Common use of Vergütung und Zahlung Clause in Contracts

Vergütung und Zahlung. 1. Sämtliche Preise gelten zzgl. der jeweils geltenden gesetzli- chen Umsatzsteuer. 2. Leistungen, die SPIE ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden vergütet, wenn der Kunde die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprachen. Die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. 3. Sofern keine andere Preisanpassungsvereinbarung vereinbart wurde, gilt: SPIE ist berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder –beschaffungs- kosten, Lohn- und/oder Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Zoll- oder Steueränderungen, Einführung oder Änderung von öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten oder Kosten der von SPIE vertraglich geschuldeten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, frühestens jedoch 4 Monate nach Vertrags- schluss. Bei einer Erhöhung der Kosten für die Rohstoffe Kupfer, Zink, Blei, Aluminium, Messing und Silber ist eine Erhöhung bereits nach 1 Monat nach Vertragsschluss zulässig. Eine solche Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der genannten Faktoren durch eine Kostenreduzie- rung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkosten- belastung für die dem Kunden geschuldete Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass eine Kostenredu- zierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung auf Anforderung des Kunden im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiter zu geben. Liegt der von SPIE auf vorgenannten Grundlagen mitgeteilte neue Preis im Falle einer Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem vorher geltenden Preis, ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt, muss dieses Recht jedoch unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen. 4. Xxxxxx nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Verpackung, Lieferung und Versand gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für die Montage und damit einhergehende Reisekosten, sofern SPIE mit der Montage beauftragt wurde. 5. Die Entsorgung von Verpackungen hat der Kunde auf seine Kosten selbst vorzunehmen. 6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweilige Vergütung binnen 10 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung fällig.

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Samples: General Terms and Conditions

Vergütung und Zahlung. (1) Der Auftraggeber zahlt für die Leistung die im Auftrag vereinbarte Vergütung, ansonsten den bei Vertragsabschluss bei dem Auf tragnehmer gültigen Listenpreis. Sämtliche Alle Preise gelten zzglverstehen sich ab Sitz des Auftragnehmers, soweit nicht abweichend im Auftrag vereinbart. Die Vergü- tung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzli- chen gesetzlichen Umsatzsteuer. (2. Leistungen) Für von ihm erbrachte Teilleistungen kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen verlan- gen. (3) Beträgt die vereinbarte Leistungsfrist mehr als vier Monate, so behält sich der Auftragnehmer vor, die SPIE vereinbarte Vergütung nach Maßgabe der Veränderung seiner Gestehungskosten einschließlich Material- und Lohnkosten sowie etwaiger Transportkosten angemessen zu er- höhen. (4) Mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ist die vereinbarte Vergütung binnen sieben Tagen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführtAbzug fällig, werden vergütetgerechnet ab dem gesetzlichen Fälligkeitsdatum. Entspre- chendes gilt für Teilleistungen. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich ver- einbart ist. Vereinbarte Skonti sind nur abzugsfähig, wenn die betreffende Zahlung innerhalb der Kunde Skontofrist bei dem Auftragnehmer gutgeschrieben ist und sich der Auftraggeber nicht mit anderen Forderungen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der Zahlung in Verzug befindet. Skonto wird nur auf den Nettovergütungsbetrag gewährt, also insbesondere nicht auf Kosten, Fracht und dergleichen. (5) Der Auftraggeber kommt mit Ablauf der in Abs. (4) genannten Zahlungsfrist in Verzug. Ver- zugszinsen sind in Höhe von acht Prozentpunkten über dem im Zeitpunkt des jeweiligen Verzugseintritts gemäß § 247 BGB geltenden Basiszinssatz zu entrichten. § 352 HGB und die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprachen. Die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung Geltendmachung eines tatsächlich weitergehenden Verzugsschadens bleiben unberührt, ebenso die gesetzlichen Rechte insbesondere zur Geltendmachung des Nichterfüllungs- schadens. 3(6) Der Auftraggeber darf gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur mit unstreitigen oder rechts- kräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Sofern keine andere Preisanpassungsvereinbarung vereinbart wurdeDer Auftraggeber ist nicht berechtigt, gilt: SPIE gegen- über Auftragnehmerforderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers nach § 369 HGB gilt für den Auftraggeber nicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend Ansprüche aus und im Falle Zusammenhang mit dem Werk- vertrag abzutreten. Der Auftraggeber kann seine Forderungen gegen den Auftragnehmer nicht an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt. (7) Bestehen begründete Zweifel an der Erhöhung von Materialherstellungs- und/Zahlungsfähigkeit oder –beschaffungs- kostenKreditwürdigkeit des Auftrag- gebers und ist der Auftraggeber trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, Lohn- und/oder Lohnnebenkosteneine geeignete Sicherheit zu stellen, Sozialabgaben sowie Energiekosten so ist der Auftragnehmer, soweit er selbst noch nicht geleistet hat, berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Leistung (Vor- ausleistungen) zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchge- führte Folgegeschäfte. (8) Der Auftragnehmer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rech- nungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten durch Umweltauflagenzu verwenden, Zoll- oder Steueränderungenund zwar in der Reihenfolge Kosten, Einführung oder Änderung von öffentlichen Abgaben zu erhöhenZinsen, wenn diese die Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten oder Kosten der von SPIE vertraglich geschuldeten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, frühestens jedoch 4 Monate nach Vertrags- schluss. Bei einer Erhöhung der Kosten für die Rohstoffe Kupfer, Zink, Blei, Aluminium, Messing und Silber ist eine Erhöhung bereits nach 1 Monat nach Vertragsschluss zulässig. Eine solche Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der genannten Faktoren durch eine Kostenreduzie- rung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkosten- belastung für die dem Kunden geschuldete Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass eine Kostenredu- zierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung auf Anforderung des Kunden im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiter zu geben. Liegt der von SPIE auf vorgenannten Grundlagen mitgeteilte neue Preis im Falle einer Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem vorher geltenden Preis, ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt, muss dieses Recht jedoch unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machenHauptforderung. 4. Xxxxxx nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Verpackung, Lieferung und Versand gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für die Montage und damit einhergehende Reisekosten, sofern SPIE mit der Montage beauftragt wurde. 5. Die Entsorgung von Verpackungen hat der Kunde auf seine Kosten selbst vorzunehmen. 6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweilige Vergütung binnen 10 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung fällig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lackier Und Pulverbeschichtungsarbeiten

Vergütung und Zahlung. 1Grundlage des vertraglichen Preises ist das vereinbarte Leistungsverzeichnis. Sämtliche Preise gelten zzgl. der jeweils geltenden gesetzli- chen Umsatzsteuer. 2. Leistungen, die SPIE ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung Ein vom Auftrag ausführt, werden vergütetUnternehmer zu- gesagter Preis hat nur Xxxxxxx, wenn der Kunde in Auftrag gegebene Leistungsumfang nicht geändert wird und die vom Besteller benannten Daten und Vorgaben in vollem Umfang Bestand haben. Notwendige zusätzli- che Leistungen nachträglich anerkennt zur vertragsgemäßen Fertigstellung des Werkes, die sich aus dem Zustand des Baukör- pers oder Baugrundes ergeben und die Leistungen selbst bei üblicher handwerklicher Sorgfalt vor Vertragsabschluss bzw. Baubeginn nicht erkennbar waren, sind vor deren Ausführung einschließlich Vergütung zu vereinba- ren. Der Zahlungsplan wird im Werkvertrag individuell, objektbezogen vereinbart. Abschlagszahlungen erfol- gen auf der Basis von Teilrechnungen. Die nach Abzug der Abschlagszahlungen verbleibende Vergütung ist mit der Abnahme und dem Zugang der Schlussrechnung in der im Vertrag vereinbarten Zahlungsfrist fällig. Sind Teilabnahmen im Vertrag vereinbart14 und ist eine Vergütung für die Erfüllung einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme auf der Grundlage einer Teilrechnung zu entrichten. Zahlungsverzug gilt ab dem Tag nach der im Vertrag vereinbarten Zahlungsfrist. Bei Zahlungsverzug ist der Unternehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten (bei Kaufleuten 8% Punkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, vorbehaltlich des Auftrags notwendig waren Nachweises eines höheren Verzugsschadens zu verlangen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, Xxxxxxx oder Wechsel anzunehmen. Daraus entstehende Spesen und dem mutmaßlichen Willen Kosten gehen zu Lasten des Kunden entsprachenBestellers. Die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag Gewährung von Skonti und ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. 3Abzügen bedarf der schriftlichen Vereinbarung bei Vertragsabschluss. Sofern keine andere Preisanpassungsvereinbarung vereinbart wurde, gilt: SPIE Maßgeblich für die Berechnung der Mehrwertsteuer ist berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder –beschaffungs- kosten, Lohn- und/oder Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Zoll- oder Steueränderungen, Einführung oder Änderung von öffentlichen Abgaben zu erhöhenam Tag der Rechnungslegung gültige Mehr- wertsteuersatz. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn diese die Herstellungs- und/seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder Beschaffungskosten oder Kosten der von SPIE vertraglich geschuldeten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, frühestens jedoch 4 Monate nach Vertrags- schluss. Bei einer Erhöhung der Kosten für die Rohstoffe Kupfer, Zink, Blei, Aluminium, Messing und Silber ist eine Erhöhung bereits nach 1 Monat nach Vertragsschluss zulässig. Eine solche Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der genannten Faktoren durch eine Kostenreduzie- rung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkosten- belastung für die dem Kunden geschuldete Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass eine Kostenredu- zierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung auf Anforderung des Kunden im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiter zu geben. Liegt der von SPIE auf vorgenannten Grundlagen mitgeteilte neue Preis im Falle einer Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem vorher geltenden Preis, ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt, muss dieses Recht jedoch unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machenvom Unternehmer anerkannt sind. 4. Xxxxxx nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Verpackung, Lieferung und Versand gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für die Montage und damit einhergehende Reisekosten, sofern SPIE mit der Montage beauftragt wurde. 5. Die Entsorgung von Verpackungen hat der Kunde auf seine Kosten selbst vorzunehmen. 6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweilige Vergütung binnen 10 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung fällig.

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Samples: Werkvertrag

Vergütung und Zahlung. 13.1 Alle Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Sämtliche Preise Sie gelten zzglfür den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. der jeweils geltenden gesetzli- chen UmsatzsteuerMehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. 23.2 Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen. LeistungenSoweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). 3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung statt angenommen. Sie gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auf- traggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die SPIE ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführtausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen, werden vergüteteiner Rechtsverfolgungs- pauschale sowie weiterer Schäden im Falle des Verzugs, wenn der Kunde die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprachen. Die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung bleiben bleibt unberührt. 3. Sofern keine andere Preisanpassungsvereinbarung vereinbart wurde, gilt: SPIE 3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder –beschaffungs- kosten, Lohn- und/oder Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Zoll- oder Steueränderungen, Einführung oder Änderung von öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten oder Kosten der von SPIE vertraglich geschuldeten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, frühestens jedoch 4 Monate nach Vertrags- schluss. Bei einer Erhöhung der Kosten für die Rohstoffe Kupfer, Zink, Blei, Aluminium, Messing und Silber ist eine Erhöhung bereits nach 1 Monat nach Vertragsschluss nur zulässig. Eine solche Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen Gegenansprüche unbestritten oder allen der genannten Faktoren rechtskräftig festgestellt sind. 3.5 Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch eine Kostenreduzie- rung bei welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus den jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkosten- belastung Einzelaufträgen, für die dem Kunden geschuldete Leistung aufgehoben derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass eine Kostenredu- zierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung auf Anforderung des Kunden im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiter zu geben. Liegt der Unser Recht zum Rücktritt oder Geltendmachung von SPIE auf vorgenannten Grundlagen mitgeteilte neue Preis im Falle einer Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem vorher geltenden Preis, ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt, muss dieses Recht jedoch unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machenSchadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt hiervon unberührt. 4. Xxxxxx nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Verpackung, Lieferung und Versand gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für die Montage und damit einhergehende Reisekosten, sofern SPIE mit der Montage beauftragt wurde. 5. Die Entsorgung von Verpackungen hat der Kunde auf seine Kosten selbst vorzunehmen. 6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweilige Vergütung binnen 10 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung fällig.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen

Vergütung und Zahlung. 1. Sämtliche Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind die vereinbarten Preise gelten zzgl. der jeweils geltenden gesetzli- chen UmsatzsteuerFestpreise. 2. Leistungen, die SPIE ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführtIst eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, werden die Tätigkeiten des Auftragnehmers entsprechend dem von ihm nachgewiesenen Zeitaufwand zu dem jeweils vereinbarten Stunden- bzw. Tagessatz (à acht Arbeitsstunden pro Tag à 60 Minuten) vergütet, wenn der Kunde die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprachen. Die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. 3. Sofern keine andere Preisanpassungsvereinbarung Die gesetzliche Umsatzsteuer ist – soweit nicht anders vereinbart wurde, gilt: SPIE ist berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle oder ausdrücklich erkennbar – in den Preisen bzw. Stunden-/Tagessätzen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder –beschaffungs- kosten, Lohn- und/oder Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Zoll- oder Steueränderungen, Einführung oder Änderung von öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten oder Kosten Rechnungsstellung in der von SPIE vertraglich geschuldeten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, frühestens jedoch 4 Monate nach Vertrags- schluss. Bei einer Erhöhung der Kosten für die Rohstoffe Kupfer, Zink, Blei, Aluminium, Messing und Silber ist eine Erhöhung bereits nach 1 Monat nach Vertragsschluss zulässig. Eine solche Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der genannten Faktoren durch eine Kostenreduzie- rung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkosten- belastung für die dem Kunden geschuldete Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass eine Kostenredu- zierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung auf Anforderung des Kunden im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiter zu geben. Liegt der von SPIE auf vorgenannten Grundlagen mitgeteilte neue Preis im Falle einer Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem vorher geltenden Preis, ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt, muss dieses Recht jedoch unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machenRechnung gesondert ausgewiesen. 4. Xxxxxx nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Verpackung, Lieferung und Versand gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für die Montage und damit einhergehende Reisekosten, sofern SPIE mit Der Ersatz aller sonstigen Aufwendungen des Auftragnehmers bedarf der Montage beauftragt wurdevorherigen schriftlichen Zustimmung von JOYSON. 5. Die Entsorgung von Verpackungen hat Zahlung ist 30 Tage netto ab dem Zeitpunkt der Kunde auf seine Kosten selbst vorzunehmenvertragsgemäßen Leistungserbringung sowie der korrekten und überprüfbaren Rechnung fällig, jedoch nicht früher als 30 Tage nach der ursprünglich vereinbarten Leistungserbringung. 6. Sofern nichts anderes vereinbart istZahlungen durch XXXXXX bedeuten keine Anerkennung der Richtigkeit der Abrechnung. 7. Bei nicht vertragsgemäßer Leistungserbringung ist XXXXXX berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Wenn und soweit Zahlungen für die fehlerhafte Leistungserbringung bereits geleistet worden sind, ist JOYSON berechtigt, bis zur Höhe dieser geleisteten Zahlungen fällige sonstige Zahlungen zurückzuhalten. 8. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von XXXXXX, die jeweilige Vergütung binnen 10 Tagen nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber XXXXXX abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. 9. Rechnungen des Auftragnehmers sind JOYSON in der gesetzlichen Form des § 14 Abs. 4 UStG vorzulegen. Sie müssen insbesondere enthalten: • Name und Anschrift des liefernden oder des leistenden Unternehmers; • Name und Anschrift des Leistungsempfängers; • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers; • Ausstellungsdatum der Rechnung; • Fortlaufende Rechnungsnummer; • Art und Umfang der sonstigen Leistung; • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung und der Leistungsort; • Angabe der Bestellnummer; • Nummer und Datum des Lieferscheins; • Lieferanten-/ Kreditorennummer bei JOYSON; • Aufschlüsselung des Entgeltes (Nettobetrag) für die Lieferung oder sonstige Leistung nach Zugang Steuersätzen und Steuerbefreiungen; • Angewandter Steuersatz in Prozent und der entsprechenden Rechnung fälligauf das Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; • Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes, sofern diese nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist (z.B. Skonto, Rabatt, Bonus).

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Samples: General Terms and Conditions for Services

Vergütung und Zahlung. (1) Die Leistungen von CRT werden gemäß den getroffenen Vereinbarungen vergütet. Sämtliche Alle Preise gelten verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzli- chen Umsatzsteuergesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechnungstellung. (2) Vom AG zu vertretende Wartezeiten von CRT werden wie Arbeitszeiten vergütet. LeistungenFühren die vom AG zu vertretenden Wartezeiten dazu, dass eine erneute Anreise der Mitarbeiter von CRT an einem weiteren Tag erforderlich ist, hat der AG diese zusätzliche Anreise zu vergüten (Reisezeit + Reisekosten). (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. (4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. (5) Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von CRT anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des AG aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. CRT stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu. (6) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG ein, die SPIE ohne Auftrag die Ansprüche von CRT auf die Gegenleistung gefährdet, oder unter eigenmächtiger Abweichung erfährt CRT von unzureichender Liquidität des AG, oder hat der AG bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht, ist CRT bei Bestehen einer Vorleistungspflicht berechtigt, ihre Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder eine Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der AG trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung Zug-um-Zug gegen die Leistung weder zum Bewirken der Gegenleistung noch zur Leistung einer Sicherheitsleistung bereit, steht CRT ein Recht zum Rücktritt vom Auftrag ausführt, werden vergütet, wenn der Kunde die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprachenVertrag zu. Die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührtGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten. 3. Sofern keine andere Preisanpassungsvereinbarung vereinbart wurde, gilt: SPIE ist berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder –beschaffungs- kosten, Lohn- und/oder Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Zoll- oder Steueränderungen, Einführung oder Änderung von öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten oder Kosten der von SPIE vertraglich geschuldeten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, frühestens jedoch 4 Monate nach Vertrags- schluss. Bei einer Erhöhung der Kosten für die Rohstoffe Kupfer, Zink, Blei, Aluminium, Messing und Silber ist eine Erhöhung bereits nach 1 Monat nach Vertragsschluss zulässig. Eine solche Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der genannten Faktoren durch eine Kostenreduzie- rung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkosten- belastung für die dem Kunden geschuldete Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass eine Kostenredu- zierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung auf Anforderung des Kunden im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiter zu geben. Liegt der von SPIE auf vorgenannten Grundlagen mitgeteilte neue Preis im Falle einer Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem vorher geltenden Preis, ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt, muss dieses Recht jedoch unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen. 4. Xxxxxx nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Verpackung, Lieferung und Versand gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für die Montage und damit einhergehende Reisekosten, sofern SPIE mit der Montage beauftragt wurde. 5. Die Entsorgung von Verpackungen hat der Kunde auf seine Kosten selbst vorzunehmen. 6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweilige Vergütung binnen 10 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung fällig.

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Samples: Allgemeine Servicebedingungen

Vergütung und Zahlung. 110.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem Angebot von N&T oder aus dem Einzelvertrag. Sämtliche Preise gelten zzglDie Umsatzsteuer wird in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zusätzlich berechnet. Preiserhöhungen auf Grund von Erhöhungen der jeweils geltenden gesetzli- chen UmsatzsteuerUmsatzsteuer trägt der AG. 2. Leistungen10.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind anfallende Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten sowie anfallende Reisekosten vom AG zu tragen. 10.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so vereinbaren die Vertragsparteien die Leistung von Abschlagszahlungen durch den AG, und zwar 40% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und Restzahlungen nach Fertigstellung. 10.4 Alle Rechnungen sind ab Rechnungsdatum ohne Abzug sofort fällig und zahlbar, es sei denn, die SPIE ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden vergütet, wenn der Kunde die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprachenRechnung weist eine Zahlungsfrist aus. Die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. 3. Sofern keine andere Preisanpassungsvereinbarung vereinbart wurde, gilt: SPIE N&T ist berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle Rechnung in Papierform oder als elektronische Rechnung zu stellen. Der AG stimmt der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder –beschaffungs- kosten, Lohn- und/oder Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Zoll- oder Steueränderungen, Einführung oder Änderung von öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten oder Kosten der von SPIE vertraglich geschuldeten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, frühestens jedoch 4 Monate nach Vertrags- schluss. Bei einer Erhöhung der Kosten für die Rohstoffe Kupfer, Zink, Blei, Aluminium, Messing und Silber ist eine Erhöhung elektronischen Rechnungsstellung bereits nach 1 Monat nach Vertragsschluss zulässig. Eine solche Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der genannten Faktoren durch eine Kostenreduzie- rung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkosten- belastung für die dem Kunden geschuldete Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass eine Kostenredu- zierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung auf Anforderung des Kunden im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiter zu geben. Liegt der von SPIE auf vorgenannten Grundlagen mitgeteilte neue Preis im Falle einer Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem vorher geltenden Preis, ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt, muss dieses Recht jedoch unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machenjetzt zu. 4. Xxxxxx nicht ausdrücklich anders vereinbart10.5 Das Recht, sind VerpackungZahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, Lieferung und Versand gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für die Montage und damit einhergehende Reisekostensteht dem AG nur insoweit zu, sofern SPIE mit der Montage beauftragt wurdeals seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 510.6 Gleicht der AG eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann N&T weitere Leistungen nur gegen Vorkasse vornehmen. Die Entsorgung von Verpackungen Vorkasse hat der Kunde auf seine Kosten selbst vorzunehmenden jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen. 610.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des AG, seine Pflichten gegenüber N&T zu erfüllen, kann N&T bestehende Austauschverträge mit dem AG durch Rücktritt, Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des AG. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweilige Vergütung binnen 10 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung fällig§ 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der AG wird N&T frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.

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Samples: Marketing Services Agreement

Vergütung und Zahlung. 1. Sämtliche Preise gelten zzgl. der jeweils geltenden gesetzli- chen Umsatzsteuer. 2. Leistungen, die SPIE ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden vergütet, wenn der Kunde die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprachen11.1. Die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. 3. Sofern keine andere Preisanpassungsvereinbarung vereinbart wurdePreise, gilt: SPIE ist berechtigtinsbesondere die in Bestellungen von MC / GPE genannten Preise, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung sind Festpreise frei von Materialherstellungs- und/oder –beschaffungs- kosten, Lohn- und/oder Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Zoll- oder Steueränderungen, Einführung oder Änderung von öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten oder Kosten der von SPIE vertraglich geschuldeten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, frühestens jedoch 4 Monate nach Vertrags- schluss. Bei einer Erhöhung der Kosten für die Rohstoffe Kupfer, Zink, Blei, Aluminium, Messing und Silber ist eine Erhöhung bereits nach 1 Monat nach Vertragsschluss zulässigMC l GPE genannter Empfangsstelle inklusive aller anfallenden Nebenkosten. Eine solche Erhöhung zusätzliche Berechnung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der genannten Faktoren durch eine Kostenreduzie- rung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkosten- belastung für die dem Kunden geschuldete Leistung aufgehoben sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Reduzieren sich vorgenannte KostenfaktorenPreiserhöhungsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 11.2. Rechnungen müssen in zweifacher Ausfertigung mit der Bestell- und Artikelnummer von MC / GPE sowie der Lieferscheinnummer des Auftragnehmers von MC / GPE versehen sein und die genaue • Bezeichnung und Menge der gelieferten Waren sowie den Preis pro Stück oder Menge ausweisen. Sie sind an die in der Bestellung bezeichnete Anschrift zu richten. Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, ohne dass bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an MC / GPE zu übersenden. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung. 11.3. Zahlungen erfolgen nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnungen und dem Eingang aller bestellten Waren, sofern diese mangelfrei sind oder nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Zahlungsfristen beginnen mit diesem Zeitpunkt. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Preisen, Konditionen oder Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren, Bis zur vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages kann eine Kostenredu- zierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung auf Anforderung des Kunden Zahlung in angemessenem Umfange zurückgehalten werden. Rechnungen werden im Rahmen Allgemeinen 30 Tage nach Lieferung und Rechnungseingang mit 2 % Skonto vom Bruttorechnungsbetrag oder nach 30 Tagen netto bezahlt. Skontofristen beginnen mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung. Sollten Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, gilt der nachfolgende Arbeitstag als Zahlungstag. Bei vereinbarten Vorauszahlungen durch MC • / GPE hat der Lieferant eine angemessene Sicherheit in Form einer Preissenkung an den Kunden weiter Bankbürgschaft einer anerkannten deutschen Großbank zu geben. Liegt der von SPIE auf vorgenannten Grundlagen mitgeteilte neue Preis im Falle einer Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem vorher geltenden Preis, ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt, muss dieses Recht jedoch unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machenleisten. 411.4. Xxxxxx nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Verpackung, Lieferung und Versand gesondert zu vergütenEine Abtretung der aus dem Vertragsverhältnis gegen MC / GPE bestehenden Forderung durch den Lieferanten ist nur mit schriftlicher Zustimmung durch MC / GPE zulässig. Gleiches gilt für die Montage und damit einhergehende Reisekosten, sofern SPIE § 354a HGB bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist nur berechtigt gegenüber MC / GPE mit der Montage beauftragt wurdeunbestrittenen oder bereits rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. 5. Die Entsorgung von Verpackungen hat der Kunde auf seine Kosten selbst vorzunehmen. 6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweilige Vergütung binnen 10 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung fällig.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Vergütung und Zahlung. (1) Die Leistungen von CRT werden gemäß den getroffenen Vereinbarungen vergütet. Sämtliche Alle Preise gelten ver- stehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzli- chen Umsatzsteuergesetzlichen Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Rechnungstellung. (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. LeistungenEs gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. (4) Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge- stellt, unbestritten oder von CRT anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbe- haltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (5) Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des AG ein, die SPIE ohne Auftrag die Ansprüche von CRT auf die Gegenleistung gefährdet, oder unter eigenmächtiger Abweichung erfährt CRT von unzureichender Liquidität des AG, oder hat der AG bei Vertragsschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht, ist CRT bei Bestehen einer Vorleistungspflicht berechtigt, ihre Leistung so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder eine Sicherheit für sie geleis- tet ist. Ist der AG trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung Zug-um-Zug gegen die Leis- tung weder zum Bewirken der Gegenleistung noch zur Leistung einer Sicherheitsleistung bereit, steht CRT ein Recht zum Rücktritt vom Auftrag ausführt, werden vergütet, wenn der Kunde die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprachenVertrag zu. Die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührtGeltendmachung von Schadensersatzan- sprüchen bleibt in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten. 3. Sofern keine andere Preisanpassungsvereinbarung vereinbart wurde, gilt: SPIE ist berechtigt, die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung von Materialherstellungs- und/oder –beschaffungs- kosten, Lohn- und/oder Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Zoll- oder Steueränderungen, Einführung oder Änderung von öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten oder Kosten der von SPIE vertraglich geschuldeten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, frühestens jedoch 4 Monate nach Vertrags- schluss. Bei einer Erhöhung der Kosten für die Rohstoffe Kupfer, Zink, Blei, Aluminium, Messing und Silber ist eine Erhöhung bereits nach 1 Monat nach Vertragsschluss zulässig. Eine solche Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der genannten Faktoren durch eine Kostenreduzie- rung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkosten- belastung für die dem Kunden geschuldete Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass eine Kostenredu- zierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung auf Anforderung des Kunden im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiter zu geben. Liegt der von SPIE auf vorgenannten Grundlagen mitgeteilte neue Preis im Falle einer Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem vorher geltenden Preis, ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt, muss dieses Recht jedoch unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen. 4. Xxxxxx nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Verpackung, Lieferung und Versand gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für die Montage und damit einhergehende Reisekosten, sofern SPIE mit der Montage beauftragt wurde. 5. Die Entsorgung von Verpackungen hat der Kunde auf seine Kosten selbst vorzunehmen. 6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweilige Vergütung binnen 10 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung fällig.

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Samples: Servicebedingungen Kalibrierdienstleistungen

Vergütung und Zahlung. 1Die vereinbarte Gesamtvergütung von Anker gilt für (i) die Herstellung von Betonfertigteilfun- damenten, sowie den Transport und den (ii) (sofern gesondert vereinbarten) Aufbau der Fun- damente durch Anker, jeweils in dem zwischen den Parteien vereinbarten Leistungs- und Lieferungsumfang. Sämtliche Preise gelten Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Vergütung versteht sich in EUR zzgl. der jeweils geltenden gesetzli- chen Umsatzsteuer. 2gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportliefe- rungen zzgl. LeistungenZoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Die Kosten für Lieferung und Verpackung sind in der Vergütung enthalten. Sofern von Anker bei einem (separat zu vereinbarenden) Aufbau der Fundamente Gemeinschaftseinrichtungen für Baustrom, Bau- wasser, usw. benutzt werden, werden die hieraus entstehenden Kosten vom AG übernom- men. Die Zahlung der Vergütung für die Herstellung und die Lieferung der Fundamente (nicht für den Aufbau) erfolgt in folgenden Schritten: • 25% der Vergütung für Erstellung des Fundamentdesigns (vgl. Ziffer 5.1); • 25% der Vergütung für Erhalt des Prüfzertifikats (vgl. Ziffer 5.1); • 20% bei Übergabe des Fundaments an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten; • 30% bei Abnahme nach Ziffer 8 durch den AG. Nach jedem der vorstehenden Schritte ist Anker berechtigt, eine Abschlagsrechnung zu stel- len; Ziffer 3.5 findet Anwendung. Rechnungsstellung für den Aufbau der Fundamente erfolgt bei Abnahme durch den AG ge- mäß Ziffer 8.2; Ziffer 3.5 findet Anwendung. Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn (10) Bankarbeitstagen ohne jeden Abzug zu be- zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Anker. Die Zah- lung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der AG bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fällig- keit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, aner- kannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die SPIE nach Vertragsab- schluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, wer- den sämtliche Forderungen von Xxxxx – ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden vergütetRücksicht auf Stundung – sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Kunde die Leistungen nachträglich anerkennt AG seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Leistungen für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Kunden entsprachenEröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigter Bereicherung bleiben unberührt. 3. Sofern keine andere Preisanpassungsvereinbarung vereinbart wurde, gilt: SPIE In diesem Fall ist Xxxxx zudem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu er- bringen und die Vergütung einseitig entsprechend im Falle der Erhöhung Erbringung von Materialherstellungs- und/oder –beschaffungs- kosten, Lohn- und/oder Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen, Zoll- oder Steueränderungen, Einführung oder Änderung von öffentlichen Abgaben Leistungen zu erhöhen, wenn diese die Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten oder Kosten der von SPIE vertraglich geschuldeten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, frühestens jedoch 4 Monate nach Vertrags- schluss. Bei einer Erhöhung der Kosten für die Rohstoffe Kupfer, Zink, Blei, Aluminium, Messing und Silber ist eine Erhöhung bereits nach 1 Monat nach Vertragsschluss zulässig. Eine solche Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der genannten Faktoren durch eine Kostenreduzie- rung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkosten- belastung für die dem Kunden geschuldete Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass eine Kostenredu- zierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung auf Anforderung des Kunden im Rahmen einer Preissenkung an den Kunden weiter zu geben. Liegt der von SPIE auf vorgenannten Grundlagen mitgeteilte neue Preis im Falle einer Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem vorher geltenden Preis, ist der Kunde zur Kündigung von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen berechtigt, muss dieses Recht jedoch unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machenunterbrechen. 4. Xxxxxx nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Verpackung, Lieferung und Versand gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für die Montage und damit einhergehende Reisekosten, sofern SPIE mit der Montage beauftragt wurde. 5. Die Entsorgung von Verpackungen hat der Kunde auf seine Kosten selbst vorzunehmen. 6. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die jeweilige Vergütung binnen 10 Tagen nach Zugang der entsprechenden Rechnung fällig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen