Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die Vergütung bzw. der Kaufpreis für die Lizenzierung der Vertragssoftware bestimmen sich nach den Vertragsunterla- gen, der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldet. 5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert. 5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt. 5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit. 5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle und Abgaben.
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Samples: Vertrags Und Lizenzbedingungen, Vertrags Und Lizenzbedingungen
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 6.1 Die Vergütung bzwVergütung, ihre Berechnung und die Zahlungsbedingungen bestimmen sich mit Geltungsvorrang des Erst- zum Letztgenannten aus: 1. der Kaufpreis für die Lizenzierung der Vertragssoftware bestimmen sich nach den Vertragsunterla- genBuchungsbestätigung, der Auftragsbestätigung bzw2. der Lizenzkalkulationvon Ströer Media Solutions referenzierten Preisliste, 3. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldetden Werbemittelspezifikationen.
5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste 6.2 Alle von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit.
5.5 Alle Ströer Media Solutions angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetz- lichen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.3 Die Vergütungseinheit bemisst sich bei Websites und anderen digitalen Diensten grundsätzlich auf der Basis von AdImpressions, außer wenn nicht eine Vergütung auf Basis von AdClicks oder eine andere Vergütung zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde und bei Audience based Public Video | Digital out of Home grundsätzlich auf Basis von Impressions, sofern nicht ausdrücklich eine andere Bemessungsgrundlage für die Vergütung vereinbart wurde. Die Vergütung für programmatischen Einkauf erfolgt grundsätzlich auf TKP-Basis.
6.4 Grundlage für die Berechnung der Umsatz wäre Vergütung nach dem jeweiligen Vergütungsmodell sind ausschließlich die von den Auslieferungssystemen der Um- satzsteuer befreitStröer Media Solutions generierten Abrechnungsdaten (in der Regel die Kampagnenreports). Sofern die Daten, sowie zzgldie als Grundlage für die Abrechnung dienen, aufgrund der Natur des Vergütungsmodells nur vom Werbekunden bereitgestellt werden können (z.B. bei CPO Abrechnung), richtet sich die Abrechnung nach diesen vom Werbekunden vertragsgemäß bereitzustellenden Daten, wobei das Folgende gilt: (i) der Werbekunde wird alle erforderlichen Daten im von Ströer Media Solutions vorgegebenen Format unverzüglich nach Abschluss der geltenden Abrechnungsperiode an Ströer Media Solutions übermitteln; (ii) sofern der Werbekunde die Daten nicht innerhalb von sechzig Tagen ordnungsgemäß an Ströer Media Solutions übermittelt, ist Ströer Media Solutions berechtigt, für die Berechnung den monatlichen Durchschnitt der Vergütung aus den letzten drei Abrechnungsmonaten für gebuchte und abgerechnete Kampagnen mit diesem Werbekunden zugrunde zu legen und entsprechend abzurechnen; (iii) Ströer Media Solutions ist berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsganges und der Geschäftszeiten des Werbekunden nach vorheriger Ankündigung von mindestens zehn Werktagen die Rechnung und zugrunde liegende Rechnungsunterlagen samt erforderlicher Dokumente, Dateien und Informationen im Rahmen eines Rechnungs-Audits auf Korrektheit zu überprüfen; die Kosten für ein Rechnungs-Audit trägt der Werbekunde, es sei denn, das Ergebnis des Rechnungs-Audits ist eine Differenz von weniger als zehn Prozent zu Lasten von Ströer Media Solutions.
6.5 Bei schriftlich begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Vergütungsberechnung durch Ströer Media Solutions kann der Werbekunde deren Überprüfung unter
6.6 Abrechnungsperioden bestimmen sich nach den Regelungen dieser Ziffer: Ströer Media Solutions stellt die generierten Vergütungseinheiten je Kalendermonat im Folgemonat, bei einer Kampagnendauer von weniger als einem Monat nach Ende der Kampagne in Rechnung. etwaiger Zölle Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Abweichungen von dieser Regel sind nur dann gültig, sofern sie auf der Rechnung vermerkt sind. Kommt der Werbekunde in Zahlungsverzug, ist Ströer Media Solutions berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Beide Parteien sind berechtigt, einen höheren oder niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen.
6.7 Einwendungen und AbgabenEinreden sind binnen eines Monats nach Rechnungszugang schriftlich zu erheben, verspätete Einwendungen und Einreden sind ausgeschlossen.
6.8 Etwaige Rückzahlungsansprüche des Werbekunden werden während einer laufenden Geschäftsbeziehung regelmäßig in Form einer Gutschrift für zukünftige Aufträge vergütet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werbekunden, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Werbekunden
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die Soweit die Parteien keine individuelle Vereinbarung über die Vergütung bzwgetroffen haben, werden die Leistungen der OBCC auf Zeithonorarbasis unter Zugrundelegung des tatsächlichen Arbeitsaufwandes zu den Standardtagessätzen der OBCC in Höhe von i.A. 0.000 € netto abgerechnet. Soweit Tagessätze vereinbart sind, umfasst dies eine Arbeitsleistung von 8 Stunden pro Tag während der Kaufpreis für üblichen Geschäftszeiten der OBCC. Wird die Lizenzierung OBCC auf Wunsch des Kunden außerhalb ihrer Geschäftszeiten tätig, so erhöht sich der Vertragssoftware bestimmen sich nach den Vertragsunterla- gen, der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldetanteilige Satz um 50 %.
5.2 Möchte Ausdrücklich im Einzelvertrag angesetzte Festpreise werden vorbehaltlich der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen Regelungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich Ziffer 5.1 weder unter- noch ein Wartungsvertrag abzuschließenüberschritten. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten Gibt die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand OBCC (z.B. bei IT-ProjektenKostenschätzungen oder Angeboten) voraussichtliche Aufwände für Leistungen an, so stellt dies einen Kostenvoranschlag (KVA) dar. Wird der KVA um mehr als 15% überschritten, teilt die OBCC dem Kunden dies mit und der Kunde kann die entsprechende Beauftragung aus diesem Grunde binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Mitteilung kündigen; die OBCC erhält dann die bis zum Erhalt der Kündigung tatsächlich erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten vergütet.
5.3 Für Leistungen, die die OBCC im Einvernehmen mit dem Kunden nicht am Sitz der OBCC erbringt, werden gesondert Fahrtkosten und Spesen im Falle der Benutzung eines Pkw in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätze oder sonst (z.B. Bahn) gegen Einzelnachweis in Rechnung gestellt. Reisezeiten sind Arbeitszeiten.
5.4 Die OBCC darf Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang fordern. Bei Abrechnung auf Zeithonorarbasis ist die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlagOBCC berechtigt, monatlich abzurechnen, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wirdmehr als 10% der Gesamtleistung im betreffenden Monat angefallen sind. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung werden im Falle von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren UnrichtigkeitWerkleistungen und bei Festpreisen 50 % bei Vertragsabschluss und 50 % bei Abnahme fällig.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. zuzüglich der jeweils geltenden gesetz- lichen gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage ab Rechnungseingang ohne Abzug von Skonto beim Kunden. Die Zahlungsmodalitäten bestimmen sich im Übrigen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
5.6 Die OBCC ist berechtigt, außer ihre Vergütungssätze mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten angemessen durch Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail) zu erhöhen. In keinem Fall wird die Erhöhung eines Vergütungssatzes mehr als 5 Prozentpunktebetragen, es sei denn, der Umsatz wäre von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle und AbgabenKunde hat dem zugestimmt.
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Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die 1. Vereinbarte Vergütungen sind fest und bindend. Leistungen werden nach Zeitaufwand nur vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ein im An- gebot des beauftragenden Unternehmens ausgewiesener Gesamtaufwand oder eine dort ausgewiesene Gesamtvergütung stellt im Zweifel die Ober- grenze (Cap) dar.
2. Vereinbarte Vergütungen und Preise schließen alle Auslagen, Nebenleistun- gen und -kosten, z. B. Reise-, Unterkunft- und Verpflegungskosten, Ver- sand- und Transportleistungen, Xxxxx, XXXX-Abgaben, Künstlersozialversi- cherungsabgaben und ähnliche Kosten ein. Soweit abweichend hiervon de- ren gesonderte Erstattung vereinbart ist, werden Auslagen oder Nebenkos- ten grundsätzlich nur bei Vorlage entsprechender Originalbelege erstattet.
3. Das beauftragte Unternehmen stellt der Agentur jeweils eine ordnungsge- mäße Rechnung, die neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (ins- besondere den für den Vorsteuerabzug bei der Agentur erforderlichen An- gaben) die für die Zuordnung der Rechnung bei der Agentur erforderlichen Angaben (z. B. Projektnummer, eindeutige Projektbezeichnung o. ä.) sowie alle weiteren zwischen den Parteien für eine Rechnungstellung vereinbar- ten Angaben enthält.
4. Forderungen des beauftragten Unternehmens werden 30 Tage nach Ab- nahme der Arbeitsergebnisse und ordnungsgemäßer Rechnungstellung fäl- lig.
5. Abschlagszahlungen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und in Höhe des Wertes der bis dahin erbrachten, vertragsgemäßen Teilleistungen, die das beauftragte Unternehmen durch prüfbare Aufstellungen nachweist, zu leisten.
6. Zahlungen erfolgen auf ein vom beauftragten Unternehmen in Textform an- gegebenes Konto eines Kreditinstitutes in der EU. Bis zur Benennung eines anderen Xxxxxx sind Zahlungen der Agentur auf das angegebene Konto ge- genüber dem beauftragten Unternehmen wirksam.
7. Kündigt die Agentur einen Auftrag vor vollständiger Fertigstellung der Leis- tung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so hat das beauftragte Unter- nehmen Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen und Erstattung der bis dahin entstandenen Auslagen und Nebenkosten (so- fern geschuldet). Weitergehende Ansprüche, insbesondere nach § 648 BGB, bestehen nicht.
8. Das beauftragte Unternehmen wird Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen und gegen Forderungen der Agentur nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche bzw. der Kaufpreis für die Lizenzierung der Vertragssoftware bestimmen sich nach den Vertragsunterla- gen, der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis stammen oder von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) Agentur anerkannt oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldetrechtskräftig festgestellt sind.
5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle und Abgaben.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die Vergütung bzwEs gilt die vereinbarte Vergütung. der Kaufpreis Diese umfasst lediglich die Positionen, welche Gegenstand ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung nach Ziffer 4.1 sind. Ein Mehraufwand, insbesondere für den Erwerb von Rechten Dritter, für die Lizenzierung Einschaltung von Subunternehmern, für Künstler und durch andere Dritte anfallende Kosten, für Abgaben an die Künstlersozialversicherung sowie Entgelte für die Nutzung urheberrechtlicher Leistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Anfallende Kommunikations-, Zoll-, Versand- und Verpackungskosten werden ebenfalls zusätzlich berechnet. Vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung sind der Vertragssoftware bestimmen sich nach den Vertragsunterla- genAgentur zusätzlich zur vereinbarten Vergütung Reisekosten und Spesen zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldetDurchführung des Auftrages entstehen.
5.2 Möchte Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder entstehen im Vorfeld hohe Fremdkosten, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein. Die prozentuale Vergütung wird pro Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiertProjektauftrag festgelegt.
5.3 Erfolgen neben Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Wartung und Pflege Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Leistungen zusätzlich Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB zu. Das Recht zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgtdieser Regelung unberührt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in Sämtliche angebotenen Leistungen der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in Agentur verstehen sich zuzüglich der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeitgesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzglBei Drucksachen sind + / - 10 % Mehr- / Minderleistungen möglich und entsprechend abzurechnen.
5.6 Die Agentur erhält für sämtliche Belege eine Agentur-Fee, deren Höhe im Angebot geregelt ist.
5.7 Wenn der Kunde nach Beauftragung sein Projekt oder Teilstücke dessen storniert bzw. absagt, so steht der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer, außer Agentur ein Honorar anteilig nach dem Grad der Umsatz wäre Auftragserfüllung zu. Der Kunde trägt die bis dahin angefallenen Fremdkosten und stellt die Agentur im Übrigen von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle und Abgabenjeglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten frei.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Vergütungssätze von WIIT zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaig anfallende Zölle, Gebühren oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
2. Die Vergütung bzwist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach Aufwand. WIIT ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt XXXX spätestens mit der Kaufpreis für Auftragsbestätigung.
3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. WIIT behält sich die Lizenzierung Geltend- machung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Vertragssoftware bestimmen sich Anspruch von XXXX auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Zahlungsschwierigkeiten des Kunden), dass der Vergütungsanspruch von XXXX durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist WIIT nach den Vertragsunterla- gen, der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab gesetzlichen Vorschriften zur Einstellung ihrer Leistung und ist – abhängig gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten Vertrag berechtigt (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldet§ 321 BGB).
5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle und Abgaben.
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Samples: Cloud Automation Platform Agreement
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 9.1 Der Kaufpreis-, Vergütungs- oder sonstige Anspruch der VINTIN auf Zahlung eines Geldbetrages wird mit Rechnungsstellung fällig.
9.2 Bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Mietverträgen, Wartungsverträgen und Dienstleistungsverträgen ist die VINTIN berechtigt, die vereinbarte Vergütung während des laufenden Vertrages zu erhöhen. Die Erhöhung hat in diesen Fällen nach billigem Ermessen zu erfolgen. Die Erhöhung ist dem Kunden schriftlich unter stichpunktartiger Angabe ihrer Gründe mitzuteilen. Der Kunde schuldet die erhöhte Vergütung mit Beginn des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang der schriftlichen Mitteilung. Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung offenbar unbillig ist. Macht der Kunde die offenbare Unbilligkeit geltend, hat er die erhöhte Vergütung bis zu einer einvernehmlichen Einigung oder des Eintritts der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Billigkeit zu bezahlen. Stellt ein Gericht rechtskräftig fest, dass die Erhöhung unbillig war, hat VINTIN dem Kunden die seit der Erhöhung gezahlte Vergütung insoweit zu erstatten, als die Erhöhung unbillig war.
9.3 Verändert der Kunde den Standort seiner und/oder der Informations- und Kommunikationstechnologien (Hardware und/oder Software und/oder Infrastruktur), die er von VINTIN zur Verfügung gestellt bekommt oder die VINTIN ihm aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Verfügung stellen muss oder nimmt er Änderungen an diesen Kommunikationstechnologien (Hardware und/oder Software und/oder Infrastruktur) gleich welcher Art vor und führt dies bei VINTIN zu einem zusätzlichen und/oder erhöhten Aufwand, ist VINTIN berechtigt, die vereinbarten Preise in einem dem zusätzlichen und/oder erhöhten Aufwand angemessenen Verhältnis anzupassen. Dies gilt nicht, soweit die Veränderungen auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der VINTIN zurückzuführen sind. Es gilt ebenfalls nicht, wenn der Kunde VINTIN die Veränderung so rechtzeitig vor Vertragsabschluss mitgeteilt hatte, dass VINTIN die Möglichkeit hatte, ihre angebotenen Preise anzupassen.
9.4 Aufwendungen der VINTIN (z.B. Arbeitsaufwand eigener Arbeitnehmer oder Subunternehmer der VINTIN, Verbrauch und Einsatz von Material und Arbeitsgeräten, Reisekosten), die von einem nicht bestimmungsgemäßen und/oder nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der vertragsgegenständlichen Hardware und/oder Software und/oder von höherer Gewalt herrühren, sind VINTIN zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Vergütung zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Aufwendungen auf einen nicht bestimmungsgemäßen und/oder nicht ordnungsgemäßen Gebrauch der vertragsgegenständlichen Hardware und/oder Software durch VINTIN selbst zurückzuführen sind und VINTIN dies zu vertreten hat. Die Höhe der zusätzlich angefallenen Vergütung bestimmt VINTIN. Sie darf jedoch die ortsüblichen Preise für vergleichbare Leistungen nicht überschreiten. Existieren solche ortsüblichen Preise nicht, müssen die Preise angemessen sein. Ein nicht bestimmungsgemäßer und/oder nicht ordnungsgemäßer Gebrauch und/oder höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Installation und/oder Benutzung der Hardware und/oder Software abweichend von den Vorgaben des Herstellers, bei fehlerhaften Anschlusskabeln, Netzwerkkarten und fehlerhafter Peripherie, bei fehlerhafter Energieversorgung (z.B. Stromausfall, Überspannung), bei Feuchtigkeit, bei Vandalismus und bei kriegerischen Auseinandersetzungen.
9.5 VINTIN ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Des Weiteren ist VINTIN berechtigt, bei Auftragserteilung einen Vorschuss in Höhe von max. 30 % der Auftragssumme zu verlangen.
9.6 VINTIN ist berechtigt, die für eine Fehlersuche aufgewandten Arbeitszeiten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die Vergütung bzw. der Kaufpreis für die Lizenzierung der Vertragssoftware bestimmen hierfür richtet sich nach den Vertragsunterla- genvereinbarten Stundensätzen. Eine Vergütung ist nicht geschuldet, wenn VINTIN den Fehler zu vertreten hat.
9.7 Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Anfall berechnet. Erfasst werden hiervon unter anderem Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters der Auftragsbestätigung VINTIN und dem jeweiligen Einsatzort beim Kunden bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldetzwischen verschiedenen Einsatzorten beim Kunden.
5.2 Möchte 9.8 Bei Arbeiten außerhalb der üblichen Regelarbeitszeiten verlangt VINTIN Zuschläge. Deren Voraussetzungen und Höhe richtet sich nach den jeweiligen Vereinbarungen.
9.9 Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen mit der Bezahlung anderer Rechnungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiertZahlungsverzug befindet.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen 9.10 Bestimmt sich die Vergütung nach Zeitaufwand erbrachtZeitabschnitten wie Woche, Monat oder Jahr, wird die Vergütung stets im Voraus zum ersten Tag des jeweiligen Zeitabschnitts fällig. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten Die Vergütung wird für den gesamten Zeitabschnitt fällig, unabhängig davon, ob die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgtGegenleistung vom Kunden für den gesamten Zeitabschnitt in Anspruch genommen wird.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in 9.11 Ist ein Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, wird dieser für jeden Tag mit einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren UnrichtigkeitDreißigstel des monatlichen Preises berechnet.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer9.12 Der Kunde ist damit einverstanden, außer der Umsatz wäre von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle dass ihm VINTIN Rechnungen elektronisch ausstellt und Abgabenübermittelt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 5.1. Die Vergütung bzwder einzelnen Aufträge erfolgt gemäß den jeweils abgeschlossenen Vertragsbedingungen und nach dem vereinbarten Honorar. Alle Leistungen von WUGER, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle WUGER erwachsenden Barauslagen und sonstige Aufwendungen sind vom Kunden zu ersetzen.
5.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Kaufpreis Vergütungsanspruch von WUGER für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Das Honorar ist grundsätzlich sofort mit Erhalt der Rechnung und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern schriftlich keine gesonderten Zahlungsbedingungen zwischen WUGER und dem Kunden vereinbart wurden. Dies gilt auch für die Lizenzierung Weiterverrechnung von Barauslagen und sonstigen Aufwendungen, welche durch WUGER getragen wurden. Alle Leistungen die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind werden gesondert entlohnt.
5.3. WUGER ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Zudem ist WUGER bei umfassenden und/oder langfristigen Aufträgen mit einem höheren Auftragsvolumen von mehr als netto € 2.500,00 dazu berechtigt Zwischenabrechnungen zu stellen.
5.4. Das Honorar versteht sich als Nettohonorar zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat WUGER für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der Vertragssoftware bestimmen urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
5.5. Im Falle des Zahlungsverzuges durch den Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinssatz iSd § 456 UGB, sohin 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, zu. Falls WUGER nachweislich ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, so ist sie berechtigt diesen geltend zu machen. Zudem ist der Kunde in diesem Fall dazu verpflichtet, WUGER die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
5.6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann WUGER sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist WUGER in einem solchen Fall nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
5.7. Sollte zwischen WUGER und dem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sein, behält sich nach WUGER für den Vertragsunterla- genFall der nicht fristgerechten und/oder vollständigen Ratenzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen (Respiro 5 Tage) das Recht vor, die sofortige Bezahlung der Auftragsbestätigung bzwgesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust). der LizenzkalkulationDas heißt es wird die zu diesem Zeitpunkt sodann noch offen aushaftende Schuld in voller Höhe zur sofortigen Zahlung fällig.
5.8. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich Kunde ist nicht berechtigt, mit eignen Forderungen gegen Forderungen von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) WUGER aufzurechnen. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden ausnahmeweise nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldetvon WUGER rechtswirksam anerkannt wurde.
5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen 5.9. WUGER ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen auch in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangenelektronischer Form zu übermitteln. Der angefal- lene Aufwand wird Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeitelektronischer Form durch WUGER ausdrücklich einverstanden.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle und Abgaben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 5.1. Die Höhe der geschuldeten Vergütung ergibt sich jeweils aus der Offerte resp. der Auftragsbestätigung oder dem Dokument «Leistungsbeschrieb und Kosten», welche dem jeweiligen Rahmenvertrag zugeordnet sind. Soweit für Vergütungen nach Aufwand nicht ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist, gilt ein Stundenansatz für CYBERSYSTEMS-Mitarbeiter für die Realisierung von Projekten und zugesicherte Supportleistungen bzw. der Kaufpreis für die Lizenzierung der Vertragssoftware bestimmen sich nach den Vertragsunterla- genProjektmanagement, Beratung, Instruktion und Schulungen, wie sie im Vertragswerk, in der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) und/oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldetdem Leistungsbeschrieb definiert sind.
5.2 Möchte 5.2. Alle Vergütungen verstehen sich jeweils in Schweizerfranken zuzüglich Mehrwertsteuer, Spesen, Gebühren, Abgaben, Versicherung.
5.3. Leistungen von CYBERSYSTEMS erfolgen – wenn immer möglich – per Remote-Zugriff. Sollte der Kunde Pflege- KUNDE explizit vor Ort Einsätze wünschen oder sollten solche Einsätze ausnahmsweise zwingend notwendig werden, so fallen Spesenpauschalen für Reisezeit und Wartungsleistungen Fahrkosten an, wie sie im Vertragswerk, in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließender Auftragsbestätigung und Leistungsbeschrieb definiert sind. Diese Pauschalen gelten für Einsätze von maximal einem Tag je Anfahrt. Im Übrigen werden notwendige weitere Spesen gemäss effektiv anfallender Kosten verrechnet. CYBERSYSTEMS kann für den Verarbeitungsaufwand einen Zuschlag von maximal 10% verrechnen.
5.4. Vergütungen sind – soweit nichts Anderes vereinbart wurde – zum Voraus geschuldet. CYBERSYSTEMS kann Aufwände auch im eigenen Ermessen nachträglich nach Erbringung in Rechnung stellen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiertZahlungsausständen kann sie jedoch in jedem Fall, auch bei Vereinbarung einer nachträglichen Zahlung, wieder Vorauszahlungen verlangen.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software5.5. Vergütungen sind jeweils innert 20 (zwanzig) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist. Die letzte Frist nach einer Mahnung beträgt 10 (Festpreiszehn) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste Tage, danach wird ein Verzugszins von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt5% pro Jahr berechnet.
5.4 Bei 5.6. Erfolgt die Zahlung einer Vergütung nach Zeitaufwand nicht fristgemäss, ist ein Verzugszins von 5% pro Jahr geschuldet. Dauert der Zahlungsverzug mehr als 40 (vierzig) Kalendertage an oder erscheint eine Zahlung als gefährdet (z.B. bei IT-ProjektenKonkurseröffnung) sind oder verweigert der KUNDE sonstige, an CYBERSYSTEMS geschuldete Zahlungen, ist CYBERSYSTEMS neben ihren sonstigen bestehenden Rechten berechtigt, die Angaben eigenen Leistungen gegenüber dem KUNDEN vorläufig einzustellen, bis die Zahlung erfolgt ist. Die Vergütungspflicht für die vereinbarten Leistungen von CYBERSYSTEMS besteht in einem Angebot bzwsolchen Fall weiter und es entsteht kein Entschädigungsanspruch des KUNDEN (z.B. auf Verlängerung periodischer Leistungen, finanzieller Ersatz oder dergleichen). in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. Dauert ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbarenZahlungsverzug über 60 (sechzig) Kalendertage an, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in CYBERSYSTEMS das betroffene Vertragswerk unverzüglich kündigen und der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast KUNDE bleibt für deren Unrichtigkeitallfälligen Schaden ersatzpflichtig.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl5.7. der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre Die einseitige Verrechnung oder die Abtretung von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzglForderungen durch den KUNDEN ist ausgeschlossen. etwaiger Zölle und AbgabenSie bedürfen in jedem Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch CYBERSYSTEMS.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die Vergütung bzwFür die durch CHRISTELY KG erbrachten Leistungen schuldet der Auftraggeber Entgelte, deren Art und Höhe der Vertrag bestimmt. Mangels konkreter Vereinbarung hat XXXXXXXXX KG Anspruch gegen den Auftraggeber auf Zahlung eines angemessenen Honorars. Für Leistungen, etwa für Wartungs- oder Serviceleistungen gemäß Punkt 4.3.10, deren Erbringung in den vereinbarten Entgelten nicht enthalten ist, schuldet der Kaufpreis Auftraggeber eine Abgeltung, deren Höhe sich mangels anderer Vereinbarung aus den entsprechenden im Auftrag vereinbarten Entgelten für die Lizenzierung der Vertragssoftware bestimmen sich nach den Vertragsunterla- gen, der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab Wartungs- und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldetServiceleistungen ergibt.
5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen Bei Aufträgen, welche mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist CHRISTELY KG berechtigt, nach Erfüllung (Lieferung und/oder Leistungserbringung auf andere Art) jeder einzelnen Einheit oder jedes Arbeitsschrittes den darauf entfallenden Teil des Gesamthonorars in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiertRechnung zu stellen.
5.3 Erfolgen neben Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von CHRISTELY KG, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Einräumung der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgtNutzungsrechte.
5.4 Bei einer Vergütung Je nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO Gegenstand des Auftrages, wonach CHRISTELY KG nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlageinmalige Leistung (etwa Verkauf von Hardware, Erstellung von Individualsoftware oder von Internetanwendungen) oder aber fortlaufend Leistungen erbringt (Wartungsleistungen), bestehen die vom Auftraggeber geschuldeten Entgelte entweder in Einmalzahlungen (Kaufpreis, Werklohn etc.) oder aber in regelmäßigen fixen Entgelten, welche der Auftraggeber pro Abrechnungszeitraum zu entrichten hat.
5.5 Mit den Entgelten sind Installationsleistungen nur dann abgegolten, sofern nicht dies ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern Andernfalls gebührt gesonderter Aufwandersatz. Kosten für die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbarenNutzung von Übertragungseinrichtungen oder –leitungen sind in den Entgelten nicht enthalten. Nebenkosten wie etwa Reise- sowie Unterbringungskosten, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in Verpackungs-, Transport-, Versandspesen oder dergleichen hat der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren UnrichtigkeitAuftraggeber gesondert zu ersetzen.
5.5 5.6 Alle Preise in den Auftragsunterlagen angegebenen Entgelte verstehen sich zzgl. in Euro exklusive Umsatzsteuer und ohne sonstige allenfalls anfallende Steuern und Gebühren, die der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle und AbgabenAuftraggeber gesondert trägt.
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Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Der Vertragspartner erbringt seine Leistung je nach Vertragsvereinbarung zu den vereinbarten Festpreisen oder nach Aufwand mit oberer Be- grenzung der Vergütung (Kostendach). Er gibt in seinem Angebot die Kostenarten und Kosten- sätze bekannt. Die Vergütung bzwdeckt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. der Kaufpreis Dies schliesst insbesondere alle Kosten für die Lizenzierung der Vertragssoftware bestimmen sich nach den Vertragsunterla- genÜbertragung von Rechten, der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich alle personellen und materiellen Aufwendungen, die Dokumentati- ons- und Instruktionskosten, alle Arten von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung Spe- sen, Reisezeiten, Einsatz von Spezialgeräten mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldet.
5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Softwarezugehörigen Programmen, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSOspezielle EDV- Anwendungen, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand Gebühren, spezielle Versiche- rungen, Kosten für Baustellenbüros, sowie öf- fentliche Abgaben (z.B. MwSt., Zölle) ein. Die Überschreitung eines vereinbarten Kosten- daches geht zulasten des Vertragspartners, so- fern die SAK einer Bestellungsänderung nicht schriftlich zugestimmt hat oder die Mehrkosten nicht nachweislich selbst zu vertreten hat. Werden einzelne vertragliche Leistungen nicht erbracht, beziehungsweise hat die Auftragserfül- lung weniger Aufwendungen verursacht als vor- gesehen, sind diese Leistungen auch bei IT-Projekteneinem vereinbarten Festpreis nicht zu verrechnen. Die Rechnungen sind gekennzeichnet mit den Referenzangaben der Bestellung und/oder des Vertrages, Angaben der Rechnungsart (Anzah- lungs-, Teil-, Schluss-, Regie- o.a.) sind sowie adres- siert an die Angaben in einem Angebot bzwSAK zu senden. in Die MwSt. ist auf den jeweiligen Rechnungen als separate Posi- tion als Betrag und Prozentsatz auszuweisen. Erbringt der Auftragsbe- stätigung Vertragspartner die Leistungen nach Aufwand, so liefert er zusammen mit der Rechnung die von SMENSO nur eine Kalkulation bzwder SAK visierten Stunden- rapporte. ein Voran- schlagDie Zahlung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung anders verein- bart, innert 30 Tagen nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in Erhalt der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführtSchweizer Franken. Sollte Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit allfälligen Gegenforderungen der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren UnrichtigkeitSAK.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle und Abgaben.
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Samples: Wartungsverträge
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die Vergütung bzw. der Kaufpreis für die Lizenzierung der Vertragssoftware bestimmen sich nach den Vertragsunterla- gen, der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldet.
5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. in DM / € zuzüglich Mehr- wertsteuer in der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuergesetzlich gültigen Höhe und sind bei Fälligkeit ohne Abzug sofort zahlbar.
5.2 Die Vergütung für die Programmüberlassung wird gemäß den im Bestellschein/Auftragsbestätigung aufge- führten Preisen berechnet.
5.3 Die Grundpauschale für den Softwareservice wird jeweils für ein Kalenderjahr oder für einen gesondert ver- einbarten Berechnungszeitraum im voraus berechnet und ist zum Beginn des Berechnungszeitraumes fällig. TACOS ist berechtigt, außer die Grundpauschale für den Soft- wareservice im gleichen Maße und Verhältnis zu ändern, in welchem sich die sie beeinflussenden Kostenfaktoren ver- ändern oder der Umsatz wäre Funktionsumfang oder die Leistungsfähig- keit der Programme zum Nutzen des Anwenders mit dem Einsatz einer neuen Programmversion erweitert wird. Die Änderung wird wirksam mit Beginn des 3. Monats nach Ablauf des Monats, in dem die Änderung dem Anwender mitgeteilt wurde und zwar auch dann, wenn die Pauschale im voraus bezahlt ist.
5.4 Neben dem für die Programmüberlassung vereinbar- ten Preis und sonstigen, nicht im Bestellschein/Auftragsbe- stätigung festgelegten Leistungen stellt TACOS zu ihren jeweils gültigen Preisen in Rechnung: - Durchführung von Datensicherungen und Aktua- lisierung der Um- satzsteuer befreitKundendaten, sowie zzgl- Arbeiten zum Duplizieren, Übersetzen, Generieren von Programmen, - Lieferung von Datenträgern, - Analysieren und Beseitigen von Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung von Programmen oder durch sonst von TACOS nicht zu vertretende Umstände entstanden sind, - Unterstützung bei der Einführung oder dem Ein- satz von Programmen, - Lieferung neuer Programmversionen, - Reisekosten (Fahrtkosten und Fahrtzeiten).
5.5 Beanstandungen von Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum TACOS gegenüber schriftlich zu erheben.
5.6 Kommt der Anwender mit seinen Zahlungen in Ver- zug, kann TACOS Zinsen in Höhe von 4,5% p.a. etwaiger Zölle über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlan- gen. Das gesetzliche Recht der TACOS zur Kündigung oder Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichter- füllung bleibt unberührt.
5.7 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Anwender aus früheren oder anderen Geschäf- ten ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforde- rungen ist nur insoweit zulässig, als diese von TACOS anerkannt und Abgabenzur Zahlung fällig oder rechtskräftig festge- stellt sind.
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Samples: Software License Agreement
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die Vergütung bzw1. der Kaufpreis für Soweit nicht anders vereinbart, erhält die Lizenzierung der Vertragssoftware bestimmen sich nach den Vertragsunterla- gen, der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldet.
5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Agentur ei- ne Vergütung nach Zeitaufwand erbrachtauf Grundlage der bei Beauftragung jeweils geltenden Stundensätze der Agentur. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten Eine Überschreitung des in genehmigten Kos- tenvoranschlägen ausgewiesenen Aufwands um bis zu 10 % ist von der Genehmigung des beauftragenden Unternehmens umfasst.
2. Die Agentur ist nach vollständiger Leistungserbringung und davor jeweils monatlich zum Ende des Monats be- rechtigt, erbrachte (Teil-)Leistungen nach Zeitaufwand bzw. nach Projektfortschritt abzurechnen. Soweit im jeweiligen Einzelauftrag nicht ausdrücklich etwas An- deres regelt ist, kann die Preise Agentur wahlweise auch in den folgenden Raten abrechnen: - erste Rate in Höhe von 30 % der vereinbarten Bruttovergütung des jeweiligen Einzelauftrages nach Freigabe des Kostenvoranschlags; - zweite Rate in Höhe von 50 % der vereinbarten Bruttovergütung des jeweiligen Einzelauftrages mit Übergabe der Leistung; - Restsumme in Höhe 20 % der vereinbarten Brut- tovergütung des jeweiligen Einzelauftrages nach Herausgabe aller vertraglich geschuldeten Leis- tungen an das beauftragende Unternehmen.
3. Übernimmt die Agentur im Rahmen ihrer Tätigkeit die Abwicklung von Verträgen über Fremdleistungen (z. B. Auswahl, Angebotseinholung, Verhandlungen, Koordi- nation, Rechnungs- oder Zahlungsabwicklung), erhält sie hierfür eine zusätzliche Vergütung nach Zeitauf- wand gemäß Ziffer V.1.
4. GEMA-Gebühren, Künstlersozialversicherungsabgaben, Zollkosten und ähnliche Kosten sind vom beauftragen- den Unternehmen zu tragen und werden im Fall der Zahlung durch die Agentur weiterberechnet, auch wenn sie erst nachträglich erhoben werden.
5. Auslagen und Nebenkosten, wie Aufwendungen für Reisen, Übernachtungskosten, Kuriere u. ä. sind gegen Nachweis gesondert zu erstatten. Reisezeiten werden zu 50% abgerechnet.
6. Kündigt das beauftragende Unternehmen einen Auf- trag vor vollständiger Erbringung der Leistung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Beendigung des Auftrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unter- lässt. Es wird vermutet, dass der Agentur danach 60 % der auf den noch nicht er-brachten Teil ihrer Leistun- gen entfallenden verein-barten Vergütung zustehen.
7. Alle Vergütungen und Auslagen der Agentur verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgtgesetzlich geltenden Höhe.
5.4 Bei einer 8. Vergütung und Auslagen sind 14 Tage nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind Rechnungs- tellung zahlbar.
9. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die Angaben in einem Angebot Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur wegen Ansprüchen bzw. in Gegenforderungen aus dem- selben Vertragsverhältnis oder mit von der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation Agentur an- erkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren UnrichtigkeitGegenforderungen zulässig.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle und Abgaben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die Vergütung bzwEs gilt die vereinbarte Vergütung. der Kaufpreis Diese umfasst lediglich die Positionen, welche Gegenstand ausdrückli- cher schriftlicher Vereinbarung nach Ziffer 4.1 sind. Ein Mehraufwand, insbesondere für den Erwerb von Rech- ten Dritter, für die Lizenzierung Einschaltung von Subunternehmern, für Künstler und durch andere Dritte anfallende Kosten, für Abgaben an die Künstlersozialversicherung sowie Entgelte für die Nutzung urheberrechtlicher Leistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Anfallende Zoll-, Versand- und Verpackungskosten werden ebenfalls zusätzlich berechnet. Vorbehaltlich einer anders lauten- den schriftlichen Vereinbarung sind der Vertragssoftware bestimmen sich nach den Vertragsunterla- genAgentur zusätz- lich zur vereinbarten Vergütung Reisekosten und Spe- sen zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldetDurch- führung des Auftrages entstehen.
5.2 Möchte Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leis- tungen über einen längeren Zeitraum oder entstehen im Vorfeld hohe Fremdkosten, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein. Die prozentuale Vergütung wird pro Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiertProjektauftrag festgelegt.
5.3 Erfolgen neben Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich gere- gelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Wartung und Pflege Zah- lungstermine steht der Agentur ohne weitere Leistungen zusätzlich Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB zu. Das Recht zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste Geltendmachung eines darüber hinausgehen- den Schadens bleibt von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgtdieser Regelung unberührt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in Sämtliche angebotenen Leistungen der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in Agentur verstehen sich zuzüglich der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeitgesetzlichen Mehrwert- steuer.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzglBei Drucksachen sind + / - 10 % Mehr- / Minderleis- tungen möglich und entsprechend abzurechnen.
5.6 Die Agentur erhält für sämtliche Belege eine Agen- tur-Fee, deren Höhe im Angebot geregelt ist.
5.7 Wenn der Kunde nach Beauftragung sein Projekt oder Teilstücke dessen storniert bzw. absagt, so steht der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer, außer Agentur ein Honorar anteilig nach dem Grad der Umsatz wäre Auftragserfüllung zu. Der Kunde trägt die bis dahin angefallenen Fremdkosten und stellt die Agentur im Übrigen von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle und Abgabenjeglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten frei.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die Vergütung 7.1 Für die Wartungsbereitschaft und die vom AN erbrachten Service-, Wartungsleistungen schuldet der AG regelmäßige Wartungsentgelte. Diese Entgelte bestehen je nach Vereinbarung entweder aus
7.1.1 einem pro Abrechnungszeitraum betriebsstundenunabhängig geschuldeten, im Vorhinein zur Zah- lung fälligen oder einem pro vorgeschriebenem Service geschuldeten Fixbetrag oder
7.1.2 einem betriebsstundenabhängigen variablen Betrag, dessen Höhe von der Anzahl an Betriebs- stunden abhängt, die das Gerät seit der letzten Abrechnung im Einsatz gestanden hat, und der aus dem pro Betriebsstunde vereinbarten Wartungspreis zu errechnen ist, oder, falls weder Fixbeträge (Punkt 7.1.1) noch betriebsstundenabhängige Verrechnung (Punkt 7.1.2) vereinbart ist,
7.1.3 einer Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand an erbrachten Service-, Wartungsleistungen und verwendetem Material; dies nach Maßgabe der aktuellen allgemein gültigen Preisliste des AN.
7.2 Wird eine auf den Abrechnungszeitraum oder auf die Vertragsdauer bezogene (Gesamt-)Zahl an zu wartenden Betriebsstunden vereinbart, so lässt eine allfällige Nichterreichung dieser Zahl den Anspruch des AN auf die fix bzw. pauschal vereinbarten Wartungsentgelte unberührt.
7.3 Bei geändertem Einsatzort oder mobil eingesetzter Maschine hat der Kaufpreis Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche anfallenden Nebenkosten wie etwa Anfahrts-, Reise- und Unterbringungskosten zu ersetzen.
7.4 Inwieweit die Kosten für die Lizenzierung im Zuge der Vertragssoftware bestimmen sich nach Service- und Wartungsleistungen ersetzten Teile (Ersatzteile, Tauschteile) mit den Vertragsunterla- genregelmäßigen Wartungsentgelten abgegolten oder diese vom Auftraggeber gesondert zu vergüten sind, der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf bestimmt die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldetLeistungsbeschreibung, subsidiär Punkt 3 dieser Wartungsbedingungen.
5.2 Möchte 7.5 Die Transportkosten für die allfällige Überstellung des Gerätes trägt der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiertAuftraggeber (Punkt 4.3).
5.3 Erfolgen neben der Wartung 7.6 Die dem Auftraggeber in Rechnung gestellten Entgelte und Pflege weitere Leistungen zusätzlich Nebengebühren sind mangels anderer Verein- barung binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgtZahlung fällig.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle und Abgaben.
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Samples: Allgemeine Wartungsbedingungen
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 (1) Ist im Vertrag keine Vergütungsregelung getroffen worden, so werden die vertraglichen Leistungen nach Zeitaufwand zu den jeweils aktuellen Stunden- bzw. Tagesssätzen der BVS vergütet. Materialaufwand wird stets gesondert vergütet. Durch den Kunden zu vertretende Wartezeiten von Mitarbeiter der BVS werden wie Leistungszeiten vergütet.
(2) Die erbrachten Leistungen werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Vergütung bzwwird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und vom Kunden durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweis fällig. Der Leistungsnachweis gilt als genehmigt, wenn und soweit der Kaufpreis Kunde nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht.
(3) Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis gilt als Vergütung für alle vertraglichen Leistungen. Die Zahlung des Festpreises erfolgt durch die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen. Diese werden zu den im Vertrag vereinbarten Abschlagsfristen fällig. Voraussetzung für die Lizenzierung Fälligkeit ist der Vertragssoftware bestimmen sich Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
(4) Reisekosten und Spesen, welche BVS ihren im Rahmen dieser Leistungen eingesetzten Mitarbeitern zu zahlen hat, werden dem Kunden weiterberechnet. Die Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt werden mit 75% des für den entsprechenden Mitarbeiter gültigen Stundensatzes vergütet.
(5) Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Vertrag ab, hat BVS Anspruch auf eine entsprechende Anpassung der Vergütung. Unabhängig davon kann BVS bei Verträgen mit einer Laufzeit von über einem Jahr ihre Vergütungssätze alle 12 Monate in einem angemessenen Rahmen erhöhen, erstmalig frühestens 12 Monaten nach Vertragsabschluss. Eine Erhöhung ist dem Kunden anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Sollte die Vergütungssätze um mehr als 10 % erhöht werden, hat der Kunde innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertragsunterla- gen, der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich Vertrag für die von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldetErhöhung betroffenen Leistungen zum Zeitpunkt des Wirksam- werdens der neuen Vergütungssätze zu kündigen.
5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen (6) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Softwareden Vergütungssätzen nicht enthalten, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand sie wird in der jeweils gültigen Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Ein Skontoabzug oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführtsonstige Abzüge sind unzulässig. Sollte Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn BVS über den Betrag verfügen kann.
(7) Leistet der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb der Frist, befindet er sich im Zahlungsverzug und schuldet die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeitjährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle und Abgaben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die Vergütung bzw. der Kaufpreis 4.1 Der AG zahlt als Gegenleistung für die Lizenzierung vom AN nach der Vertragssoftware bestimmen sich nach TIS-Web Nutzungsvereinbarung zu erbringenden Leistungen die gemäß Angebot im Einzelnen genannte Vergütung zu den Vertragsunterla- gen, der Auftragsbestätigung bzwdort niedergelegten Zahlungsbedingungen. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldet.
5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden gesetz- lichen UmsatzsteuerMehrwertsteuer.
4.2 Überträgt der AG Daten von einer höheren als der in der TIS-Web Nutzungsvereinbarung vereinbarten Anzahl von Fahrzeugen oder Benutzern zur Archivierung und Auswertung an den AN, außer past der Umsatz wäre AN die im ursprünglichen TIS-Web Angebot niedergelegte Anzahl der Fahrzeuge und der Benutzer jeweils zu Beginn des Monats, der auf die Abweichung folgt, an die tatsächliche Anzahl der Fahrzeuge und Benutzer an. Diese Anpassung wird der AN dem AG schriftlich mitteilen und die zusätzlichen Leistungen gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung stellen.
4.3 Der AN ist berechtigt, die Vergütung für die gemäß TIS-Web Nutzungsvereinbarung vom AN zu erbringenden Leistungen den Bedingungen des Wettbewerbs und betriebswirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Eine Änderung der laufenden Vergütung wird der AN dem AG spätestens zwei Monate vor Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Im Falle einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 25 % ist der AG berechtigt, diese Nutzungsvereinbarung bis zum Wirksamwerden der Vergütungserhöhung mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.
4.4 Bei Zahlungsverzug des AG von mehr als 30 Tagen behält sich der Um- satzsteuer befreitAN vor, sowie zzglden Zugang des AG zum TIS-Web nach schriftlicher Aufforderung zur Zahlung und fruchtlosem Fristablauf zu sperren. etwaiger Zölle Der AG bleibt in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Vergütung ungekürzt zu zahlen, soweit diese anfällt.
4.5 Der AG kann die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forder- ungen erklären.
4.6 Der AG erklärt sich damit einverstanden, dass der AN Dritte mit der Fakturierung und Abgabender Einziehung der Vergütung beauftragt.
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Samples: Order Agreement
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die Vergütung bzw7.1 Für die durch TCF erbrachten Leistungen schuldet der Auftraggeber Entgelte, deren Art und Höhe der Vertrag bestimmt. Mangels konkreter Vereinbarung hat TCF Anspruch gegen den Auftraggeber auf Zahlung eines angemessenen Honorars, dessen Höhe sich im Fall der Kaufpreis für die Lizenzierung der Vertragssoftware bestimmen sich Erbringung von Leistungen auf dem Gebiete des Werbegrafik- Designs nach den Vertragsunterla- genzum Abrechnungszeitpunkt geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien für Werbegrafik-Designer richtet. Für Leistungen, etwa für Wartungs- oder Serviceleistungen gemäß Punkt 4.3.10, deren Erbringung in den vereinbarten Entgelten nicht enthalten ist, schuldet der Auftragsbestätigung bzw. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldet.
5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der SoftwareAuftraggeber eine Abgeltung, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher deren Höhe sich mangels anderer Vereinbarung gelten die Preise gemäß aus der jeweils aktuellen allgemein gültigen Preisliste von SMENSOTCF ergibt. 7.2 Bei Aufträgen, welche mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist TCF berechtigt, nach Erfüllung (Lieferung und/oder Leistungserbringung auf andere Art) jeder einzelnen Einheit oder jedes Arbeitsschrittes den darauf entfallenden Teil des Gesamthonorars in Rechnung zu stellen. 7.3 Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen von TCF, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Einräumung der Nutzungsrechte. 7.4 Je nach Gegenstand des Auftrages, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO TCF nur eine Kalkulation bzweinmalige Leistung (etwa Verkauf von Hardware, Erstellung von Individualsoftware oder von Internetanwendungen, Erbringung von Leistungen auf dem Gebiete des Werbegrafik-Designs) oder aber fortlaufend Leistungen erbringt (Wartung von Hardware, Hosting von Websites), bestehen die vom Auftraggeber geschuldeten Entgelte entweder in Einmalzahlungen (Kaufpreis, Werklohn etc.) oder aber in regelmäßigen fixen Entgelten, welche der Auftraggeber pro Abrechnungszeitraum zu entrichten hat. ein Voran- schlagDie Höhe regelmäßiger fixer Entgelte richtet sich im ersten Abrechnungszeitraum nach Vertragsabschluss aliquot nach der vom ersten Abrechnungszeitraum ab Leistungsbeginn verbleibenden Anzahl von Tagen. Dieselbe Regelung gilt im Fall der Vertragsbeendigung für den letzten Abrechnungszeitraum sinngemäß. Mit den Entgelten sind Installationsleistungen nur dann abgegolten, sofern nicht dies ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern Andernfalls gebührt gesonderter Aufwandersatz. Kosten für die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbarenNutzung von Übertragungseinrichtungen oder –leitungen sind in den Entgelten nicht enthalten. Nebenkosten wie etwa Reise- sowie Unterbringungskosten, kann SMENSO vom Kunden Verpackungs-, Transport-, Versandspesen oder dergleichen hat der Auftraggeber gesondert zu ersetzen. 7.6 Alle in den Auftragsunterlagen angegebenen Entgelte verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer und ohne sonstige allenfalls anfallende Steuern und Gebühren, die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzwder Auftraggeber gesondert trägt. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen7.7 Einmalzahlungen und Nebenkosten (Punkte 7.4 und 7.5) sind prompt bei Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. 7.8 Regelmäßige Entgelte (Punkt 7.4) gelangen periodenweise zur Verrechnung. Der angefal- lene Aufwand wird Abrechnungszeitraum ergibt sich aus dem Vertrag. Mangels anderer Vereinbarung ist Abrechnungszeitraum der Kalendermonat. Regelmäßige Entgelte sind am Ende eines jeden Abrechnungszeitraums im Nachhinein zur Zahlung fällig. TCF ist berechtigt, der Verrechnung der Entgelte einen vom Kalendermonat abweichenden Abrechnungszeitraum zugrunde zu legen. 7.9 Eingehende Zahlungen werden ungeachtet vom Auftraggeber allenfalls xxxxxx xxxxxxx erklärter Xxxxxxxxx zuerst auf (gerichtliche und/oder außergerichtliche) Einbringungskosten, dann auf Verzugszinsen und erst danach auf sonstige offene Forderungen angerechnet. Bei Vorhandensein mehrerer Forderungen werden einlangende Zahlungen in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage beschriebenen Reihenfolge zuerst auf die älteste offene Forderung samt Nebengebühren angerechnet. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn TCF über den Betrag verfügen kann. Bis zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen vollständigen Bezahlung verbleibt die Aufstellung nicht innerhalb Ware als Eigentum von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren UnrichtigkeitTCF.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzgl. etwaiger Zölle und Abgaben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 4.1 Die Vergütung bzw. der Kaufpreis für die Lizenzierung der Vertragssoftware bestimmen sich nach den Vertragsunterla- gen, der Auftragsbestätigung bzwSoftwarepflege ist im jeweiligen CPWave IT- Supportschein festgelegt. der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldet.
5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit.
5.5 Alle dort genannten Preise verstehen sich zzglzuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Soweit im CPWave IT-Supportschein keine abweichende Regelung getroffen ist, ist die zu zahlende Pflegegebühr monatlich im Voraus zahlbar und wird jeweils zum Monatsanfang zur Zahlung fällig. Die Pflegegebühr wird vom Konto des Kunden per SEPA-Lastschrift- mandat abgebucht. Die Pflegegebühr ist unabhängig davon zu zah- len, ob und wie oft die Pflegeleistungen vom Kunden in Anspruch genommen werden.
4.3 CPWave ist unter angemessener Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung berechtigt, die Pflegegebühr mit einer schriftli- chen Ankündigung von drei (3) Monaten zu Beginn eines Kalender- quartals anzupassen. Eine solche Anpassung ist jedoch frühestens zwölf (12) Monate nach Abschluss des CPWave IT-Supportscheins zulässig und darf die Vergütung des vorausgehenden zwölf (12)- Monats-Zeitraums nicht um mehr als 10% übersteigen. Soweit eine Erhöhung der Vergütung von mehr als 7,5% des vorausgehenden zwölf (12)-Monats-Zeitraums erfolgt, kann der Kunde den CPWave IT-Supportschein schriftlich mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Erhöhungszeitpunkt kündigen.
4.4 CPWave rechnet die sonstigen, nicht mit der Pflegegebühr abgegol- tenen Leistungen, nach Aufwand unter Zugrundelegung der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuergültigen Dienstleistungspreisliste ab. Materialaufwand, außer Reisekos- ten, Spesen und sonstige Auslagen (nachfolgend „Auslagen“) sind gesondert zu erstatten. CPWave kann angemessene Vorschüsse und Abschlagszahlungen auf die Leistungsvergütung und die Erstat- tung der Umsatz wäre Auslagen verlangen und die Auslieferung von Arbeitser- gebnissen von der Um- satzsteuer befreit, sowie zzglvollen Befriedigung aller gegen den Kunden be- stehenden Ansprüche abhängig machen. etwaiger Zölle und Abgaben.m.
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Samples: Softwarepflegevertrag
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 Die Höhe der Vergütung bzw. der Kaufpreis für die Lizenzierung von PM zu erbringenden vertraglichen Leistungen und Lieferungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. So- fern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt, handelt es sich bei der Vertragssoftware bestimmen sich nach den Vertragsunterla- genver- einbarten Vergütung um einen Festpreis, mit dessen Bezahlung alle auf Basis dieses Vertrages vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers abgegolten sind; insbes. schließt der Auftragsbestätigung bzwPreis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auf- tragnehmers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpa- ckung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflicht- versicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lizenzkalkulation. Der Lizenzpreis hängt maßgeblich Auftragnehmer auf Verlangen von der Nutzeranzahl ab und ist – abhängig vom vereinbarten Vertragstyp – als Einmal- zahlung mit dauerhaften Lizenzrechten (Softwarekauf) oder als wiederkehrende Zahlungen mit auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechten (Softwaremiete bzw. Sub- skriptionsmodell) geschuldetPM zurückzunehmen.
5.2 Möchte der Kunde Pflege- und Wartungsleistungen in An- spruch nehmen ist beim Vertragstyp Softwarekauf zusätzlich noch ein Wartungsvertrag abzuschließen. Bei der Software- miete sind Pflege- und Wartungsleistungen bereits inkludiert.
5.3 Erfolgen neben der Wartung und Pflege weitere Leistungen zusätzlich zur Lizenzierung der Software, werden diese ent- weder gegen eine pauschale Vergütung (Festpreis) oder ge- gen Vergütung nach Zeitaufwand erbracht. Mangels ander- weitiger schriftlicher Vereinbarung gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von SMENSO, wonach eine Abrechnung nach Personentagen und Stunden zzgl. der ent- standenen Auslagen monatlich erfolgt.
5.4 Bei einer Vergütung nach Zeitaufwand (z.B. bei IT-Projekten) sind die Angaben in einem Angebot bzw. in der Auftragsbe- stätigung von SMENSO nur eine Kalkulation bzw. ein Voran- schlag, sofern nicht ausdrücklich eine Pauschalvergütung vereinbart wird. Sofern die Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbaren, kann SMENSO vom Kunden die Ab- zeichnung eines von SMENSO bzw. ihrem Mitarbeiter vorge- legten Arbeitsnachweises SMENSO verlangen. Der angefal- lene Aufwand wird in der Rechnung oder in einer gesonder- ten Anlage zur Rechnung aufgeführt. Sollte der Kunde gegen die Aufstellung nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich Wi- derspruch erheben, trägt der Kunde die Beweislast für deren Unrichtigkeit.
5.5 Alle Preise verstehen sich zzgl. zuzüglich der jeweils geltenden gesetz- lichen Umsatzsteuerjeweiligen gesetzlichen Mehr- wertsteuer.
5.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung, außer bei werkvertraglichen Leistungen nicht vor Erklärung der Umsatz wäre von der Um- satzsteuer befreitAbnahme, sowie zzglZugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. etwaiger Zölle Wenn PM innerhalb von 14 Kalendertagen bezahlt, gewährt der Auf- tragnehmer gegenüber der PM 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rech- nung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag der PM vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank der PM eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist PM nicht verantwortlich.
5.5 PM schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs der PM gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.
5.6 Aufrechnungs- und AbgabenZurückbehaltungsrechte stehen der PM in gesetzli- chem Umfang zu.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen