Common use of Stiftungsrat Clause in Contracts

Stiftungsrat. 10 Zusammensetzung, Berufung, Innere Ordnung (1) Die GmbH hat einen Stiftungsrat. Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die genaue Zahl bestimmen die Gesellschafter. (2) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von den Gesellschaftern berufen. Im Einzelnen gilt dazu folgendes: a) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrats müssen Mitglie- der der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sein; b) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Alzheimer For- schung Initiative e.V. soll Mitglied des Stiftungsrates sein. Für die Be- rechnung des Verhältnisses nach Buchstabe a) zählt die Geschäftsfüh- rerin oder der Geschäftsführer als Mitglied der Alzheimer Forschung Ini- tiative e.V.. c) Der Geschäftsführer der Gesellschaft kann nicht Mitglied des Stiftungs- rats sein. (3) Die Amtszeit des Stiftungsrats dauert vier Jahre. Die Amtszeit eines Mitglieds endet vorzeitig, wenn a) das Mitglied stirbt; b) das Mitglied sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ge- schäftsführer niederlegt, was jederzeit ohne Angabe von Gründen mög- lich ist; c) die Gesellschafter das Mitglied abberufen, was jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist; d) die Gesellschafter feststellen, dass bei einem Mitglied die Vorausset- zungen für die Xxxx nicht mehr gegeben sind. (4) Der Stiftungsrat wählt eines seiner Mitglieder für die Dauer der Amtszeit zum Vorsitzenden und ein anderes zu dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. (5) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zwei- mal im Jahr, einberufen. Der Stiftungsrat muss unverzüglich einberufen wer- den, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung dies unter Angabe des Zwecks verlangen. (6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen, insbesondere ihrer Reisekosten. (7) Die Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen a) der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und b) der Mehrheit der Stimmen jener Mitglieder des Stiftungsrats, die Mit- glieder der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sind.

Appears in 1 contract

Samples: Gesellschaftsvertrag

Stiftungsrat. 10 Zusammensetzung, Berufung, Innere Ordnung (1) Die GmbH hat einen Stiftungsrat1 Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Verwaltung. Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedernbildet gleich- zeitig die paritätische Kommission und kontrolliert die Einhaltung des GAV FAR im Sinne von Art. Die genaue Zahl bestimmen die Gesellschafter357b OR. 2 Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeiten verantwortlich. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen. 3 Der Stiftungsrat erlässt die für die Umsetzung notwendigen Reglemente. Er hört vor der Beschlussfassung die Vertragsparteien an. Das Reglement FAR (2Leistungs- und Beitragsreglement der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von den Gesellschaftern berufen. Im Einzelnen gilt dazu folgendes: a) Mindestens die Hälfte kann er mit Ausnahme der Mitglieder des Stiftungsrats müssen Mitglie- der der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sein; b) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Alzheimer For- schung Initiative e.V. soll Mitglied Not- kompetenzen des Stiftungsrates seingemäss Art. Für 11 Abs. 2 des vorliegenden GAV FAR nur mit Zustimmung der Vertragsparteien ändern. Er kann den Sockelbetrag gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a erhöhen, wenn die Be- rechnung des Verhältnisses nach Buchstabe a) zählt finanzielle Situation der Stiftung nachhaltig gesichert ist.34 4 Das Reglement kann Einzelheiten über den Beitragseinzug, die Geschäftsfüh- rerin oder Leistungs- voraussetzungen und die Ausrichtung der Geschäftsführer als Mitglied der Alzheimer Forschung Ini- tiative e.V..Leistungen näher regeln. Art.25 Sanktionen bei Vertragsverletzung c) Der Geschäftsführer der Gesellschaft kann nicht Mitglied des Stiftungs- rats sein. (3) Die Amtszeit des Stiftungsrats dauert vier Jahre1 Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000 geahndet werden. Die Amtszeit eines Mitglieds endet vorzeitigAbsatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. 34 Zusatzvereinbarung II zum GAV FAR vom 7.4.2006, wenn a) das Mitglied stirbt; b) das Mitglied sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ge- schäftsführer niederlegtin Kraft seit 1.1.2007 2 Vertragsverletzungen, was jederzeit ohne Angabe von Gründen mög- lich ist; c) die Gesellschafter das Mitglied abberufen, was jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist; d) die Gesellschafter feststellendarin bestehen, dass bei einem Mitglied die Vorausset- zungen für die Xxxx nicht mehr gegeben sindkeine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. (4) Der Stiftungsrat wählt eines seiner Mitglieder für die Dauer der Amtszeit zum Vorsitzenden und ein anderes zu dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. (5) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zwei- mal im Jahr, einberufen. Der Stiftungsrat muss unverzüglich einberufen wer- den, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung dies unter Angabe des Zwecks verlangen. (6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen, insbesondere ihrer Reisekosten. (7) Die Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen a) der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und b) der Mehrheit der Stimmen jener Mitglieder des Stiftungsrats, die Mit- glieder der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sind.

Appears in 1 contract

Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Den Flexiblen Altersrücktritt Im Bauhauptgewerbe (Gav Far)

Stiftungsrat. 10 Zusammensetzung1 Das paritätische Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, Berufungder aus sechs Mitglie- dern besteht, Innere Ordnungwelche je zur Hälfte Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter sind. 2 Die Arbeitgebervertreter werden auf Antrag des Stiftungsrates vom Vor- stand der «H+ Die Spitäler der Schweiz» gewählt. 3 Ein Arbeitnehmervertreter wird vom Schweizer Berufsverband der Pflege- fachfrauen und Pflegefachmänner (1SBK) bestimmt. Die GmbH hat einen zwei übrigen Arbeit- nehmervertreter sind Mitglieder von Berufsverbänden im Gesundheitswesen oder Versicherte der Veska Pensionskasse. 4 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Notwendige Er- satzwahlen sind innert drei Monaten durchzuführen. 5 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit allen in Art. 1 genannten Arbeit- gebern erfolgt in der Regel der Austritt aus dem Stiftungsrat. 6 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und bestimmt die zeichnungsbe- rechtigten Personen. Insbesondere muss der Präsident nicht abwechslungswei- se ein Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter sein. 7 Dem Stiftungsrat obliegt die Verwaltung der Stiftung gemäss vorliegendem Reglement. Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Die genaue Zahl bestimmen vertritt die GesellschafterStiftung nach aussen. (2) Die Mitglieder 8 Der Stiftungsrat erlässt ein Anlagereglement für die Vermögensverwaltung. Das Vermögen muss so verwaltet werden, dass Sicherheit und genügender Er- trag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des Stiftungsrats werden von den Gesellschaftern berufenvoraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind, unter Ein- haltung der Anlagevorschriften des BVG. 9 Der Stiftungsrat bestimmt die Errichtung einer Geschäftsstelle. 10 Der Stiftungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zweimal jährlich. Im Einzelnen gilt dazu folgendes:Übrigen können a) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrats müssen Mitglie- der der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sein; b) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Alzheimer For- schung Initiative e.V. soll Mitglied des Stiftungsrates sein. Für die Be- rechnung des Verhältnisses nach Buchstabe a) zählt die Geschäftsfüh- rerin oder der Geschäftsführer als Mitglied der Alzheimer Forschung Ini- tiative e.V.. c) Der Geschäftsführer der Gesellschaft kann nicht Mitglied des Stiftungs- rats sein. (3) Die Amtszeit des Stiftungsrats dauert vier Jahre. Die Amtszeit eines Mitglieds endet vorzeitig, wenn a) das Mitglied stirbt; b) das Mitglied sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ge- schäftsführer niederlegt, was jederzeit ohne Angabe von Gründen mög- lich ist; c) die Gesellschafter das Mitglied abberufen, was jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist; d) die Gesellschafter feststellen, dass bei einem Mitglied die Vorausset- zungen für die Xxxx nicht mehr gegeben sind. (4) 11 Der Stiftungsrat wählt eines seiner Mitglieder für die Dauer der Amtszeit zum Vorsitzenden ist nur beschlussfähig, sofern mindestens zwei Arbeitneh- mer- und ein anderes zu dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. (5) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zwei- mal im Jahr, einberufenzwei Arbeitgebervertreter anwesend sind. Der Stiftungsrat muss unverzüglich einberufen wer- denfasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorbehalten bleibt das qualifizierte Mehr für Reglementsänderungen gemäss Art. 47. 12 Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind zulässig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung dies unter Angabe sofern solche einstimmig gefasst werden. Zirkulationsbeschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sit- zung des Zwecks verlangenStiftungsrates aufzunehmen. (6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen, insbesondere ihrer Reisekosten. (7) Die Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen a) der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und b) der Mehrheit der Stimmen jener Mitglieder des Stiftungsrats, die Mit- glieder der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sind.

Appears in 1 contract

Samples: Pension Fund Regulations

Stiftungsrat. 10 Zusammensetzung, Berufung, Innere Ordnung (1) Die GmbH hat einen Stiftungsrat1 Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Verwaltung. Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedernbildet gleichzeitig die paritätische Kommission und kontrolliert die Einhaltung des GAV FAR im Sinne von Art. Die genaue Zahl bestimmen die Gesellschafter357b OR. 2 Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeiten verantwortlich. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen. 3 Der Stiftungsrat erlässt die für die Umsetzung notwendigen Reglemente. Er hört vor der Beschlussfassung die Vertragsparteien an. Das Reglement FAR (2Leistungs− und Beitragsreglement der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von den Gesellschaftern berufen. Im Einzelnen gilt dazu folgendes: a) Mindestens die Hälfte kann er mit Ausnahme der Mitglieder des Stiftungsrats müssen Mitglie- der der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sein; b) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Alzheimer For- schung Initiative e.V. soll Mitglied Notkompetenzen des Stiftungsrates seingemäss Art. Für 11 Abs. 2 des vorliegenden GAV FAR nur mit Zustimmung der Vertragsparteien ändern. Er kann den Sockelbetrag gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a erhöhen, wenn die Be- rechnung des Verhältnisses nach Buchstabe a) zählt finanzielle Situation der Stiftung nachhaltig gesichert ist.30 4 Das Reglement kann Einzelheiten über den Beitragseinzug, die Geschäftsfüh- rerin oder Leistungsvoraussetzungen und die Ausrichtung der Geschäftsführer als Mitglied der Alzheimer Forschung Ini- tiative e.V..Leistungen näher regeln. 30 Zusatzvereinbarung II zum GAV FAR vom 7.4.2006, in Kraft seit 1.1.2007 Art.25 Sanktionen bei Vertragsverletzung c) Der Geschäftsführer der Gesellschaft kann nicht Mitglied des Stiftungs- rats sein1 Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000 geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll− und Verfahrenskosten überbunden werden. (3) Die Amtszeit des Stiftungsrats dauert vier Jahre. Die Amtszeit eines Mitglieds endet vorzeitig2 Vertragsverletzungen, wenn a) das Mitglied stirbt; b) das Mitglied sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ge- schäftsführer niederlegt, was jederzeit ohne Angabe von Gründen mög- lich ist; c) die Gesellschafter das Mitglied abberufen, was jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist; d) die Gesellschafter feststellendarin bestehen, dass bei einem Mitglied die Vorausset- zungen für die Xxxx nicht mehr gegeben sindkeine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. (4) Der Stiftungsrat wählt eines seiner Mitglieder für die Dauer 3 Die Höhe der Amtszeit zum Vorsitzenden Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und ein anderes zu dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat die Rechte der Grösse des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert istBetriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen. (5) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zwei- mal im Jahr, einberufen. Der Stiftungsrat muss unverzüglich einberufen wer- den, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung dies unter Angabe des Zwecks verlangen4 Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen. (6) 5 Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen, insbesondere ihrer ReisekostenKonventionalstrafen und die Kontroll− und Verfahrenskosten fallen der Stiftung FAR zu. (7) Die Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen a) der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und b) der Mehrheit der Stimmen jener Mitglieder des Stiftungsrats, die Mit- glieder der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sind.

Appears in 1 contract

Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Den Flexiblen Altersrücktritt Im Bauhauptgewerbe

Stiftungsrat. 10 Zusammensetzung, Berufung, Innere Ordnung (1) Die GmbH hat einen Stiftungsrat1 Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Verwaltung. Er besteht aus drei bis fünf Mitgliedernbildet gleich- zeitig die paritätische Kommission und kontrolliert die Einhaltung des GAV FAR im Sinne von Art. Die genaue Zahl bestimmen die Gesellschafter357b OR. 2 Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeiten verantwortlich. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen. 3 Der Stiftungsrat erlässt die für die Umsetzung notwendigen Reglemente. Er hört vor der Beschlussfassung die Vertragsparteien an. Das Reglement FAR (2Leistungs- und Beitragsreglement der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von den Gesellschaftern berufen. Im Einzelnen gilt dazu folgendes: a) Mindestens die Hälfte kann er mit Ausnahme der Mitglieder des Stiftungsrats müssen Mitglie- der der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sein; b) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Alzheimer For- schung Initiative e.V. soll Mitglied Not- kompetenzen des Stiftungsrates seingemäss Art. Für 11 Abs. 2 des vorliegenden GAV FAR nur mit Zustimmung der Vertragsparteien ändern. Er kann den Sockelbetrag gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a erhöhen, wenn die Be- rechnung des Verhältnisses nach Buchstabe a) zählt finanzielle Situation der Stiftung nachhaltig gesichert ist.34 4 Das Reglement kann Einzelheiten über den Beitragseinzug, die Geschäftsfüh- rerin oder Leistungs- voraussetzungen und die Ausrichtung der Geschäftsführer als Mitglied der Alzheimer Forschung Ini- tiative e.V..Leistungen näher regeln. Art.25 Sanktionen bei Vertragsverletzung c) Der Geschäftsführer der Gesellschaft kann nicht Mitglied des Stiftungs- rats sein1 Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50’000 geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. (3) Die Amtszeit des Stiftungsrats dauert vier Jahre. Die Amtszeit eines Mitglieds endet vorzeitig2 Vertragsverletzungen, wenn a) das Mitglied stirbt; b) das Mitglied sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ge- schäftsführer niederlegt, was jederzeit ohne Angabe von Gründen mög- lich ist; c) die Gesellschafter das Mitglied abberufen, was jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist; d) die Gesellschafter feststellendarin bestehen, dass bei einem Mitglied die Vorausset- zungen für die Xxxx nicht mehr gegeben sindkeine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. (4) Der Stiftungsrat wählt eines seiner Mitglieder für die Dauer 3 Die Höhe der Amtszeit Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen. 34 Zusatzvereinbarung II zum Vorsitzenden und ein anderes zu dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat die Rechte des VorsitzendenGAV FAR vom 7.4.2006, wenn dieser verhindert istin Kraft seit 1.1.2007 4 Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen. (5) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zwei- mal im Jahr, einberufen. Der Stiftungsrat muss unverzüglich einberufen wer- den, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder 5 Die Konventionalstrafen und die Geschäftsführung dies unter Angabe des Zwecks verlangenKontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung FAR zu. (6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen, insbesondere ihrer Reisekosten. (7) Die Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen a) der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und b) der Mehrheit der Stimmen jener Mitglieder des Stiftungsrats, die Mit- glieder der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sind.

Appears in 1 contract

Samples: Gesamtarbeitsvertrag Für Den Flexiblen Altersrücktritt Im Bauhauptgewerbe (Gav Far)

Stiftungsrat. 10 Zusammensetzung, Berufung, Innere Ordnung (1) Die GmbH hat einen 5.1. Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus drei bis fünf mindestens vier Mitgliedern, welche je zur Hälfte von Arbeit- gebern und Arbeitnehmern bezeichnet werden. Die genaue Zahl bestimmen die GesellschafterArbeitnehmer wählen ihre Vertreter aus der Gesamtheit der in der Stiftung versi- cherten Arbeitnehmer. Die Details sind im Organisationsreglement geregelt. (2) Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von den Gesellschaftern berufen5.2. Im Einzelnen gilt dazu folgendes: a) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrats müssen Mitglie- der der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sein; b) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Alzheimer For- schung Initiative e.V. soll Mitglied des Stiftungsrates sein. Für die Be- rechnung des Verhältnisses nach Buchstabe a) zählt die Geschäftsfüh- rerin oder der Geschäftsführer als Mitglied der Alzheimer Forschung Ini- tiative e.V.. c) Der Geschäftsführer der Gesellschaft kann nicht Mitglied des Stiftungs- rats sein. (3) Die Amtszeit des Stiftungsrats dauert vier Jahre. Die Amtszeit eines Mitglieds endet vorzeitig, wenn a) das Mitglied stirbt; b) das Mitglied sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ge- schäftsführer niederlegt, was jederzeit ohne Angabe von Gründen mög- lich ist; c) die Gesellschafter das Mitglied abberufen, was jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich ist; d) die Gesellschafter feststellen, dass bei einem Mitglied die Vorausset- zungen für die Xxxx nicht mehr gegeben sind. (4) Der Stiftungsrat wählt eines seiner Mitglieder für die Dauer der Amtszeit zum Vorsitzenden und ein anderes zu dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. (5) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden bei Bedarffür eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist ohne Einschränkung möglich. 5.3. Der Stiftungsrat leitet die Stiftung gemäss Gesetz und Ver- ordnungen, den Bestimmungen von Stiftungsurkunde und den Reglementen, des Organisationsreglementes der Stiftung sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörde. Er vertritt die Stiftung nach aussen und bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen sowie die Art der Zeichnung. 5.4. Der Stiftungsrat sorgt für die Durchführung der Stiftungs- aufgaben und trifft die zur Erreichung des Stiftungszweckes notwendigen Massnahmen, soweit dafür nicht die Vorsorge- kommissionen der einzelnen angeschlossenen Unternehmungen zuständig sind. Er hat die Kompetenz zur Delegation der Geschäfts- führung. 5.5. Der Stiftungsrat tritt zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens jedoch zwei- mal im einmal pro Jahr, einberufen. Der Stiftungsrat muss unverzüglich einberufen wer- denwird durch den Präsidenten oder durch die Mehrheit der Mitglieder ein- berufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglie- der anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist über den Sachverhalt nochmals zu verhandeln und nochmals abzustimmen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit kommt Artikel 51 Abs. 4 BVG zur Anwendung. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Über die Verhandlungen ist ein Drittel seiner Mitglieder oder die Geschäftsführung dies unter Angabe des Zwecks verlangenProtokoll zu führen. (6) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig5.6. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen, insbesondere ihrer ReisekostenDer Stiftungsrat erlässt über die Zusammensetzung der Vorsorgekommissionen und über die Kompetenzen und Aufgaben- verteilungen unter den Organen ein jederzeit abänderbares BVG-konformes Organisationsreglement. (7) Die Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen a) der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und b) der Mehrheit der Stimmen jener Mitglieder des Stiftungsrats, die Mit- glieder der Alzheimer Forschung Initiative e.V. sind.

Appears in 1 contract

Samples: Anschlussvertrag