Common use of Sonstige Vereinbarungen Clause in Contracts

Sonstige Vereinbarungen. Die Rektorin/der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wis- senschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017, nach ei- nem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungs- abschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbe- sondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb der LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität bereit, ihre Personalstruktur- planung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, sowie die Mit- gliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrechtzuerhalten. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb dieser LV-Periode geeignete Maßnahmen fortzuführen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer sicherstellen. Bei Neuberufungen ist dabei auf entsprechende Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zu- sammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewer- berinnen/Bewerbern). Die Universität Graz verpflichtet sich, im Rahmen des 4. Leistungsvereinbarungsbegleitgespräches, spätes- tens aber zum 30. November 2020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellung- nahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung ( BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz verpflichtet sich, für diese LV-Periode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Die Universität Graz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hin- sicht,

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Sonstige Vereinbarungen. Die Rektorin/der Rektor Rektorin erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wis- senschaft Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017, 2017 nach ei- nem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungs- abschluss Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer ordentlicher Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbe- sondere - insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau) – ), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes - eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, innerhalb der LVLeistungsvereinbarungsperiode 2022-Periode 2019-2021 2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Studienrichtungen Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Wirtschaftsuniversität Wien bereit, ihre Personalstruktur- planung Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, weiter zu entwickeln sowie die Mit- gliedschaft Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten. Die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, innerhalb dieser LV-Periode Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf entsprechende Befähigungen die didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zu- sammenhang Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewer- berinnenBewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, im Rahmen des 4. Leistungsvereinbarungsbegleitgesprächesvierten Leistungsvereinbarungsbegleitgesprächs, spätes- tens spätestens aber zum 30. November 20202023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellung- nahme Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung ( (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, für diese LV-Periode Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend die Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die Universität Graz hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hin- sichtHinsicht,

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Sonstige Vereinbarungen. Die Rektorin/der Rektor Rektorin erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wis- senschaft Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung Leistungsvereinba- rung zu führen. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz TU Wien wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017, nach ei- nem einem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden der Universität abgestimmten Muster, gemeinsam mit dem Rechnungs- abschluss Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. (Die Über- mittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbe- sondere insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz TU Wien verpflichtet sich, innerhalb der LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten Ergänzungsmög- lichkeiten für Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität TU Wien bereit, ihre Personalstruktur- planung Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft Wissen- schaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz TU Wien verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, weiter zu entwickeln sowie die Mit- gliedschaft Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten. Die Universität Graz TU Wien verpflichtet sich, innerhalb dieser LV-Periode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der UniversitätslehrerinnenUniversitäts- lehrerinnen/Universitätslehrer sicherstellen. Bei Neuberufungen ist dabei auf entsprechende entspre- chende Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zu- sammenhang Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewer- berinnenBe- werberinnen/Bewerbern). In Fortsetzung der Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz an den Universitäten sollen auch in der LV-Periode 2019-2021 entsprechende Maßnahmen im Bereich Effizienz, Effektivität und Wirtschaftlichkeit umgesetzt werden, welche finanzielle Spielräume schaffen, die zur Verbesserung des universitären Betriebs genutzt werden können. Um die Umsetzung dieses Vorhabens zu begleiten, soll gemeinsam mit dem Bundesministe- rium für Finanzen ein Monitoring eingerichtet werden, in dem über die konkreten Maß- nahmen und über deren Umsetzungsstand berichtet wird. Die Universität Graz verpflichtet sichTU Wien erklärt sich be- reit, solche Maßnahmen - insbesondere im Bereich Produktivität (vor allem in den Kern- Leistungsbereichen Lehre und Forschung/EEK), im Rahmen des 4. LeistungsvereinbarungsbegleitgesprächesPersonalbereich, spätes- tens aber zum 30. November 2020beim Beschaf- fungswesen und bei der Nutzung von Infrastruktur (Gebäude, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellung- nahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung ( BGBl II Nr. 202/2018nationale und internatio- nale Großforschungseinrichtungen) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben - umzusetzen und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassenam gemeinsamen Monitoring mit- zuwirken. Die Universität Graz TU Wien verpflichtet sich, für diese LV-Periode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen österrei- chischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Österreichi- schen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Die Universität Graz TU Wien verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hin- sichtwirtschaft- licher Hinsicht,

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Samples: www.tuwien.at

Sonstige Vereinbarungen. Die Rektorin/der Der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wis- senschaft Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017, nach ei- nem einem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungs- abschluss Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbe- sondere insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, innerhalb inner- halb der LV-Periode 2019-2019 - 2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität für künst- lerische und industrielle Gestaltung Linz bereit, ihre Personalstruktur- planung Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, weiter zu entwickeln sowie die Mit- gliedschaft Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden AgenturAgen- tur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrechtzuerhaltenFor- schung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, innerhalb inner- halb dieser LV-Periode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische hochschuldidak- tische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrerinnen / Universitätslehrer sicherstellensicher- stellen. Bei Neuberufungen ist dabei auf entsprechende Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zu- sammenhang Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische hochschul- didaktische Befähigung Bezug nehmen (z.z. B. im Sinne einer Lehrprobe im BerufungsverfahrenBerufungsver- fahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewer- berinnen/Bewerberinnen / Bewerbern). Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, im Rahmen des 4. Leistungsvereinbarungsbegleitgespräches, spätes- tens spätestens aber zum 30. November 2020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellung- nahme Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 c Z 1c der Universitätsfinanzierungsverordnung ( (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben Vor- haben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, für diese LV-Periode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes Bibliotheken- verbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hin- sichtHinsicht,

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Samples: kunstuni-linz.at

Sonstige Vereinbarungen. Die Rektorin/der Der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wis- senschaft Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Klagenfurt wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017, 2017 nach ei- nem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungs- abschluss elektronisch Rechnungsabschluss elekt- ronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbe- sondere - ins- besondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau) Vollaus- bau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb der LV-Periode 2019-2021 Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Studienrichtungen Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Klagenfurt bereit, ihre Personalstruktur- planung Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung For- schung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, weiter zu entwickeln sowie die Mit- gliedschaft Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden gleichzuhal- tenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrechtzuerhaltenFor- schung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb dieser LV-Periode Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der UniversitätslehrerinnenUniversitäts- lehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstal- tungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf entsprechende Befähigungen die didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zu- sammenhang Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische hochschul- didaktische Befähigung Bezug nehmen (z.z. B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern Einfor- dern von Lehrkonzepten von Bewer- berinnenBewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, im Rahmen des 4. Leistungsvereinbarungsbegleitgesprächesvierten Leistungsvereinbarungsbegleitge- sprächs, spätes- tens spätestens aber zum 30. November 20202023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellung- nahme Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung ( (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegendarzule- gen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen unterzie- hen zu lassen. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, für diese LV-Periode Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teilnehmerin Teil- nehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Öster- reichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung Wei- terführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie Arbeitnehmer*innenschutz- gesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des rele- vanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hin- sichtwirtschaft- licher Hinsicht,

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Samples: www.aau.at

Sonstige Vereinbarungen. Die Rektorin/der Der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wis- senschaft Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Innsbruck wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017, 2017 nach ei- nem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungs- abschluss Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbe- sondere - insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau) – ), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes - eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Innsbruck verpflichtet sich, innerhalb der LVLeistungsvereinbarungsperiode 2022-Periode 2019-2021 2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Studienrichtungen Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Innsbruck bereit, ihre Personalstruktur- planung Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz Innsbruck verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, weiter zu entwickeln sowie die Mit- gliedschaft Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten. Die Universität Graz Innsbruck verpflichtet sich, innerhalb dieser LV-Periode Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische einen hohen Standard der hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf entsprechende Befähigungen die didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zu- sammenhang Zusammenhang wird die Universität Richtlinien einschätzen und umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewer- berinnenBewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz verpflichtet sich, im Rahmen des 4. Leistungsvereinbarungsbegleitgespräches, spätes- tens aber zum 30. November 2020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellung- nahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung ( BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz verpflichtet sich, für diese LV-Periode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Die Universität Graz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hin- sicht,.

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Samples: www.uibk.ac.at

Sonstige Vereinbarungen. Die Rektorin/der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wis- senschaft Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Klagenfurt wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss RA 2018 im Jahr FJ 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017, nach ei- nem einem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden abzustim- menden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungs- abschluss Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbe- sondere - insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau) - eine Abstimmung mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb der LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Klagenfurt bereit, ihre Personalstruktur- planung Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, weiter zu entwickeln sowie die Mit- gliedschaft Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche wis- senschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen Einver- nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb dieser LV-Periode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer sicherstellen. Bei Neuberufungen ist dabei auf entsprechende Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zu- sammenhang Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.z. B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewer- berinnenBewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz verpflichtet sich, im Rahmen des 4. Leistungsvereinbarungsbegleitgespräches, spätes- tens aber zum 30. November 2020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellung- nahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung ( BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, für diese LV-Periode weiterhin Teilnehmerin Teilnehme- rin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals Bibliotheks- personals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung Leistungs- erbringung in wirtschaftlicher Hin- sichtHinsicht,

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Samples: www.aau.at

Sonstige Vereinbarungen. Die Rektorin/der Rektor Rektorin erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wis- senschaft Wissen- schaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, im Rahmen des 4. Leistungsvereinbar- ungsbegleitgespräches, spätestens aber zum 30. November 2020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maß- nahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität Akademie der bildenden Künste Wien getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung Prüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Auf Verlangen kann auch die Universität eine weitere qualifizierte Dritte nominieren. Die Universität Graz Akademie der bildenden Künste Wien wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen »Corporate Governance Bericht« gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017, nach ei- nem einem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungs- abschluss Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbe- sondere insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis VollausbauVoll- ausbau) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, innerhalb der LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen Bestimmungen, erklärt sich die Universität Akademie der bildenden Künste Wien bereit, ihre Personalstruktur- planung mit Personalstrukturplanung auf Anfrage dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zum Zwecke der gemeinsamen Erörterung zur Verfügung zu erörternstellen. Betreffend die Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die Universität Graz hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, weiter zu entwickeln sowie die Mit- gliedschaft Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser die- ser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft Wissen- schaft und Forschung aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten. Die Universität Graz Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, innerhalb dieser LV-Periode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der UniversitätslehrerinnenUniversitäts- lehrerinnen/Universitätslehrer sicherstellen. Bei Neuberufungen ist dabei auf entsprechende Befähigungen Befähi- gungen Wert zu legen. In diesem Zu- sammenhang Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im BerufungsverfahrenBerufungsver- fahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewer- berinnenBewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz verpflichtet sich, im Rahmen des 4. Leistungsvereinbarungsbegleitgespräches, spätes- tens aber zum 30. November 2020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellung- nahme zur Nichtumsetzung Akademie der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung ( BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz bildenden Künste Wien verpflichtet sich, für diese LV-Periode weiterhin Teilnehmerin Teilneh- merin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen »Öster- reichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH« zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Die Universität Graz Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung Leistungserbrin- gung in wirtschaftlicher Hin- sichtHinsicht,

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Sonstige Vereinbarungen. Die Rektorin/der Der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wis- senschaft Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung Leistungsver- einbarung zu führen. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Salzburg wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017, nach ei- nem einem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungs- abschluss Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbe- sondere insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium Bundesmini- sterium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, innerhalb der LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten Uni- versitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Salzburg bereit, ihre Personalstruktur- planung Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, weiter zu entwickeln sowie die Mit- gliedschaft Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, innerhalb dieser LV-Periode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer sicherstellen. Bei Neuberufungen ist dabei auf entsprechende Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zu- sammenhang Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.z. B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewer- berinnen/Bewerberinnen / Bewerbern). Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, im Rahmen des 4. Leistungsvereinbarungsbegleitgesprächesvierten Leistungsverein- barungsbegleitgespräches, spätes- tens spätestens aber zum 30. November 2020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellung- nahme Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Abs.1 Ziff.1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung ( (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegendarzu- legen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten Aktivi- täten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings Begleit- controllings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung Plausibilitätsüber- prüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, für diese LV-Periode weiterhin Teilnehmerin Teil- nehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleibenblei- ben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten zusam- menzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung Leistungserbrin- gung in wirtschaftlicher Hin- sichtHinsicht,

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Sonstige Vereinbarungen. Die Rektorin/der Der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal zweimal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wis- senschaft Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017, 2017 nach ei- nem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungs- abschluss Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbe- sondere insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau) ), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb der LV-Periode 2019-2021 Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten Ergänzungs- möglichkeiten für Studienrichtungen Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz bereit, ihre Personalstruktur- planung Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, weiter zu entwickeln sowie die Mit- gliedschaft Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb dieser LV-Periode Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende Befähigungen didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zu- sammenhang Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewer- berinnenBewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz verpflichtet sich, im Rahmen des 4. Leistungsvereinbarungsbegleitgesprächesvierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächs, spätes- tens spätestens aber zum 30. November 20202023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellung- nahme Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. Z. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung ( (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz verpflichtet sich, für diese LV-Periode Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hin- sichtHinsicht,

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Samples: static.uni-graz.at

Sonstige Vereinbarungen. Die Rektorin/der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wis- senschaft Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung Leistungsvereinba- rung zu führen. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Salzburg wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017, 2017 nach ei- nem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungs- abschluss Rech- nungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbe- sondere er- folgt - insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten An- laufkosten bis Vollausbau) – ), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studien- angebotes - eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, innerhalb der LVLeistungsvereinbarungsperiode 2022-Periode 2019-2021 2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung For- schung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Studienrichtungen Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirkenmitzuwir- ken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität bereitSalzburg be- reit, ihre Personalstruktur- planung Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende For- schende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiterzuentwickeln, wei- ter zu entwickeln sowie die Mit- gliedschaft Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrechtzuerhaltenaufrecht zu erhalten. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, innerhalb dieser LV-Periode Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung Weiterbil- dung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqua- lifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf entsprechende Befähigungen die didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zu- sammenhang Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten Lehrkonzep- ten von Bewer- berinnenBewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, im Rahmen des 4. Leistungsvereinbarungsbegleitgesprächesvierten Leistungsvereinbarungs- begleitgesprächs, spätes- tens spätestens aber zum 30. November 20202023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellung- nahme Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden qualitäts- sichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung ( Universitätsfinanzierungs- verordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung Plau- sibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, für diese LV-Periode weiterhin Leistungsvereinbarungsperiode weiter- hin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleibenblei- ben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten zusammenzuar- beiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals Bibliotheks- personals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerIn- nenschutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlage- nen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür be- nötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hin- sichtHinsicht,

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