Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 SUSS wird dem Kunden die Preise gem. Angebot in Rech- nung stellen. Die Rechnungstellung nach Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zum Zeitpunkt der Lie- ferung, also mit Gefahrübergang entsprechend der verein- barten Incoterms (2020) - Klausel. Sofern die Parteien im Vertrag einen anderen Zeitpunkt des Gefahrübergangsver- einbaren, ändert dies nichts an dem Rechnungsstellungs- zeitpunkt, dieser orientiert sich weiterhin am Gefahrüber- gang der vereinbarten Incoterms (2020) –Klausel. Im Übri- gen werden Rechnungen nach Eintritt des fälligkeitsbe- gründenden Ereignisses ausgestellt. 5.2 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, werden alle Preise in EUR angegeben. Alle Preise verstehen sich netto und gelten zuzüglich gesetzlicher Steuern, insbesondere Mehrwertsteuer, sonstigen Zöllen und Abgaben sowie Transport- und Verpackungskosten. 5.3 Die Vergütung wird mit Datum der Rechnung fällig. Bei Nichtzahlung der Vergütung kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. SUSS ist be- rechtigt, die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Pro- zentpunkte über dem Basiszinssatz gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1; 288 Abs. 2; 247 BGB zu verlangen. 5.4 Die Vergütung wird im Fall einer vom Kunden gewünschten oder verursachten Lieferterminverschiebung oder Lieferter- minverzögerung wie folgt fällig: 5.4.1 Tritt der Fall bis zu 30 Tage nach der Auftragsbestätigung ein, kann die Lieferung verschoben werden, ohne dass die Vergütung zum vereinbarten Liefertermin fällig wird. 5.4.2 Tritt der Fall im Zeitraum zwischen 30 Tagen nach Auftrags- bestätigung und bis zu 90 Tagen vor dem vereinbarten Lie- fertermin ein, sind 35% der für das Ereignis „Lieferung“ ver- einbarten Vergütung zum vertraglichen Liefertermin fällig. 5.4.3 Tritt der Fall im Zeitraum zwischen 90 Tagen und bis zu 30 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin ein, sind 50 % der für das Ereignis „Lieferung“ vereinbarten Vergütung zum vertraglichen Liefertermin fällig. 5.4.4 Tritt der Fall weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Lie- fertermin ein, sind 80 % der für das Ereignis „Lieferung“ ver- einbarten Vergütung zum vertraglichen Liefertermin fällig. 5.4.5 Die übrige Restvergütung, die - nach Abzug der vorgenann- ten prozentualen Teilvergütungen - für das Ereignis „Liefe- rung“ verbleibt, wird mit tatsächlicher Lieferung in Rech- nung gestellt.
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Samples: General Terms and Conditions
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 SUSS wird dem Kunden (1) Die Höhe der Vergütung und die Preise gemZahlungsbedingungen im Einzelnen sind im Angebot festgehalten. Angebot in Rech- nung stellen. Die Rechnungstellung nach Lieferung erfolgt, sofern Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat RS neben der normalen Vergütung Anspruch auf Ersatz der Auslagen wie insbesondere Reisekosten. Die Forderungen von RS für erbrachte Dienstleistungen werden vorbehaltlich anderer Vereinbarungen mit Rechnungseingang beim Kunden fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Sämtliche Beträge verstehen sich dabei zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lie- ferungZahlungszeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer.
(2) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, also mit Gefahrübergang entsprechend der verein- barten Incoterms (2020) - Klauselgilt die jeweils aktuelle Preisliste von RS. Sofern Bei Verträgen, die Parteien im Vertrag einen anderen Zeitpunkt des Gefahrübergangsver- einbarenletzten Quartal eines Jahres abgeschlossen werden, ändert dies nichts an dem Rechnungsstellungs- zeitpunkt, dieser orientiert sich weiterhin am Gefahrüber- gang der gelten die vereinbarten Incoterms (2020) –Klausel. Im Übri- gen werden Rechnungen nach Eintritt des fälligkeitsbe- gründenden Ereignisses ausgestelltPreise auch für das folgende Jahr.
5.2 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, werden alle Preise in EUR angegeben. Alle Preise verstehen sich netto und gelten zuzüglich gesetzlicher Steuern, insbesondere Mehrwertsteuer, sonstigen Zöllen und Abgaben sowie Transport- und Verpackungskosten.
5.3 Die Vergütung wird mit Datum der Rechnung fällig. Bei Nichtzahlung der Vergütung kommt (3) Gerät der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. SUSS , ist be- rechtigtRS berechtigt, die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Pro- zentpunkte 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1; 288 Abs. 2; 247 BGB zu verlangen.
5.4 Die Vergütung wird im Fall einer vom Kunden gewünschten . Zahlungsverzug tritt dabei entweder durch Mahnung nach Fälligkeit oder verursachten Lieferterminverschiebung oder Lieferter- minverzögerung wie folgt fällig:
5.4.1 Tritt der Fall bis zu ohne Mahnung 30 Tage nach Rechnungseingang ein. Für die Rechtzeitigkeit der Auftragsbestätigung einZahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von RS maßgeblich. Die Geltendmachung von höheren Zinsen oder eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist ebenfalls berechtigt den Nachweis zu führen, kann die Lieferung verschoben werden, ohne dass die Vergütung zum vereinbarten Liefertermin fällig wirdRS überhaupt kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
5.4.2 Tritt (4) Im Falle wesentlicher vom Kunden veranlasster Änderungen der Fall im Zeitraum zwischen 30 Tagen nach Auftrags- bestätigung Leistungsvorgaben sind die Vereinbarung und bis zu 90 Tagen vor dem vereinbarten Lie- fertermin ein, sind 35% Vergütung der für das Ereignis „Lieferung“ ver- einbarten Vergütung zum vertraglichen Liefertermin fälliggeänderten Leistung entsprechend anzupassen.
5.4.3 Tritt der Fall im Zeitraum zwischen 90 Tagen und bis zu 30 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin ein, sind 50 % der für das Ereignis „Lieferung“ vereinbarten Vergütung zum vertraglichen Liefertermin fällig.
5.4.4 Tritt der Fall weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Lie- fertermin ein, sind 80 % der für das Ereignis „Lieferung“ ver- einbarten Vergütung zum vertraglichen Liefertermin fällig.
5.4.5 Die übrige Restvergütung(5) RS ist berechtigt, die - vereinbarte Vergütung eines Dauerschuldverhältnisses sowie die Preisliste vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 erstmals 6 Monate nach Abzug Vertragsschluss anzupassen. RS teilt dem Kunden eine Änderung der vorgenann- ten prozentualen Teilvergütungen - für Vergütung mindestens zwei Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Erhöhungsverlangens das Ereignis „Liefe- rung“ verbleibt, wird mit tatsächlicher Lieferung in Rech- nung gestelltbetreffende Dauerschuldverhältnis zum Ende des aktuellen Berechnungszeitraumes zu kündigen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 SUSS wird 7.1 Die Höhe der Verfügung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zzgl. der jeweils geltenden Mehrwert- steuer. Nebenleistungen wie Reise-, Material- oder Transport- kosten werden gesondert gerechnet.
7.2 Wird eine vom Vertrag abweichende, umfangreichere zeitli- che Bearbeitung erforderlich, sind wir berechtigt, die nachweis- baren Mehrkosten ohne besondere Vereinbarung bis max. 15% der vereinbarten Vergütung geltend zu machen. Wird die verein- barte Vergütung voraussichtlich um mehr als 15% überschritten, so werden wir den Kunden die Preise gem. Angebot davon in Rech- nung stellen. Die Rechnungstellung nach Lieferung erfolgtKenntnis setzen und ihm ein entsprechendes Ergänzungsangebot unterbreiten, sofern nichts anderes vereinbart istes sich nicht um eine Auftragserweiterung handelt aufgrund von Zusatzwünschen des Kunden, zum Zeitpunkt der Lie- ferung, also mit Gefahrübergang entsprechend der verein- barten Incoterms (2020) - Klausel. Sofern die Parteien im Vertrag einen anderen Zeitpunkt des Gefahrübergangsver- einbaren, ändert dies nichts an dem Rechnungsstellungs- zeitpunkt, dieser orientiert sich weiterhin am Gefahrüber- gang der vereinbarten Incoterms (2020) –Klausel. Im Übri- gen werden Rechnungen nach Eintritt des fälligkeitsbe- gründenden Ereignisses ausgestelltüber den Vertragsgegenstand hinausgehen.
5.2 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart7.3 Sind einzelne Leistungsphasen mit jeweils phasenbezogener Vergütung ausgewiesen, werden alle Preise in EUR angegeben. Alle Preise verstehen sich netto und gelten zuzüglich gesetzlicher Steuern, insbesondere Mehrwertsteuer, sonstigen Zöllen und Abgaben sowie Transport- und Verpackungskostenso ist mit Abnahme einer Leistungsphase die für diese Phase vereinbarte Vergütung zu zahlen.
5.3 Die Vergütung 7.4 Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung wird die Zahlung mit Datum Zugang der Rechnung fällig. Bei Nichtzahlung der Vergütung kommt der Kunde fällig und ist rein netto spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. SUSS ist be- rechtigt, die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Pro- zentpunkte über dem Basiszinssatz gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1; 288 Abs. 2; 247 BGB Rechnungsdatum zu verlangenerbringen.
5.4 Die Vergütung wird i7.5 Im Fall einer vom Kunden gewünschten oder verursachten Lieferterminverschiebung oder Lieferter- minverzögerung wie folgt fällig:
5.4.1 Tritt Falle des Verzugs, der Fall bis zu 30 Tage nach Rechnungsdatum eintritt, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der Auftragsbestätigung einvon unserer Ge- schäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, kann mindestens jedoch Zinsen in Höhe 5% über dem jew- eilig geltenden Basiszinssatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
7.6 Alle unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Lieferung verschoben Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden oder uns nach dem Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhält- nissen des Kunden bekannt wird. Wir sind berechtigt, dann noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auszuführen. Sind Vorauszahlung(en) oder Sicherheitsleistung(en) auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutre- ten. Wir behalten uns für diesen Fall die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den unnötig entstandenen Aufwand, den entgangenen Gewinn, sowie weiterer Schäden ausdrücklich vor.
7.7 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, ohne dass nur berechtigt, wenn die Vergütung zum vereinbarten Liefertermin fällig wirdGegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
5.4.2 Tritt der Fall im Zeitraum zwischen 30 Tagen nach Auftrags- bestätigung und bis zu 90 Tagen vor dem vereinbarten Lie- fertermin ein, sind 35% der für das Ereignis „Lieferung“ ver- einbarten Vergütung zum vertraglichen Liefertermin fällig.
5.4.3 Tritt der Fall im Zeitraum zwischen 90 Tagen und bis zu 30 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin ein, sind 50 % der für das Ereignis „Lieferung“ vereinbarten Vergütung zum vertraglichen Liefertermin fällig.
5.4.4 Tritt der Fall weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Lie- fertermin ein, sind 80 % der für das Ereignis „Lieferung“ ver- einbarten Vergütung zum vertraglichen Liefertermin fällig.
5.4.5 Die übrige Restvergütung, die - nach Abzug der vorgenann- ten prozentualen Teilvergütungen - für das Ereignis „Liefe- rung“ verbleibt, wird mit tatsächlicher Lieferung in Rech- nung gestellt.
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Samples: General Terms and Conditions
Vergütung und Zahlungsbedingungen. 5.1 SUSS wird dem Kunden Es gilt die Preise gemvereinbarte Vergütung. Angebot Diese umfasst lediglich die Positionen, welche Gegenstand aus- drücklicher schriftlicher Vereinbarung nach Ziffer 4.1 sind. Ein Mehraufwand, insbesondere für den Erwerb von Rechten Dritter, für die Einschaltung von Subun- ternehmern, für Künstler und durch andere Dritte anfallende Kosten, für Abgaben an die Künstlersozi- alversicherung sowie Entgelte für die Nutzung urhe- berrechtlicher Leistungen, werden zusätzlich in Rech- nung stellenRechnung gestellt. Die Rechnungstellung nach Lieferung erfolgtAnfallende Zoll-, sofern nichts anderes vereinbart istVersand- und Verpackungskosten werden ebenfalls zusätzlich berechnet. Vorbehaltlich einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung sind der Agentur zusätzlich zur vereinbarten Vergütung Reisekosten und Spesen zu erstatten, zum Zeitpunkt der Lie- ferung, also mit Gefahrübergang entsprechend der verein- barten Incoterms (2020) - Klausel. Sofern die Parteien im Vertrag einen anderen Zeitpunkt Zusammenhang mit der Durch- führung des Gefahrübergangsver- einbaren, ändert dies nichts an dem Rechnungsstellungs- zeitpunkt, dieser orientiert sich weiterhin am Gefahrüber- gang der vereinbarten Incoterms (2020) –Klausel. Im Übri- gen werden Rechnungen nach Eintritt des fälligkeitsbe- gründenden Ereignisses ausgestelltAuftrages entstehen.
5.2 Soweit Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder ent- stehen im Vorfeld hohe Fremdkosten, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht schriftlich anders vereinbart, werden alle Preise in EUR angegebeneiner für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein. Alle Preise verstehen sich netto Die prozentuale Vergütung wird pro Kunde und gelten zuzüglich gesetzlicher Steuern, insbesondere Mehrwertsteuer, sonstigen Zöllen und Abgaben sowie Transport- und VerpackungskostenProjektauftrag festgelegt.
5.3 Die Vergütung wird mit Datum der Rechnung Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs- stellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Nichtzahlung Überschreitung der Vergütung kommt Zahlungstermine steht der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung in Verzug. SUSS ist be- rechtigt, die Zahlung von Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Pro- zentpunkte 8% über dem Basiszinssatz gemnach § 288 Absatz 2 BGB zu. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1; 288 Abs. 2; 247 BGB zu verlangenDas Recht zur Geltendmachung eines dar- über hinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
5.4 Sämtliche angebotenen Leistungen der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert- steuer.
5.5 Bei Drucksachen sind + / - 10 % Mehr- / Minder- leistungen möglich und entsprechend abzurechnen.
5.6 Die Vergütung wird Agentur erhält für sämtliche Belege eine Agentur-Fee, deren Höhe im Fall einer vom Kunden gewünschten oder verursachten Lieferterminverschiebung oder Lieferter- minverzögerung wie folgt fällig:
5.4.1 Tritt der Fall bis zu 30 Tage nach der Auftragsbestätigung ein, kann die Lieferung verschoben werden, ohne dass die Vergütung zum vereinbarten Liefertermin fällig wirdAngebot geregelt ist.
5.4.2 Tritt 5.7 Wenn der Fall Kunde nach Beauftragung sein Projekt oder Teilstücke dessen storniert bzw. absagt, so steht der Agentur ein Honorar anteilig nach dem Grad der Auftragserfüllung zu. Der Kunde trägt die bis dahin angefallenen Fremdkosten und stellt die Agentur im Zeitraum zwischen 30 Tagen nach Auftrags- bestätigung und bis zu 90 Tagen vor dem vereinbarten Lie- fertermin ein, sind 35% der für das Ereignis „Lieferung“ ver- einbarten Vergütung zum vertraglichen Liefertermin fälligÜbrigen von jeglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten frei.
5.4.3 Tritt der Fall im Zeitraum zwischen 90 Tagen und bis zu 30 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin ein, sind 50 % der für das Ereignis „Lieferung“ vereinbarten Vergütung zum vertraglichen Liefertermin fällig.
5.4.4 Tritt der Fall weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Lie- fertermin ein, sind 80 % der für das Ereignis „Lieferung“ ver- einbarten Vergütung zum vertraglichen Liefertermin fällig.
5.4.5 Die übrige Restvergütung, die - nach Abzug der vorgenann- ten prozentualen Teilvergütungen - für das Ereignis „Liefe- rung“ verbleibt, wird mit tatsächlicher Lieferung in Rech- nung gestellt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen