Unmöglichkeit. Der Anbieter haftet nicht für eine nicht oder verspätet erbrachte Leistung, wenn sie ganz oder teilweise auf den Ausfall von Versorgungseinrichtungen (einschließlich der Stromversorgung), Netzausfälle, Ausfälle von Telekommunikations- oder Informationstechnologiediensten, Ausfälle von Telekommunikations- oder Informationstechnologieanlagen, Streiks oder andere Arbeitsunterbrechungen (insbesondere Streiks und Arbeitsunterbrechungen in Bezug auf ein Mitglied der Anbietergruppe oder einen Anbieterpartner), Krieg und Terroranschläge, DoS-Angriffe oder andere Angriffe mithilfe der Informationstechnologie, die ein Mitglied der Anbietergruppe oder einen Anbieterpartner betreffen, Überschwemmungen, Sabotage, Feuer, andere Naturkatastrophen oder höhere Gewalt oder jede andere Ursache, die sich vernünftigerweise der Kontrolle eines Mitglieds der Anbietergruppe oder eines Anbieterpartners entzieht, zurückzuführen ist.
Unmöglichkeit. Liegen neben der o.g. höheren Gewalt sonstige Umstände vor, deren Beseitigung unmöglich ist, entfällt die Leistungspflicht. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche in Folge der Unmöglichkeit zu.
Unmöglichkeit. (1) Wird durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar oder werden die Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit nach Vertragsschluss bekannt, werden wir von unseren Lieferverpflichtungen frei. Sofern eine von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Die Unmöglichkeit kann auch darin bestehen, dass ein bestimmtes technisches Ergebnis, welches der Liefergegenstand erreichen sollte, nach dem Stand der Technik nicht realisierbar ist. Der Käufer kann sich auf die technische Möglichkeit des geforderten Ergebnisses nur berufen, wenn er diese nachweisen kann.
(3) Hat sich durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Lieferzeit verlängert oder sind wir auf Grund solcher Umstände von unseren Lieferverpflichtungen frei geworden, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
(4) Treten die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für die zur Unmöglichkeit führenden Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Unmöglichkeit. D. Rechtsgeschäfte über das Tätigwerden für einen anderen I. Dienstvertrag, §§ 611 ff. Mängelrechte keine spezielle Regelung → allgemeine Regelungen anzuwenden
Unmöglichkeit. 9.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunden berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferant die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.2 Sofern Ereignisse im Sinne von Art. 3 Ziffer 1 a bis c die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat der dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
Unmöglichkeit. Bei Unmöglichkeit der Leistung haften wir gemäß Ziff. 8. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Unmöglichkeit. Liegen neben der o.g. Höheren Gewalt sonstige Umstände vor, die die Erbringung der Leistung durch TOI TOI & DIXI unmöglich machen, entfällt die Leistungspflicht. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche in Folge der Unmöglichkeit zu.
Unmöglichkeit. 6.1 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktre- ten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und ihm eine Teillieferung unzumutbar ist. Ist die Teillieferung zumutbar, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
6.2 Für Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung gilt Abschnitt 10 dieser Bedingun- gen.
Unmöglichkeit. 6.1. Soweit die Lieferung/Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadens- ersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.
6.2. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit der Lieferung nicht genutzt werden kann.
6.3. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit sind ausgeschlossen.
6.4. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr- lässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
6.5. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Unmöglichkeit. Wird uns eine Lieferung infolge eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, unmöglich, so kann der Käufer, sofern ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist, Ersatz bis 10 % des Nettowarenwertes des nicht gelieferten Auftragsteiles verlangen, der wegen Unmöglichkeit ganz entfällt.