Stornoregelung Musterklauseln

Stornoregelung. Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen Stornierungskosten (siehe Vertrag) bezogen auf den Charterpreis an. Für Leistungen, die durch den Wegfall der Charter ebenfalls entfallen, werden keine Stornokosten berechnet, wie z. B. Reinigung, Kautionsabgeltung, Bettwäsche, Sonderausstattung u. dgl.
Stornoregelung. 4.1. Ist eine vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht von uns zu vertreten, hat der Kunde Leistungen bestellt, aber nicht in Anspruch genommen oder haben wir bei Vertragsende in Kenntnis des Kunden bereits mit Vorarbeiten begonnen, etwa für noch nicht erschienene Ausgaben einer Publikation, so sind die bereits ausgeführten Leistungen zu vergüten. Durch Drittbeauftragung vorbereitete Leistungen stehen bereits ausgeführten Leistungen gleich, wobei die Drittbeauftragung vor Erhalt einer auf die Beendigung des Vertrages zielenden Erklärung oder Mitteilung des Kunden erfolgt sein muss.
Stornoregelung. Im Falle eines Rücktrittes und einer Stornierung des Vertrages von Seiten des Buchenden kann das Haus Xxxxx folgende pauschale Entschädigungen geltend machen. Bei Rücktritt ab: 180 Tage (~6 Monate)vor Xxxxxxxxxxxxxx 00 % des Preises 120 Tage (~4 Monate) vor Xxxxxxxxxxxxxx 00 % des Preises 90 Tage (~3 Monate) vor Xxxxxxxxxxxxxx 00 % des Preises 30 Tage (~1 Monat) vor Buchungstermin 80 % des Preises Wird die Anzahl der gebuchten Personen um mehr als 10% unterschritten, behalten wir uns vor, eine Ausfallgebühr von 50% pro Person zu berechnen. Von uns gewährte Rabatte oder Absprachen beziehen sich in der Regel auf die im Belegungsvertrag vereinbarte Teilnehmerzahl und nicht auf eine reduzierte Belegung. Sie verlieren somit ihre Gültigkeit. Die Leistung kann auch auf einen anderen Vertragspartner mit vergleichbarer Buchungsgrundlage übertragen werden. Diese Wandlung des Belegungsvertrages oder Übernahme muss mit uns schriftlich abgestimmt und vereinbart werden. Ein Erlass der Stornogebühren wegen Krankheit, Urlaub und anderen beim einzelnen Gruppenteilnehmer / der Gruppe liegenden Gründen, erfolgt grundsätzlich nicht.
Stornoregelung. (1) Stornierungen vereinbarter Reservierungstermine haben schriftlich (z.B. per Fax oder E-mail) zu erfolgen.
Stornoregelung. Im Falle der Stornierung gemäß Ziff. 3.1 NB (BT) gelten die folgenden Berechnungsgrundsätze:
Stornoregelung. Die Stornierung von Trassen und Serviceeinrichtungen sind in den Anlagen der SNB-BT und NBS-BT geregelt. Die Abbestellung muss schriftlich erfolgen. Maßgebend für die Berechnung der Stornogebühr ist der Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung bei der SWEG. Der Handel mit bzw. die Weitergabe von Trassen und Serviceeinrichtungen ist nicht gestattet. Werden Trassen und Serviceeinrichtungen nicht in Anspruch genommen, so fallen diese an die SWEG zurück, die Stornoregelungen finden Anwendung. Ausgenommen von der Stornoregelung sind Zugtrassen, die als Folge von Bauarbeiten im Netz der SWEG oder in den Netzen anderer Eisenbahninfrastrukturbetreiber, oder als Folge höherer Gewalt nicht in Anspruch genommen werden können.
Stornoregelung. 4.1 Für Beratungsaufträge: Wird der vereinbarte Auftrag seitens des Auftraggebers vor Beginn der Leistung storniert, so entstehen folgende Kosten: ▪ keine, wenn der Auftrag 4 Wochen vor dem vereinbarten ersten Termin für die Auftragsdurchführung storniert wird ▪ 25% der Auftragssumme, wenn der Auftrag 2 Wochen vor vor dem vereinbarten ersten Termin für die Auftragsdurchführung storniert wird ▪ 50% der Auftragssumme, wenn der Auftrag weniger als eine Woche vor dem vereinbarten ersten Termin für die Auftragsdurchführung storniert wird
Stornoregelung. Die Stornierung von Zugtrassen mehr als fünf Tage vor dem jeweiligen Verkehrstag erfolgt entgeltfrei. Bei Stornierung bis zu 24 Stunden vor Beginn der geplanten Trassennutzung wird ein Entgelt in Höhe von 80 Prozent des regulären Trassenentgelts erhoben. Erfolgt die Stornierung innerhalb von 24 Stunden vor der geplanten Trassennutzung wird das Trassenentgelt in Höhe von 80 Prozent fällig. Der Handel mit bzw. die Weitergabe von Xxxxxxx ist nicht gestattet. Werden Trassen nicht in Anspruch genommen, so fallen diese an die LAG Eisenbahn-Verkehrsgesellschaft mbH zurück, die Stornoregelungen finden Anwendung. Ausgenommen von der Stornoregelung sind Zugtrassen, die als Folge von Bauarbeiten auf der Strecke Amstetten - Gerstetten oder in den Netzen anderer Eisenbahninfrastrukturbetreiber, aufgrund von Abbestellungen öffentlicher Aufgabenträger oder als Folge höherer Gewalt nicht in Anspruch genommen werden können.
Stornoregelung. Für die Nichtnutzung vertraglich vereinbarter und zugewiesener Trassen werden Stornierungsentgelte gemäß der Anlage 1 zu der SNB-BT erhoben. Bei Abbestellung bzw. Rücknahmen von Trassenbestellungen außerhalb der Berechnung von Stornierungsentgelten, erhebt die AVG lediglich eine Bearbeitungsgebühr gemäß Punkt 2.2 über den entstandenen Aufwand. Die Abbestellung muss schriftlich erfolgen. Maßgebend für die Berechnung der Stornogebühr ist der Zeitpunkt des Eingangs der Stornierung bei der AVG. Der Handel mit bzw. die Weitergabe von Xxxxxxx ist nicht gestattet. Werden Xxxxxxx nicht in Anspruch genommen, so fallen diese an die AVG zurück, die Stornoregelungen finden Anwendung. Ausgenommen von der Stornoregelung sind Zugtrassen, die als Folge von Bauarbeiten im Netz der AVG oder in den Netzen anderer Eisenbahninfrastrukturbetreiber, nicht in Anspruch genommen werden können. Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 1 Abs. 5 Anlage 1 ERegG umfasst die Betriebsanlagen der AVG einschließlich der Oberleitungen. Betreiber der Schienenwege ist die AVG, die den Betrieb, den Bau und die Unterhaltung der Schienenwege zum Gegenstand hat. Die AVG ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert die AVG die Zugangsberechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Stornoregelung. Eine Auftragserteilung ist ausschließlich schriftlich zu kündi- gen. Bei Kündigung eines Auftrages oder eines Teilauftrages fallen folgende Stornokosten an, sofern nichts anderes vertraglich definiert wurde: 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 25% der Angebotssumme, 20 Tage vor Veranstal- tungsbeginn: 50% der Angebotssumme, 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 75% der Angebotssumme, 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% der An- gebotssumme.