Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer Musterklauseln

Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer. Chronisch Kranke haben sich unmittelbar vor der Buchung einer Reiseleistung ihre Reisefähigkeit in einem dann auszustellenden Arztzeugnis bestätigen zu las- sen. Der Versicherungsschutz gilt weltweit und beginnt mit dem Abschluss der Versicherung bzw. bei bestehendem Versicherungsschutz mit der Buchung der Reiseleistung und endet mit dem Antritt der versicherten Reiseleistung (Check- in, Besteigen des gebuchten Transportmittels usw.).
Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer. Die Versicherung hat ausschliesslich Gültigkeit für Personen, die ihren zivilrechtli- xxxx Xxxxxxxx oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und den 80. Geburtstag noch nicht erreicht haben. Der Versicherungsschutz gilt weltweit mit Ausnahme der Schweiz während der in der Versicherungspolice festgelegten Versicherungsdauer.
Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer die Organisation der Sperrung von Mobiltelefonen, Kredit- und Kundenkarten, nicht jedoch die daraus entstehenden Kosten. Chronisch Kranke haben sich unmittelbar vor der Buchung einer Reiseleistung ihre Reisefähigkeit in einem dann auszustellenden Arztzeugnis bestätigen zu lassen. Der Versicherungsschutz gilt weltweit während der in der Versicherungspolice festgelegten Versicherungsdauer, und zwar solange und sooft sich die versicherte Person ausserhalb ihrer ständigen Wohnung befindet. C D Der Entscheid über die Notwendigkeit sowie die Art und den Zeitpunkt dieser Leistungen obliegt der ERV. Die Leistungen im Rahmen des Freizeitschutzes (Tagesausflüge, Weiterbildungs- kurse, Konzerttickets, Skiabos, Startgeld für Stadtlauf usw.) sind in Bezug auf Ziff. 3.3 B g) auf CHF 500.– pro Person und Ereignis begrenzt.
Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer. Chronisch Kranke haben sich unmittelbar vor der Kursbuchung ihre Teilnahme- fähigkeit in einem dann auszustellenden Arztzeugnis bestätigen zu lassen. Der Versicherungsschutz gilt weltweit, er beginnt am ersten und endet am letzten Schul-, Kurs- bzw. Prüfungstag, sofern diese Daten innerhalb der auf der Ver- sicherungspolice festgehaltenen Versicherungsdauer liegen. Ereignisse während der Hin- und der Rückreise sind nicht versichert.
Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer. Die Versicherung gilt weltweit für alle Buchungen von (Aufzählung abschliessend): Linienflügen, Kreuzfahrt- und Fährschiffen, Bahnfahrten, Mietwagen, Reiseführern, Hotels, Ferienwohnungen, Taxis, Sportanlagen, Sportanlässen und Sportgeräten (nachstehend «Leistungsträger» genannt). Sie beginnt mit der vollständigen Bezahlung der Reiseleistung und bleibt bis zur Beendigung derselben bestehen.
Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer. Die Versicherung gilt weltweit und tritt mit der vollständigen Bezahlung der Reise- leistung in Kraft. Der Versicherungsschutz ist ungeachtet des Buchungsdatums während der letzten 28 Tage vor der Abreise bis zur Beendigung der gebuchten Reiseleistung gültig.
Spezielle Bestimmung, Geltungsbereich, Geltungsdauer. Versicherte Ereignisse a) Smile gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die gebuchte Reiseleistung nicht antreten kann infolge eines der nachgenannten Ereignisse, sofern dieses nach Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reise eingetreten ist: 1) Unvorhergesehene schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwangerschaftskomplikation oder Tod – einer versicherten Person, – einer mitreisenden Person, – einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicher- ten sehr nahesteht, – des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; 2) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereignisse an der Reise- destination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden; 3) Schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ihrem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschadens, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; 4) Ausfall oder Verspätung infolge technischen Defektes des zu benützenden öffentlichen Transportmittels zum offiziellen Abreiseort (Flughafen, Abgangsbahnhof, Hafen oder Careinstieg) im Wohnstaat; 5) Wenn die versicherte Person innerhalb der letzten 30 Tage vor der Abreise – unvorhergesehen eine Stelle antritt oder – ohne eigenes Verschulden die Kündigung des Anstellungsvertrages durch den Arbeitgeber erhält. In diesem Fall sind die Leistungen gemäss Art. T.1.3 b) auf maximal CHF 10’000 pro Ereignis und Person bzw. auf CHF 20’000 pro Ereignis und Familie begrenzt;‌ 6) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitäts- karte: Die Leistungen gemäss Art. T.1.3 b) sind auf maximal CHF 10’000 pro Ereignis und Person bzw. auf CHF 20’000 pro Ereignis und Familie begrenzt. b) Ist die Person, welche die Annullierung durch ein versicher- tes Ereignis auslöst, mit der versicherten Person weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsan- spruch nur, wenn die versicherte Person die Reise allein antreten müsste. c) Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. Buchung der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt Smile die entstehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen schwerer akuter Verschlim- merung dieser Krankheit annulliert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehal- ten ...

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  • Zweck und Geltungsbereich 1.1 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich — die diskriminierungsfreie Benutzung von Serviceeinrichtungen und — die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gelten für die gesamte Geschäfts- verbindung zwischen EIU und Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Serviceeinrichtungen und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3 Die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (NBS-AT) und einen unternehmensspezifischen Besonderen Teil (NBS-BT). 1.4 Die NBS-AT ergänzende sowie etwaige von den NBS-AT abweichende Regelungen ergeben sich aus den NBS-BT. Regelungen in den NBS-BT gehen den Regelungen in den NBS-AT vor. 1.5 Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauf- tragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und den EIU. 1.6 Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Fahrzeughalter. 1.7 Allein rechtsverbindlich sind die Nutzungsbedingungen in deutscher Sprache. Werden die Nutzungsbedingungen in einer weiteren Amtssprache der Europäischen Union ver- öffentlicht, dient dies lediglich der besseren Information von Zugangsberechtigten.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,