Vergütungssystem Musterklauseln
Vergütungssystem. Das Vergütungssystem der Bank ist darauf ausgerichtet, sicherzustellen, dass durch die Vergütung der Mitarbeiter keine Kundeninteressen beeinträchtigt werden. So ist das Vergütungssystem darauf ausgelegt, keine Anreize zu setzen, die die Mitarbeiter dazu veranlassen könnten, die Interessen der Bank oder eigene Interessen über die Interessen der Kunden zu stellen.
Vergütungssystem. Die Vertragsparteien haben eine Honorarpauschale als Festpreis (Anlage 16 zum Verfahrensbrief) ver- einbart.
Vergütungssystem. Vorstand Die jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich grundsätzlich aus einer erfolgsunabhängigen Vergütung und einem erfolgsabhängigen Bonus zusammen. Weitere Bestandteile wie beispielsweise Aktienoptionsprogramme gibt es nicht. Erfolgsunabhängige Komponenten sind das Fixum sowie Nebenleistungen wie Firmenwagennutzung. Der Bonus wird durch den Aufsichtsrat auf der Grundlage der bestehenden Verträge festgelegt. Die Hauptversammlung hat am 21. Juni 2007 gemäß § 286 Abs. 5 Handelsgesetzbuch die Befreiung von der Verpflichtung zu einer individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge beschlossen. Zur Höhe der Vorstandsvergütung im Jahr 2011 wird auf D.3. Vergütungsbericht verwiesen. Die Gesamtvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsratsplenum unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung festgelegt. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung bilden sowohl die Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds, seine persönliche Leistung, die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens als auch die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Interseroh-Gruppe gilt.
Vergütungssystem. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist erfolgsunabhängig. Sie setzt sich zusammen aus einer Festvergütung und einer ebenfalls fixen Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen. Die Gesellschaft hat auf ihre Kosten zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine angemessene Haftpflichtversicherung zur Absicherung der Risiken aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (D&O Versicherung) abgeschlossen. Aufsichtsratsmitglieder erhalten jeweils ein Jahresfestgehalt von EUR 50.000. Der Aufsichtsratsvorsitz wird zusätzlich mit einem jährlichen Betrag von EUR 100.000 (Faktor 3) vergütet; der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitz mit EUR 25.000 (Faktor 1,5). Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine Zusatzvergütung in Höhe von EUR 10.000, der Vorsitz im Prüfungsausschuss wird mit EUR 20.000 pro Jahr vergütet (Faktor 2). Die Mitgliedschaft im Personalausschuss sowie im Finanz- und Investitionsausschuss berechtigt jeweils zu einem zusätzlichen Jahresgehalt von EUR 7.500. Die Vorsitzenden dieser Ausschüsse erhalten eine zusätzliche Vergütung von EUR 15.000 pro Jahr (Faktor 2). Die Mitgliedschaft im ESG Ausschuss und in vorübergehenden Ausschüssen begründet keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Mitglieder, die dem Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen nur für einen Teil eines Jahres angehören, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Variable Vergütungselemente bestehen nicht; ebenso werden keine Sitzungsgelder gezahlt. <.. image(Ein Bild, das Text enthält. Automatisch generierte Beschreibung) removed ..>
Vergütungssystem. Erfolgsunabhängige Vergütung Festvergütung Nebenleistungen Altersvorsorgebetrag ■ Festgehalt: Das Festgehalt wird in zwölf gleichen Monatsraten unter Einbehaltung gesetzlicher Abzüge nachträglich zum Monatsende ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird das Festgehalt anteilig (pro rata temporis) gewährt. ■ Nebenleistungen: Die vertraglich zugesicherten Nebenleistun- rung eines Altersvorsorgebetrags absehen. Bei einem unterjäh- rigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird dieser Be- trag anteilig (pro rata temporis) gewährt. Das Vorstandsmitglied kann diesen Betrag im Wege der Entgeltumwandlung in eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage umwandeln. Wenn das Vorstandsmitglied von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung keinen Gebrauch macht, wird ihm der Versorgungsbetrag jeweils mit dem Gehalt für den Monat Juli ausgezahlt. Darüber hinaus gewährt die Gesellschaft (abgesehen von Beiträgen zu einer Lebens- und Invaliditätsversicherung, die Teil der Nebenleistungen sind) keine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung, insbesondere keine weiteren leistungsorientierten Versor- gungszusagen, für welche Rückstellungen zu bilden wären. Ein Überbrückungsgeld oder sonstige Formen von Vorruhestands- regelungen sieht das Vergütungssystem nicht vor. Die Mindestvergütung im Rahmen des neuen Vergütungssystems entspricht der Summe von Festgehalt, Nebenleistungen und Altersvorsorgebetrag.
Vergütungssystem. Gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach § 87a Absatz 1 Satz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands. Das Vergütungssystem legt der Aufsichtsrat gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, wird der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes System zur Billigung vorlegen. Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem und die Angemessenheit der Vorstandsvergütung regelmäßig nach pflichtgemäßem Ermessen.
Vergütungssystem. Bestandteile des Vergütungssystems
Vergütungssystem. Die Gesamtvergütung der Mitarbeiter setzt sich aus der Fixvergütung, einer zusätzlichen variablen Ver- gütung und weiteren gehaltsrelevanten Leistungen und Angeboten, sogenannten Benefits, zusammen.
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