Tankanlagen. Der Versicherungsschutz nach Ziffern IX. 2.1.1 und IX. 3.1.1 erstreckt sich - abweichend von Ziffer IX. 1.2.1 - auch auf Anlagen zur - Lagerung von Heizöl zum Eigenverbrauch mit einem Fassungsver- mögen von insgesamt bis zu 10 cbm; - Lagerung von Altöl in bauartzugelassenen Anlagen mit einem Fas- sungsvermögen von insgesamt bis zu 1 cbm. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden durch diese Anlagen des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungs- nehmer nicht den Nachweis erbringen kann, dass er den diesbezügli- chen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungs-, Anzeige-, Prüf- und Mängelbeseitigungspflichten nachgekommen ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Tankanlagen. Der Versicherungsschutz nach Ziffern IXZiffer VIII. 2.1.1 und IXVIII. 3.1.1 erstreckt sich - abweichend von Ziffer IXVIII. 1.2.1 - auch auf Anlagen zur - Lagerung von Heizöl zum Eigenverbrauch mit einem Fassungsver- mögen von insgesamt bis zu 10 cbm; - Lagerung von Altöl in bauartzugelassenen Anlagen mit einem Fas- sungsvermögen von insgesamt bis zu 1 cbm. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden durch diese Anlagen des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungs- nehmer nicht den Nachweis erbringen kann, dass er den diesbezügli- chen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungs-, Anzeige-, Prüf- und Mängelbeseitigungspflichten nachgekommen ist.
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung Für KFZ Dienstleistungen
Tankanlagen. Der Versicherungsschutz nach Ziffern IXVIII. 2.1.1 und IXVIII. 3.1.1 erstreckt sich - abweichend von Ziffer IXVIII. 1.2.1 - auch auf Anlagen zur - Lagerung von Heizöl zum Eigenverbrauch mit einem Fassungsver- mögen von insgesamt bis zu 10 cbm; - Lagerung von Altöl in bauartzugelassenen Anlagen mit einem Fas- sungsvermögen von insgesamt bis zu 1 cbm. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden durch diese Anlagen des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungs- nehmer nicht den Nachweis erbringen kann, dass er den diesbezügli- chen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungs-, Anzeige-, Prüf- und Mängelbeseitigungspflichten nachgekommen ist.
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Tankanlagen. Der Versicherungsschutz nach Ziffern IXZiffer VIII. 2.1.1 und IXVIII. 3.1.1 erstreckt sich - abweichend -abweichend von Ziffer IXVIII. 1.2.1 - auch auf Anlagen zur - Lagerung von Heizöl zum Eigenverbrauch mit einem Fassungsver- mögen von insgesamt bis zu 10 cbm; - Lagerung von Altöl in bauartzugelassenen Anlagen mit einem Fas- sungsvermögen von insgesamt bis zu 1 cbm. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche wegen Schäden durch diese Anlagen des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungs- nehmer nicht den Nachweis erbringen kann, dass er den diesbezügli- chen gesetzlichen und behördlichen Genehmigungs-, Anzeige-, Prüf- und Mängelbeseitigungspflichten nachgekommen ist.
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Samples: Sv Vereinspolice