Einschränkungen der Leistungspflicht. (1) Wir leisten nicht für
Einschränkungen der Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschä- digungen können wir keine oder nur einge- schränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 3) und zu den Ausschlüssen (Ziffer 5).
Einschränkungen der Leistungspflicht. Höhere Gewalt / Vorbehalt der Selbstbelieferung
11.1 Keine Partei haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird. Dies umfasst insbesondere Ereignisse, die unvorhersehbar, nicht beherrschbar und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, insbesondere Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzeinschläge, Brände, Epidemien, Pandemien, Terrorakte, Ausbruch von Kampfhandlungen (gleich ob mit oder ohne Kriegserklärung), Aufstände, Explosionen, Streik oder andere Arbeitsunruhen, Sabotage, Unterbrechungen der Energieversorgung, Zwangsenteignung durch staatliche Stellen.
11.2 Die Leistungsverpflichtung von blu BEYOND steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Waren oder Vorleistungen durch die Vorlieferanten von blu BEYOND. Dies gilt jedoch nur, soweit blu BEYOND mit dem jeweiligen Vorlieferanten mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden von blu BEYOND beruht. Als Waren oder Vorleistungen im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere die durch blu BEYOND von anderen Anbietern bezogenen Lieferungen von Hardware oder Software oder sonstige technische Leistungen Dritter (z.B. Stromlieferungen).
Einschränkungen der Leistungspflicht. 5.1 Der Versicherer ersetzt, soweit durch die Besonderen Bedingungen keine umfassenderen Leis- tungen vereinbart sind, keine Kosten für
a) Kennzeichnung des Tieres,
b) Impfungen,
c) tierärztliche Zweitmeinungen ohne Einwilligung des Versicherers,
d) kosmetische oder experimentelle Maßnahmen,
e) Operationen zur Herstellung des Rassestandards,
f) Operationen aufgrund des brachycephalen Syndroms,
g) Zuchtmaßnahmen,
h) die Leibesfrucht,
i) Kastration, Sterilisation und Verhütung, außer bei medizinischer Notwendigkeit,
j) Maßnahmen an der Hornsubstanz (z. B. Hufpflege und -beschlag, Krallen schneiden),
k) Transplantationen,
l) Physiotherapie,
m) Zahnpflege einschließlich Zahnsteinentfernung,
n) Zahnersatz sowie Behandlung von Zahn- und Kieferanomalie,
o) exogene Prothesen des Bewegungsapparates,
p) Diät- und Ergänzungsfuttermittel,
q) Pflegezubehör und Bedarfsgegenstände,
r) Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten,
s) Erstellen von Bescheinigungen und Gutachten,
t) Fahrtkosten außerhalb der GOT,
u) Unterbringungskosten,
v) Schäden aus der Teilnahme an Rennen, und, soweit eine Operationsversicherung (siehe Ziff. 2.2) vereinbart ist, für
a) Untersuchungen, eingeschlossen bleibt die letzte Voruntersuchung vor der Operation, soweit sie sich darauf bezieht, und die Aufnahmeuntersuchung zwecks Operation,
b) Nachsorge. Die Ausschlüsse gelten auch für alle hiermit in Zusammenhang stehenden Konsultationen.
5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Tiere, die nicht versicherungsfähig sind.
5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Kernenergie, Epidemien, Pandemien und öffentliche Verfügungen.
Einschränkungen der Leistungspflicht. Vom allgemeinen Versicherungsschutz dieser Police ausgeschlossen sind:
a) Alle vor Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden Erkrankungen, Verletzungen, Gebrechen oder vorvertragliche Gesundheitszustände (z.B. Schwangerschaft) und deren Folgeerscheinungen, anlagebedingte oder angeborene physische Schäden sowie Unfallfolgen und Folgeerscheinungen von Krankheiten, vorausgesetzt, dass diese ihren Ursprung vor Einschluss jeder versicherten Person in die Police hatten und bekannt waren. Der Versicherungsnehmer in seinem Namen und im Namen der Begünstigten ist verpflichtet, im Augenblick des Ausfüllens des Versicherungsantrags jegliche Art von Leiden, angeborenen Pathologien, Krankheiten, diagnostischen Proben und Behandlungen einschließlich der Symptome, die als Beginn eines krankhaften Geschehens anzusehen sind, zu bekunden. Im Falle des Verschweigens ist der Zustand von der Deckung des Versicherungsvertrags ausgeschlossen. Wenn Vorerkrankungen oder angeborene Leiden angegeben werden, behält sich DKV Seguros das Recht vor, den Antrag auf Versicherungsabschluss anzunehmen oder abzulehnen. Wenn DKV Seguros den Antrag akzeptiert, können entweder durch eine Ausschlussklausel die angegebenen Erkrankungen ausgeschlossen werden, oder es kann durch einen versicherungsmedizinischen Zuschlag die Deckung auf sie ausgedehnt werden. Diejenigen vor Vertragsschließung unbekannten und auch die vom Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen nicht vermuteten Vorerkrankungen, da sie keine vorvertraglichen Symptome hatten. Es wird vereinbart, dass nach Ablauf einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten oder Einschluss von weiteren versicherten Personen der Vertrag nicht mehr anfechtbar ist, außer bei vorsätzlichem Verhalten des Versicherungsnehmers.
b) Alle von der Wissenschaft als medizinisch nicht wirkungsvoll oder sicher anerkannten diagnostischen und therapeutischen Verfahren sowie solche Verfahren, die nicht durch die spanischen Behörden zur Bewertung der medizinischen Technologien (Agencias de Evaluación de las Tecnologías Sanitarias) ratifiziert wurden oder die eindeutig durch andere verfügbare Verfahren als überholte Verfahren manifestiert wurden.
c) Physische Verletzungen infolge von Kriegen, Aufständen, Revolutionen und terroristischen Anschlägen oder infolge von offiziell erklärten Epidemien, direktem oder indirektem Kontakt mit Radioaktivität oder infolge von Nuklearreaktionen. Ebenso ausgeschlossen sind physische Schäden, die infolge von Naturkatastr...
Einschränkungen der Leistungspflicht. Wir können für bestimmte Unfälle und Gesundheits- schädigungen keine oder nur eingeschränkt Leistun- gen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwir- kung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 3), zu den nicht versicherbaren Personen (Ziffer 4) sowie zu den Ausschlüssen (Ziffer 5).
Einschränkungen der Leistungspflicht. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Wel- che Fristen und sonstige Voraussetzungen gelten für die einzelnen Leistungsarten?
Einschränkungen der Leistungspflicht a) Der Höchsterstattungsbetrag je einzelnem Gegenstand, Paar oder Set beträgt € 300.
b) Sportgeräte und Sportkleidung sind insgesamt bis zu 50%der Versicherungssumme versichert. Sie sind nicht versichert, falls sie sich im bestimmungsgemäßen Gebrauch befinden.
c) Wertgegenstände sind je Versicherungsfall insgesamt bis zu € 300 versichert. Wertgegenstände sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Safe eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt werden.
d) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind insgesamt bis zu € 300 versichert.
e) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10%der Versicherungssumme versichert, höchstens bis zu € 300.
f) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens oder Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.
g) Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug: Während der versicherten Reise besteht Versicherungs- schutz bei Diebstahl von Reisegepäck aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern nur, wenn der Schaden nachweislich tagsüber zwischen 6:00 und 22:00 Uhr eintritt und das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind.
Einschränkungen der Leistungspflicht. 8.1 Im Falle einer erheblichen Pflichtverletzung des Endkunden (z. B. im Falle des Zahlungsausfalls) sowie bei begründeten erheblichen Verdachtsmomenten für eine erhebliche Pflichtverletzung ist der Anbieter berechtigt, die jeweilige Leistung oder die Verfügbarkeit der Funktionalität, auf die sich die Verletzung bezieht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zurückzubehalten. Der Anbieter ist in den genannten Fällen sowie insbesondere bei Verdacht unwahrer oder falscher Angaben durch den Endkunden, bei unbefugter Weitergabe von Zugangsdaten oder bei Zahlungsverzug darüber hinaus berechtigt, den Zugang zur Leistung durch den Endkunden zeitweilig zu sperren.
8.2 Der Anbieter wird die Leistung unverzüglich wiederaufnehmen bzw. die Sperrung aufheben, wenn sich herausstellt, dass die Verdachtsmomente unbegründet waren und/oder eine erhebliche Pflichtverletzung des Kunden nicht oder nicht mehr vorliegt. Der Anbieter stellt dabei sicher, dass der Kunde die vereinbarte Leistung entsprechend der Vereinbarung im Nutzungsvertrag nutzen kann. Das Recht des Anbieters zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Einschränkungen der Leistungspflicht. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen kann der Versicherer keine oder nur eingeschränkt eine Leistung erbringen. Es gelten die Rege- lungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Abschnitt 6) und zu den Ausschlüssen (Abschnitt 7).