Umsetzung. Eine Umsetzung* ist dem Auftragnehmer rechtzeitig anzuzeigen. Sofern die Umsetzung* durch den Auftragnehmer erfolgen soll, ist hierzu eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass der Vertrag entsprechend den Änderungen, die der neue Standort für die Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, angepasst wird.
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