Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)
7.1 Der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter nimmt die weiteren Auftragsverarbeiter (als Subunternehmer) in Anspruch, die in der Anlage 1 genannt sind. Allgemein darf der Auftragnehmer weitere Subunternehmer einsetzen, wenn diese Konzernunternehmen im Sinne des Aktienrechts sind. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über eine solche beabsichtigte Änderung, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt.
7.2 Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).
7.3 Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten.
7.4 Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO).
7.5 Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat.
7.6 Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt vertraglich auferlegt wurden.
7.7 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Subunternehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 DS-GVO).
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 lit. d DSGVO)
a) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet (Art. 28 Abs. 2 DS-GVO), welche auf einem der o.g. Kommunikationswege (Abschnitt 4) erfolgen muss. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Namen und Anschrift sowie die vorgesehene Tätigkeit des Subunternehmers mitteilt.
b) Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass er den Subunternehmer unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von diesem getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DS-GVO sorgfältig auswählt. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
c) Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln).
d) Der Auftragnehmer hat vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und des Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden. Werden mehrere Subunternehmer eingesetzt, so gilt dies auch für die Verantwortlichkeiten zwischen diesen Subunternehmern. Insbesondere muss der Auftraggeber berechtigt sein, im Bedarfsfall angemessene Überprüfungen und Inspektionen, auch vor Ort, bei Subunternehmern durchzuführen oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen.
e) Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann (Art. 28 Abs. 4 und Abs. 9 DS-GVO).
f) Die Weiterleitung von Daten an den Subunternehmer ist erst zulässig, wenn der Subunternehmer die Verpflichtungen nach Art. 29 und Art. 32 Abs. 4 DS-GVO bezüglich seiner Beschäftigten erfüllt hat.
g) Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der Pflichten des/der Subunternehmer(s) zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen ist zu dokumentieren und dem Auftraggeber auf Verlangen zugänglich zu machen.
h) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber dafür, dass der Subunternehmer den Datenschutzpflichten nachkommt, die ihm durch den Auftragnehmer im Einklang mit dem vorliegenden Vertragsabschnitt ...
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO)
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (1) Die folgenden Regelungen gelten nicht für die in der Anlage 3 aufgeführten Subunternehmer, in deren Einsatz der Auftraggeber hiermit einwilligt.
(2) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nur mit Genehmigung gestattet. Weitere Subunternehmer als in Anlage 3 aufgelistet sind nicht erforderlich.
(3) Der Auftragnehmer hat vertraglich sichergestellt, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber Subunternehmern gelten. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers und Subunternehmers deutlich voneinander abgegrenzt werden.
(4) Der Vertrag mit dem Subunternehmer muss schriftlich abgefasst werden, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)
20.1 Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist Beckmann GmbH nur mit Genehmigung des Auftraggebers gestattet, Art. 28 Abs. 2 DS-GVO.
20.2 Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, welche sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, welche der Beckmann GmbH z.B. als Telekommunikations- und Informationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, im Zahlungsverkehr (Banken, Kreditkarteninstitute), Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Beckmann GmbH ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
20.3 Beckmann GmbH ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen. Xxxxxxxx GmbH informiert den Auftraggeber immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung neuer oder die Ersetzung bisheriger Unterauftragnehmer, wodurch der Auftraggeber die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DS- GVO). Wenn und soweit diesen Unterauftragnehmern personenbezogene Daten des Auftraggebers zugänglich werden, setzt Xxxxxxxx GmbH diese Unterauftragnehmer erst nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers ein. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung erteilen, wenn nicht schwerwiegende datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der oder die Betroffene nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen widerspricht. Können sich Auftraggeber und Beckmann GmbH nach Ausübung des 4- wöchigen Widerspruchsrechts nicht auf eine einvernehmliche Lösung einigen, kann Beckmann GmbH den Hauptvertrag innerhalb von 12 Wochen nach Scheitern der Verhandlungen kündigen (Sonderkündigungsrecht)..
20.4 Wenn und soweit Unterauftragnehmern der Beckmann GmbHpersonenbezogene Daten des Auftraggebers zugänglich sind bzw. werden, verpflichtet Beckmann GmbH den jeweiligen Unterauftragnehmer zu geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die Weiterleitung von personenbezogenen Daten des Auftraggebers durch Beckmann...
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe d DSGVO) Die Beauftragung von Unterauftragsnehmern ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Verantwortlichen zulässig. Der Auftragsverarbeiter wird vertraglich sicherstellen, dass die vereinbarten Regelungen auch gegenüber Unterauftragsnehmern gelten.
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 lit. d DSGVO) Liste genehmigter Subunternehmer
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS-GVO)
7.1. Der Auftraggeber erteilt der ewert GmbH die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DS-GVO zur Vertragserfüllung einzusetzen. Die aktuell eingesetzten weiteren Auftragsverarbeiter sind im Anhang aufgeführt. Der Auftraggeber erklärt sich mit deren Einsatz einverstanden.
7.2. Erteilt die ewert GmbH Aufträge an weitere Auftragsverarbeiter, so obliegt es der ewert GmbH, ihre datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag auf den weiteren Auftragsverarbeiter zu übertragen. Als weitere Auftragsverarbeiter im Sinne dieser Regelung sind nur solche Subunternehmer zu verstehen, die Dienstleistungen erbringen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen.
7.3. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
Unterauftragsverhältnisse mit Subunternehmern. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DS- GVO) 142. Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DS-GVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. C DS-GVO) 143. Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DS-GVO