Vergütungsvereinbarung. Rechtsanwältin und Notarin Xxxxx Xxxxxxxxxx, Bremen • Vizepräsidentin des DAV und Vorsitzen- de des Ausschusses RVG und Gerichtskosten des DAV Vergütungsvereinbarungen gehören für viele Rechtsanwälte außerhalb von Tätigkeiten in Prozesskostenhilfe- bzw. Beratungshilfemandaten zum Alltag. Sie werden quer durch alle Rechtsgebiete vereinbart und in vielen Fällen auch bereits von den Mandanten – vorrangig allerdings aus dem Bereich der Wirtschaft und des Handwerks – angefragt. Sie sind damit sozusagen der Maßanzug, der dazu dient, die Vorstellungen des Mandanten und des An- walts über eine angemessene, nachvollziehbare Vergütung zu verwirklichen. Die praktische Notwendigkeit, die Vergütung zu vereinbaren, hat sich bereits zum 1.7.2006 erhöht, da mit diesem Zeitpunkt die Gebühren für die reine Beratungstätigkeit freigegeben worden sind. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthält seit diesem Zeitpunkt im Vergütungsverzeichnis keinen Gebührentatbestand mehr für reine Beratungsaufträge. Statt- dessen enthält § 34 RVG ab diesem Zeitpunkt die Regelung, dass der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Kommt eine solche nicht zustande, erhält er eine Vergütung nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts. Nach § 612 Abs. 2 BGB ist sodann der übliche, nicht der angemessene (!) Betrag geschuldet. Ist der Auftraggeber Ver- braucher, ist die übliche Gebühr, die ohne eine Vereinbarung zu zahlen ist, für ein erstes Be- ratungsgespräch auf maximal 190 EUR, insgesamt für die Beratungstätigkeit auf 250 EUR beschränkt. Es besteht daher die Notwendigkeit, im Verhältnis zum Mandanten Klarheit und Transparenz in der Abrechnung zu schaffen und die Vergütung für einen reinen Beratungs- auftrag zu vereinbaren. Dies gilt umso mehr, als nach einer im Vordringen befindlichen Auf- fassung die Regelung des § 34 RVG auch dann eingreift, wenn der Rechtsanwalt dem Auf- traggeber eine Urkunde entwirft, da die Geschäftsgebühr nach der Vorbem. 2.3. Abs. 2 VV RVG nur für die außergerichtliche Vertretung und die Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrages anfällt, nicht mehr jedoch für den Entwurf einseitiger Urkunden. In der Praxis wird diese Frage vor allem beim Entwurf von Testamenten bedeutsam. Da die Vergütungsvereinbarung der „Maßanzug“ anwaltlicher Vergütung ist, verbietet sich von vornherein jeder Schematismus hinsichtlich der für eine Vergütungsvereinbarung geeig- neten Fallgestaltungen und der inhaltlichen Gestaltung. Dementsprechend wollen die nach- folgenden ...
Vergütungsvereinbarung. 11 Leistungsgerechte Vergütung
(1) Die Vergütungen müssen leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Sie müssen sich nachvollziehbar aus den Leistungsvereinbarungen ableiten lassen. Die Vergütungen müssen dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen entsprechen.
(2) Art, Höhe und Laufzeit der Vergütung werden zwischen dem Xxxxxx der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger vereinbart. Für jede Einrichtung sind auf der Basis der vereinbarten Leistungstypen Vergütungsvereinbarungen gesondert abzuschließen.
(3) Die Vergütung für die Leistungen besteht mindestens aus: • Grundpauschale • Maßnahmepauschale • Investitionsbetrag.
(4) Sonstige Beträge im Sinne von § 15 können vereinbart werden.
(5) Die Vereinbarungen über die Vergütung der Einrichtung werden durch Unterzeichnung des Einrichtungsträgers und des Sozialhilfeträgers wirksam und treten zu dem in der Vereinbarung festgesetzten Zeitpunkt in Kraft. Öffentliche Zuschüsse des Bundes, des Landes, der Kommunen, der Hauptfürsorgestelle (Mittel der Ausgleichsabgabe) und der Bundesagentur für Arbeit sind bei der Vereinbarung der Vergütung anzurechnen. Die Grundpauschale ist die Vergütung für die Personal- und Sachaufwendungen der nach § 7 vereinbarten Leistungen der Unterkunft und Verpflegung mit Ausnahme der durch den Investitionsbetrag abgedeckten Leistungen. Die Maßnahmepauschalen umfassen die Vergütungen für die nach §§ 4 und 8 vereinbarten Leistungen mit Ausnahme der durch die Grundpauschale abgedeckten Leistung, des Investitionsbetrages bzw. sonstiger Beträge.
(1) Der Investitionsbetrag umfasst die Aufwendungen, • die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wieder zu beschaffen, zu ergänzen, instand zu halten oder instand zu setzen, • für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern.
(2) Über die Einbeziehung der Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken wird im Einzelfall entschieden. Mit dem Xxxxxx der Sozialhilfe abgestimmte Fördermodalitäten werden dabei zugrunde gelegt. Für Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach dem SGB XI findet Art. 52 Pflegeversicherungsgesetz Anwendung.
(3) Eine Erhöhung des Investitionsbetrages aufgrund von Investitionsmaßnahmen bedarf der Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe vor Durchführung der Maßnahme.
(1) Zur Siche...
Vergütungsvereinbarung. 9 Vergütung
Vergütungsvereinbarung. 11 Inhalt der Vergütung
(1) Die Vergütung besteht aus einer Maßnahmepauschale.
(2) Die Höhe der Vergütung für den Vereinbarungszeitraum ist in Anlage 2 ausgewiesen.
Vergütungsvereinbarung. 13 Vereinbarung einer leistungsgerechten Vergütung
(1) Die Vergütungsvereinbarung wird zwischen dem Leistungserbringer oder seinem Ver- band und dem Xxxxxx der Sozialhilfe abgeschlossen. Sie muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütung muss so bemessen sein, dass sie der Einrichtung die Erbringung einer bedarfsgerech- ten Hilfe ermöglicht. Grundlagen für die Vergütungen sind die Leistungs- und Qualitäts- vereinbarungen.
(2) Die Vergütung der Leistungen besteht bei stationären und teilstationären Angeboten je Leistungstyp mindestens aus einer - Pauschale für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale), - Pauschale für Maßnahmen (Maßnahmepauschale), - einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Inves- titionsbetrag).
(3) Bei ambulanten Angeboten besteht die Vergütung der Leistungen je nach Leistungsan- gebot aus einer - in der Regel Pauschale für Grundleistungen (Grundpauschale) - Pauschale für Maßnahmen (Maßnahmepauschale), - in der Regel einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Aus- stattung (Investitionsbetrag). Grund- und Maßnahmepauschale können zusammengefasst werden.
(4) Staatliche und kommunale Zuschüsse und EU-Mittel sind bei der Vereinbarung der Vergütungen anzurechnen.
Vergütungsvereinbarung. 13 Vereinbarung einer leistungsgerechten Vergütung § 14 Grundpauschale § 15 Maßnahmepauschale § 16 Investitionsbetrag § 17 Berechnungsverfahren § 18 Vergütungsregelung bei Abwesenheit stationäre und teilstationäre Angebote § 19 Gesondert abrechenbare Vergütungen bei stationären und teilstationären Angeboten § 20 Zahlungsweise und Abrechnung
Vergütungsvereinbarung. 11 Leistungsgerechte Vergütung § 12 Grundpauschale § 13 Maßnahmepauschalen § 14 Investitionsbetrag § 15 Sonstige Beträge § 16 Übergangsregelung § 17 Kalkulationsgrundlagen § 18 Zahlungsweise, Abrechnung
Vergütungsvereinbarung. Patienteninformation zur pseudonymisierten Datenerhebung zur Qualitätssicherung
Vergütungsvereinbarung. Aufnahme in das Leistungsangebot sowie Beginn und Ende der Leistungen
Vergütungsvereinbarung a) Überbrückungshilfe 3
i. H.v. 19% in Rechnung gestellt. Der Pauschalbetrag richtet sich nach Ihrem Umsatzausfall und berechnet sich grundsätzlich wie folgt*: Das ist die prozentuale Erstattung Ihrer Fixkosten, die von der Höhe Ihrer Umsatzausfälle abhängt Das ist der Betrag, der auf unserer Rechnung steht, die Sie nur erhalten, wenn wir für Sie erfolgreich sind Diesen Anteil an unserer Rechnung übernimmt der Staat – das Geld erhalten Sie direkt mit der Überbrückungshilfe zusätzlich ausbezahlt Das ist der Betrag, der nach Abzug der staatlichen Erstattung von Ihnen zu tragen ist – wenn wir erfolgreich für Sie tätig sind 40 % 1.650,00 € 40% von 0.000 € = 660,00 € 990,00 € 60 % 2.475,00 € 60% von 0.000 € = 990,00 € 1.485,00 € 90 % 3.300,00 € 90 % von 0.000 € = 2.970,00 € 330,00 € 40 % 3.316,67 € 40% von 3.316,67 € = 1.326,67 € 1.990,00 € 60 % 3.725,00 € 60% von 0.000 € = 2.235,00 € 1.490,00 € 90 % 4.900,00 € 90 % von 0.000 € = 4.410,00 € 490,00 € * Für verbundene Unternehmen wird aufgrund der deutlich komplexeren Prüfung eine Vergütung in zweifacher Höhe der in der Tabelle jeweils genannten Beträge vereinbart. Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition (Anhang I Art. 3 Abs. 3 VO (EU) Nr. 651/2014).