Rechte am Vertragsgegenstand Musterklauseln

Rechte am Vertragsgegenstand. Der AN verpflichtet sich sicherzustellen, dass der Gebrauch der Lieferungen und Leistungen des AN in keiner Weise durch die Geltendmachung von Rechten Dritter (Marken, Muster, Patente, Gebietsschutz etc.) beeinträchtigt wird oder gegen bestehende Boykottklauseln, Blacklists etc. verstößt. Über jede später festgestellte Verletzung fremder Rechte oder Boykotts, Blacklists etc. hat der AN den AG unverzüglich zu unterrichten. Der AN verpflichtet sich, den AG und/oder den Endabnehmer gegenüber allen Ansprüchen Dritter aus diesem Titel ohne jede Einschränkung schad- und klaglos zu halten und alle entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Anfrageunterlagen sind dem AG mit den Angeboten oder nach erfolgter Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben. Für die Ausarbeitung von Angeboten wird keine Vergütung gewährt. Die Angebotsabgabe schließt die Zustimmung ein, dass technische Angebotsunterlagen im erforderlichen Umfang an Dritte (Engineeringpartner, Kunden etc.) ohne irgendwelche Ansprüche an den AG zur Verfügung gestellt werden dürfen. Angebotsunterlagen werden nicht retourniert. Der AN erklärt bei sonstiger Verpflichtung zum Schadenersatz, dass an der gelieferten Ware inkl. Dokumentation und verwendeter Software keinerlei Eigentumsvorbehalt, auch nicht Dritter, besteht und die Ware inkl. Dokumentation und verwendeter Software mit der Lieferung in das uneingeschränkte Eigentum des AG übergeht. Dem AN ist bekannt, dass die Ware mit Einbau in die Anlage (Ware) des Kunden von MCE Teil einer größeren Sache und damit des Eigentums an der größeren Sache wird. Er garantiert daher ausdrücklich, die Nutzung der Anlage (Ware) durch den Kunden nicht durch die Geltendmachung von Eigentumsansprüchen und/oder Nutzungsbeschränkungen welcher Art auch immer zu ver- oder behindern.
Rechte am Vertragsgegenstand. 13.1 Der Kunde ist berechtigt, die im Rahmen des Einzelvertrages vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen oder Leistungen, ausgenommen Standard-Software, innerhalb seines Unternehmens uneinge- schränkt zu nutzen, nachdem diese Arbeiten vergütet sind. 13.2 Der Kunde stellt sicher, daß ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers und die zu diesen gehörenden Unterlagen Dritten nicht bekannt werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung. 13.3 Wird ein Einzelvertrag, der ein ausschließliches Nutzungsrecht für den Kunden vorsieht, vom Kunden gekündigt, obwohl der Auftragnehmer bis dahin ver- tragsgemäß gearbeitet hat, so erhält der Kunde statt des ausschließlichen nur ein einfaches Nutzungsrecht; der Auftrag- nehmer behält das ausschließliche Nutzungsrecht. In allen übrigen Fällen einer Kündigung erhält der Auftragnehmer mindestens ein einfaches, übertragbares Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten. 13.4 Alle Lieferungen und Leistungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf eine etwaige Ersatzlieferung. Der Kunde darf die Vorbehaltsgüter an Dritte nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Wenn Vorbehaltsgüter von Dritten in Anspruch genommen werden, wird der Kunde die Dritten auf den Eigentums- vorbehalt des Auftragnehmers hinweisen und diesen sofort verständigen. 13.5 Veröffentlichungen über die Lieferungen und Leistungen stehen dem Kunden und dem Auftragnehmer frei, sofern Xxxxxxxxxx und Anteil des Vertragspartners genannt werden. 13.6 Das Vorstehende gilt auch, wenn Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers nicht für den Kunden selbst, sondern für Dritte bestimmt sind.
Rechte am Vertragsgegenstand. 6.1 Zu den Arbeitsergebnissen gehören die aus der Tätigkeit von xxxxxxx.xxxx in Planung, Entwicklung, Forschung, Systemberatung, Wartung oder Verwaltung geschaffenen geschäftliche Datensammlungen (Datenbanken, Grafiken, Multimedia-Anwendungen, etc.) und Datenverarbeitungsprogramme in Quellen und Objektform sowie die bei dieser Entwicklung entstandenen Verfahren, Spezifikationen, Berichte sowie Dokumentations- und Schulungsmaterial über Analyse, Entwurf, Test, Installation, Einsatz und Wartung der Datensammlungen und Datenverarbeitungsprogramme. 6.2 Xxxxxxx.xxxx räumt dem Vertragspartner das ausschließliche, weltweite und zeitlich unbeschränkte Recht ein, all jene Arbeitsergebnisse, die aus der Tätigkeit von xxxxxxx.xxxx für den Vertragspartner entstehen, sowie die Software, ohne jegliche Beschränkung zu nutzen, zu bearbeiten, zu verwerten und weiter zu lizenzieren, insbesondere erwirbt der Vertragspartner alle Eigentums- und Immaterialgüterrechte. 6.3 Xxxxxxx.xxxx setzt Open Source und freie Software ein. All jene Teile der Software, die aus offenen Quellen (“Open Source”) oder auf Basis von quelloffener Software entwickelt wurden, unterliegen allfällig Rechten Dritter und sind somit nicht Teil der festgehaltenen exklusiven Rechtseinräumung. 6.4 Die Rechtseinräumung entsteht automatisch mit der vollständigen Bezahlung der Leistung durch den Vertragspartner an xxxxxxx.xxxx. Zur Ausübung der Rechte bedarf es keinerlei weiterer Zustimmung von xxxxxxx.xxxx. 6.5 Xxxxxxx.xxxx sichert zu, dass sie sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen hat, die erforderlich sind, um dem Vertragspartner die vereinbarten Verwertungsrechte einzuräumen und den Rechten des Vertragspartners keine Rechte Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Vertragspartner nach schriftlicher Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm xxxxxxx.xxxx nicht innerhalb angemessener Frist eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an der vertragsgemäßen Software verschafft. 6.6 Xxxxxxx.xxxx wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen von xxxxxxx.xxxx gegen den Vertragspartner erheben, soweit solche Ansprüche nicht auf einem Verhalten des Vertragspartners beruhen. Der Vertragspartner darf von sich aus, solche Ansprüche nicht anerkennen, andernfalls verliert er seine Ansprüche gegen xxxxxxx.xxxx. Der Vertragspartner ermächtigt xxxxxxx.xxxx, soweit gesetzlich möglich, die Auseinand...
Rechte am Vertragsgegenstand. 12.1. Der Kunde ist berechtigt, die im Rahmen des Einzelvertrages von KITA Consulting erbrachten Lieferungen oder Leistungen, ausgenommen Standardsoftware, innerhalb seines Unternehmens uneingeschränkt zu nutzen, nachdem diese vergütet sind. 12.2. Wird ein Einzelvertrag, der ein ausschließliches Nutzungsrecht für den Kunden vorsieht, vom Kunden gekündigt, obwohl KITA Consulting bis dahin vertragsgemäß gearbeitet hat, so erhält der Kunde nur ein einfaches Nutzungsrecht; KITA Consulting behält das ausschließliche Nutzungsrecht. In allen übrigen Fällen einer Kündigung behält bzw. erhält KITA Consulting mindestens ein einfaches, übertragbares Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten. 12.3. Alle Lieferungen und Leistungen bleiben Eigentum der KITA Consulting bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Forderungen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf eine etwaige Ersatzlieferung. Der Kunde darf die Vorbehaltsgüter an Dritte nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Wenn Vorbehaltsgüter von Dritten in Anspruch genommen werden, wird der Kunde die Dritten auf den Eigentumsvorbehalt der KITA Consulting hinweisen und KITA Consulting sofort verständigen. 12.4. Veröffentlichungen über die Lieferungen und Leistungen bedürfen wechselseitig der Zustimmung, die nur aus wichtigem Grund verweigert werden kann. Das gilt auch, wenn Lieferungen oder Leistungen von KITA Consulting nicht für den Kunden selbst, sondern für Dritte bestimmt sind.
Rechte am Vertragsgegenstand. 17.1 Rechte Dritter: Der AN verpflichtet sich sicherzustellen, dass der Gebrauch der Lieferungen und/oder Leistungen des AN in keiner Weise durch die Geltendmachung von Rechten Dritter (Marken, Muster, Patente, Gebietsschutz etc.) beeinträchtigt oder gegen bestehende Boykott-Klauseln, Blacklists etc. verstoßen wird. Über jede sich später herausstellende Verletzung hat der AN den AG unverzüglich zu unterrichten. Sollten derartige Beeinträchtigungen oder Rechtsverletzungen behauptet werden, verpflichtet sich der AN, den AG und/oder EA schad- und klaglos zu halten und dem AG und/oder EA den uneingeschränkten Gebrauch des Bestellgegenstandes zu verschaffen oder andere akzeptable Alternativen kostenlos für den AG und EA sicherzustellen.
Rechte am Vertragsgegenstand. 5.1 Die Ergebnisse der Arbeiten an dem Vertragsgegenstand (nachfolgend "Ergebnisse" genannt) werden mit ihrer Erstellung, und zwar in ihrem je- weiligen Bearbeitungszustand, Eigentum von Siemens. Der Auftragneh- mer wird die Ergebnisse bis zu ihrer Übergabe für Siemens verwahren. Siemens steht das ausschließliche und übertragbare Recht zu, die Ergeb- nisse beliebig zu nutzen, zu ändern und, auch in einer von ihr bearbeiteten Form, zu veröffentlichen oder zu verwerten. 5.2 Sind in den Ergebnissen schutzfähige Erfindungen oder Gedanken enthal- ten, ist Siemens berechtigt, hierauf nach ihrem freien Ermessen und auf ih- ren Namen - unter Nennung des Erfinders gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen - in beliebigen Ländern Schutzrechte anzu- melden, diese aufrechtzuerhalten oder auch jederzeit fallen zu lassen. Die aufgrund solcher Anmeldungen entstehenden Schutzrechte gehören Sie- mens. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die im Rah- men der Arbeiten an dem Vertragsgegenstand entstehenden Erfindun- gen oder Gedanken ohne Kosten für Siemens auf Siemens übertragen werden. *) entfällt, wenn nach dem Vertrag keine Rechenzeit von Siemens zur Verfügung gestellt wird. 5.3 Sollten Angestellte des Auftragnehmers und von Siemens gemeinsam eine Erfindung machen, findet auf den dem Auftragnehmer zufallenden Er- findungsanteil Ziffer 5.2 entsprechende Anwendung. 5.4 Der Auftragnehmer wird in Verträgen mit seinen Mitarbeitern sicherstellen, dass die Rechte nach den Ziffern 5.1, 5.2 und 5.3 ausschließlich und zeit- lich unbegrenzt Siemens zustehen und auch nicht durch die Beendigung der Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern be- rührt werden. Der Auftragnehmer wird anderen an der Durchführung des Vertrages beteiligten Dritten eine Satz 1 entsprechende Verpflichtung auf- erlegen.
Rechte am Vertragsgegenstand a) Der Kunde ist berechtigt, die im Rahmen des Einzel- vertrages von nord-IT-systeme erbrachten Lieferungen oder Leistungen vertragsgemäß zu nutzen, sofern der Vertrag von beiden Seiten erfüllt ist. b) Der Kunde stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung von nord-IT-systeme die Lieferungen und Leistungen von nord-IT-systeme und die zu diesen gehörenden Unterlagen Dritten nicht bekannt werden. c) Alle Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden bestehenden Forderungen Eigentum von nord-IT-systeme. d) Wenn Vorbehaltsgüter von Dritten in Anspruch genommen werden, wird der Kunde die Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von nord-IT-systeme hinweisen und nord-IT-systeme sofort verständigen. Veröffentlichungen über die Lieferungen und Leistungen stehen dem Kunden und nord-IT-systeme frei, sofern Firmenname und Anteil des Vertragspartners genannt werden. Dies gilt auch, wenn Lieferungen oder Leistungen von nord-IT- systeme nicht für den Kunden selbst, sondern für Dritte bestimmt sind.
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Related to Rechte am Vertragsgegenstand

  • Vertragsgegenstand Mit Abschluss dieser Zusatzvereinbarung erhält der Kunde die Abrechnung der Energie- und Was- serlieferungen für das ausgewählte Vertragskonto als elektronische Rechnung (PDF-Datei im Kun- denportal der Stadtwerke Augsburg). Die elektronische Rechnung oder die Information zum Abrufen der Rechnung im Kundenportal erhält der Kunde als E-Mail. Gleichzeitig entfällt damit eine ge- druckte Rechnung. Wird gemäß § 40 b Abs. 1. Nr. 3 EnWG dennoch eine jährliche Papierrechnung (unentgeltlich) gewünscht, bitten wir um Kontaktaufnahme an: Stadtwerke Augsburg Energie GmbH, Kundencenter, Xxxxx Xxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Tel. 0000 0000 0000, E-Mail: xxxxxxxxxxxxx@xx-xxxxxxxx.xx. Sofern der Kunde eine unterjährige Rechnung wählt, ist er ver- pflichtet, bei monatlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des Abrechnungsmonats, bei vierteljährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des dritten Abrechnungsmonats, bei halbjährlicher Abrechnung den Zählerstand des letzten Tages des sechsten Abrechnungsmo- nats bis zum dritten Werktag des Folgemonats – nach Aufforderung durch die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH – mitzuteilen. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Lieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann (etwa, weil keine Messwerte bzw. vom Messstellenbetreiber rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte verfügbar sind), kann der Lieferant den Verbrauch nach §40 a Abs. 2 EnWG auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden jeweils unter an- gemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Nach zwei Schätzungen ist die Stadtwerke Augsburg Energie GmbH berechtigt, die Ablesung durch einen Beauftragten durch- führen zu lassen, wodurch zusätzliche Kosten entstehen, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats (monatliche Abrechnung, d. h. jeweils zum 1. eines Monats), eines Kalendervierteljahres (vierteljährliche Ab- rechnung, d. h. zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober) oder eines Kalenderhalbjahres (halb- jährliche Abrechnung, d. h. zum 1. Januar und 1. Juli) aufgenommen werden.

  • Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Gegenstand des Vertrags 1.1 Die Stadtwerke stellen dem Kunden für das / die auf dem im Vertragsdeckblatt genannten Grundstück gelegene(n) Gebäude Fernwärme aus dem Heizwassernetz der Stadtwerke bereit. Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es steht im Eigentum der Stadtwerke und darf nicht entnommen werden. Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gelten vom Kunden vorgenommene Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen des Vertragsangebotes als neues Vertragsangebot. Daher kommt bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen der vorgedruckten Vertragsbedingungen und / oder des von den Stadtwerken vorunterschriebenen Vertragsformulars ohne gesonderte, ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung durch die Stadtwerke kein wirksamer Vertrag zustande. 1.2 Der Betrieb des Fernwärme-Heizwassernetzes, insbesondere Druck, Vor- und Rücklauftemperaturen, erfolgt nach den „Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser für die Lieferung von Wärme aus dem Fernheiznetz der Stadtwerke Karlsruhe GmbH“ (TAB) in der jeweils gültigen Fassung. 1.3 Die mit der Fernwärme versorgten Anlagen des Kunden sind unter Berücksichtigung und Einhaltung der vorgenannten TAB zu planen, zu erstellen und zu betreiben. 1.4 Der Gesamtwärmebedarf der Kundenanlage wird vom Kunden ermittelt: Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik (z. B. für Raumheizung DIN EN 12831, für Trinkwassererwärmung DIN 4708, für Raumluftheizung DIN V 18599 etc.) sowie die TAB der Stadtwerke (Anlage 5 des Vertrags) zu beachten. Aus Netzgründen muss die gesamte vorzuhaltende Wärmeleistung mindestens 15 kW betragen. Der auf dem Deckblatt eingetragene Anschlusswert (maximale Wärmeleistung), welchen die Stadtwerke an der Übergabestelle bereitzustellen haben, ist das Ergebnis der Ermittlung durch den Kunden. Der vom Kunden genannte Wert führt, bei der für Karlsruhe geltenden minimalen Normaußentemperaturen von -12 °C und auf Basis der maximalen Netzvorlauftemperatur gemäß technischen Daten aus der TAB und der Soll-Rücklauftemperatur von 50 °C, zur Einstellung der entsprechenden maximalen Durchflussmenge an der Übergabestelle. Bei höheren Außentemperaturen wird nur die Wärmeleistung entsprechend der gleitenden Netzvorlauftemperatur gemäß TAB angehoben, d.h. sie verringert sich. Die Vertragspartner sind sich einig, dass eine Beratungspflicht der Stadtwerke im Hinblick auf die Festlegung des Wärmebedarfs nicht besteht. 1.5 Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Eine solche Änderung kann der Kunde in Textform bei den Stadtwerken beauftragen. Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. 1.6 Für zusätzliche unterjährige Änderungen der bereitzustellenden höchsten Wärmeleistung, die nicht unter das einmal jährliche Anpassungsrecht nach Ziffer 1.5 fallen, ist Voraussetzung, dass der Kunde nachweist, welche dauerhaften Erweiterungen oder Änderungen seiner Kundenanlage vorgenommen wurden. Das lediglich jahreszeitbedingte Verwenden / Nichtverwenden einzelner Verbrauchsgeräte oder Anlagenteile gilt dabei nicht als dauerhafte Änderung. Die Umstellung der Heizwasserdurchflussmenge an der Kundenanlage kann nur im Rahmen der technischen Grenzen der Kundenanlage und der Hausanschlussleitung erfolgen und wird dem Kunden mit einem Kostenbeitrag von 200,00 Euro pro Umstellvorgang berechnet. Im Übrigen gilt § 12 AVBFernwärmeV. 1.7 Die Übergabestelle ist das Ende der Anschlussanlage der Stadtwerke (stadtwerkeeigener Stationsteil) im Übergaberaum des Kunden. Die Anschlussanlage endet, soweit nicht anders vereinbart, unmittelbar vor der Fernwärmestation. Ferner sind in der Fernwärmestation eingebaute Heizwasser-Durchflussbegrenzer als auch Wärmezähler Eigentum der Stadtwerke.

  • Gegenstand des Vertrages 1.1 Telekabel Riesa GmbH (Telekabel Riesa) betreibt in dem vom Kunden bewohnten Gebäude ein Breitbandkabelnetz (BK-Netz). Über dieses BK-Netz bietet Telekabel Riesa verschiedene entgeltliche Dienste, insbesondere die Verbreitung von Rundfunk- , Breitband- und sonstigen Multimediadiensten an. Die dafür erforderlichen Signale über- mittelt Telekabel Riesa an dafür bereitgestellte Breitbandkabelanschlussdosen (BK-An- schlussdosen). 1.2 Die entgeltlichen Dienste können für den vom Kunden bewohnten Wohnraum im Rahmen eines einheitlichen Vertragsverhältnisses von Telekabel Riesa bezogen werden. Alle Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). 1.3 Soweit Telekabel Riesa bestimmte Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht. Diese Einschränkung gilt nicht für unentgeltliche Leistungen, zu deren Erbringung Telekabel Riesa gesetzlich verpflichtet ist. 1.4 Der Inhalt des Vertrages zwischen Telekabel Riesa und dem Kunden einschließ- lich Art und Umfang der Leistungen sowie der Leistungsdaten richtet sich nach dem Inhalt des Auftrages, der Preisliste, der jeweiligen produktspezifischen Leistungsbe- schreibungen und etwaiger besonderer Geschäftsbedingungen. Im Falle von Wider- sprüchen in den einzelnen Unterlagen gelten die Unterlagen in der vorgenannten Rei- henfolge.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Vertragsanpassung Soweit durch Arbeiten die Fernwärmeversorgung in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht beeinflusst wird oder vertragliche Vereinbarungen berührt werden, sind die vorherige Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens und die Anpassung des Wärmelieferungsvertrages erforderlich.