Unterversicherung. Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versi- cherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Soweit die Berechnung anhand der Wohnfläche/Betriebsfläche stattgefunden hat, gilt: Unterversicherung besteht, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungs- schein hinterlegte Wohnfläche/Betriebsfläche niedriger ist als die tatsächliche Wohn- fläche/Betriebsfläche. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von im Versicherungsschein hinterlegter Wohnfläche/Betriebsfläche zu tatsächlicher Wohnfläche/Betriebsfläche gekürzt werden. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung hat der Versicherungsnehmer die neuen m² dem Versicherer anzuzeigen (siehe auch § 13).
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Unterversicherung. Soweit eine Versicherungssumme vereinbart wurde, gilt: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versi- cherungswertVers- icherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 5 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Soweit die Berechnung anhand der Wohnfläche/Betriebsfläche stattgefunden hat, gilt: Unterversicherung besteht, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versicherungs- schein hinterlegte Wohnfläche/Betriebsfläche niedriger ist als die tatsächliche Wohn- fläche/Betriebsfläche. In diesem Fall kann die Entschädigung in dem Verhältnis von im Versicherungsschein hinterlegter Wohnfläche/Betriebsfläche zu tatsächlicher Wohnfläche/Betriebsfläche gekürzt werden. Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung hat der Versicherungsnehmer die neuen m² dem Versicherer anzuzeigen (siehe auch § 13).
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