Einschränkungen der Leistungspflicht Musterklauseln

Einschränkungen der Leistungspflicht. (1) Wir leisten nicht für
Einschränkungen der Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschä- digungen können wir keine oder nur einge- schränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 3) und zu den Ausschlüssen (Ziffer 5).
Einschränkungen der Leistungspflicht. Höhere Gewalt / Vorbehalt der Selbstbelieferung 11.1 Keine Partei haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird. Dies umfasst insbesondere Ereignisse, die unvorhersehbar, nicht beherrschbar und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, insbesondere Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzeinschläge, Brände, Epidemien, Pandemien, Terrorakte, Ausbruch von Kampfhandlungen (gleich ob mit oder ohne Kriegserklärung), Aufstände, Explosionen, Streik oder andere Arbeitsunruhen, Sabotage, Unterbrechungen der Energieversorgung, Zwangsenteignung durch staatliche Stellen. 11.2 Die Leistungsverpflichtung von blu BEYOND steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Waren oder Vorleistungen durch die Vorlieferanten von blu BEYOND. Dies gilt jedoch nur, soweit blu BEYOND mit dem jeweiligen Vorlieferanten mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden von blu BEYOND beruht. Als Waren oder Vorleistungen im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere die durch blu BEYOND von anderen Anbietern bezogenen Lieferungen von Hardware oder Software oder sonstige technische Leistungen Dritter (z.B. Stromlieferungen).
Einschränkungen der Leistungspflicht. Vom allgemeinen Versicherungsschutz dieser Police ausgeschlossen sind: a) Alle vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden Erkrankungen, Verletzungen, Gebrechen oder vorvertragliche Gesundheitszustände (z.B. Schwangerschaft) und deren Folgeerscheinungen, anlagebedingte oder angeborene physische Schäden sowie Unfallfolgen und Folgeerscheinungen von Krankheiten, vorausgesetzt, dass diese ihren Ursprung vor Einschluss jeder versicherten Person in die Police hatten und bekannt waren. Der Versicherungsnehmer in seinem Namen und im Namen der Begünstigten ist verpflichtet, im Augenblick des Ausfüllens des Versicherungsantrags jegliche Art von Leiden, angeborenen Pathologien, Krankheiten, diagnostischen Proben und Behandlungen einschließlich der Symptome, die als Beginn eines krankhaften Geschehens anzusehen sind, zu bekunden. Im Falle des Verschweigens ist der Zustand von der Deckung des Versicherungsvertrags ausgeschlossen. Wenn Vorerkrankungen oder angeborene Leiden angegeben werden, behält sich DKV Seguros das Recht vor, den Antrag auf Versicherungsabschluss anzunehmen oder abzulehnen. Wenn DKV Seguros den Antrag akzeptiert, können entweder durch eine Ausschlussklausel die angegebenen Erkrankungen ausgeschlossen werden, oder es kann durch einen versicherungsmedizinischen Zuschlag die Deckung auf sie ausgedehnt werden. Diejenigen vor Vertragsschließung unbekannten und auch die vom Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen nicht vermuteten Vorerkrankungen, da sie keine vorvertraglichen Symptome hatten. Es wird vereinbart, dass nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten oder Einschluss von weiteren versicherten Personen der Vertrag nicht mehr anfechtbar ist, außer bei vorsätzlichem Verhalten des Versicherungsnehmers. b) Alle von der Wissenschaft als medizinisch nicht wirkungsvoll oder sicher anerkannten diagnostischen und therapeutischen Verfahren sowie solche Verfahren, die nicht durch die spanischen Behörden zur Bewertung der medizinischen Technologien (Agencias de Evaluación de las Tecnologías Sanitarias) ratifiziert wurden oder die eindeutig durch andere verfügbare Verfahren als überholte Verfahren manifestiert wurden. c) Physische Verletzungen infolge von Kriegen, Aufständen, Revolutionen und terroristischen Anschlägen oder infolge von offiziell erklärten Epidemien, direktem oder indirektem Kontakt mit Radioaktivität oder infolge von Nuklearreaktionen. Ebenso ausgeschlossen sind physische Schäden, die infolge von Naturkatastr...
Einschränkungen der Leistungspflicht. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Welche Fristen und welche sonstigen Voraussetzungen gelten für die einzelnen Leistungsarten?
Einschränkungen der Leistungspflicht. Wir können für bestimmte Unfälle und Gesundheits- schädigungen keine oder nur eingeschränkt Leistun- gen erbringen. Bitte beachte daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 3), zu den nicht versicherbaren Personen (Ziffer 4) sowie zu den Ausschlüssen (Ziffer 5).
Einschränkungen der Leistungspflicht. 5.1 Der Versicherer ersetzt, soweit durch die Besonderen Bedingungen keine umfassenderen Leis- tungen vereinbart sind, keine Kosten für a) Kennzeichnung des Tieres, b) Impfungen, c) tierärztliche Zweitmeinungen ohne Einwilligung des Versicherers, d) kosmetische oder experimentelle Maßnahmen, e) Operationen zur Herstellung des Rassestandards, f) Operationen aufgrund des brachycephalen Syndroms, g) Zuchtmaßnahmen, h) die Leibesfrucht, i) Kastration, Sterilisation und Verhütung, außer bei medizinischer Notwendigkeit, j) Maßnahmen an der Hornsubstanz (z. B. Huf, Tierkralle), k) Transplantationen, l) Nachsorge, m) Physiotherapie, n) Zahnpflege einschließlich Zahnsteinentfernung, o) Zahnersatz sowie Behandlung von Zahn- und Kieferanomalie, p) Prothesen des Bewegungsapparates, q) Diät- und Ergänzungsfuttermittel, r) Pflegezubehör und Bedarfsgegenstände, s) Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten, t) Aufnahmeuntersuchungen, u) Erstellen von Bescheinigungen und Gutachten, v) Fahrtkosten außerhalb der GOT, w) Unterbringungskosten, x) Schäden aus der Teilnahme an Rennen. Die Ausschlüsse gelten auch für alle hiermit in Zusammenhang stehenden Konsultationen. 5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Tiere, die nicht versicherungsfähig sind. 5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Kernenergie, Epidemien, Pandemien und öffentliche Verfügungen.
Einschränkungen der Leistungspflicht. 5.1 Die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch WIFISAX kann ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu vier Wochen dauern, sofern WIFISAX und der Kunde keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen haben. 5.2 Die Übertragungsgeschwindigkeit des DSL-Anschlusses richtet sich nach der vom Kunden beauftragten Bandbreite des DSL-Anschlusses („Übertragungsgeschwindigkeit“), also nach dem gewählten Tarif. Bei der Übertragungs- geschwindigkeit handelt es sich um einen Maximalwert, dessen Erreichung von verschiedenen technischen Faktoren abhängt, die nicht im Einflussbereich von WIFISAX liegen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere die Entfernung des Kundenstandortes von der nächst- gelegenen Hauptvermittlungsstelle, die Leistungsfähigkeit der in das öffentliche Internet eingebundenen Server sowie die im jeweiligen Nutzungszeitraum bestehende Netzauslastung. Die Erreichung des Maximalwerts der Übertragungsgeschwindigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt ist von WIFISAX nicht geschuldet. 5.3 WIFISAX bietet Telefonieleistungen im Rahmen dieser AGB nach ihren technischen und betrieblichen Möglich- keiten an. 5.4 Nach 24 Stunden ununterbrochener Nutzung der Zugangsleistungen erfolgt zum Schutz vor einer unbeabsichtigten übermäßigen Nutzung und aus Sicherheitsgründen eine Zwangstrennung der Verbindung ohne Rücksicht auf einen zum Zeitpunkt der Zwangstrennung durchgeführten Datenaustausch, soweit nicht etwas anderes, insbesondere in der Leistungsbeschreibung, vereinbart ist. Ansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen. 5.5 Wenn WIFISAX an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die WIFISAX oder deren Zulieferer betreffen, und die WIFISAX ________________ auch mit der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. höhere Gewalt, Krieg, innere Unruhen, Streik und Aussperrung, gehindert wird, so verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. 5.6 Die Leistungsverpflichtung von WIFISAX gilt vor- behaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Produkten und Vorleistungen, soweit WIFISAX mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden von WIFISAX beruht. Werden bei der Installation oder Erweiterung von Kundenanschlüssen oder für sonstige Leistungen Übertragungswege, Hardware- oder Software- erweiteru...
Einschränkungen der Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen kann der Versicherer keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Auf die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (§ 10 AUB 2021 - smart) und zu den Ausschlüssen (§ 11 AUB 2021 - smart) wird deshalb besonders hingewiesen.
Einschränkungen der Leistungspflicht a) Der Höchsterstattungsbetrag je einzelnem Gegenstand, Paar oder Set beträgt € 300. b) Sportgeräte und Sportkleidung sind insgesamt bis zu 50%der Versicherungssumme versichert. Sie sind nicht versichert, falls sie sich im bestimmungsgemäßen Gebrauch befinden. c) Wertgegenstände sind je Versicherungsfall insgesamt bis zu € 300 versichert. Wertgegenstände sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Safe eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt werden. d) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind insgesamt bis zu € 300 versichert. e) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10%der Versicherungssumme versichert, höchstens bis zu € 300. f) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens oder Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen. g) Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug: Während der versicherten Reise besteht Versicherungs- schutz bei Diebstahl von Reisegepäck aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern nur, wenn der Schaden nachweislich tagsüber zwischen 6:00 und 22:00 Uhr eintritt und das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind.