Common use of Umsetzung Clause in Contracts

Umsetzung. Im Gegensatz zur Abordnung und Versetzung ist die Umsetzung (§ 1 Nr. 1 DBAGZustV) nicht im Bundesbeamtengesetz geregelt. Sie stellt die (dauerhafte oder zeitweise) Übertragung eines geänderten Aufgabenkreises innerhalb des Betriebs (Wahlbetriebs) dar. Umsetzungen können auf Antrag des bzw. im Einvernehmen mit dem Beamten bzw. aus dienstlichem Grund erfolgen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung abzuwägen und zu gewichten. Die Umsetzung kann mit einem Wechsel des Dienst- ortes verbunden sein. Ändert sich der Arbeitsort, ist dies dem Beamten mitzuteilen und gege- benenfalls eine Entscheidung zur Umzugskostenvergütung gemäß § 3 bzw. § 4 BUKG zu tref- fen. Die Beteiligung des Besonderen Personalrats (BesPR) bei der Umsetzung mit Dienstort- wechsel erfolgt gem. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Der jeweils einschlägige Symbio-Personalprozess „Versetzung oder Umsetzung zugewBea vornehmen“ wird nur dann angewendet, wenn eine einvernehmliche Versetzung oder Umset- zung vorliegt (i.d.R. nach Bewerbung des zugewiesenen Beamten auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz). Nur dann erfolgt die Beteiligung des Besonderen Personalrats durch den aufneh- menden Betrieb; Symbio Web - Prozesse Erfolgt die Dispositionsmaßnahme ohne oder gegen den Willen des zugewiesenen Beamten, dann erfolgt die Beteiligung des Besonderen Personal- rats (Umsetzung) durch den abgebenden Betrieb. Dispositionsmaßnahmen Grundsätzlich muss die Tätigkeit eines Beamten amtsangemessen sein. Für den Bahnbereich wurde in § 11 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG) als Ermessensnorm eine der Eigenart des Eisenbahnbetriebes Rechnung tragende Sonderregelung getroffen. Danach kön- nen die Beamten vorübergehend in Tätigkeiten von geringerer Bewertung unter Belassung ihrer Besoldung verwendet werden, wenn dienstliche (zur Definition vgl. § 11 Satz 2 BEZNG) oder betriebliche Gründe dies erfordern. Die geringerwertige Beschäftigung ist zeitlich zu begrenzen. Zumutbar sind geringerwertige Tätigkeiten, wenn sie insbesondere den gesundheitlichen Kräf- ten und fachlichen Fähigkeiten unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten entsprechen. Die Entscheidung darüber, dass eine vorübergehende Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz mit niedrigerer Bewertung erfolgen kann, trifft auf Antrag der Gesellschaft die jeweils zuständi- ge BEV-Dienststelle. Urlaub – siehe unter Erholungsurlaub.

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Samples: Beschäftigungsbedingungen

Umsetzung. Im Gegensatz zur Abordnung Aufnahmeverfahren Wichtig für die Aufnahmeentscheidung ist ein Vorstellungsgespräch, um - über die schriftlichen Unterlagen hinaus – einen persönlichen Eindruck gewinnen zu kön- nen. Möglichst vor der Aufnahme sollte festste- hen, welche schulische bzw. berufliche Maßnahme in Frage kommt, da dies aus unserer Sicht eine wichtige Säule in der Betreuung der Jugendlichen darstellt. Wenn alle Beteiligten der Aufnahme zu- stimmen, erfolgt eine sechs bis achtwöchi- ge Probezeit mit besonderen Rahmenbe- dingungen, wie z. B. keine Übernachtun- gen außerhalb der Einrichtung und Versetzung ver- kürzte Ausgehzeiten. Nach der Probezeit muss sich sowohl der Jugendliche in der Gruppensitzung als auch der Jugendhof für die feste Aufnahme in der Gruppe aus- sprechen. Direkt nach dem Einzug werden Vereinbarungen und Ziele schriftlich fest- gehalten. Siehe Anlage 3: „Ablaufplan Anfrage“ und Anlage 3a „Ablaufplan Aufnahme“ Gesundheitliche Versorgung Bei der Aufnahme erfolgt eine Eingangsun- tersuchung bei unserem Hausarzt in Butzbach. Mindestens zweimal jährlich muss jeder Bewohner zum Zahnarzt. Jeder Arztbe- such und das entsprechende Ergebnis werden in der Arztakte festgehalten. Grundsätzlich wird bei jedem Jugendlichen bei der Aufnahme ein komplettes Drogen- screening durchgeführt. Die Auswertung erfolgt durch die vae Drogenentzugsklinik in Hasselborn. Bei festgestelltem Drogen- konsum folgen regelmäßige, das heißt wö- chentliche Tests. Ansonsten erfolgen stichpunktartige, unangemeldete Kontrol- len, deren Teilnahme für die Jugendlichen verpflichtend ist. Darüber hinaus besteht durch Schnelltests die Möglichkeit einen Konsum jederzeit nachzuweisen. Bereits seit mehreren Jahren arbeitet der Jugendhof mit Cannabis konsumierenden Jugendlichen und wird dabei besonders von der vae Drogenentzugseinrichtung durch Fachberatung unterstützt. Alle MitarbeiterInnen müssen eine Ersthel- fer-Ausbildung machen, welche alle zwei Jahre aufgefrischt werden muss. Doku- mentiert wird dies in der Personalakte. Gestaltung der Beziehung/emotionalen Wir arbeiten in unserer Einrichtung u. a. Ebene auf der Grundlage der Personenzentrier- ten Gesprächsführung nach Xxxx. X. Xxxxxx. Hierbei sind Echtheit, Kongruenz und Akzeptanz die Grundlagen der päda- gogischen Arbeit. In dieser Tradition arbei- ten wir mit einem Bezugsbetreuersystem. Das bedeutet, dass jeweils ein/e BetreurIn speziell für die persönlichen Belange von maximal drei Bewohnern zuständig ist und bei diesen verstärkt versucht, eine persön- lichen Beziehung herzustellen. Der Be- zugsbetreuer erarbeitet die Umsetzung (§ 1 NrZielplanungen mit dem Bewohner, kauft mit ihm gemein- sam neue Bekleidung ein und schreibt die Berichte für die Hilfeplangespräche. 1 DBAGZustV) nicht im Bundesbeamtengesetz geregeltEr versucht immer wieder durch gezielte An- sprache oder Einzelgespräche einen emo- tionalen Bezug herzustellen. Hierzu gehö- ren auch gezielte Einzelmaßnahmen. Die- se sind je nach der Bedürfnislage des Be- wohners verschieden. Sie stellt die (dauerhafte oder zeitweise) Übertragung eines geänderten Aufgabenkreises innerhalb des Betriebs (Wahlbetriebs) darreichen von der gemeinsamen Zimmerrenovierung, der Begleitung bei Behördengängen bis hin zu Maßnahmen beim Täter-Opfer-Ausgleich. Umsetzungen Jedem Jugendlichen stehen außerdem monatlich zwei Stunden „Exklusivzeit“ al- leine mit seinem Bezugsbetreuer/seiner Bezugsbetreuerin zur Verfügung. Wenn es der Jugendliche möchte können auf Antrag des bzw. im Einvernehmen mit dem Beamten bzw. aus dienstlichem Grund erfolgen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung abzuwägen und zu gewichten. Die Umsetzung kann mit einem Wechsel des Dienst- ortes verbunden sein. Ändert sich der Arbeitsort, ist dies dem Beamten mitzuteilen und gege- benenfalls eine Entscheidung zur Umzugskostenvergütung gemäß § 3 bzw. § 4 BUKG zu tref- fen. Die Beteiligung des Besonderen Personalrats (BesPR) bei der Umsetzung mit Dienstort- wechsel erfolgt gem. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Der jeweils einschlägige Symbio-Personalprozess „Versetzung oder Umsetzung zugewBea vornehmen“ wird nur dann angewendet, wenn eine einvernehmliche Versetzung oder Umset- zung vorliegt (i.d.R. nach Bewerbung des zugewiesenen Beamten auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz). Nur dann erfolgt die Beteiligung des Besonderen Personalrats durch den aufneh- menden Betrieb; Symbio Web - Prozesse Erfolgt die Dispositionsmaßnahme ohne oder gegen den Willen des zugewiesenen Beamten, dann erfolgt die Beteiligung des Besonderen Personal- rats (Umsetzung) durch den abgebenden Betrieb. Dispositionsmaßnahmen Grundsätzlich muss die Tätigkeit eines Beamten amtsangemessen sein. Für den Bahnbereich wurde in § 11 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG) als Ermessensnorm eine der Eigenart des Eisenbahnbetriebes Rechnung tragende Sonderregelung getroffen. Danach kön- nen die Beamten vorübergehend in Tätigkeiten von geringerer Bewertung unter Belassung ihrer Besoldung verwendet Stunden aufgespart werden, wenn dienstliche (zur Definition vglum eine größere Akti- vität durchzuführen. § 11 Satz 2 BEZNG) Xxxxxxxx liegt der Schwerpunkt darauf, gemeinsam die Zeit zu verbringen – wie zum Beispiel Xxxxxx, kennen lernen des häuslichen Umfelds oder betriebliche Gründe dies erfordernBegleitung beim Hobby des Jugendli- chen – und nicht auf Konsum. Die geringerwertige Beschäftigung ist zeitlich Wenn es das Elternhaus ermöglicht, sollte jede/r BezugsbetreuerIn mindestens ein- mal den Jugendlichen zu begrenzenHause besuchen. Zumutbar sind geringerwertige Tätigkeiten, wenn sie insbesondere den gesundheitlichen Kräf- ten und fachlichen Fähigkeiten unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten entsprechen. Die Entscheidung darüberBesonders wichtig ist, dass eine vorübergehende Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz mit niedrigerer Bewertung erfolgen kannder Jugendli- che spürt, trifft auf Antrag der Gesellschaft die jeweils zuständi- ge BEV-Dienststelle. Urlaub – siehe unter Erholungsurlaubdass er als Mensch akzeptiert wird.

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Samples: Leistungsvereinbarung

Umsetzung. Im Gegensatz zur Abordnung Problemlos sind die Fälle der Regelversorgung, da hier uneingeschränkt das „alte“ Recht mit al- len Instanzen weiterhin gilt. Für Behandlungen, für die das Privatrecht Anwendung findet, also zum Teil beim gleichartigen Zahnersatz, Mischfällen und Versetzung ist insgesamt bei andersartigem Zahner- satz sind Begutachtungen differenzierter zu betrachten, da für die Umsetzung (§ 1 NrHonorarabrechnung für priva- te Leistungen die Gremien der KZV Bremen nicht zuständig sind. 1 DBAGZustV) nicht im Bundesbeamtengesetz geregeltHierfür gelten vielmehr die dienstvertraglichen Bestimmungen des BGB und die GOZ. Sie stellt die (dauerhafte oder zeitweise) Übertragung eines geänderten Aufgabenkreises innerhalb des Betriebs (Wahlbetriebs) dar. Umsetzungen können auf Antrag des bzw. im Einvernehmen mit dem Beamten bzw. aus dienstlichem Grund erfolgen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung Somit sind das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit Prüfungskompetenzen der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung abzuwägen und zu gewichtenKZV-Gremien neu festzulegen. Die Umsetzung kann mit einem Wechsel des Dienst- ortes verbunden sein. Ändert sich Der Sicherstel- lungsauftrag der Arbeitsort, ist dies dem Beamten mitzuteilen und gege- benenfalls eine Entscheidung zur Umzugskostenvergütung KZVen gemäß § 3 bzw. § 4 BUKG zu tref- fen. Die Beteiligung des Besonderen Personalrats (BesPR) bei der Umsetzung mit Dienstort- wechsel erfolgt gem. § 76 75 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Der jeweils einschlägige Symbio-Personalprozess „Versetzung oder Umsetzung zugewBea vornehmen“ wird nur dann angewendet, wenn eine einvernehmliche Versetzung oder Umset- zung vorliegt (i.d.R. nach Bewerbung des zugewiesenen Beamten SGB V erstreckt sich auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz). Nur dann erfolgt die Beteiligung des Besonderen Personalrats durch den aufneh- menden Betrieb; Symbio Web - Prozesse Erfolgt die Dispositionsmaßnahme ohne oder gegen den Willen des zugewiesenen Beamten, dann erfolgt die Beteiligung des Besonderen Personal- rats (Umsetzung) durch den abgebenden Betrieb. Dispositionsmaßnahmen Grundsätzlich muss die Tätigkeit eines Beamten amtsangemessen sein. Für den Bahnbereich wurde vertragszahnärztliche Versorgung in dem in § 11 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG) als Ermessensnorm eine der Eigenart des Eisenbahnbetriebes Rechnung tragende Sonderregelung getroffen73 Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang. Danach kön- nen umfasst die Beamten vorübergehend vertrags- zahnärztliche Versorgung auch die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit Sie § 56 Abs. 2 SGB V entspricht. Dies hat zur Folge, dass die Re- gelungen des Vertragszahnarztrechts einschließlich des Sicherstellungsauftrages gemäß § 75 SGB V in Tätigkeiten von geringerer Bewertung unter Belassung ihrer Besoldung verwendet werdenvollem Umfang zur Anwendung gelangen. In den Fällen des § 55 Abs. 5 (andersartige Ver- sorgung) gehört die zahnärztliche Versorgung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Dies hat zur Folge, wenn dienstliche (zur Definition vgl. § 11 Satz 2 BEZNG) oder betriebliche Gründe dies erforderndass bei andersartigen Versorgungen und den privaten Elementen der gleich- artigen Versorgung die sozialgesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung nicht gilt. Die geringerwertige Beschäftigung ist zeitlich zu begrenzengemäß Bundesschiedsspruch vom 13.12.93 zuständigen Stellen der KZVen können für diese Fälle keine rechtswirksamen Beschlüsse erstellen. Zumutbar sind geringerwertige Tätigkeiten, wenn sie insbesondere Ungeachtet dessen bietet die KZV Bremen in Anlehnung an die BSG-Rechtsprechung zum Festzuschuss-System 1998 den gesundheitlichen Kräf- ten und fachlichen Fähigkeiten unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten entsprechen. Die Entscheidung darüberKrankenkassen an, dass die KZV-Gremien weiterhin auch für Mängelfälle in zweiter Instanz eine vorübergehende Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz mit niedrigerer Bewertung erfolgen Prüfung vornehmen kön- nen, ob der Zahnersatz frei von Fehlern und Mängeln ist. Dies hat den Vorteil, dass in der Regel das Mängelverfahren abgekürzt werden kann, trifft auf Antrag . Es besteht allerdings bei mangelhaftem andersarti- gen Zahnersatz und direkt abgerechneten Mischfällen keine Beschlussfähigkeit und somit keine verbindliche Möglichkeit der Gesellschaft Rückabwicklung des Festzuschusses über die jeweils zuständi- ge BEV-Dienststelle. Urlaub – siehe unter ErholungsurlaubKZV Bremen.

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Samples: Vertragszahnärztliche Begutachtung

Umsetzung. Im Gegensatz zur Abordnung und Versetzung ist Der Inhaber einer Dauerkarte kann die Umsetzung (§ 1 Nr. 1 DBAGZustV) nicht Zuteilung eines neuen Platzes im Bundesbeamtengesetz geregeltStadion beantragen („Umsetzung“). Sie Eine Umsetzung stellt die (dauerhafte oder zeitweise) Übertragung eines geänderten Aufgabenkreises innerhalb des Betriebs (Wahlbetriebs) keine Kündigung der Dauerkarte dar. Umsetzungen können Der Kunde hat kei- nen Anspruch auf Antrag eine Umsetzung; sie erfolgt aus Kulanzgründen seitens des bzw. im Einvernehmen mit Clubs und steht unter dem Beamten bzw. aus dienstlichem Grund erfolgen. Im Rahmen Vorbehalt der Ermessensentscheidung sind das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung abzuwägen vorhandenen Kapazitäten und zu gewichtenorganisatorischen Gegebenheiten. Die Umsetzung kann mit einem Wechsel des Dienst- ortes verbunden seinist nur zum Saisonwechsel möglich. Ändert sich der Arbeitsort, ist dies dem Beamten mitzuteilen und gege- benenfalls eine Entscheidung zur Umzugskostenvergütung gemäß § 3 bzw. § 4 BUKG zu tref- fen. Die Beteiligung des Besonderen Personalrats (BesPR) bei der Umsetzung mit Dienstort- wechsel erfolgt gem. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Der jeweils einschlägige Symbio-Personalprozess „Versetzung oder Umsetzung zugewBea vornehmen“ wird Umsetzungsanträge für die neue Saison können vom Club nur dann angewendet, wenn eine einvernehmliche Versetzung oder Umset- zung vorliegt (i.d.R. nach Bewerbung des zugewiesenen Beamten auf einen ausgeschriebenen Arbeitsplatz). Nur dann erfolgt die Beteiligung des Besonderen Personalrats durch den aufneh- menden Betrieb; Symbio Web - Prozesse Erfolgt die Dispositionsmaßnahme ohne oder gegen den Willen des zugewiesenen Beamten, dann erfolgt die Beteiligung des Besonderen Personal- rats (Umsetzung) durch den abgebenden Betrieb. Dispositionsmaßnahmen Grundsätzlich muss die Tätigkeit eines Beamten amtsangemessen sein. Für den Bahnbereich wurde in § 11 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz (BEZNG) als Ermessensnorm eine der Eigenart des Eisenbahnbetriebes Rechnung tragende Sonderregelung getroffen. Danach kön- nen die Beamten vorübergehend in Tätigkeiten von geringerer Bewertung unter Belassung ihrer Besoldung verwendet berücksichtigt werden, wenn dienstliche sie im Zeitraum zwischen dem – vom Club kommunizierten – Zeitraum nach Saisonende, in dem Anpassungen bei bestehenden Dauerkartenbelegungen und Inhaberschaften vorgenommen werden können (zur Definition vgl„Änderungs- phase“), via E-Mail, telefonisch oder persönlich an die in Ziffer 16 genannte Kontaktadres- se gestellt werden. § 11 Satz 2 BEZNGFür die Umsetzung können vom Club Bearbeitungsgebühren nach der Preisliste erhoben werden. „Die Zuteilung der dem Inhaber der Dauerkarte zugewiesenen Plätze nach Block/Reihe/Sitzplatznummer ist vorläufig. Dem SC Freiburg steht das Recht zu, Änderungen der entsprechenden Zuweisung vorzunehmen, wobei Ersatzzuweisungen aus derselben Kategorie erfolgen müssen und möglichst nah am zunächst zugewiesenen Platz liegen müssen. Daneben steht dem SC Freiburg auch das Recht zu, im Falle vorübergehen- der Nutzbarkeitseinschränkungen des eigentlich zugewiesenen Platzes (z. B. aufgrund von Bauarbeiten) oder betriebliche Gründe dies erforderneine – zeitweise – abweichende Zuweisung vorzunehmen. Die geringerwertige Beschäftigung ist zeitlich zu begrenzenoben genannten Grundsätze gelten entsprechend, wobei der SC Freiburg in diesen Fällen bei Kapazitätseng- pässen auch berechtigt ist, vorübergehend auch Zuweisungen in anderen Blöcken vorzu- nehmen. Zumutbar sind geringerwertige TätigkeitenGehören diese einer niedrigeren Kategorie an, wenn sie insbesondere den gesundheitlichen Kräf- ten und fachlichen Fähigkeiten unter Berücksichtigung hat der bisherigen Tätigkeiten entsprechen. Die Entscheidung darüber, dass eine vorübergehende Beschäftigung Kunde für die betroffenen Spiele ein Recht auf einem Arbeitsplatz mit niedrigerer Bewertung erfolgen kann, trifft auf Antrag der Gesellschaft die jeweils zuständi- ge BEV-Dienststelle. Urlaub – siehe unter ErholungsurlaubErstattung des anteiligen Differenzpreises.

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Samples: Allgemeine Ticket Geschäftsbedingungen