Zeitpunkts des Eintritts der Einzelschäden keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Die Ersatzleistung für diese Einzelschäden ist begrenzt auf den unverbrauchten Teil der Ersatzleistung für diesen Serienschaden im Rahmen des Vorvertrags, höchstens jedoch die Ersatzleistung im Rahmen dieses Vertrags. 3 6.3 AHB wird gestrichen. In Erweiterung von 1.1 AHB besteht auch Versicherungsschutz für Einzelschäden, die nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintreten und zu einem Serienschaden gehören, der als während der Vertragsdauer eingetreten gilt, wenn der Vertrag durch Kündigung des Versicherers beendet wird und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Serienschäden. Serienschäden sind mehrere einzeln eintretende Schadenereignisse, die durch vertragliche Vereinbarung als Serienschaden behandelt werden. Derartige Schäden bleiben auf den einzelnen Versicherungsvertrag be- grenzt und unterliegen ausschließlich einzelvertraglicher Disposition. § 3 AHB (alt) oder Ziff. 6.3 AHB (neu) sieht eine Serienschadenregelung vor, nach der mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache (Ursachenserie) oder mehrere Schäden aus Lieferungen der gleichen mangelhaften Waren (Mangelserie) als ein Schadenereignis gel- ten. Abweichend davon sehen die PHB vor, dass mehrere während der Wirk- samkeit des Vertrages eintretende Schadenereignisse aus der gleichen Ursache oder der Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln, un- abhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetre- ten gelten, in dem das erste Schadenereignis eingetreten ist.16 Weitere vertragliche Serienschadenregelungen gelten in den Besonde- ren Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflicht wegen des Rückrufs von Kraftfahrzeugen17, den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Produkthaftpflicht (Inland) pharmazeutischer Unternehmer18 sowie den Besonderen Bedingungen für die Luftfahrt-Produkthaftpflicht19 oder den Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für klinische Prüfungen von Arzneimitteln (Proban- denversicherung).20 Ebenso sehen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haft- pflichtversicherung für Vermögensschäden21 und die Besonderen Bedin- gungen und Risikobeschreibungen für die Berufs-Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren22 eine Se- rienschadenregelung vor. Ziel dieser Serienschadenregelungen ist es ins- besondere, die Deckung des Versicherers für die Fälle einzugrenzen, in denen ein Risiko mehr als ein Schadenereignis herbeiführt. Je nach ver- traglicher Regelung innerhalb der Betriebs- oder Produkt-Haftpflichtver- sicherung wird deshalb Deckung nur gewährt im Rahmen der vereinbar- ten Deckungssumme oder Jahresmaximierung.