Strahlenschäden. 13.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) und Ziffer 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. 13.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; – wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig, für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)
Strahlenschäden. 13.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer Ziff. 7.10 (b) AHB und Ziffer Ziff. 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – ▪ dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; – ▪ Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
13.2 Umwelthaftpflicht- Basisversicherung gemäß Teil C. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – ▪ wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; – ▪ wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig, gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Rahmenabkommen
Strahlenschäden. 13.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer Ziff. 7.10 (b) AHB und Ziffer Ziff. 7.12 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – • dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; – • Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
13.2 Umwelthaftpflicht- Basisversicherung gemäß Teil C. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – • wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; – • wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig, gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Berufshaftpflicht Versicherung
Strahlenschäden. 13.1 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) 7.12 AHB und Ziffer 7.12 7.10.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; – Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Laser- und MasergerätenArbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf Ziffer 7.12 AHB berufen. Soweit Dies gilt nicht für Schäden, – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
13.2 damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche Ansprüche – wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; – wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig, gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; . – gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, Versicherten der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Strahlenschäden. 13.1 1. Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.12 AHB und 7.10 (b) und Ziffer 7.12 AHB – - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus – - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; – - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasstUmwelteinwirkungen erfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-BasisversicherungUmwelthaftpflichtversicherung.
13.2 2. Werden vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war, wird sich der Versicherer nicht auf 7.12 AHB berufen. Dies gilt nicht für Schäden, die
a) durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
b) durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
3. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – Ansprüche
a) wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; – ;
b) wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig, - gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag – - aus beruflichem beruflichen oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden isonisierenden Strahlen oder Laserstrahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; – ;
c) gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Insurance Policy
Strahlenschäden. 13.1 Eingeschlossen ist – - abweichend von Ziffer 7.10 (b) und Ziffer 7.12 AHB – - die gesetzliche Haftpflicht aus – - dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; – - Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.
13.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche – - wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; – - wegen Personenschäden solcher Personen, die – - gleichgültig, für wen oder in wessen Auftrag – - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; – - gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen verursacht hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)