Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.ostangler.de, www.ostangler.de, www.gdv.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.jvg.de, www.jvg.de, www.asspario.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen (siehe Ziff. 6 Teil A Entschädigungsgrenzen) sind im Anschluss von (1) und (2) anzuwenden.
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Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme zuzüglich Höherhaftung niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird – sofern im Folgenden nichts Anderes vereinbart wird – die Entschädigung nach Nr. 1 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert zuzüglich Höherhaftung dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung entsprechend gekürzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
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Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.continentale.info, makler.continentale.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersi- cherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme Versiche- rungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge Beträ- ge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: cdn.website-editor.net
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht be- steht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 und Nr. 2 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürztge- kürzt.
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Samples: www.kuenstler-fairsicherung.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht UnterversicherungUnter- versicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung Entschädi- gung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert Versiche- rungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten versicher- ten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung Ermitt- lung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens höch- stens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten ermittel- ten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung Ent- schädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten nach § 3 und für Positionen, die im Rahmen einer Zusatzssumme versi- chert gelten.
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Samples: www.flugschulen.at
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungs- formel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.gdv.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht be- steht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme Versiche- rungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürztge- kürzt.
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Samples: www.kuenstler-fairsicherung.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme zuzüglich Höherhaftung niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird - sofern im Folgenden nichts Anderes vereinbart wird - die Entschädigung nach Nr. 1 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert zuzüglich Höherhaftung dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung entsprechend gekürzt.
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Samples: www.wupa.koeln
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersi- cherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme Versiche- rungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den VersicherungswertVersiche rungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge Beträ- ge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: cdn.website-editor.net
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme zuzüglich Vorsorge niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird - sofern im Folgenden nichts Anderes vereinbart wird - die Entschädigung nach Nr. 1 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert zuzüglich Vorsorge dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung entsprechend gekürzt.
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Samples: www.ruv.at
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht UnterversicherungUn- terversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung Er- mittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.ostangler.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersi- cherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme Versiche- rungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den VersicherungswertVer- sicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge Beträ- ge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: cdn.website-editor.net
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden wer- den bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.uvw.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 und Nr. 2 in dem Ver- hältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.gdv.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert Versicherungs- wert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalles (Unter- versicherung), so besteht Unterversicherung. Im Fall wird nur der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Teil des gemäß Nr. 1 in ermittel- ten Betrages ersetzt, der sich zu dem Ver- hältnis von ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert durch den zu dem Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten ver- sicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenztbegrenzt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2), so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtbe- rücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert Versiche- rungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach der Gesamtbe- trag des Schadens entsprechend gekürzt; danach ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 entsprechend gekürzt2 anzuwenden. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Grup- pe (Position) gesondert festzustellen.
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Samples: Neuantrag Ersatzantrag
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht be- steht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten versi- cherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.clickvers.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert Versiche- rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung Unterversiche- rung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert Ver- sicherungssumme (zuzüglich Vorsorgesumme gemäß A 6 Nr. 4) dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksich- tigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: extremus.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger nied- riger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersi- cherungsfalles, so besteht UnterversicherungUnter- versicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel folgen- der Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert Versicherungs- summe dividiert durch den VersicherungswertVersi- cherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenztbe- grenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon da- von betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert Versi- cherungswert eine Unterversi- cherungUnterversiche- rung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: amex-online.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 und Nr. 2 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.asspario.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert Versiche- rungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfal- les, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung Unterver- sicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 und Nr. 2 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert Versiche- rungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den VersicherungswertVersiche- rungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon da- von betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtbe- rücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert Versiche- rungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung Entschä- digung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: rhion.digital
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls, so besteht UnterversicherungUnter- versicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert Versicherungs- wert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert Versiche- rungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten versi- cherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.koepper-klaus.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert Versicherungs- wert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert Ver- sicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert Ver- sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: makler.continentale.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht UnterversicherungUnterver- sicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 und Nr. 2 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert Versicherungs- summe dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten versicher- ten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung Ermitt- lung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens höchs- tens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung Entschädi- gung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.diebayerische.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert Versicherungs- wert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert Ver- sicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert Ver- sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksich- tigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: makler.continentale.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert Versicherungs- wert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert Ver- sicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten ver- sicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: makler.continentale.de
Unterversicherung. a) 9.7.1 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert Versicherungs- wert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert Versi- cherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten ver- sicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen betroffe- nen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterver- sicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.mystorage.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger nied- riger als der Versicherungswert unmittelbar un- mittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersiche- rungsfalles, so besteht UnterversicherungUnterversi- cherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme Versicherungs- summe zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert Versicherungs- summe dividiert durch den VersicherungswertVersi- cherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenztbe- grenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon da- von betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert Versi- cherungswert eine Unterversi- cherungUnterversiche- rung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.kvd-versicherungen.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksich- tigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.uvw.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert Versicherungs- wert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert Versiche- rungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten versi- cherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: www.koepper-klaus.de
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVer- sicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme Versiche- rungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge Beträ- ge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Samples: cdn.website-editor.net
Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht UnterversicherungUn- terversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert Versiche- rungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert Versi- cherungswert unmittelbar vor Eintritt des VersicherungsfallesVersiche- rungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 Abschnitt A, Ziffer 19.1 und Ziffer 19.2 in dem Ver- hältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert Versicherungs- wert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert Ver- sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens höchs- tens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterver- sicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 Abschnitt A, Ziffer 19.1 entsprechend gekürzt.
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Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht UnterversicherungUnterver- sicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 und Nr. 5 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel nachfolgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert Versicherungs- summe dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten versicher- ten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung Ermitt- lung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens höchs- tens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterver- sicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürztge- kürzt. Die Bestimmungen über Unterversicherung sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden nicht mehr als 250.000 EUR beträgt.
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Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert Versiche- rungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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Unterversicherung. a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht UnterversicherungUnter- versicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 und Nr. 2 in dem Ver- hältnis Verhältnis von Versicherungssumme Versicherungssum- me zum Versicherungswert nach folgender Be- rechnungsformel Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme di- vidiert dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung Er- mittlung des Versiche- rungswertes Versicherungswertes der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berück- sichtigtberücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversi- cherungUnterversicherung, so wird die Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
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