Sonstige Vereinbarungen. 1. Alle Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich seiner Bestandteile gemäß § 4 bedürfen der Schriftform. 2. Das Hausrecht in den vom Studentenwerk verwalteten Wohnanlagen wird von der Geschäftsführung ausgeübt, die seinerseits das Hausrecht an die Leitung Studentisches Wohnen delegiert. Diese darf das Hausrecht an die jeweiligen für die Wohnanlagen zuständigen Personen (Hausmeister etc.) dele- gieren. 3. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Mietergemeinschaft für konkret festgelegte Zwecke sich vorbehält, öffentlich zugängliche Räume gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz mit optisch- elektronischen Einrichtungen auszustatten. Der Umstand der Überwachung sowie die verantwortliche Stelle ist jeweils durch deutlichen Hinweis an Ort und Stelle sichtbar zu machen. 4. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichert, die zur rechtmäßigen Erfüllung der durch die Wohnraumverwaltung und Mietabrechnung sich ergebenden Aufgaben erforderlich sind (§ 9 NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz). 5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedoch, dass das Studentenwerk trotzdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxx, Internet: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx 6. Sollte eine Vereinbarung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam. Eine unwirksame Vereinbarung ist durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Vereinbarung zu ersetzen. Ergänzend und im Zweifel gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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Samples: Mietvertrag
Sonstige Vereinbarungen. Ort, Datum Lüdenscheid, Unterschrift Mieter (Ehemann) Unterschrift Unterschrift Xxxxxx (Ehefrau) BP Hausverwaltung GbR Unterschrift sonstige Mieter Bei Abschluss von Mietverträgen, insbesondere während eines bereits bestehenden Mietverhältnisses, die im Bereich des Arbeitsplatzes, der Wohnung des Mieters oder eines Dritten oder sonst unter den Voraussetzun- gen des §§ 312 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BGB abgeschlossen werden, gilt die nachstehende Widerrufsbelehrung, die vom Mieter gesondert zu unterzeichen ist. Der Mieter wurde darauf hingewiesen, dass er den Abschluss des Mietvertrages innerhalb einer Frist von zwei Wochen in Textform gegenüber dem Vermieter widerrufen kann. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit der Aushändigung dieser Urkunde, wobei der Mieter mit seiner Unterschrift gleichzeitig die Aushändigung des Vertrages bestätigt (Anschriften siehe Seite 1 des Mietvertrages). Ort, Datum Lüdenscheid, Unterschrift Mieter (Ehemann) Unterschrift Unterschrift Xxxxxx (Ehefrau) BP Hausverwaltung GbR Unterschrift sonstige Mieter Unter Bezugnahme auf § 25 des vorstehenden Mietvertrages vereinbaren die Parteien hiermit die Gültigkeit der folgenden Hausordnung:
I. Im Interesse einer gegenseitigen Rücksichtnahme gilt folgendes:
1. Alle Änderungen Störende Geräusche, insbesondere solche, die durch den entstehenden Lärm geeignet sind, die übrigen Mit- bewohner zu belästigen und Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich seiner Bestandteile gemäß § 4 bedürfen der Schriftformdie häusliche Ruhe zu beeinträchtigen, sind zu vermeiden.
2. Das Hausrecht In der Zeit von 22.00 bis 8.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr ist das Musizieren in den vom Studentenwerk verwalteten Wohnanlagen wird von der Geschäftsführung ausgeübtWohnräumen nicht gestattet. Rundfunk-, die seinerseits das Hausrecht an die Leitung Studentisches Wohnen delegiertFernseh- sowie sonstige Tonband- und Fonogeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustel- len. Diese darf das Hausrecht an die jeweiligen für die Wohnanlagen zuständigen Personen (Hausmeister etc.) dele- gierenHandwerkliche Tätigkeiten in den vorgenannten Zeiträumen sind ebenfalls nicht gestattet.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen Die Benutzung von Duschen und Badewannen ist in der Mietergemeinschaft für konkret festgelegte Zwecke sich vorbehält, öffentlich zugängliche Räume gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz mit optisch- elektronischen Einrichtungen auszustatten. Der Umstand Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr wegen der Überwachung sowie die verantwortliche Stelle ist jeweils durch deutlichen Hinweis an Ort und Stelle sichtbar damit verbun- denen Geräuschbelästigungen zu machenvermeiden.
4. Es wird darauf hingewiesenDas Ausklopfen von Teppichen, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichert, die zur rechtmäßigen Erfüllung Decken sowie anderen Gegenständen hat nur - soweit vorhanden - auf dem Boden oder einem sonst dafür bestimmten Ort zu geschehen. Die Ortssatzungen sind zu beachten. Anfallen- der durch die Wohnraumverwaltung Schmutz ist sofort ordnungsgemäß zu entsorgen. Das Ausklopfen und Mietabrechnung sich ergebenden Aufgaben erforderlich sind (§ 9 NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz)Reinigen zum Fenster hinaus oder vom Balkon ist nicht gestattet.
5. Es wird darauf hingewiesenIst ein Hofraum vorhanden, dass das Studentenwerk so sind die Mieter berechtigt, diesen gemeinsam mit den übrigen Mietparteien entsprechend den Weisungen des Vermieters zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet istnutzen. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedochAbstellen, dass die Reinigung, die Pflege und das Studentenwerk trotzdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxx, Internet: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxReparieren von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sind nicht gestattet.
6. Sollte eine Vereinbarung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werdenDas Spielen von Kindern auf dem Hof ist gestattet, bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam. Eine unwirksame Vereinbarung ist durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Vereinbarung zu ersetzen. Ergänzend und im Zweifel gelten die Bestimmungen solange von Seiten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)Vermieters keine andere Besti- mung getroffen wird.
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Samples: Mietvertrag
Sonstige Vereinbarungen. 1Die Rektorin erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinba- rung zu führen. Alle Änderungen Die TU Wien wird ab 2019 jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017, nach einem zwischen BMBWF und Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich seiner Bestandteile gemäß § 4 bedürfen der Schriftform.
2Universität abgestimmten Muster, gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Das Hausrecht in den vom Studentenwerk verwalteten Wohnanlagen wird von der Geschäftsführung ausgeübt(Die Über- mittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) Vor Einrichtung neuer Studien, die seinerseits das Hausrecht nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt – insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die TU Wien verpflichtet sich, innerhalb der LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmög- lichkeiten für Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Leitung Studentisches Wohnen delegiertTU Wien bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissen- schaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Diese darf das Hausrecht an Die TU Wien verpflichtet sich, die jeweiligen Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Wohnanlagen zuständigen Personen (Hausmeister etc.) dele- gieren.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Mietergemeinschaft für konkret festgelegte Zwecke sich vorbehält, öffentlich zugängliche Räume gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz mit optisch- elektronischen Einrichtungen auszustatten. Der Umstand der Überwachung Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die verantwortliche Stelle Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die TU Wien verpflichtet sich, innerhalb dieser LV-Periode geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitäts- lehrerinnen/Universitätslehrer sicherstellen. Bei Neuberufungen ist jeweils durch deutlichen Hinweis dabei auf entspre- chende Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Be- werberinnen/Bewerbern). In Fortsetzung der Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz an Ort den Universitäten sollen auch in der LV-Periode 2019-2021 entsprechende Maßnahmen im Bereich Effizienz, Effektivität und Stelle sichtbar zu machen.
4. Es wird darauf hingewiesenWirtschaftlichkeit umgesetzt werden, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichertwelche finanzielle Spielräume schaffen, die zur rechtmäßigen Erfüllung der durch Verbesserung des universitären Betriebs genutzt werden können. Um die Wohnraumverwaltung und Mietabrechnung sich ergebenden Aufgaben erforderlich sind (§ 9 NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz).
5. Es wird darauf hingewiesenUmsetzung dieses Vorhabens zu begleiten, dass das Studentenwerk zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach soll gemeinsam mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedoch, dass das Studentenwerk trotzdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle des Zentrums Bundesministe- rium für Schlichtung e.V., Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxx, Internet: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx
6. Sollte eine Vereinbarung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder Finanzen ein Monitoring eingerichtet werden, bleiben in dem über die übrigen Vereinbarungen wirksamkonkreten Maß- nahmen und über deren Umsetzungsstand berichtet wird. Eine unwirksame Vereinbarung ist durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Vereinbarung zu ersetzen. Ergänzend und Die TU Wien erklärt sich be- reit, solche Maßnahmen - insbesondere im Zweifel gelten Bereich Produktivität (vor allem in den Kern- Leistungsbereichen Lehre und Forschung/EEK), im Personalbereich, beim Beschaf- fungswesen und bei der Nutzung von Infrastruktur (Gebäude, nationale und internatio- nale Großforschungseinrichtungen) - umzusetzen und am gemeinsamen Monitoring mit- zuwirken. Die TU Wien verpflichtet sich, für diese LV-Periode weiterhin Teilnehmerin des österrei- chischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichi- schen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Die TU Wien verpflichtet sich, für die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaft- licher Hinsicht,
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Samples: Leistungsvereinbarung
Sonstige Vereinbarungen. 115.1 Alle vor Abschluss dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen über das Vertragsobjekt, die hier nicht aufgenommen sind, werden hiermit gegenstandslos. Alle Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich seiner Bestandteile gemäß § 4 bedürfen der SchriftformPachtvertrages haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
215.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Pachtvertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. S t a n d : D e z e m b e r 2 0 1 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch rechtsgültige Regelungen zu ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen und rechtlichen Zielsetzungen der Vertragsparteien entsprechen. Zum Wahren und Fördern des Kleingartengedankens, im Interesse des ordnungsgemäßen Erhaltens und Bewirtschaftens der Kleingartenanlagen sowie für das Gewährleisten der Ruhe und Erholung ist jeder Kleingärtner verpflichtet, folgende Anordnungen zu beachten und einzuhalten.
1 Die Kleingartenanlagen sind vom 01. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres in der Zeit von 8.00 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit offen zu halten, damit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind.
2 Der Pächter ist für die ordnungsgemäße Anlage sowie die laufende Pflege und Unterhaltung des Gartens selbst verantwortlich. (s. § 8 und 9 „Allgemeine Pachtbestimmungen“ und nachfolgende Ausführungen dieser Gartenordnung)
3 Mindestens die Hälfte der nicht von der Kleingartenlaube einschließlich überdachtem Freisitz in Anspruch genommenen Fläche muss kleingärtnerisch, obst- und gemüsebaulich genutzt werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Stadt – Baureferat/Gartenbau möglich. Die andere Hälfte kann als Erholungsfläche mit Zierpflanzen und Gras ausgestaltet werden. Grasflächen gelten in jedem Fall als Erholungsfläche.
4 Die Wasserleitung wird spätestens zum 31.10. eines jeden Jahres vom zuständigen Verein geleert und nicht vor dem 01.04. in Betrieb genommen.
5 Nicht oder schwer verrottbare Abfälle sind nach den jeweiligen Abfallsatzungen der Stadt, auch wenn diese keine unmittelbare Geltung haben, regelmäßig zu beseitigen. Das Hausrecht Verbrennen von Abfällen aller Art ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet. Der Pächter ist verpflichtet, in seinem Garten einen Komposthaufen anzulegen. Anfallende organische Gartenabfälle sind dort oder in einem Hügelbeet oder zum Flächenkompostieren zu verwenden.
6 Das Verwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln (Pflanzen-schutzmittel wie Herbizide, Insektizide, Fungizide usw. und Wachstumsregler) ist nicht gestattet - es sei denn, es ist behördlich angeordnet. S t a n d : D e z e m b e r 2 0 1 2 In besonderen Ausnahmefällen, beispielsweise bei epidemischem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten, und wenn ein schwerwiegender Schaden für weitere Bereiche zu befürchten ist, kann das Baureferat/Gartenbau der Stadt Ausnahmen gestatten, wobei es die Auswahl und Verwendung des Mittels bestimmt und überwacht. Es bleibt dem Kleingärtner überlassen, durch entsprechende Bodenbewirtschaftung und Sortenwahl den vom Studentenwerk verwalteten Wohnanlagen wird Schädlingsbefall in vertretbaren Grenzen zu halten. Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammhaltigen Produkten ist nicht zulässig. Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen nur zur Pflanzenanzucht in Töpfen oder Frühbeetkästen verwendet werden. Der Wasser- und Bodenhaushalt darf bei der Verwendung von Düngemitteln in keinster Weise beeinträchtigt werden. Düngemittel sind daher sparsam zu verwenden. Grasflächen dürfen überhaupt nicht gedüngt werden. Die Stadt ist zur Entnahme von Bodenproben aus jeder Kleingartenparzelle berechtigt. Sie kann gegebenenfalls unter Einräumen einer angemessenen Übergangsfrist, in der Geschäftsführung ausgeübtvorhandene Lagerbestände aufgebraucht werden können, die seinerseits das Hausrecht an die Leitung Studentisches Wohnen delegiertVerwendung bestimmter Produkte zur Bodenbehandlung und Bodenverbesserung ausschließen. Diese darf das Hausrecht an die jeweiligen für die Wohnanlagen zuständigen Personen (Hausmeister etc.) dele- gierenSie kann bei Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten auf Grund von Forderungen anderer Behörden eine spezielle Art der gärtnerischen Bewirtschaftung des Kleingartens vorschreiben.
3. Es wird darauf hingewiesen7 Das ständige Bewohnen des Gartenhauses ist, dass das Studentenwerk zur Wahrnehmung abgesehen von gelegentlichen Übernachtungen, nicht gestattet.
8 Das Überlassen des Hausrechts Gartens oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen von Teilen davon (insbesondere der Mietergemeinschaft für konkret festgelegte Zwecke sich vorbehält, öffentlich zugängliche Räume gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz mit optisch- elektronischen Einrichtungen auszustattenGartenlaube) an Dritte ist nicht zulässig. Der Umstand der Überwachung sowie die verantwortliche Stelle Pächter ist jeweils durch deutlichen Hinweis an Ort und Stelle sichtbar jedoch befugt, den Garten vorübergehend (während des Urlaubes oder bei Krankenhausaufenthalten) unentgeltlich Dritten zur Pflege zu machenüberlassen.
49 Während des Aufenthaltes innerhalb der Kleingartenanlage ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichert, die zur rechtmäßigen Erfüllung Dies gilt insbesondere für Tonwiedergabegeräte. Lärmintensive Geräte dürfen in der durch die Wohnraumverwaltung Kleingartenanlage nicht verwendet werden. Dazu gehören insbesondere alle Geräte mit Verbrennungsmotoren. Elektrorasenmäher dürfen nur mit Akku betrieben werden. Ruhestörende Haus- und Mietabrechnung sich ergebenden Aufgaben erforderlich Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen (Montag mit Samstag) zwischen 8.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 15.00 und 18.00 Uhr ausgeführt werden. S t a n d : D e z e m b e r 2 0 1 2 Die Bestimmungen der Haushalts- und Musiklärmverordnung der LHM in der jeweiligen Fassung sind (§ 9 NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz)in der Regel zu beachten.
510 Das Halten von Tieren in der Gartenparzelle ist unzulässig. Es wird darauf hingewiesenKleine Haustiere dürfen vom Pächter mitgebracht werden, dass das Studentenwerk wenn dadurch die übrigen Kleingärtner nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Hunde sind innerhalb der Anlage an der Leine zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet istführen. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedochHalten von Bienen ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt, dass das Studentenwerk trotzdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.Baureferat/Gartenbau, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxx, Internet: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx
6zulässig. Sollte eine Vereinbarung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam. Eine unwirksame Vereinbarung 11 Der Gebrauch von Schusswaffen ist durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Vereinbarung zu ersetzen. Ergänzend und im Zweifel gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)innerhalb der Kleingartenanlage nicht gestattet.
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Samples: Pachtvertrag
Sonstige Vereinbarungen. 3 Planung, Sanierung, Vertretung
1. In der Planungs- und Sanierungsphase wird die HOWOGE die Sanierungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 durchführen (einschließlich Planung und Finanzierung).
2. Während der Sanierungsmaßnahmen findet eine Begleitung durch das Bezirksamt in regelmäßi- gen Besprechungen statt, die im Bedarfsfall auch am Ort des jeweiligen Vorhabens stattfinden können.
3. Die Vertragsparteien werden unverzüglich nach Erteilung der Baugenehmigung bzw. vor Beginn der Arbeiten zur baulichen Umsetzung der Sanierungsmaßnehmen gemeinsam einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als Baucontroller mit dem als Anlage 3.3 verein- barten Leistungen bestimmen. Die Kosten dafür sind Teil der Gesamtinvestition. Sie können auf- grund gesonderter Vereinbarung auch direkt durch das Bezirksamt übernommen werden. Die HOWOGE wird im Übrigen jeweils nach Quartalsende über den Stand der Projektentwicklung berichten und einen Sachbericht mit Abgleich des Planungs- und Bautenstandes gegenüber dem geplanten Ablauf sowie unter Aktualisierung der Auftragsvergaben und des Abrech- nungsstandes erstellen, der nach der vorstehenden Regelung fortzuschreiben ist.
4. Die Parteien benennen die in Anlage 3.4. bezeichneten Anlaufstellen und Vertreter als An- sprechpartner für die zwischen den Parteien im Zuge der Projektentwicklung gem. § 2 notwen- digen Abstimmungen sowie für die Besetzung des Bauherren-Jour-Fixe (§ 2 Abs. 1 lit.a). Das Be- zirksamt benennt [Dienststelle, Anschrift, E-Mail] als zur Entgegennahme von Erklärungen jed- weder Art der HOWOGE bevollmächtigte Empfangsstelle. Zur Vertretung des Bezirksamts im Übrigen ist [Dienststelle, Person, Anschrift, E-Mail] bevollmächtigt. Die HOWOGE wird gegen- über dem Bezirksamt durch [Anschrift, E-Mail] vertreten.
1. Zu der Umsetzung des Vorhabens gemäß § 1 Abs. 2 gehen die Parteien von dem Ablauf gemäß dem als Anlage 4.1 beigefügten Terminplan aus.
a) Klärung des Baurechts […]
b) Feststellung des Sanierungskonzepts und der funktionalen Baubeschreibung […]
c) Erstellung Wertgutachten […]
d) Vorliegen EVU+(Entwurfsplanung und vorläufige Mietenberechnung) […]
e) Abschluss des Erbbaurechts- und Mietvertrages […]
f) Erteilung der Baugenehmigung
g) Baubeginn [Bauabschnitt 1; Bauabschnitt 2; Bauabschnitt 3; …]
h) Fertigstellung [Bauabschnitt 1; Bauabschnitt 2; Bauabschnitt 3; …]
i) Inbetriebnahme […]
2. Die HOWOGE wird den Terminplan gemäß Anlage 4.1 fortschreiben und anpassen, soweit sich einzelne der vorstehenden Daten verschieben (z.B. bei Verzögerungen im Planungsprozess und Genehmigungsverfahren). Die HOWOGE wird insbesondere die nach Anlage 2.9 geschuldeten Mitwirkungshandlungen für das Bezirksamt in dem Terminplan abbilden. Verzögerungen aus Gründen, die in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Landes Berlin fallen, führen zu einer angemessenen Verlängerung von Ausführungsfristen und ggf. eine Erstattung der verzögerungs- bedingten Mehrkosten.
3. Die Übergabe des sanierten Gebäudebestands, Ergänzungsbau und Erweiterungsbau und Teils- anierungen hat jeweils innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung zu erfolgen (vgl. § 3 Abs. 1 Mietvertrag).
4. Mit der Übergabe hat die HOWOGE die erforderlichen Daten gemäß dem Pflichtenheft für das einheitliche zentrale Bestandsverzeichnis an das Bezirksamt zu übergeben Anlage 2.8. Die Auf- schlüsselung der Baukosten ist nach Schlussrechnung der ausführenden Unternehmen auf der ersten Ebene gemäß DIN 276 zu übergeben. Die Aufschlüsselung dient dem Land Berlin zur in- ternen Zuweisung für den baulichen Unterhalt an die Bezirksämter, die auf den tatsächlichen Gebäudeerrichtungskosten basiert. Eine Baukostenaufteilung für die Abgrenzung zwischen schulischen und außerschulischen Maßnahmen erfolgt für die landesinterne Mittelberücksichti- gung auf Basis der prozentualen Aufteilung aus dem geprüften Bedarfsprogramm auf der ersten Ebene der Kostengruppen der DIN 276.
5. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die übergabereife Fertigstellung des Bauvorhabens entscheidet der Baucontroller entsprechend § 7 Abs. 3.
1. Um die bestmöglichen Finanzierungskonditionen zu ermöglichen, wird das Land Berlin vertreten durch das Bezirksamt den Einredeverzicht mit Wirkung nur gegenüber finanzierenden Banken mit dem Inhalt gemäß Anlage 5.1 abgeben. Der Einredeverzicht ist auf einfaches schriftliches Anfordern der HOWOGE gegenüber der HOWOGE und/oder gegenüber Dritten (finanzierende Bank) zu erklären.
2. Zur Vorfinanzierung der Planungs- und Bauvorbereitungskosten greift die HOWOGE vorrangig auf Mittel aus dem Gesellschafterdarlehen zurück.
3. Zur Zwischenfinanzierung der Baukosten ab Erteilung der Baugenehmigung wird die HOWOGE eine endfällige Bauzeitfinanzierung bei einer Bank aufnehmen, die durch eine Garantie auf ers- tes Anfordern des Landes Berlin abgesichert wird und von der langfristigen Endfinanzierung nach Übergabe des Schulgebäudes an das mietende Bezirksamt abgelöst wird. (Abs. 1) Die Zwischen- finanzierung der Baukosten umfasst auch die Vorfinanzierung der Planungs- und Bauvorberei- tungskosten inklusive der HOWOGE-Eigenleistungen (Abs. 2), welche durch das Gesellschafter- darlehen vorfinanziert werden und wird die Vorfinanzierung insoweit ablösen.
1. Die Kosten für die Maßnahmen nach § 2 sind Teil der Gesamtinvestition. Sie werden aus der von der HOWOGE aufgenommenen Projektfinanzierung erstattet. Die Beiträge der HOWOGE zur Projektentwicklung sind dabei mit einem pauschalen Zuschlag in Höhe von 5 % der Investiti- onssumme für das Bauvorhaben bezogen auf die Kostengruppen 200 bis 700 nach DIN 276 (be- zogen auf die Bruttokosten) zu berücksichtigen.
2. Soweit das Bezirksamt in der Vergangenheit Fördermittel für die Schule oder das Schulgrund- stück erhalten hat, stellt dieser die HOWOGE von etwaigen Ansprüchen des Fördergebers frei und bleibt für die Beachtung aller Auflagen und Zweckbindungen gegenüber dem Fördergeber verantwortlich.
3. Soweit sich die Parteien nachträglich einvernehmlich über die Änderung oder die Erweiterung des Vorhabens verständigen, sind auch die Folgen der Änderung oder der Erweiterung bei der Berechnung der Vergütung gemäß Abs. 1 maßgeblich.
4. Die ihr bei der Erbringung ihrer Leistungen bis zum Abschluss des Mietvertrages gemäß § 2 Abs. 6 und des Erbbaurechtsvertrages gem. § 2 Abs. 7 anfallenden Kosten für die Durchführung der Projektentwicklung (Anlage 6.3), schätzt die HOWOGE auf rund […] € netto. Abs. 1 bleibt unbe- rührt.
5. Wird das Bauvorhaben gemäß § 1 Abs. 2 nicht realisiert, erstattet das Land Berlin die angefalle- nen Kosten gemäß der Aufstellung in Anlage 6.3. Die Zahlung ist auf Nachweis innerhalb von […] Wochen nach Eingang einer prüffähigen Rechnungsaufstellung unter Anweisung der Positionen gemäß Anlage 6.3 fällig. Die Erstattung erstreckt sich auch auf die Kosten für Verkehrssiche- rungspflichten sowie die projektbezogenen Versicherungskosten.
1. Als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird die HOWOGE alle Planungs- und Bauleistungen unter Beachtung des materiellen Vergaberechts beauftragen.
2. Die HOWOGE ist verpflichtet, das Bezirksamt laufend über die einzelnen Verfahrensschritte zu informieren, soweit dies vergaberechtlich statthaft ist.
3. Bestehen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Übereinstimmung der Sanierungsmaßnahmen mit den Baugrundlagen und kann darüber zwischen den Parteien keine gütliche Einigung gefunden werden, dann entscheidet auf Antrag einer der Parteien der für die Qualitätssicherung zuständige Baucontroller (§ 3 Abs. 3) als „Schiedsgutachter“ über die ord- nungsgemäße Durchführung der Sanierung. Entscheidungsmaßstab für den Baucontroller sind die in diesem Vertrag genannten Vertragsgrundlagen und Bestimmungen. Für das Verfahren gilt das Folgende: - Um Verzögerungen zu vermeiden, kann der Schiedsgutachter zunächst nur den Tenor sei- ner Entscheidung mit kurzer stichpunktartiger Begründung bekanntgeben und eine Be- gründung innerhalb von vier Wochen nachliefern, falls eine der Parteien dies schriftlich und spätestens zehn Arbeitstage nach Bekanntgabe des Tenors von ihm verlangt. Die Be- gründung hat in diesem Fall die wesentlichen Annahmen zu enthalten, auf denen die Be- wertung beruht. Das Schiedsgutachten ist für die Parteien verbindlich, soweit keine offen- sichtliche Unbilligkeit vorliegt (§ 319 BGB). Der Schiedsgutachter hat den Parteien recht- liches Gehör zu gewähren. Der Schiedsgutachter entscheidet über die Verteilung der mit seiner Einschaltung verbundenen Vergütung und Auslagen in entsprechender Anwen- dung des § 91a ZPO. Die im Zusammenhang mit dem Schiedsgutachten entstehenden ei- genen Kosten trägt jede Partei selbst. - Lehnt der Schiedsgutachter die Annahme des Auftrags ab oder ist er geschäftlich nicht mehr tätig, so ist auf Antrag einer der Parteien von der Industrie- und Handelskammer Berlin ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die „Überwachung der Bauausführung" zu benennen. Die Parteien werden den benannten Schiedsgutachter un- verzüglich als solchen bestellen.
4. Zum Austausch aller für das Projekt relevanten Informationen wird die HOWOGE eine über das Internet zugängliche Projektplattform einrichten. Das Bezirksamt hat dafür Sorge zu tragen, dass ein ordnungsgemäßer Zugang, der auf Seiten des Bezirksamts beteiligten Stellen zu dieser Plattform eingerichtet wird.
1. Die Vereinbarung kann durch beide Seiten nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
2. Ein wichtiger Grund für das Bezirksamt liegt vor, wenn
a.) sich der Bedarf gegenüber den Festlegungen in § 1 Abs. 2 nachhaltig ändert und diese Änderung nicht durch eine Anpassung der vorstehenden Vereinbarungen berücksichtigt werden kann,
b.) sich die Realisierung des Projektes aus von der HOWOGE zu vertretenden Gründen we- sentlich verzögert und die Verzögerung nicht durch eine Anpassung der vorstehenden Vereinbarungen berücksichtigt werden kann oder
c.) das Land Berlin das Vorhaben endgültig aufgibt. Die Vertragskündigung ist durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber der HOWOGE zu er- klären. Das Bezirksamt erstattet der HOWOGE in diesem Fall die für die bis zum Kündigungszeit- punkt erbrachten und beauftragten Leistungen angefallenen Kosten; § 6 Abs. 4 gilt entspre- chend.
3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für die HOWOGE vor, wenn sich die Zeit für die Projekt- entwicklung bis zum Abschluss des Erbbaurechts- und des Mietvertrages aus Gründen, die durch die HOWOGE nicht zu vertreten sind, unzumutbar verlängert. In diesem Fall kann die HOWOGE die Projektvereinbarung durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Bezirksamt been- den, nachdem sie die Absicht der Vertragsbeendigung mit einer Vorlaufzeit von [z.B. drei Mona- ten] angekündigt hat. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
1. Zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen wird Folgendes vereinbart:
a) Die HOWOGE ist von sofort an berechtigt, das Grundstück zu betreten und zum Zwecke der Vorbereitung von Bauarbeiten zu untersuchen. Das Bezirksamt gestattet dazu auch Substanzeingriffe (Bohrungen, Schürfungen etc.). Alle vorgenannten Maßnahmen, auch Besichtigungen, sind mit gebotener Zurückhaltung und Diskretion durchzuführen; auf die berechtigten Schutz- und Ruhebedürfnisse etwaiger Nutzer und Nachbarn ist Rücksicht zu nehmen. Die HOWOGE ist außerdem berechtigt, Abbruch, Bau- oder Umbaumaßnahmen, Rodung sowie die Verlegung neuer oder Beseitigung oder Verlegung von Leitungen auf dem Grundstück nach eigenem Ermessen einschließlich deren Änderung und Absicherung im Grundbuch oder Baulastenverzeichnis vorzubereiten und/oder durchzuführen.
b) Das Bezirksamt bevollmächtigt die HOWOGE von sofort an – mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmachten (insbesondere an Nachunternehmer der HOWOGE) –, hinsichtlich des beabsichtigten Erbbaurechts bei allen etwa zuständigen Stellen, insbesondere - Grundbuchamt - Bauplanungs- und Bauaufsichtsbehörden, - Fachämter wie z.B. Umwelt und Naturschutz, - Behörden, die für Baulasten zuständig sind, - Entwicklungsträger und Sanierungsstellen, - Denkmalschutzämtern, - Gerichten und Notaren, - Behörden, die für den Brandschutz zuständig sind, - Gewerbeaufsichtsbehörden, - Behörden und Einrichtungen, die Zuständigkeiten im Bereich von Altlasten, Konta- minationen und Umweltschutz haben, - Unternehmen und Ämtern im Bereich Erschließung, Ver- und Entsorgung Abstimmungsgespräche zu führen, Informationen über das Grundstück einzuholen, Un- terlagen einzusehen, Einsichten in Verzeichnisse, Register und Akten zu nehmen und sich auf eigene Kosten Kopien hiervon zu fertigen, sowie Anträge, insbesondere Bauanträge zu stellen oder Bauvoranfragen einzureichen. Auf Anforderung der HOWOGE und/oder bei besonderen Formerfordernissen wird das Land die vorstehende Vollmacht in der vor- geschriebenen Form in einer gesonderten Urkunde sowie in der vorgeschriebenen Form erteilen.
2. Die vorstehend erteilten Vollmachten und Befugnisse können nur aus wichtigem Grund ganz oder teilweise widerrufen werden.
1. Soweit an dem vorhandenen Gebäudebestand Schutzrechte bestehen, trägt das Bezirksamt da- für Sorge, dass die für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen erforderliche Einräumung von Schutzrechten erfolgt und wird die HOWOGE von allen Ansprüchen der Inhaber von Schutz- rechten freistellen, die sich aus der Einräumung von Schutzrechten ergeben können.
2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich seiner Bestandteile gemäß § 4 dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
23. Das Hausrecht in den vom Studentenwerk verwalteten Wohnanlagen wird von Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages und seiner Anlagen nichtig, unwirksam oder un- durchführbar sein, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, anstelle der Geschäftsführung ausgeübtunzulänglichen Regelung eine wirksame, durchführbare Regelung zu vereinbaren, die seinerseits das Hausrecht an die Leitung Studentisches Wohnen delegiert. Diese darf das Hausrecht an die jeweiligen für die Wohnanlagen zuständigen Personen (Hausmeister etc.) dele- gieren.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen auch rückwirkend gelten soll und – insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht – in ihren Wirkungen dem mit der Mietergemeinschaft für konkret festgelegte Zwecke sich vorbehält, öffentlich zugängliche Räume gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz mit optisch- elektronischen Einrichtungen auszustatten. Der Umstand der Überwachung sowie die verantwortliche Stelle ist jeweils durch deutlichen Hinweis an Ort und Stelle sichtbar zu machenunzulänglichen Regelung Beabsichtigten entspricht.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichert, die zur rechtmäßigen Erfüllung der durch die Wohnraumverwaltung und Mietabrechnung sich ergebenden Aufgaben erforderlich Die folgenden Anlagen sind (§ 9 NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz).
5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedoch, dass das Studentenwerk trotzdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweistGegenstand dieses Vertrages: Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxx, Internet: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx
6. Sollte eine Vereinbarung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam. Eine unwirksame Vereinbarung ist durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Vereinbarung zu ersetzen. Ergänzend und im Zweifel gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).Anlage 1.1 Grundbuchauszug
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Samples: Projektvereinbarung
Sonstige Vereinbarungen. 1. Alle Änderungen [NICHTZUTREFFENDES STREICHEN]
10.1 Der Produzent ist jederzeit berechtigt, von der Nutzung des Motivs abzusehen und Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich seiner Bestandteile gemäß § 4 bedürfen von die- sem Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall hat der SchriftformMotivgeber lediglich Anspruch auf anteilige Vergütung entsprechend dem tatsächlichen Nutzungsumfang.
210.2 Alternativ: Der Produzent ist berechtigt, bis Tage vor Beginn der Vertragszeit von diesem Vertrag kostenfrei zurückzutreten; erfolgt der Rücktritt später, so ist eine zeitanteilige Entschädigung, mindestens jedoch € ,—/ % [nichtzutreffendes streichen] der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
10.3 Der Motivgeber gewährleistet die jederzeitige Erreichbarkeit einer mit dem Motiv und dem Vertrag vertrauten Ansprechperson/die Erreichbarkeit einer mit dem Motiv und dem Vertrag ver- trauten Ansprechperson zu den üblichen Bürozeiten. [nichtzutreffendes streichen]
10.4 Der Motivgeber garantiert, berechtigt zu sein, diese Vereinbarungen zu treffen. Weiterhin garantiert der Motivgeber, dass weitere Genehmigungen für die Nutzung des genannten Objekts zu Dreharbeiten (insbesondere seitens des Eigentümers bzw. Objektverwaltung, sollte der Motiv- geber selbst nur Mieter oder Pächter des Objekts sein) nicht erforderlich sind bzw. vom Motivge- ber selbst eingeholt wurden und somit keine Ansprüche Dritter entstehen. Motivgeber verpflichtet sich, den Produzenten unverzüglich zu informieren, sollte der Eigentümer bzw. die Objektverwal- tung die erforderliche Zustimmung verweigern.
10.5 Alternativ: Der Motivgeber informiert den Produzenten schriftlich über ggf. weitere einzuho- lende Genehmigungen zur Nutzung des Motivs. Der Produzent übernimmt die Einholung dieser Genehmigungen.
10.6 Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form. Das Hausrecht in den vom Studentenwerk verwalteten Wohnanlagen wird von der Geschäftsführung ausgeübt, die seinerseits das Hausrecht an die Leitung Studentisches Wohnen delegiert. Diese darf das Hausrecht an die jeweiligen gleiche gilt für die Wohnanlagen zuständigen Personen (Hausmeister etc.) dele- giereneine Abbedingung vorstehender Schriftformklausel.
310.7 Der Produzent ist berechtigt, diesen Vertrag bzw. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zur Wahrnehmung des Hausrechts einzelne oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Mietergemeinschaft für konkret festgelegte Zwecke sich vorbehält, öffentlich zugängliche Räume gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz mit optisch- elektronischen Einrichtungen auszustatten. Der Umstand der Überwachung sowie die verantwortliche Stelle ist jeweils durch deutlichen Hinweis alle Rechte und Pflichten hieraus an Ort und Stelle sichtbar zu machenDritte abzutreten.
4. Es 10.8 Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichert, die zur rechtmäßigen Erfüllung der durch die Wohnraumverwaltung und Mietabrechnung sich ergebenden Aufgaben erforderlich sind (§ 9 NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz)Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt.
5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedoch, dass das Studentenwerk trotzdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle 10.9 Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Zentrums für Schlichtung e.V., Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxx, Internet: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxProduzenten ist [Sitz des Produzenten]/ [Ort des Motivs] [nichtzutreffendes streichen].
6. Sollte eine Vereinbarung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam. Eine unwirksame Vereinbarung 10.10 Gerichtstand ist durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Vereinbarung zu ersetzen. Ergänzend und im Zweifel gelten die Bestimmungen [Sitz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)Produzenten]/[Ort des Motivs] [nichtzutreffendes streichen].
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Samples: Motivnutzungsvereinbarung
Sonstige Vereinbarungen. 1) Dem Pächter obliegt für Gebäude, die er auf dem Vertragsobjekt für Vereinszwecke errichtet worden sind bzw. Alle Änderungen errichtet werden, der gesamte ordnungsgemäße Bauunterhalt im Innern und Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich seiner Bestandteile gemäß § 4 bedürfen der SchriftformÄußern.
2) Irgendwelche behördliche Genehmigungen oder Erlaubnisse sind mit diesem Vertrag nicht verbunden. Das Hausrecht in Sie sind erforderlichenfalls vom Pächter selbst auf seine Kosten zu erwirken.
3) Der Verpächter haftet nicht für die Beschaffenheit des Bodens bzw. Untergrundes der Vertragsfläche, insbesonders nicht für die Nutzfläche.
4) Die Gewährleistung für Mängel richtet sich nach den vom Studentenwerk verwalteten Wohnanlagen wird gesetzlichen Vorschriften. Der Pächter verzichtet im übrigen auf die Haftung des Verpächters für Mängel, die durch gewöhnliche Ausbesserungen beseitigt werden können.
5) Für Schäden, die durch Naturereignisse und sonstige Einflüsse (Dürre, Hagel, Tiere usw.) entstehen, gewährt die Stadt keinerlei Entschädigung.
6) Für eine ungehinderte Zu- und Abfahrt zu bzw. von der Geschäftsführung ausgeübtDauerkleingartenanlage übernimmt der Verpächter keine Gewähr.
7) Bei Beendigung des Unterpachtvertrages infolge Pächterwechsels ist der scheidende Unterpächter verpflichtet, die seinerseits Bewirtschaftung der Gartenparzelle zumindest auf die in Ziff. 5 vorgeschriebene Nutzung abzustellen und die vorhandenen Bauwerke und Nebenanlagen den nach Ziff. 8 zulässigen baulichen Anlagen anzupassen. Er hat demgemäß insbesondere folgende vorhandene Unzulässigkeiten zu entfernen: Laubbäume und Nadelgehölze, die in ausgewachsenem Zustand eine Höhe von mehr als 4 m erreichen; Anbauten am Gartenhaus, Holzlegen, Holzschuppen, Gewächshäuser, Unterstelldächer, feste Feuerstätten mit Kamin, Schwimm- und Planschbecken; vom Verpächter nicht genehmigte Windschutzblenden, Pergolen, Terrassen, Zierbecken; Änderungen an der Stichleitung zur Wasserzapfstelle. Ohne Genehmigung des Verpächters erstellte bauliche Anlagen (Windschutzblenden, Pergolen, Terrassen, Zierbecken) kann der nachfolgende Unterpächter in Einvernehmen mit dem Verpächter auf die zuläßige Form bzw. Größe verändern. Die Beseitigung bzw. Änderung von unzulässigen Kulturen und baulichen Anlagen ist binnen einer angemessenen Frist auf Kosten des scheidenden Unterpächters durchzuführen.
8) Bei schuldhaften Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Vertrages ist der Verpächter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Für das Hausrecht an außerordentliche Kündigungsrecht gelten die Leitung Studentisches Wohnen delegiertVorschriften des § 1 Abs. Diese darf das Hausrecht an 2 Buchst. a - c KSchVO bzw. die jeweiligen für die Wohnanlagen zuständigen Personen jeweils gültigen kleingartenrechtlichen Bestimmungen.
9) Bei Beendigung eines Unterpachtvertrages (Hausmeister Pächterwechsel) ist der Wert der Kulturen und des Gartenhauses mit Nebenanlagen von gerichtlich oder amtlich anerkannten Sachverständigen der Vertragsparteien zu schätzen. Im Widerspruch zu den Vertragsbestimmungen oder ohne Zustimmung des Verpächters in einer Gartenparzelle vorgenommene Investierungen (z.B. wertvolle Innenausstattung des Gartenhauses etc.) dele- gierensowie Geräte und Einrichtungsgegenstände sind dabei nicht zu berücksichtigen. Es besteht hierfür kein Entschädigungsanspruch. Es steht dem Unterpächter, der die Gartenparzelle aufgibt, frei, bei der Schätzung nicht berücksichtigte Kulturen und Einbauten zu entfernen. Der ausscheidende Unterpächter erhält als Ablösung nur den amtlichen Schätzbetrag (angemessene Entschädigung). Der Kleingartenverein Amperstadt Fürstenfeldbruck e.V. überwacht die Auszahlung des amtlichen Schätzbetrages, damit die Gewährleistung gegeben ist, daß evtl. nicht genehmigte bauliche Anlagen vom scheidenden Pächter entfernt werden. Wird diese Arbeit vom Kleingartenverein auf Kosten des scheidenden Pächters durchgeführt, ist der hierfür anfallende Betrag vom Nachfolger an den Kleingartenverein direkt zu bezahlen. Um diesen Betrag verringert sich der amtliche Schätzbetrag, der an den scheidenden Pächter auszuzahlen ist.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Mietergemeinschaft 10) Erfüllungsort und Gerichtsstand für konkret festgelegte Zwecke sich vorbehält, öffentlich zugängliche Räume gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz mit optisch- elektronischen Einrichtungen auszustatten. Der Umstand der Überwachung sowie die verantwortliche Stelle alle Verbindlich- keiten und Klagen aus diesem Vertragsverhältnis ist jeweils durch deutlichen Hinweis an Ort und Stelle sichtbar zu machenFürstenfeldbruck.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichert, die zur rechtmäßigen Erfüllung der durch die Wohnraumverwaltung und Mietabrechnung sich ergebenden Aufgaben erforderlich sind (§ 9 NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz).
5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedoch, dass das Studentenwerk trotzdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxx, Internet: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx
6. Sollte eine Vereinbarung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam. Eine unwirksame Vereinbarung ist durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Vereinbarung zu ersetzen. Ergänzend und im Zweifel gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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Samples: General Pachtvertrag
Sonstige Vereinbarungen. 116.1. Alle Ändert sich die Rechtsform des Unternehmens des Mieters, treten Änderungen und Ergänzungen im Handelsregister, bei der Gewerbeanmeldung oder in anderen für das Mietverhältnis wichtige Zusammenhänge ein, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
16.2. Bei der Veräußerung des Betriebes des Mieters oder eines Teiles davon bedarf es für den Übergang des Mietvertrages einschließlich seiner Bestandteile gemäß § 4 bedürfen der Schriftformauf den Rechtsnachfolger des Mieters einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter. Ein Anspruch auf Übergang des Mietvertrages besteht nicht.
216.3. Das Hausrecht in Der Vermieter ist berechtigt, den vom Studentenwerk verwalteten Wohnanlagen wird von Inhalt dieser AGB mit Zustimmung des Mieters zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Geschäftsführung ausgeübtInteressen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist. Die Zustimmung zur Änderung der AGB gilt als erteilt, sofern der Mieter der Änderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Der Vermieter verpflichtet sich, den Xxxxxx mit der Änderungsmitteilung auf die seinerseits das Hausrecht an die Leitung Studentisches Wohnen delegiertFolgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.
16.4. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese darf das Hausrecht an die jeweiligen für die Wohnanlagen zuständigen Personen (Hausmeister etc.) dele- gierenGeschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender AGB des Mieters Leistungen vorbehaltlos erbringt.
316.5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zur Wahrnehmung Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen bzw. des Hausrechts Vertrags ganz oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Mietergemeinschaft für konkret festgelegte Zwecke sich vorbehält, öffentlich zugängliche Räume gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz mit optisch- elektronischen Einrichtungen auszustatten. Der Umstand der Überwachung sowie die verantwortliche Stelle ist jeweils durch deutlichen Hinweis an Ort und Stelle sichtbar zu machen.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichert, die zur rechtmäßigen Erfüllung der durch die Wohnraumverwaltung und Mietabrechnung sich ergebenden Aufgaben erforderlich sind (§ 9 NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz).
5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedoch, dass das Studentenwerk trotzdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxx, Internet: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx
6. Sollte eine Vereinbarung dieses Mietvertrages teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen wirksamBestimmungen nicht berührt. Eine Die unwirksame Vereinbarung oder nicht durchführbare Bestimmung ist durch eine ihrem rechtsgültige oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck entsprechende wirksame Vereinbarung der zu ersetzenersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Ergänzend und Entsprechendes gilt, falls sich eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke ergeben sollte, die nach dem erkennbaren Willen der Parteien geregelt werden sollte.
16.6. Auf sämtliche Mietverträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.
16.7. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zweifel gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)Zusammenhang mit dem Mietvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das jeweils örtlich und sachlich zuständige Gericht für 00000 Xxxxxxx.
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Samples: Mietvertrag
Sonstige Vereinbarungen. 1Die Rektorin erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Alle Änderungen Die Wirtschaftsuniversität Wien wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer ordentlicher Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt - insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes - eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Ergänzungen Forschung. Die Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022-2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Wirtschaftsuniversität Wien bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufrecht zu erhalten. Die Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist auf die didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, im Rahmen des Mietvertrages einschließlich seiner Bestandteile vierten Leistungsvereinbarungsbegleitgesprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 4 bedürfen 2 Abs. 1 Z 1 c der Schriftform.
2Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Hausrecht in den vom Studentenwerk verwalteten Wohnanlagen Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend die Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird von die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Geschäftsführung ausgeübtAbarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Wirtschaftsuniversität Wien verpflichtet sich, die seinerseits das Hausrecht an die Leitung Studentisches Wohnen delegiert. Diese darf das Hausrecht an die jeweiligen für die Wohnanlagen zuständigen Personen (Hausmeister etc.) dele- gieren.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen Beurteilung der Mietergemeinschaft für konkret festgelegte Zwecke sich vorbehält, öffentlich zugängliche Räume gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz mit optisch- elektronischen Einrichtungen auszustatten. Der Umstand der Überwachung sowie die verantwortliche Stelle ist jeweils durch deutlichen Hinweis an Ort und Stelle sichtbar zu machen.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichert, die zur rechtmäßigen Erfüllung der durch die Wohnraumverwaltung und Mietabrechnung sich ergebenden Aufgaben erforderlich sind (§ 9 NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz).
5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedoch, dass das Studentenwerk trotzdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxx, Internet: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx
6. Sollte eine Vereinbarung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam. Eine unwirksame Vereinbarung ist durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Vereinbarung zu ersetzen. Ergänzend und im Zweifel gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).Leistungserbringung in wirtschaftlicher Hinsicht,
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Samples: Leistungsvereinbarung
Sonstige Vereinbarungen. 18.1. Alle Sofern nicht anders vereinbart, ist der Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung der Standort des AG: Xxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 0-00 xx 00000 Xxxx.
8.2. Änderungen und oder Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich seiner Bestandteile gemäß § 4 dieses Rahmenvertrages, auch dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.
28.3. Das Hausrecht Die Parteien werden während der Laufzeit dieses Rahmenvertrages sowie während eines Zeit- raumes von einem (1) Jahr nach seiner Beendigung, angestellten oder freien Mitarbeitern der jeweils anderen Parteien keine Beschäftigung in den vom Studentenwerk verwalteten Wohnanlagen wird von der Geschäftsführung ausgeübt, die seinerseits das Hausrecht an die Leitung Studentisches Wohnen delegiert. Diese darf das Hausrecht an die jeweiligen für die Wohnanlagen zuständigen Personen (Hausmeister etc.) dele- gierenihrem Unternehmen anbieten.
38.4. Es wird darauf hingewiesen, dass gilt das Studentenwerk zur Wahrnehmung Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Mietergemeinschaft für konkret festgelegte Zwecke sich vorbehält, öffentlich zugängliche Räume gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz mit optisch- elektronischen Einrichtungen auszustatten. Der Umstand der Überwachung sowie die verantwortliche Stelle ist jeweils durch deutlichen Hinweis an Ort und Stelle sichtbar zu machenUN-Kaufrechts.
48.5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichert, die zur rechtmäßigen Erfüllung der durch die Wohnraumverwaltung und Mietabrechnung Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Aufgaben erforderlich sind (§ 9 NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz)Streitigkeiten ist Köln.
5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedoch, dass das Studentenwerk trotzdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxx, Internet: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx
68.6. Sollte eine Vereinbarung Bestimmung dieses Mietvertrages Rahmenvertrages unwirksam sein oder werden, bleiben so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen wirksamBestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame Vereinbarung ist Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch eine ihrem Sinn die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam er- zielt wird. Entsprechendes gilt für den Fall der Lückenhaftigkeit der Bestimmung. Ort, Datum Ort, Datum Stempel und Zweck entsprechende wirksame Vereinbarung Unterschrift des Auftraggebers Unterschrift des Auftragnehmers zum IT-Rahmenvertrag für die Erbringung von Sachkäufen zwischen dem Auftragge- ber und dem Auftragnehmer vom [Datum]
1. Laufende Nummer: <Nummer des Leistungsscheins>
2. Kaufgegenstand Der Auftragnehmer verkauft folgende Sache nach Maßgabe des IT-Rahmenver- trages: <Bitte einfügen>
3. Besonderer Leistungsort Folgende Sachen sind nicht am Sitz des AG, sondern am nachgenannten Ort zu ersetzenübergeben: <Bitte einfügen: Leistungen> <Bitte einfügen: Bes. Ergänzend und im Zweifel gelten die Bestimmungen Leistungsort>
4. Eingesetzte Mitarbeiter des Bürgerlichen Gesetzbuches Auftragnehmers:
5. Verbindliche Termine für Übergabe (BGB).ggf. Lieferung):
6. Sonstige verbindliche Termine (Meilensteine/Teillieferungen):
7. Besondere Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers:
8. Kaufpreis (in Euro, netto ohne Umsatzsteuer):
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Samples: Rahmenvertrag
Sonstige Vereinbarungen. 1. Alle Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages einschließlich seiner Bestandteile gemäß § 4 bedürfen der Schriftform.
2. Das Hausrecht in den vom Studentenwerk verwalteten Wohnanlagen wird von der Geschäftsführung ausgeübt, die seinerseits das Hausrecht an die Leitung Studentisches Wohnen delegiert. Diese darf das Hausrecht an die jeweiligen für die Wohnanlagen zuständigen Personen (Hausmeister etc.) dele- gieren.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Mietergemeinschaft für konkret festgelegte Zwecke sich vorbehält, öffentlich zugängliche Räume gemäß Art. 6 Abs.1 S.1 lit. e, Abs. 3 DSGVO sowie § 6b Bundesdatenschutzgesetz 14 des Niedersächsischen Datenschutzgesetz mit optisch- optisch-elektronischen Einrichtungen auszustatten. Der Umstand der Überwachung sowie die verantwortliche Stelle ist jeweils durch deutlichen Hinweis an Ort und Stelle sichtbar zu machen.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichert, die zur rechtmäßigen Erfüllung der durch die Wohnraumverwaltung Verwaltung Studentisches Wohnen und Mietabrechnung sich ergebenden Aufgaben erforderlich sind (Art. 6 Absatz 1 lit. b und e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie § 9 NDSG - 3 Niedersächsisches DatenschutzgesetzDatenschutzgesetz (NDSG)).
5. Es wird darauf hingewiesen, dass das Studentenwerk zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet ist. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedoch, dass das Studentenwerk trotzdem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxx, Internet: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx
6. Sollte eine Vereinbarung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen wirksam. Eine unwirksame Vereinbarung ist durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Vereinbarung zu ersetzen. Ergänzend und im Zweifel gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
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Samples: Mietvertrag
Sonstige Vereinbarungen. 1. Alle Änderungen Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Regelungen und Ergänzungen die Wirksamkeit des Mietvertrages einschließlich seiner Bestandteile gemäß § 4 bedürfen der SchriftformVertragsverhältnisses nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
2. Das Hausrecht in den vom Studentenwerk verwalteten Wohnanlagen wird von der Geschäftsführung ausgeübtEine gültige Tarifübersicht, die seinerseits das Hausrecht an Preisliste und ggf. die Leitung Studentisches Wohnen delegiert. Diese darf das Hausrecht an die jeweiligen für die Wohnanlagen zuständigen Personen (Hausmeister etc.) dele- gierenbeson- dere Leistungsbeschreibung liegen bei dem Diensteanbieter zur Einsichtnahme aus und sind im Internet auf der Produkt- seite aufrufbar.
3. Es wird darauf hingewiesenWill der Kunde eine außergerichtliche Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten einleiten, dass das Studentenwerk zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen kann er hierzu on- line einen Antrag auf der Mietergemeinschaft für konkret festgelegte Zwecke sich vorbehält, öffentlich zugängliche Räume gemäß § 6b Bundesdatenschutzgesetz mit optisch- elektronischen Einrichtungen auszustatten. Der Umstand von der Überwachung sowie die verantwortliche Stelle ist jeweils durch deutlichen Hinweis an Ort und Stelle sichtbar zu machenEU-Kommission eingerich- teten OS-Plattform (xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxx) stellen.
4. Es wird darauf hingewiesenWill der Kunde im Falle eines Streits mit dem Diensteanbieter über die in § 47 a TKG genannten Fälle ein Schlichtungsver- fahren bei der Bundesnetzagentur einleiten, dass das Studentenwerk personenbezogene Daten speichert, hat er hierfür einen Antrag an die zur rechtmäßigen Erfüllung der durch die Wohnraumverwaltung und Mietabrechnung sich ergebenden Aufgaben erforderlich sind (§ 9 NDSG - Niedersächsisches Datenschutzgesetz)Bundesnetzagentur in Bonn zu richten.
5. Es wird darauf hingewiesenWill der Kunde im Falle einer kontinuierlichen oder regel- mäßig wiederkehrenden Abweichung seines Internetzugangs von Dienstqualitätsparametern i.S.d. Art. 4 Abs. 1 a) – d) der VO (EU) 2015/2120 einen Rechtsbehelf geltend machen, dass das Studentenwerk so steht ihm der Rechtsweg zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) weder bereit noch verpflichtet den zuständigen Gerichten offen.
6. Gerichtsstand ist Maintal, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. Der Diensteanbieter ist berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.
7. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fordert jedochVertragsverhältnis und seine Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Stand: Juli 2018 Datenschutz und Datensicherheit haben bei der Drillisch Online GmbH einen hohen Stellenwert. Bei der Ver- arbeitung der Kundendaten werden die telekommuni- kationsrechtlichen Datenschutzvorgaben sowie weitere datenschutzrechtliche Vorschriften, dass das Studentenwerk trotzdem auf wie z.B. Datenschutz- grundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Telemediengesetz (TMG), soweit diese an- wendbar sind, beachtet. Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweist: Allgemeine Verbraucherschlich- tungsstelle des Zentrums Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch uns und Ihre diesbe- züglichen Rechte sowie Gestaltungsmöglichkeiten geben. Wer ist für Schlichtung e.V.die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich wenden? Drillisch Online GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxxx 0-0, 00000 XxxxXxxxxxx Telefon: 00000 0000 000 Fax: 00000 0000 000 E-Mail-Adresse: xxxxxxx@xxxxxxxxx-xxxxxx.xx Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist unter der o.g. Anschrift, z.H. Abteilung Datenschutz oder per E-Mail unter xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxx-xxxxxx.xx erreichbar. Wir verarbeiten personenbezogene Daten die wir im Rahmen unserer Vertragsbeziehung von unseren Kunden erhalten bzw. durch die Nutzung unserer Telekommunika- tionsdienste entstehen. Zudem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistung erforderlich – perso- nenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (insbes. Schuldnerverzeichnisse, Grundbücher, Handels- und Vereinsregister, Presse, Internet) zulässiger- weise gewinnen oder die uns von anderen Unternehmen des United Internet Konzerns oder von sonstigen Dritten (z.B. einer Auskunftei) berechtigt übermittelt werden. Ihre personenbezogenen Daten bei der Drillisch Online GmbH sind Vertrags-, Verkehrs- und Nutzungsdaten. Vertragsdaten sind die zur Begründung, Durchführung und ggf. Beendigung des Vertrages, sowie der Abrechnung von Entgelten erhobenen erforderlichen und freiwilligen Daten. Hierzu gehören: xxx.xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xxAnrede, Nach- und Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummern und Mail-Adressen, so- wie bei passwortgeschützten Diensten auch Benutzername und Kennwort. Außerdem zählen hierzu die Daten zur Zahlungsabwick- lung und Umsatzdaten unter Differenzierung der verwen- deten Dienste, Produkte und Tarife. Hierunter fallen keine einzelnen Verkehrs- und Nutzungsdaten. Verkehrs- und Nutzungsdaten entstehen durch die Nutzung des Anschlusses, sowie des online Servicecenters. Nach Er- forderlichkeit für die Abrechnung des genutzten Dienstes verwenden wir die Rufnummer oder Kennung des anru- fenden und angerufenen Anschlusses (bzw. Zielgasse), An- gaben zum Zeitpunkt und zur Dauer, übermittelte Daten- menge, IMSI (SIM-Kartennummer), IMEI (Gerätenummer), die Verbindungsart und den lokalen Einwahlknoten. Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zweck der Verarbei- tung) und auf welcher Rechtsgrundlage?
6a. Zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. Sollte eine Vereinbarung dieses Mietvertrages unwirksam sein 6 I b) DSGVO) Die Verarbeitung von Daten erfolgt zur Erbringung von Telekommunikations- und Telemediendiensten im Rahmen der Durchführung und Abrechnung der Kundenverträge oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage hin erfolgen. Die Zwecke der Datenverarbei- tung und die daraus resultierende Vertrags- und Kunden- information richten sich nach dem konkreten Produkt (z.B. Postpaid, Prepaid, Zusatzdienste). Die weiteren Einzelheiten zu den Verarbeitungszwecken können Sie produktspezi- fisch den maßgeblichen Vertragsunterlagen und Geschäfts- bedingungen entnehmen.
b. Im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 I f) DSGVO) Soweit erforderlich verarbeiten wir Ihre Daten über die eigentliche Erfüllung des Vertrages hinaus zur Wahrung be- rechtigter Interessen von uns oder Dritten. Das berechtigte Interesse an der jeweiligen Verarbeitung ergibt sich aus den jeweiligen Zwecken und ist im Übrigen wirtschaftlicher Na- tur (effiziente Aufgabenerfüllung, Vermeidung von Rechts- risiken). Beispiele: • Konsultation von und Datenaustausch mit Auskunfteien (z.B. Schufa) und Konzernunternehmen zur Ermittlung von Bonitäts- bzw. Ausfallrisiken • Bei telefonischen Anfragen, sowie Aufträgen von Kunden und Interessenten erfolgen Audiomitschnitte bei Zustim- mung zu Zwecken der Qualitäts- und der Beweissicherung. • Prüfung und Optimierung von Verfahren zur Bedarfsana- lyse zwecks direkter Kundenansprache • Werbung oder Markt- und Meinungsforschung, soweit Sie der Nutzung Ihrer Daten nicht widersprochen haben (bspw. Produktinformationen und Meinungsumfragen). • Geltendmachung rechtlicher Ansprüche und Verteidi- gung bei rechtlichen Streitigkeiten • Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs des Mobilfunkanbieters • Verhinderung und Aufklärung von Bußgeldverfahren und Straftaten • Videoüberwachung und weitere Maßnahmen zur Wah- rung und Sicherstellung des Hausrechts • Maßnahmen zur Gebäude- und Anlagensicherheit • Maßnahmen zur Geschäftssteuerung und Weiterent- wicklung von Dienstleistungen und Produkten • Risikosteuerung im Konzern der United Internet AG Ein überwiegend schutzwürdiges Interesse liegt nach Einschät- zung der Drillisch Online GmbH nicht vor, da die Verarbeitun- gen von Ihrer Eingriffsintensität so gering wie möglich durch- geführt werden, bleiben z.B. mittels Verwendung von Pseudonymen.
c. Aufgrund Ihrer Einwilligung (Art. 6 I a) DSGVO) Soweit Sie uns eine Einwilligung in die übrigen Vereinbarungen wirksamVerarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Werbeeinwilligung) erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer Einwilligung gegeben. Eine unwirksame Vereinbarung ist durch eine ihrem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Vereinbarung zu ersetzenerteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen wer- den. Ergänzend und Der Widerruf berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten.
x. Xxxxxxxx gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 I c) DSGVO) oder im Zweifel gelten öffentlichen Interesse (Art. 6 I e) DSGVO) Zudem unterliegen wir als Telekommunikationsanbieter diversen rechtlichen Verpflichtungen (z.B. DSGVO, Tele- kommunikationsgesetz, Telemediengesetz, Geldwäsche- gesetz, Steuergesetze), sowie telekommunikationsauf- sichtsrechtlichen Vorgaben (z.B. der Bundesnetzagentur). Zu den Zwecken der Verarbeitung gehören unter anderem die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)Identitätsprüfung, Betroffenenrechtemanagement, Störungs- und Missbrauchserkennung/ -beseitigung, Aus- kunftserteilung an inländische Behörden und an weitere nach Gesetz berechtigte inländische Stellen, Betrugs- und Geldwäscheprävention, die Erfüllung steuerrechtlicher Kontroll- und Meldepflichten sowie die Bewertung und Steuerung von Risiken im Konzern der United Internet AG.
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