Common use of Sonstige Vereinbarungen Clause in Contracts

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Universität Klagenfurt wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elekt- ronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt - ins- besondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollaus- bau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Klagenfurt bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhal- tenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung aufrecht zu erhalten. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitäts- lehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstal- tungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist auf die didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschul- didaktische Befähigung Bezug nehmen (z. B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfor- dern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleitge- sprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzule- gen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterzie- hen zu lassen. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teil- nehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Öster- reichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Wei- terführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie Arbeitnehmer*innenschutz- gesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des rele- vanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaft- licher Hinsicht,

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Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Universität Klagenfurt für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz wird ab 2019 jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 2017, nach dem Muster der BMBWF-Vorlage einem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elekt- ronisch elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt - ins- besondere – insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollaus- bau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes Vollausbau) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Klagenfurt für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, innerhalb inner- halb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 LV-Periode 2019 - 2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Klagenfurt für künst- lerische und industrielle Gestaltung Linz bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Klagenfurt für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhal- tenden Agenturgleichzuhaltenden Agen- tur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung aufrecht zu erhalten. Die Universität Klagenfurt für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, innerhalb inner- halb dieser Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche die hochschuldidaktische hochschuldidak- tische Aus- und Weiterbildung der Universitäts- lehrerinnen/Universitätslehrerinnen / Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstal- tungsevaluationen zurückgegriffen werdensicher- stellen. Bei Neuberufungen ist dabei auf die didaktische Befähigung entsprechende Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschul- didaktische Befähigung Bezug nehmen (z. B. im Sinne einer Lehrprobe im BerufungsverfahrenBerufungsver- fahren, Einfor- dern Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerberinnen / Bewerbern). Die Universität Klagenfurt für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleitge- sprächs4. Leistungsvereinbarungsbegleitgespräches, spätestens aber zum 30. November 20232020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 c 1c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzule- gendarzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben Vor- haben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterzie- hen unterziehen zu lassen. Die Universität Klagenfurt für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode weiterhin Teil- nehmerin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes Bibliotheken- verbundes zu bleiben, mit der „Öster- reichischen Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Wei- terführung Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie Arbeitnehmer*innenschutz- gesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des rele- vanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Klagenfurt für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaft- licher wirtschaftlicher Hinsicht,

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Sonstige Vereinbarungen. Der Die Rektorin/der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung Leistungsvereinba- rung zu führen. Die Universität Klagenfurt Salzburg wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elekt- ronisch Rech- nungsabschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt er- folgt - ins- besondere insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten An- laufkosten bis Vollaus- bauVollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – Studien- angebotes - eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Klagenfurt Salzburg verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 2022-2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung For- schung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirkenmitzuwir- ken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Klagenfurt bereitSalzburg be- reit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Klagenfurt Salzburg verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende For- schende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter wei- ter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhal- tenden gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und For- schung Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Klagenfurt Salzburg verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung Weiterbil- dung der Universitäts- lehrerinnenUniversitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation Lehrqua- lifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstal- tungsevaluationen Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist auf die didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschul- didaktische hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z. z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfor- dern Einfordern von Lehrkonzepten Lehrkonzep- ten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Klagenfurt Salzburg verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleitge- sprächsLeistungsvereinbarungs- begleitgesprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden qualitäts- sichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung Universitätsfinanzierungs- verordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzule- gendarzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung Plau- sibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterzie- hen unterziehen zu lassen. Die Universität Klagenfurt Salzburg verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teil- nehmerin weiter- hin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleibenblei- ben, mit der „Öster- reichischen Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten zusammenzuar- beiten und ihren Beitrag zur Wei- terführung Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals Bibliotheks- personals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie Arbeitnehmer*innenschutz- gesetz ArbeitnehmerIn- nenschutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen eingeschlage- nen Weg der Abarbeitung des rele- vanten relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten be- nötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Klagenfurt Salzburg verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaft- licher wirtschaftlicher Hinsicht,

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Samples: Leistungsvereinbarung

Sonstige Vereinbarungen. Der Die Rektorin/der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft Wis- senschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Die Universität Klagenfurt Graz wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 2017, nach dem Muster der BMBWF-Vorlage ei- nem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elekt- ronisch Rechnungs- abschluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt - ins- besondere – insbe- sondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollaus- bau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes Vollausbau) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Klagenfurt Graz verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Klagenfurt bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage Personalstruktur- planung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Klagenfurt Graz verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln weiterzuentwickeln, sowie die Mitgliedschaft Mit- gliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhal- tenden gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung aufrecht zu erhaltenForschung aufrechtzuerhalten. Die Universität Klagenfurt Graz verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode geeignete Maßnahmen zu ergreifenfortzuführen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitäts- lehrerinnenUniversitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstal- tungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf die didaktische Befähigung entsprechende Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zusammenhang Zu- sammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschul- didaktische hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z. z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfor- dern Einfordern von Lehrkonzepten von BewerberinnenBewer- berinnen/Bewerbern). Die Universität Klagenfurt Graz verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleitge- sprächs4. Leistungsvereinbarungsbegleitgespräches, spätestens spätes- tens aber zum 30. November 20232020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme Stellung- nahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z Ziff. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (( BGBl II Nr. 202/2018) darzule- gendarzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterzie- hen unterziehen zu lassen. Die Universität Klagenfurt Graz verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode weiterhin Teil- nehmerin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Öster- reichischen Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Wei- terführung Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie Arbeitnehmer*innenschutz- gesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des rele- vanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Klagenfurt Graz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaft- licher Hinsichtwirtschaftlicher Hin- sicht,

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Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung Leistungsver- einbarung zu führen. Die Universität Klagenfurt Salzburg wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem Rechnungsabschluss 2018 im Jahr 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 2017, nach dem Muster der BMBWF-Vorlage einem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elekt- ronisch elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt - ins- besondere – insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollaus- bau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes Vollausbau) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium Bundesmini- sterium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Klagenfurt Salzburg verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten Uni- versitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Klagenfurt Salzburg bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und For- schung Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Klagenfurt Salzburg verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhal- tenden gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen Ein- vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Klagenfurt Salzburg verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitäts- lehrerinnenUniversitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstal- tungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf die didaktische Befähigung entsprechende Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschul- didaktische hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z. B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfor- dern Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerberinnen / Bewerbern). Die Universität Klagenfurt Salzburg verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleitge- sprächsLeistungsverein- barungsbegleitgespräches, spätestens aber zum 30. November 20232020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Abs.1 Ziff.1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzule- gendarzu- legen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten Aktivi- täten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings Begleit- controllings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung Plausibilitätsüber- prüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterzie- hen unterziehen zu lassen. Die Universität Klagenfurt Salzburg verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode weiterhin Teil- nehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleibenblei- ben, mit der „Öster- reichischen Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten zusam- menzuarbeiten und ihren Beitrag zur Wei- terführung Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie Arbeitnehmer*innenschutz- gesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des rele- vanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Klagenfurt Salzburg verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung Leistungserbrin- gung in wirtschaft- licher wirtschaftlicher Hinsicht,

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Sonstige Vereinbarungen. Der Die Rektorin/der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Universität Klagenfurt wird ab 2019 (Übermittlung erfolgt erstmals mit dem RA 2018 im FJ 2019) jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 2017, nach dem Muster der BMBWF-Vorlage einem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustim- menden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elekt- ronisch elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt - ins- besondere insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollaus- bau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – Vollausbau) - eine Abstimmung mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Klagenfurt bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft und For- schung Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche wis- senschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhal- tenden gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen Einver- nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitäts- lehrerinnenUniversitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstal- tungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf die didaktische Befähigung entsprechende Befähigungen Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschul- didaktische hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z. B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfor- dern Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleitge- sprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzule- gen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterzie- hen zu lassen. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode weiterhin Teil- nehmerin Teilnehme- rin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Öster- reichischen Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Wei- terführung Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals Bibliotheks- personals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie Arbeitnehmer*innenschutz- gesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des rele- vanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung Leistungs- erbringung in wirtschaft- licher wirtschaftlicher Hinsicht,

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Samples: Leistungsvereinbarung

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung BMBWF Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Universität Klagenfurt wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elekt- ronisch Rechnungsab- schluss elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt er- folgt - ins- besondere insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten An- laufkosten bis Vollaus- bauVollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – Studienan- gebotes - eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungBMBWF. Die Universität Klagenfurt MedUni Wien verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 2025-2027 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten Ergän- zungsmöglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Klagenfurt MedUni Wien bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung BMBWF gemeinsam zu erörtern. Die Universität Klagenfurt MedUni Wien verpflichtet sich, die Umsetzung des im Dezember 2023 veröffentlichten „European Framework for Research Careers“, inkl. der „European Charta for Researchers“, bedarfsgerecht weiterzuentwickeln und die Ergebnisse der Arbeitsgruppe der Hochschulkon- ferenz, „Karrierewege in der Wissenschaft und Research Assessment: Nationale Empfehlun- gen in Österreich im Kontext des Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für Forschungsraums“ (veröffentlicht April 2024), hierbei zu berücksichtigen. Darüber hinaus verpflichtet sich die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie Universität, die Mitgliedschaft Mitglied- schaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhal- tenden gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung BMBWF aufrecht zu erhalten. Betreffend Erlöse aus F&E-Projekten wird festgehalten, dass die MedUni Wien die Over- headkosten für FWF-geförderte Projekte trägt. Da es keine Overhead-Abgeltung durch den FWF gibt, sind diese Erlöse gem. Universitätsfinanzierungsverordnung höher gewichtet als bei anderen Fördergeber:innen. Die Einwerbung von Drittmitteln gehört zur universitären Basismission Forschung, wie sie insbesondere in den Programmnormen der §§ 1 bis 3 UG 2002 gesetzlich formuliert sind. Drittmittel sollen den budgetären Wirkungsbereich der Universitäten vergrößern und nicht schmälern (vgl. § 12 (11) UG) und sind insbesondere seit der Einführung der Universitäts- finanzierung NEU in Form des Wettbewerbsindikators „Erlöse aus F&E-Projekten/Projekten der EEK“ Anker für die institutionelle Finanzierung, die dadurch die Einwerbung von Drittmit- teln beanreizt und mit der staatlich-institutionellen Finanzierung verbindet. Das Universitätsgesetz geht daher davon aus, dass mit dem universitären Globalbudget nicht die gesamte angestrebte universitäre Forschungsleistung finanziert ist, sondern nur eine Ba- sis, die erweitert und vertieft werden soll – auch unter Einsatz von globalbudget-finanzierten Ressourcen. Die Universitäten sind insofern angehalten, ihre Forschungstätigkeit durch Dritt- mittel, die u.a. im kompetitiven Wettbewerb auf internationaler, EU (z.B. EU-Rahmenpro- gramm, EFRE/Interreg) sowie nationaler und regionaler Ebene und von privater Seite einge- worben werden, auszuweiten. Dies geschieht, um öffentliche Mittel, die für Forschung vor- gesehen sind, möglichst effizient einzusetzen und voneinander abzugrenzen. Dazu gehört es für EFRE, dass das Globalbudget auch für die Bedeckung von Eigenmitteln in Projekten ver- wendet werden kann, soweit dies mit Art. 8 Abs. 2 d ii) VO (EU) 1299/2013 bzw. Art. 17 Abs. 3 lit f) ii VO (EU) 2021/1059 vereinbar ist. Festgestellt wird, dass ein Kostenersatz nach § 27 Abs. 3 UG dann nicht vorgesehen ist, wenn für die Abwicklung eines Förderprojektes bereits finanziertes Personal und Sachmittel der Universität Klagenfurt eingesetzt werden. Insoweit die nationalen Mittel (insbesondere das Globalbudget) für EFRE-kofinanzierte Pro- jekte nicht in ausreichendem Maße vorhanden beziehungsweise zugesichert sind, können zusätzliche Kosten aufgrund von EFRE-kofinanzierten Projekten aus EU-Mitteln finanziert werden. Die Universitäten legen für jedes EFRE-kofinanzierte Projekt rechtsverbindlich vorab die Höhe jenes Betrages für EFRE-Prüfzwecke nachvollziehbar fest, der die Projektkosten aus Globalbudgetmitteln endfinanziert. Die MedUni Wien verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete geeig- nete Maßnahmen zu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitäts- lehrerinnen/Universitätslehrer Universitätslehrenden unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstal- tungsevaluationen Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist auf die didaktische di- daktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien Richtli- nien umsetzen, die auf hochschul- didaktische hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z. z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfor- dern Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/BewerbernBewerber:innen). Die Universität Klagenfurt MedUni Wien verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleitge- sprächs, spätestens aber zum 30. November 20232026, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzule- gendarzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung Plausibilitätsüber- prüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterzie- hen unterziehen zu lassen. Die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen (SDGs) sowie die missionsorientierte For- schungspolitik der Europäischen Kommission bilden wesentliche Leitlinien für die Universität Klagenfurt bei ihrer Aufgabe, die großen Herausforderungen unserer Zeit in Lehre, Forschung und Drit- ter Mission zu adressieren. Eine effektive inter- und transdisziplinäre Zusammenarbeit ist da- bei wesentlich. Die Universität ist bereit, an einem vom BMBWF initiierten Prozess teilzu- nehmen, der sich der strukturellen Weiterentwicklung der derzeitigen Netzwerk-Landschaft im Bereich Nachhaltigkeit widmet. Ziel dieses Prozesses ist es, unter Einbindung aller rele- vanten universitären und außeruniversitären Stakeholder die Governance der synergeti- schen Zusammenarbeit, insbesondere auch im Bereich der Dritten Mission, zu klären und in der Folge bestehende Strukturen zusammenzuführen und eine zentrale Ansprechstelle für verschiedenste Stakeholder zu schaffen. Die MedUni Wien verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teil- nehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Öster- reichischen Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Wei- terführung Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der die Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie Arbeitnehmer*innenschutz- gesetz Arbeitnehmer:in- nenschutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter un- ter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des rele- vanten relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten benötig- ten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Klagenfurt MedUni Wien verpflichtet sich, anlässlich der Vorlage des Leistungsvereinbarungsent- wurfes für die Beurteilung Leistungsvereinbarungsperiode 2028-2030 eine Kalkulation der Leistungserbringung darin enthal- tenen Leistungen nach dem vom BMBWF erstellten Muster elektronisch bereitzustellen. Die Medizinische Universität unterstützt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten grundsätzlich Maß- nahmen, die das BMBWF für das „Online Onboarding“ (Zulassung ohne Vorlage von Doku- mente mittels ID-Austria/e-ID) und den digitalen Studierendenausweis (via Ausweisplattform des Bundes analog zum digitalen Führerschein) setzt. Sie evaluiert und fördert im spezifischen Rahmen des Zulassungsverfahrens MedAT auch die Umsetzung in wirtschaft- licher Hinsicht,ihrem Wirkungsbereich. Das BMBWF ist verantwortlich für die Bereitstellung der in dieser Leistungsvereinbarung an- geführten Budgetmittel. Die MedUni Wien ist verantwortlich für das Erreichen der in dieser Leistungsvereinbarung angeführten Vorhaben und Ziele. Sie bekennt sich zu den Grundsätzen einer sparsamen, transparenten und effizienten Haushaltsführung und verpflichtet sich, in der Leistungsver- einbarungsperiode 2025-2027 ein ausgeglichenes Budget zu erwirtschaften. Der Nachweis erfolgt durch ein über die drei Jahre zumindest kumuliert ausgeglichenes Jahresergebnis un- ter Berücksichtigung der Veränderung von Gewinnvorträgen und/oder der Rücklagen aus Vorperioden. Innerhalb des vereinbarten Budgetrahmens und der gesetzlichen Bestimmun- gen ergreift die MedUni Wien selbständig Korrekturmaßnahmen, die sich auf Grund laufen- der Überprüfung zur Zielerreichung als notwendig erweisen. Falls es sich - spätestens im Rahmen der Prognose über die zu erwartenden Leistungsergeb- nisse im Leistungsvereinbarungs-Monitoring der Wissensbilanz gem. § 7 WBV 2016 - ab- zeichnet, dass die vereinbarten Vorhaben oder Ziele nicht erreicht werden können, sind in Absprache und im Einvernehmen der Vertragspartnerinnen und nach genauer Analyse und Begründung geeignete Konsequenzen bzw. Korrekturmaßnahmen in der gegenständlichen Leistungsvereinbarungsperiode zu setzen. Dies gilt analog auch für den Fall, dass auf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung kumuliert über die Leistungsvereinbarungspe- riode 2025-2027 kein ausgeglichenes Budget erwirtschaftet werden kann. Maßnahmen bei Nichterreichung der Zielwerte für die Forschungsbasisleistung/Basisleistung EEK:

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Samples: Leistungsvereinbarung

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal zweimal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Universität Klagenfurt Graz wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elekt- ronisch elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt - ins- besondere – insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollaus- bauVollausbau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Klagenfurt Graz verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten Ergänzungs- möglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Klagenfurt Graz bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung Forschung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Klagenfurt Graz verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhal- tenden gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Klagenfurt Graz verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen zu ergreifenfortzuführen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitäts- lehrerinnenUniversitätslehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf die Ergebnisse aus Lehrveranstal- tungsevaluationen der Lehrveranstaltungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf die eine entsprechende didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschul- didaktische hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z. z.B. im Sinne einer Lehrprobe im Berufungsverfahren, Einfor- dern Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Klagenfurt Graz verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleitge- sprächsLeistungsvereinbarungsbegleit- gesprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z Z. 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzule- gendarzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung Plausibilitäts- überprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterzie- hen unterziehen zu lassen. Die Universität Klagenfurt Graz verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teil- nehmerin Teilnehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Öster- reichischen Österreichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Wei- terführung Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie Arbeitnehmer*innenschutz- gesetz ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des rele- vanten relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Klagenfurt Graz verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaft- licher wirtschaftlicher Hinsicht,

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Samples: Leistungsvereinbarung

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor Die Rektorin erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft Wissen- schaft und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führen. Die Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, im Rahmen des 4. Leistungsvereinbar- ungsbegleitgespräches, spätestens aber zum 30. November 2020, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maß- nahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung behält sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Akademie der bildenden Künste Wien getätigte Angaben einer Prüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterziehen zu lassen. Auf Verlangen kann auch die Universität Klagenfurt eine weitere qualifizierte Dritte nominieren. Die Akademie der bildenden Künste Wien wird ab 2019 jährlich einen »Corporate Governance Bericht« gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 2017, nach dem Muster der BMBWF-Vorlage einem zwischen BMBWF und den Universitäten abzustimmenden Muster, gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elekt- ronisch elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt - ins- besondere – insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollaus- bau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes Voll- ausbau) – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Klagenfurt Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 LV-Periode 2019-2021 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula Studienrichtungen durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen Bestimmungen, erklärt sich die Universität Klagenfurt Akademie der bildenden Künste Wien bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung gemeinsam Forschung zum Zwecke der gemeinsamen Erörterung zur Verfügung zu erörternstellen. Betreffend die Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie ArbeitnehmerInnen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die Universität Klagenfurt hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhal- tenden die- ser gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft Wissen- schaft und For- schung Forschung aufrecht zu erhalten. Die Universität Klagenfurt Akademie der bildenden Künste Wien verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitäts- lehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstal- tungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist dabei auf die didaktische Befähigung entsprechende Befähi- gungen Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschul- didaktische hochschuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z. z.B. im Sinne einer Lehrprobe im BerufungsverfahrenBerufungsver- fahren, Einfor- dern Einfordern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern). Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleitge- sprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung Akademie der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzule- gen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterzie- hen zu lassen. Die Universität Klagenfurt bildenden Künste Wien verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode weiterhin Teil- nehmerin Teilneh- merin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der »Öster- reichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH« zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Wei- terführung Weiterführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend Die Akademie der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie Arbeitnehmer*innenschutz- gesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des rele- vanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Klagenfurt bildenden Künste Wien verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung Leistungserbrin- gung in wirtschaft- licher wirtschaftlicher Hinsicht,

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Samples: Leistungsvereinbarung

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt sich bereit, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung BMBWF Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung LV zu führen. Die Universität Klagenfurt MedUni Wien wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 2017, nach dem Muster der BMBWF-Vorlage Vorlage, gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elekt- ronisch Rechnungsab- schluss, elektronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung LV verankert sind, erfolgt - ins- besondere – insbesondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollaus- bau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – eine Abstimmung Abstim- mung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und ForschungBMBWF. Die Universität Klagenfurt MedUni Wien verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 LV-Periode 2022-2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen ar- beitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung Intensivie- rung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula Cur- ricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Klagenfurt MedUni Wien bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung BMBWF gemeinsam zu erörtern. Die Universität Klagenfurt MedUni Wien verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln ent- wickeln sowie die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (bzw. einer dieser gleichzuhal- tenden gleichzuhaltenden Agentur) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung BMBWF aufrecht zu erhalten. Die Universität Klagenfurt MedUni Wien verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode geeignete Maßnahmen zu ergreifener- greifen, welche die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung der Universitäts- lehrerinnenUniversitätslehrer/Universitätslehrer in- nen unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien (E-Didaktik) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstal- tungsevaluationen Lehrveranstaltungseva- luationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist auf die didaktische Befähigung Wert zu legen. In diesem Zusammenhang wird die Universität Richtlinien umsetzen, die auf hochschul- didaktische hoch- schuldidaktische Befähigung Bezug nehmen (z. z.B. im Sinne einer Lehrprobe im BerufungsverfahrenBerufungsver- fahren, Einfor- dern Einfordern von Lehrkonzepten von BewerberinnenBewerber/Bewerberninnen). Die Universität Klagenfurt MedUni Wien verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleitge- sprächsLV-Begleitgespräch, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzule- gendarzulegen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterzie- hen unterziehen zu lassen. Die Universität Klagenfurt MedUni Wien verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode LV-Periode weiterhin Teil- nehmerin Teilnehmerin des österreichischen österrei- chischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Öster- reichischen Bibliothekenverbund Österreichischen Bib- liothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Wei- terführung Weiterfüh- rung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der die Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie Arbeitnehmer*innenschutz- gesetz Arbeitnehmer/innen- schutzgesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des rele- vanten relevanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel Mit- tel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Klagenfurt MedUni Wien verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaft- licher Hinsicht,

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Samples: Leistungsvereinbarung

Sonstige Vereinbarungen. Der Rektor erklärt Die Angewandte verpflichtet sich bereitzur Erstellung und Aktualisierung von Personalstrukturplänen, zwei Mal jährlich mit dem Bundesministerium für Bildungdie über den Stand an wissenschaftlichen bzw. künstlerischen MitarbeiterInnen, Wissenschaft die ein bestimmtes Studien- angebot tragen, einschließlich des Ausmaßes der Involvierung und Forschung Gespräche zur Begleitung der Leistungsvereinbarung zu führenAltersstruktur, nachvollziehbar Auskunft geben. Die Universität Klagenfurt wird jährlich einen „Corporate Governance Bericht“ gemäß Kapitel 15 des B-PCGK 2017 nach dem Muster der BMBWF-Vorlage gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss elekt- ronisch übermitteln. Vor Einrichtung neuer Studien, die nicht in dieser Leistungsvereinbarung verankert sind, erfolgt - ins- besondere auch hinsichtlich der angestrebten Finanzierung durch den Bund (Anlaufkosten bis Vollaus- bau), sowie im Sinne einer nationalen Ausgewogenheit des Studienangebotes – eine Abstimmung mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode 2022–2024 im Rahmen einer arbeitsteiligen Kooperation, unter Gesichtspunkten von Forschung und Lehre, an der Intensivierung eines Abgleichs von bestimmten Lehrangeboten sowie Ergänzungsmöglichkeiten für Curricula durch Fächer anderer Universitäten mitzuwirken. Unbeschadet sonstiger rechtlicher Bestimmungen erklärt sich die Universität Klagenfurt bereit, ihre Personalstrukturplanung auf Anfrage mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und For- schung gemeinsam zu erörtern. Die Universität Klagenfurt Angewandte verpflichtet sich, die Umsetzung der Europäischen Charta für Forschende und den Verhaltenskodex für die Einstellung von Forschenden bedarfsgerecht weiter zu entwickeln sowie entwickeln. Mit Bezug auf das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 und die Mitgliedschaft in der Agentur für wissenschaftliche Integrität (gesetzlich vorgesehene internatio- nale bzw. einer EU-weite Ausschreibung offener Stellen für das wissenschaftliche/künstlerische Personal (§ 107 Abs. 1 UG 2002) verpflichtet sich die Angewandte, nach Möglichkeit die europaweite Jobdaten- bank EURAXESS Jobs als adäquates Medium zur Erfüllung dieser gleichzuhal- tenden Agentur) gesetzlichen Anforderung einzusetzen. Damit wird die im Einvernehmen Kontext der Leitinitiative „Innovationsunion“ der Strategie Europa 2020 geforderte länder- und branchenübergreifende Mobilität von Forschenden durch offene Einstellungsverfahren unterstützt. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium einer Anregung des Rechnungshofes erklärt die Angewandte ihre Bereitschaft, während der Leistungsvereinbarungsperiode 2013-2015 an einem Projekt mitzuwirken, das zum Ziel hat, einheitliche Standards für Bildung, Wissenschaft die Kosten- und For- schung aufrecht Leistungsrechnungen an den Universitäten zu erhaltenent- wickeln. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, innerhalb dieser Leistungsvereinbarungsperiode geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche Im Bereich der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen überprüft die hochschuldidaktische Aus- und Weiterbildung Angewandte – ausgehend von einem sehr hohen Niveau – verstärkt die Angebote der Universitäts- lehrerinnen/Universitätslehrer unter Berücksichtigung einer Lehrqualifikation mit Kompetenzen beim Einsatz digitaler Medien BBG (E-DidaktikBundesbeschaffungsGmbH) sicherstellen. Dabei soll auch auf Ergebnisse aus Lehrveranstal- tungsevaluationen zurückgegriffen werden. Bei Neuberufungen ist auf die didaktische Befähigung Wert zu legenhinsicht- lich möglicher Kostenvorteile in den relevanten Beschaffungsbereichen. In diesem Zusammenhang wird sich die Universität Richtlinien umsetzenAngewandte in die von der BBG organisierten fachlichen Arbeitssitzungen („Plattform Beschaf- fung“) einbringen. Ziel ist die spezifischen Bedarfe der Universitäten regelmäßig in die Plattform- Gespräche einzubringen, sodass eine spezifische Bündelungsstrategie innerhalb des Hochschulsektors erarbeitet und umgesetzt werden kann. Spätestens mit Vorlage des ersten Leistungsvereinbarungsentwurfs 2016-2018 wird die Angewandte einen Entwicklungsplan als Basis für sämtliche Vorhaben und Ziele der Leistungsvereinbarung ver- öffentlichen, der auf hochschul- didaktische Befähigung Bezug nehmen (z. B. sämtliche im Sinne Leitfaden zur Entwicklungsplanung enthaltenen Fragen Bezug nimmt. Ebenso werden die Fragen des Leitfadens in Form einer Lehrprobe im BerufungsverfahrenChecklist mit wenigen Sätzen, Einfor- dern von Lehrkonzepten von Bewerberinnen/Bewerbern)zumindest aber schlagwortartig, beantwortet. Die Universität Klagenfurt Angewandte verpflichtet sich, im Rahmen des vierten Leistungsvereinbarungsbegleitge- sprächs, spätestens aber zum 30. November 2023, dem BMBWF einen Nachweis über die Umsetzung oder eine Stellungnahme zur Nichtumsetzung der einzelnen qualitätssichernden Maßnahmen in der Lehre gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 c der Universitätsfinanzierungsverordnung (BGBl II Nr. 202/2018) darzule- gen. Der Nachweis der Umsetzung hat auch die wichtigsten Vorhaben und Aktivitäten zu enthalten. Das Ministerium behält es sich vor, im Rahmen des Begleitcontrollings seitens der Universität getätigte Angaben auch einer Plausibilitätsüberprüfung zu unterziehen bzw. von qualifizierten Dritten unterzie- hen zu lassen. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, für diese Leistungsvereinbarungsperiode weiterhin Teil- nehmerin des österreichischen wissenschaftlichen Bibliothekenverbundes zu bleiben, mit der „Öster- reichischen Bibliothekenverbund und Service GmbH“ zusammenzuarbeiten und ihren Beitrag zur Wei- terführung der gemeinsamen Ausbildung des Bibliothekspersonals nach § 101 Abs. 3 UG zu leisten. Betreffend der Umsetzung der Forderungen der relevanten Gesetze, wie Arbeitnehmer*innenschutz- gesetz (ASchG) sowie Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), auch unter Bedachtnahme des Studierendenschutzes, wird die Universität ihren eingeschlagenen Weg der Abarbeitung des rele- vanten Maßnahmenkataloges fortsetzen. Die hierfür benötigten Mittel werden aus dem vereinbarten Globalbudget bedeckt. Die Universität Klagenfurt verpflichtet sich, für die Beurteilung der Leistungserbringung in wirtschaft- licher wirtschaftlicher Hinsicht,: a.) anlässlich der Vorlage des Leistungsvereinbarungsentwurfes für die LV-Periode 2016-2018 eine Kalkulation der darin enthaltenen Leistungen sowie b.) anlässlich des Abschlusses der gegen- ständlichen Leistungsvereinbarung die Vorlage einer Planrechnung für die Jahre 2013 -2015 mit einem über die drei Jahre kumuliert ausgeglichenen Jahresergebnis („Drei-Jahres-Vorschau“) bis spätestens 15. Dezember 2012 bereitzustellen, (jeweils nach dem vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung erstellten Muster); erst mit der Bereitstellung der Planrechnung entfaltet diese Leistungs- vereinbarung ihre volle Wirkung. Sowohl die Europäische Kommission wie auch der Europäische Rat erachten die hohen Drop-Out Raten an den österreichischen Universitäten als eine der größten Herausforderungen im Bereich der Hoch- schulbildung. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund stellt eine Kennzahl zur Erfolgsquote eine maß- gebliche Steuerungsindikation dar, sodass im Rahmen eines gemeinsamen Prozesses von BMWF und Uniko eine insbesondere auch für den Bereich der Universitäten der Künste geeignete Kennzahlen- definition zur Erfolgsquote entwickelt wird. Die Angewandte wird die daraus resultierenden Kennzahlen- werte im Rahmen der Begleitgespräche der LV-Periode 2013-2015 für eine weiterführende Behandlung dieses Themenbereichs heranziehen und in geeigneter Weise transparent machen (indem diese z.B. mit Entwicklungszielen sowie Kommentar/Begründung versehen werden). Die Kennzahlenwerte werden schließlich in die Leistungsvereinbarungsperiode 2016-2018 Eingang finden. ANHANG 1 Internationalität: Strategie und aktuelle Position der Angewandten Stand: September 2012 Vision In ihrer Vision (vgl. Entwicklungsplan 2013-2015 [EP], S.11 f.) hat die Angewandte als Zielvorstellung formuliert, dass sie - als führendes Kompetenzzentrum für Kunst und Forschung national und international anerkannt sein, - wirksame Gestaltungsimpulse für die Gesellschaft setzen, - relevante Beiträge zur Stärkung des Innovationsstandorts Österreich leisten und - Differenz als Chance zu konstruktiv-kritischem Austausch begreifen will. Die dezidiert internationale Ausrichtung der Angewandten steht in direkter Beziehung mit dieser leitenden Vision, da Internationalität eine der wesentlichsten Voraussetzungen für das Erreichen der gesteckten Ziele ist; ein entsprechender internationaler Background ist unbedingt erforderlich, um den ambitioniert gefassten Ansprüchen genügen zu können.

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Samples: Leistungsvereinbarung