Common use of Sonstige Vereinbarungen Clause in Contracts

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt sich bereit, zweimal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Universität Graz wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hinsicht,

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Samples: static.uni-graz.at

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt sich bereit, zweimal zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz wird ab 2019 jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 2017, nach dem Muster der BMBWF-Vorlage einem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes ) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, innerhalb inner- halb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 LV-Periode 2019 - 2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz für künst- lerische und industrielle Gestaltung Linz bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden AgenturAgen- tur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung For- schung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, innerhalb inner- halb dieser Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische hochschuldidak- tische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrerinnen / Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werdensicher- stellen. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende didaktische Befähigung Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische hochschul- didaktische Befähigung Bezug nehmen (z.z. B. im Sinne einer Lehrprobe im BerufungsverfahrenBerufungsver- fahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerberinnen / Bewerbern). Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächs4. Leistungsvereinbarungsbegleitgespräches, spätestens aber zum 30. November 20232020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 c Z 1c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben Vor- haben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes Bibliotheken- verbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hinsicht,

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Samples: kunstuni-linz.at

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor Die Rektorin erklärt sich bereit, zweimal zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung Leistungsvereinba- rung zu führen. Die Universität Graz TU Wien wird ab 2019 jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 2017, nach dem Muster einem zwischen BMBWF und der BMBWF-Vorlage Universität abgestimmten Muster, gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. (Die Über- mittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes ) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz TU Wien verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten Ergänzungsmög- lichkeiten für Curricula Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz TU Wien bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft Wissen- schaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz TU Wien verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz TU Wien verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der UniversitätslehrerinnenUniversitäts- lehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende didaktische Befähigung entspre- chende Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von BewerberinnenBe- werberinnen/Bewerbern). In Fortsetzung der Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz an den Universitäten sollen auch in der LV-Periode 2019-2021 entsprechende Maßnahmen im Bereich Effizienz, Effektivität und Wirtschaftlichkeit umgesetzt werden, welche finanzielle Spielräume schaffen, die zur Verbesserung des universitären Betriebs genutzt werden können. Um die Umsetzung dieses Vorhabens zu begleiten, soll gemeinsam mit dem Bundesministe- rium für Finanzen ein Monitoring eingerichtet werden, in dem über die konkreten Maß- nahmen und über deren Umsetzungsstand berichtet wird. Die Universität Graz verpflichtet sichTU Wien erklärt sich be- reit, solche Maßnahmen - insbesondere im Bereich Produktivität (vor allem in den Kern- Leistungsbereichen Lehre und Forschung/EEK), im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächsPersonalbereich, spätestens aber zum 30. November 2023beim Beschaf- fungswesen und bei der Nutzung von Infrastruktur (Gebäude, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018nationale und internatio- nale Großforschungseinrichtungen) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben - umzusetzen und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassenam gemeinsamen Monitoring mit- zuwirken. Die Universität Graz TU Wien verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen österrei- chischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Österreichi- schen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz TU Wien verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher wirtschaft- licher Hinsicht,

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Samples: www.tuwien.at

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich bereitaus Xxxxxx Xx. 0. Sonstige Vereinbarungen: Das Zahlungsziel beträgt entweder innerhalb von 21 Tagen mit 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen, zweimal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildunggerechnet jeweils ab Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung. Des Weiteren ist ein Tätigkeitsnachweis der Rechnung zuzufügen. Bei Versendung in elektronischer Form, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führensollte dies bitte möglichst als eine PDF-Datei erfolgen. Die Universität Graz wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau), sowie Sollten personenbezogene Daten im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – eine Abstimmung mit §28 DSGVO durch den Auftragnehmer verarbeitet oder eingesehen werden können, ist dies dem Bundesministerium Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Dies beinhaltet auch die theoretische Möglichkeit der Einsichtnahme von personenbezogenen Daten. Werden Unterauftragnehmer für Bildungdie Durchführung des Auftrages eingesetzt, Wissenschaft und Forschungist dies dem Auftraggeber noch vor Beauftragung mitzuteilen. Die Universität Graz verpflichtet sichvom Universitätsklinikum Düsseldorf (Auftraggeber) zu Verfügung gestellten Assets und virtuelle Berechtigungen sind nach Beendigung vollständig und funktionstüchtig zurückzugeben. Insbesondere trifft dies auf ausgehändigte Mitarbeiterausweise zu, innerhalb welche unverzüglich an die ausgebende Stelle zurückzuführen sind. Dem UKD ist rechtzeitig und in Textform über den Beginn, Änderung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen KooperationMitarbeitenden des Auftragnehmers mitzuteilen, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, welche gemäß Leistungsumfang an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörternErbringung mitwirken. Die Universität Graz verpflichtet sichMeldung erfolgt unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben. Das Universitätsklinikum Düsseldorf behält sich das Recht vor, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende in Absprache und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im gegenseitigem Einvernehmen mit dem Bundesministerium für BildungAuftragnehmer, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegenAuditierung durchzuführen. Der Nachweis Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich IT-Störungen mit potentiellen Auswirkungen auf das UKD mit. Ebenfalls zu melden sind Verstöße des Auftragnehmers oder der Umsetzung hat auch bei ihm beschäftigten Personen gegen die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vorInformationssicherheitsvorgaben des UKD Universitätsklinikum Düsseldorf D02.1 Kreditorenbuchhaltung, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz verpflichtet sichXxxxxxxx 00 00 00, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleibenX-00000 Xxxxxxxxxx, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten GesetzeXxxxxxx Oder per Mail an: xxxxxxxxxxxxxxxx@xxx.xxx-xxxxxxxxxxx.xx   , wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz   Düsseldorf ,   Ort Datum Ort Datum Auftragnehmer Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer (ASchGName in Druckschrift) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz Unterschrift Auftraggeber (BGStGName in Druckschrift), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hinsicht,

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Samples: www.evergabe.nrw.de

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor Die Rektorin erklärt sich bereit, zweimal zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft Wissen- schaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, im Rahmen des 4. Leistungsvereinbar- ungsbegleitgespräches, spätestens aber zum 30. November 2020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maß- nahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung behält sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Akademie der bildenden Künste Wien getätigte Angaben einer Prüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Auf Verlangen kann auch die Universität Graz eine weitere qualifizierte Dritte nominieren. Die Akademie der bildenden Künste Wien wird ab 2019 jährlich einen »Corporate Governance Bericht« gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 2017, nach dem Muster der BMBWF-Vorlage einem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes Voll- ausbau) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen Bestimmungen, erklärt sich die Universität Graz Akademie der bildenden Künste Wien bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung Zwecke der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG Erörterung zur Verfügung zu leistenstellen. Betreffend der die Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer die- ser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissen- schaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, innerhalb dieser LV-Periode geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitäts- lehrerinnen/Universitätslehrer sicherstellen. Bei Neuberufungen ist dabei auf entsprechende Befähi- gungen Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Graz Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsver- fahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, für diese LV-Periode weiterhin Teilneh- merin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der »Öster- reichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH« zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Die Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung Leistungserbrin- gung in wirtschaftlicher Hinsicht,

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Samples: www.akbild.ac.at

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor Die Rektorin erklärt sich bereit, zweimal zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer ordentlicher Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt - insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes - eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 2022-2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der aus Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende die didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächsLeistungsvereinbarungsbegleitgesprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der die Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hinsicht,

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Samples: www.wu.ac.at

Sonstige Vereinbarungen. Der Die Rektorin/der Rektor erklärt sich bereit, zweimal zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung Leistungsvereinba- rung zu führen. Die Universität Graz Salzburg wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss Rech- nungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – er- folgt - insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten An- laufkosten bis Vollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – Studien- angebotes - eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 2022-2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung For- schung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirkenmitzuwir- ken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz bereitSalzburg be- reit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende For- schende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter wei- ter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung Weiterbil- dung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation Lehrqua- lifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der aus Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende die didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten Lehrkonzep- ten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächsLeistungsvereinbarungs- begleitgesprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden qualitäts- sichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung Universitätsfinanzierungs- verordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung Plau- sibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin weiter- hin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleibenblei- ben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten zusammenzuar- beiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals Bibliotheks- personals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz ArbeitnehmerIn- nenschutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen eingeschlage- nen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten be- nötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hinsicht,

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Samples: www.plus.ac.at

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt sich bereit, zweimal zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Universität Graz Klagenfurt wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elektronisch elekt- ronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbesondere - ins- besondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis VollausbauVollaus- bau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz Klagenfurt bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung For- schung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden gleichzuhal- tenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung For- schung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der UniversitätslehrerinnenUniversitäts- lehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen aus Lehrveranstal- tungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende die didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische hochschul- didaktische Befähigung Bezug nehmen (z.z. B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern Einfor- dern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächsLeistungsvereinbarungsbegleitge- sprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegendarzule- gen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen unterzie- hen zu lassen. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teilnehmerin Teil- nehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Öster- reichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung Wei- terführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz Arbeitnehmer*innenschutz- gesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten rele- vanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher wirtschaft- licher Hinsicht,

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Sonstige Vereinbarungen. Der Die Rektorin/der Rektor erklärt sich bereit, zweimal zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft Wis- senschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 2017, nach dem Muster der BMBWF-Vorlage ei- nem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss Rechnungs- abschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbesondere insbe- sondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes ) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage Personalstruktur- planung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln weiterzuentwickeln, sowie die Mitgliedschaft Mit- gliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhaltenaufrechtzuerhalten. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode geeignete Maßnahmen fortzuführen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende didaktische Befähigung Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zusammenhang Zu- sammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von BewerberinnenBewer- berinnen/Bewerbern). Die Universität Graz verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächs4. Leistungsvereinbarungsbegleitgespräches, spätestens spätes- tens aber zum 30. November 20232020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme Stellung- nahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. Ziff. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (( BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher HinsichtHin- sicht,

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Samples: static.uni-graz.at

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt sich bereit, zweimal zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Universität Graz Innsbruck wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt - insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes - eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Innsbruck verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 2022-2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz Innsbruck bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz Innsbruck verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz Innsbruck verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische einen hohen Standard der hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der aus Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende die didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien einschätzen und umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hinsicht,.

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Samples: www.uibk.ac.at

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt sich bereit, zweimal zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung Leistungsver- einbarung zu führen. Die Universität Graz Salzburg wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 2017, nach dem Muster der BMBWF-Vorlage einem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes ) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium Bundesmini- sterium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten Uni- versitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz Salzburg bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende didaktische Befähigung Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.z. B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerberinnen / Bewerbern). Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächsLeistungsverein- barungsbegleitgespräches, spätestens aber zum 30. November 20232020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Abs.1 Ziff.1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegendarzu- legen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten Aktivi- täten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings Begleit- controllings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung Plausibilitätsüber- prüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode weiterhin Teilnehmerin Teil- nehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleibenblei- ben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten zusam- menzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz Salzburg verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung Leistungserbrin- gung in wirtschaftlicher Hinsicht,

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Samples: www.plus.ac.at

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt sich bereitSofern nicht anders vereinbart, zweimal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildungist der Ort der Lieferung der Standort des AG: Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 0-00 xx 00000 Xxxx. Änderungen oder Ergänzungen dieses Rahmenvertrages, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung auch dieser Klausel, bedürfen der Leistungsvereinbarung zu führenSchriftform. Die Universität Graz wird jährlich einen Parteien werden während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages sowie während eines Zeitraumes von einem (1) Jahr nach seiner Beendigung, angestellten oder freien Mitarbeitern der jeweils anderen Parteien keine Beschäftigung in ihrem Unternehmen anbieten. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten ist Köln. Sollte eine Bestimmung dieses Rahmenvertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Entsprechendes gilt für den Fall der Lückenhaftigkeit der Bestimmung. Ort, Datum Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Auftraggebers Unterschrift des Auftragnehmers Vereinbarung Geschäftspartner Datenübermittlung Zur Erfüllung der nach der EU-DSGVO und dem BDSG (neue Fassung, nF) bestehenden Anforderungen verpflichtet sich [Firma] Corporate Governance BerichtGeschäftspartnergemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster gegenüber der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer StudienBw Bekleidungsmanagement GmbH „BwBM“: bei allen erfolgenden Verarbeitungen personenbezogener Daten, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbesondere auch hinsichtlich ihm von der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 BwBM im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperationder Geschäftsbeziehung zur Verfügung gestellt werden (im eigentlichen, unter Gesichtspunkten von Forschung aber nicht abschließend: Übermittlungen) als verantwortliche Stelle gem. BDSG (alte Fassung) bzw. Verantwortlicher gem. EU-DSGVO und Lehre, an BDSG nF alle relevanten datenschutzrechtlichen Grundsätze und Erfordernisse einschließlich der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten "Rechte der betroffenen Personen" gegenüber den betroffenen Personen zu beachten und zu erfüllen. für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz verpflichtet sichalle personenbezogenen Daten, die Umsetzung er ggf. von der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für BwBM anfordern oder an diese übermitteln wird, die Einstellung Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - einschließlich der Übermittlung - vorab sichergestellt zu haben. Dies schließt die vorherige Verpflichtung zur Vertraulichkeit aller beim Geschäftspartner zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen ein. die BwBM hinsichtlich der von Forschenden bedarfsgerecht weiter der BwBM erhaltenen personenbezogenen Daten in die Lage zu entwickeln versetzen, dass die BwBM ihren nach der EU-DSGVO sowie die Mitgliedschaft BDSG nF bestehenden Pflichten in Bezug auf Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten, soweit diese in der Agentur für wissenschaftliche Integrität Sphäre des Geschäftspartners erfolgt, nachkommen kann (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbernsowohl hinsichtlich Inhalt wie Fristen). Die Universität Graz verpflichtet sichDer Geschäftspartner hat bei Nichtbeachtung der vorstehenden Verpflichtung die BwBM von hierdurch entstehenden Schäden freizustellen; der Geschäftspartner steht für ein etwaiges Verschulden der von ihm beauftragten oder involvierten Mitarbeiter wie Nachunternehmer, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächsBerater etc. ein. Köln, spätestens aber zum 30. November 2023den [Datum] Geschäftspartner __________________ __________________ Bw Bekleidungsmanagement GmbH __________________ __________________ Aufbewahrung ausgefülltes Formular: Dauer: Ende der Geschäftsbeziehung plus 3 Jahre, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hinsicht,Ort: Fachabteilung

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Samples: Rahmenvertrag (Entwurf)

Sonstige Vereinbarungen. Der Die Rektorin/der Rektor erklärt sich bereit, zweimal zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Universität Graz Klagenfurt wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem RA 2018 im FJ 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 2017, nach dem Muster der BMBWF-Vorlage einem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustim- menden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt - insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – ) - eine Abstimmung mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz Klagenfurt bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche wis- senschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen Einver- nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode geeignete Maßnahmen fortzuführenzu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende didaktische Befähigung Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.z. B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode weiterhin Teilnehmerin Teilnehme- rin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals Bibliotheks- personals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz Klagenfurt verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung Leistungs- erbringung in wirtschaftlicher Hinsicht,

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Samples: www.aau.at

Sonstige Vereinbarungen.  Geburtstagsfeiern sind nur ab dem 26. Lebensjahr zulässig.  Der Rektor erklärt sich bereit, zweimal jährlich Unterzeichner ist verpflichtet während der gesamten Veranstaltung anwesend zu sein.  Der Vermieter kann jederzeit die Veranstaltung kontrollieren.  Beim Verstoß gegen diese Vertragsbedingungen kann der Mieter jederzeit den Vertrag lösen. Miete und Kaution werden dann einbehalten.  Aus hygienischen Gründen sind keine Tiere im Keller erlaubt.  Rauchen ist im Keller untersagt; brennende Kerzen sind nur in Glasgefäßen erlaubt.  Für die Einhaltung der Regelungen im Zusammenhang mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft der COVID-19 Pandemie ist der Mieter zuständig. Der Vermieter bekommt den Vertrag zur Unterschrift ausgehändigt. Der Vertrag wird komplett ausgefüllt vom Vermieter gegengezeichnet und Forschung Gespräche zur Begleitung ist somit rechtsgültig. Der Termin wird mit der Leistungsvereinbarung zu führenGegenzeichnung bestätigt. Die Universität Graz wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 Vorstandschaft Der CVJM Weingarten, Xxxxxxxx. 00/0, 00000 Xxxxxxxxxx, überlässt Name: Anschrift: Tel.: am: den a-Keller für folgende Veranstaltung: Die Veranstaltung dauert von Uhr bis Uhr. Die Miete beträgt € Die Kaution beträgt 100 € Der Mietbetrag und die Kaution sind vor der Veranstaltung (bis zur Schlüsselübergabe) auf folgendes Konto zu überweisen: CVJM WEINGARTEN IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXX00XXX VOLKSBANK BRUCHSAL-BRETTEN Verwendunszweck: Xxxxx x-Xxxxxx + Name des B-PCGK 2017 nach dem Muster Mieters Die beigefügten Bedingungen für die Überlassung der BMBWF-Vorlage gemeinsam Räume sind Bestandteil dieses Vertrages. Ich versichere mit dem Rechnungsabschluss elektronisch übermittelnder untenstehenden Unterschrift, dass es sich bei der Feier um keine Geburtstagsfeier unter 26 Jahren handelt. Vor Einrichtung neuer StudienWeingarten, den CVJM Weingarten Mieter Checkliste für die nicht Übergabe des Kellers  Spülmaschinen säubern und ausschalten  Küche aufgeräumt und gewischt verlassen; Xxxxxxxxxxx säubern  Ventilator in dieser Leistungsvereinbarung verankert sindder Küche ausschalten  Müll aus Küche, erfolgt – insbesondere auch hinsichtlich Keller und Toilette mitnehmen  Kühlschränke in der angestrebten Finanzierung durch den Bund Theke entleeren, säubern und abschalten; Türen ein wenig offen lassen  Stühle auf Tische aufstuhlen  Keller fegen und nass wischen (Anlaufkosten bis Vollausbau), sowie Reinigungsmittel befindet sich im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft Raum hinter der Küche links)  Treppe ebenfalls fegen und Forschung. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 nass wischen  Toiletten reinigen (Reinigungsmaterial befindet sich im Rahmen einer arbeitsteiligen KooperationEingang zu den Toiletten)  Gebrauchte Papierhandtücher aus der Toilette mitnehmen  Fenster schließen und Lichter ausschalten  Aschenbecher im Durchgang säubern, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungs- möglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Graz bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Graz verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und Abfall entsorgen  Kellertüre abschließen  Toilette abschließen  Gittertor zumachen  Hoftor abschließen  Ab 22:00 Uhr Ruhe im Hof  bei Küchenbenutzung immer den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft Abzug (Schalter in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden AgenturKüche links über Lichtschalter) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Graz verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen fortzuführen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf eine entsprechende didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Graz verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleit- gesprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu eingeschaltet lassen. Die Universität Graz verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Graz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hinsicht,

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Samples: www.cvjm-weingarten.de