Treueprämie Musterklauseln

Treueprämie. 1 Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungs- jahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche bezahltem Urlaub oder 1500 Franken. Die Berechnung erfolgt einheitlich auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten fünf Jahre. Die Treueprämie ist bis zum nächsten Anspruch zu beziehen. 2 Für Mitarbeitende mit 20 und mehr Dienstjahren besteht anstelle des Anspruchs aus Abs. 1 alle fünf Jahre ein Anspruch auf 2 Wochen bezahlten Urlaub oder 3000 Franken. 3 Bei einem Austritt gilt: Es besteht kein pro Rata Anspruch auf eine noch nicht erworbene Treueprämie. Noch vorhandenes Treueprämie-Guthaben eines vergangenen Dienstjubiläums wird ausbezahlt auf einer Grundlage von 1500 Franken pro Woche.
Treueprämie. 1Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 25., 30., 35., 40., 45. oder 50. Anstellungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf vier Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden. 2Mitarbeitende, die während der Geltungsdauer dieses GAV das 20. Anstel- lungsjahr bei der Arbeitgeberin vollenden, haben Anspruch auf drei Wochen zusätzliche Ferien. Eine Abgeltung in Geld ist ausgeschlossen. Die Ferien können in einem oder in zwei Teilen bezogen werden. 3Der Anspruch gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 besteht höchstens einmal pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter. Anschliessend gilt Ziff. 2.20 (Treueprämie). 4In den Fällen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 besteht kein Anspruch auf die Treueprämie gemäss Ziff. 2.20. 5Mitarbeitende mit Eintrittsjahr 2009 oder 2010 erhalten im Januar 2016 eine Treueprämie von 500 Franken, pro rata Beschäftigungsgrad.
Treueprämie. Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungs- jahren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwischen einer Woche Ferien oder 1500 Franken, pro rata Beschäftigungs- grad.
Treueprämie. 1 Die Mitarbeitenden haben jeweils nach Vollendung von fünf Anstellungsjah- ren Anspruch auf eine Treueprämie. Die Mitarbeitenden können wählen zwi- schen einer Woche bezahltem Urlaub oder 1500 Franken. Die Berechnung erfolgt einheitlich auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der letzten fünf Jahre. Die Treueprämie ist bis zum nächsten Anspruch zu bezie- hen. 2 Für Mitarbeitende mit zwanzig und mehr Dienstjahren besteht anstelle des Anspruchs aus Abs. 1 alle fünf Jahre ein Anspruch auf vier Wochen bezahlten Urlaub oder Auszahlung eines Monatslohnes. 3 Bei einem Austritt gilt: Es besteht kein Pro-rata-Anspruch auf eine noch nicht erworbene Treueprämie. Vorbehalten bleiben anderslautende Regelungen von kantonalen Rahmen-GAV für das AZG-Personal. 4 Noch vorhandenes Treueprämie-Guthaben eines vergangenen Dienstjubilä- ums wird ausbezahlt auf einer Grundlage von 1500 Franken pro Woche bzw. einer Grundlage eines Monatslohns bei Mitarbeitenden mit zwanzig und mehr Dienstjahren.
Treueprämie. Für langjährige Dienste beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin wird den Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen nach 10 Jahren ½ Monatsentgelt als einmalige Treueprämie gewährt, die bei der nächstfolgenden Gehaltsauszahlung auszuzahlen ist. Als Basis ist der Bezug ab dem 11. Dienstjahr heranzuziehen.
Treueprämie. Gemäß § 29 des Kollektivvertrages des Österreichi- schen Roten Kreuzes – Dienstjubiläen – gebührt Ar- beitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen mit ununterbro- chener tatsächlicher Dauer des Dienstverhältnisses zum 25-jährigen Dienstjubiläum ein Monatsentgelt. In Abstimmung mit dem Betriebsrat wird mit Inkrafttre- ten des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes eine Liste jener Arbeitnehmer bzw Arbeitneh- merinnen erstellt, denen eine Treueprämie nach 35- jähriger und 40-jähriger Betriebszugehörigkeit zuge- standen wird.
Treueprämie. Anhang 4: Natural-Lohn 44 2. Personal im Aussendienst 3. Anrechnung der Fahrzeit 46 4. Vergütung für Verpflegung und Unterkunft 5. Entschädigungsbeträge 47
Treueprämie. 1 Die Mitarbeitenden haben nach Vollendung des zehnten Anstellungsjahrs und anschliessend alle fünf Jahre Anspruch auf eine Treueprämie. Die Firmentreue wird wie folgt belohnt: 10 Jahre 5 Tage 15 Jahre 5 Tage 20 Jahre 10 Tage 25 Jahre 10 Tage 30 Jahre 10 Tage 35 Jahre 10 Tage 40 Jahre 10 Tage 45 Jahre 10 Tage 2 Teilzeitbeschäftigte erhalten die Treueprämie entsprechend dem Beschäftigungs- grad. Bei schwankender Beschäftigung wird der aktuelle Beschäftigungsgrad zugrunde gelegt.
Treueprämie. 1 Bei Erfüllung des 10. Dienstjahrs und danach alle weiteren 5 Dienstjahre erhalten die Mitarbeitenden eine Treueprämie. Diese entspricht der Abgel- tung eines halben, für das 25. Dienstjahr eines vollen Monatsgrundgehalts. 2 Endet das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 60. Altersjahr, besteht ein anteilsmässiger Anspruch für die seit der letzten Treueprämie geleiste- ten Dienstjahre. 3 Die Treueprämie kann ganz oder teilweise als bezahlter Urlaub bezogen werden. 4 Die Spital Thurgau AG kann andere, gleichwertige Formen der Anerken- nung der Firmentreue zur Auswahl anbieten. 5 Im Übrigen richtet sich der Anspruch nach den Bestimmungen des ent- sprechenden Reglements gemäss Anhang.
Treueprämie. 1 Als Dank und Anerkennung für die geleisteten Dienste und für die Betriebstreue er- halten die Mitarbeitenden nach Vollendung von 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40 und 45 Dienstjahren eine Treueprämie im Umfang von 11 freien Tagen oder auf Antrag ei- nen halben Monatslohn (Gehalt ohne Sozialzulagen : 2). 2 Für die Berechnung der massgebenden Anstellungsdauer gelten sämtliche beim Arbeitgeber zusammenhängend geleisteten Dienstjahre, jedoch ohne Lehrzeit. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind Personen, welche die verkürzte Grund- ausbildung für Erwachsene absolvieren. 3 Bei den Mitarbeitenden im Stundenlohn entspricht der finanzielle Anspruch dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 24 Monate. Es werden keine Fe- rien- und Feiertagsentschädigungen sowie Zulagen und kein 13. Monatslohn ange- rechnet. 4 Institutionsspezifische Lösungen sind möglich.