Unterstützungspflicht Musterklauseln

Unterstützungspflicht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Art. 12 - 23 DSGVO genannten Rechte der Betroffenen nachzukommen. In Bezug auf die Online- Plattform gilt klarstellend: Eine Pflicht des Auftragnehmers die Online-Plattform über die Leistungsbeschreibung hinaus so bereitzustellen, dass Betroffenenrechte unter der DSGVO mittels integrierter Funktionen durch den Auftraggeber selbst erfüllt werden können, besteht nicht. Der Auftragnehmer wird unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Auftraggeber zudem bei der Einhaltung der in den Art. 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten (Datensicherheit, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutzfolgenabschätzung und Konsultation von Datenschutzbehörden) unterstützen.
Unterstützungspflicht. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen in einem zumutbaren Umfang unterstützend mitwirkt. Insbesondere gewährt der Auftragnehmer Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, erteilt erforderliche Auskünfte und stellt benötigte Dokumentationen zu Verfügung.
Unterstützungspflicht. Sofern der Auftraggeber seine Pflicht, einem Betroffenen Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu geben, nur mit Hilfe des Auftragnehmers erfüllen kann, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierbei angemessen unterstützen. Den entstehenden Aufwand hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu erstatten.
Unterstützungspflicht. 21.1 Der Kunde wird uns bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen nach Kräften unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere trägt der Kunde dafür Sorge, dass uns alle zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Unterlagen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei vorgelegt werden.
Unterstützungspflicht. Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen hat der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Art 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten zu unterstützten. Ersatzansprüche des Auftragsverarbeiters für derartige Unterstützungsleistungen richten sich nach den Regelungen des Hauptvertrags oder nach einer im Anlassfall abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter.
Unterstützungspflicht. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Helvetia bei der Ermitt- lung des Schadens und der Führung von Verhandlungen zu un- terstützen, indem er ihr über die Angelegenheit alle gewünschten Auskünfte erteilt und Schriftstücke, amtliche Verfügungen und der- gleichen sowie andere Beweismittel zur Verfügung stellt.
Unterstützungspflicht. Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unter- lagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Be- deutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, welcher dadurch entsteht, dass Arbeiten infol- ge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
Unterstützungspflicht. Sofern der Verantwortliche seinen Pflichten gegenüber den betroffenen Personen (insbesondere der Pflicht, einer betroffenen Person Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu geben) nur mit Hilfe des Auftragsverarbeiters erfüllen kann, wird der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen hierbei auf dessen Aufforderung angemessen unterstützen. Wird eine entsprechende Auskunftsanfrage an den Auftragsverarbeiter gerichtet und lässt diese erkennen, dass der Antragsteller ihn irrtümlich für den Verantwortlichen der von ihm beanstandeten Datenanwendung hält, hat der Auftragsverarbeiter den Antrag unverzüglich an den Verantwortlichen weiterzuleiten und dies dem Antragsteller mitzuteilen. Ebenso unterstützt der Auftragsverarbeiter, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen, den Verantwortlichen auf Anforderung bei der Einhaltung von dessen Verpflichtungen hinsichtlich der Sicherheit personenbezogener Daten (Sicherheit der Verarbeitung, Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person) sowie einer ggf. erforderlichen Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherigen Konsultationen. Den entstehenden Aufwand hat der Verantwortliche dem Auftragsverarbeiter gesondert zu vergüten.
Unterstützungspflicht. Der Kunde hat CONVOTIS Münster GmbH bei einer möglichen Mangelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Kunde hat vor einer Fehlerbeseitigung, insbesondere vor einem Maschinenaustausch, Programme, Daten und Datenträger vollständig zu sichern, erforderlichenfalls zu entfernen.
Unterstützungspflicht. Bei der begründeten Annahme möglicher Ansprüche nach diesem § 7 (z. B. auch bei steuerlichen Außenprüfungen oder in Rechtsmittelverfahren) sind Veräußerer und Er- werber verpflichtet, einander bei der Feststellung des zugrundeliegenden Sachverhalts und der Abwehr von Ansprüchen Dritter Auskünfte zu erteilen und in angemessener Wei- se zu unterstützen. Der Erwerber steht dafür ein, dass auch Z und ihre Tochtergesell- schaften diese Auskünfte und Unterstützungen erteilen.