Verhaltenspflichten Musterklauseln

Verhaltenspflichten. Die zu erfüllenden Verhaltenspflichten (Obliegenheiten) und die Folgen einer Verletzung derselben während der Vertragslaufzeit sowie im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergeben sich aus den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherungsverträge.
Verhaltenspflichten. Die befristete Nutzung der Softwareprodukte ist unter der Bestimmung ge- stattet, dass Sie die Softwareprodukte nicht für Zwecke verwenden, die rechtswidrig sind oder gegen diese Nutzungsbestimmungen und Hinweise verstoßen. Der Nutzer ist des Weiteren verpflichtet, das Softwareprodukt nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und Ge- setze sowie Rechte von Dritten insb. von ELO zu respektieren. Er stellt zudem sicher, dass nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, Persönlichkeitsrechte sowie Schutzrechte, insbesondere Marken-, Firmen- und Urheberrechte, Dritter verstoßen wird. Im Falle eines Verstoßes und ungeachtet aller sonsti- gen Rechte behält sich ELO vor, diesen Lizenzvertrag zu kündigen.
Verhaltenspflichten. Die Teilnehmer und Broker verpflichten sich, durch interne Vorschriften und Personalführung für die Durchsetzung eines fairen und geordneten Handels unter Förderung der Integrität des Marktes sowie unter Anwendung der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu sorgen. Insbesondere verpflichten sich die Teilnehmer und Broker, dass die jeweilige Benutzerkennung und das Passwort der registrierten Händler bzw. Broker-User nicht unberechtigten Dritten zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus werden die Teilnehmer und Broker ihre Händler bzw. Broker-User verpflichten, die jeweilige Benutzeridentifikation und das dem jeweiligen Händler bzw. Broker-User zugewiesene Passwort nicht unberechtigten Dritten zugänglich zu machen.
Verhaltenspflichten. Datensicherung
Verhaltenspflichten. Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen Best- immungen sowie der nach-folgen- den Regelungen bei der Verwen- dung des Auerswald-Diensts verant- wortlich. Der Kunde darf insbeson- dere nicht (i) mit seinem Nutzungs- verhalten gegen die guten Sitten verstoßen, (ii) gewerbliche Schutz- und Urheberrechte oder sonstige Ei- gentumsrechte Dritter verletzen, (iii) Inhalte mit Viren, sog. Trojanischen Pferden oder sonstige Programmie- rungen, welche den Auerswald- Dienst beschädigen können, über- mitteln, oder (iv) pornografische In- halte, Werbung, unaufgeforderte E- Mails (Spam) oder unzutreffende Warnungen vor Viren, Fehlfunktionen und dergleichen verbreiten oder zur Teilnahme an Gewinnspielen, Schneeballsystemen und vergleich- baren Aktionen auffordern. Es sind ferner jegliche Handlungen zu unter- lassen, die geeignet sind, (i) eine übermäßige Belastung des Auers- wald-Diensts herbeizuführen oder in sonstiger Weise die Funktionalität der zugrundeliegenden technischen Inf- rastruktur zu beeinträchtigen oder zu manipulieren oder (ii) die Integrität, Stabilität oder die Verfügbarkeit des Auerswald-Dienst zu gefährden.
Verhaltenspflichten. Der Xxxxxxx oder die Schülerin ist für den sicheren und rechtmäßigen Einsatz des zur Verfügung gestellten mobilen Endgerätes verantwortlich, soweit er/sie hierauf Einfluss nehmen kann. Der Xxxxxxx oder die Schülerin verpflichtet sich, sich an die geltenden Rechtsvorschriften – auch innerschulischer Art – zu halten. Dazu gehören Urheber-, Jugendschutz-, Datenschutz- und Strafrecht sowie die Schulordnung. Unabhängig von der gesetzlichen Zulässigkeit ist bei der Nutzung des mobilen Endgeräts nicht gestattet, verfassungsfeindliche, rassistische, gewaltverherrlichende oder pornografische Inhalte willentlich oder wissentlich abzurufen, zu speichern oder zu verbreiten. Der Xxxxxxx oder die Schülerin verpflichtet sich zu jeder Zeit Auskunft über den Verbleib des mobilen Endgeräts geben zu können und dieses der Schule jederzeit vorzuführen. Er/Sie trägt dafür Sorge, das Leihobjekt pfleglich zu behandeln. Der Xxxxxxx oder die Schülerin darf im Rahmen der Nutzung von Internetinhalten weder im Namen der Schule noch im Namen anderer Personen oder selbstverpflichtend Vertragsverhältnisse eingehen. Ohne Erlaubnis der Schulleitung dürfen des Weiteren keine für die Schule kostenpflichtigen Dienste im Internet in Anspruch genommen werden. Besteht der Verdacht, dass das geliehene mobile Endgerät oder ein Computerprogramm/App von Schadsoftware befallen ist, muss dies unverzüglich der Schule / dem Schulträger gemeldet werden. Das mobile Endgerät darf im Falle des Verdachts auf Schadsoftwarebefall solange nicht genutzt werden, bis die Schule die Nutzung wieder freigibt. Der Xxxxxxx oder die Schülerin ist verpflichtet, Datenübertragungswege wie etwa Bluetooth oder WLAN im Unterricht bei Nichtbenutzung zu deaktivieren. Die Hardware ist ausschließlich mit den zur Verfügung gestellten Originalzubehörteilen (z.B. Netzteile, Schutzhülle mit Tastatur, Stift, Verkabelung) zu verwenden. Eine physische oder drahtlose Verbindung mit privater Hard- und Software ist grundsätzlich verboten. Dies gilt vor allem für den Gebrauch eigener Datenträger und -speicher wie z.B. externer Festplatten, USB-Sticks und SD-Karten. Der Verzehr von Speisen und Getränken während der Nutzung der Hardware ist – gleich wo die Nutzung stattfindet - nicht gestattet. Die Gebrauchsanweisungen oder Hinweise des Lehrpersonals zur Nutzung der Hardware sind stets zu beachten
Verhaltenspflichten. Die Teilnehmer sind ferner zu folgendem Verhalten verpflichtet: 4.12.1 Teilnehmer dürfen auf der oder über die Plattform keine Inhalte zugänglich machen bzw. übermitteln, die gegen geltendes Recht verstoßen. Dies umfasst insbesondere Inhalte, die strafrechtliche Bestimmungen, das Wettbewerbsrecht oder Rechte Dritter (z.B. Marken-, Ur- heber-, gewerbliche Schutzrechte oder Persönlichkeitsrechte) verletzen. Erlangt ein Teilneh- mer Kenntnis über solche Inhalte, ist er verpflichtet, Walbing unverzüglich per E-Mail an suc- xxxx@xxxxxxx.xxx zu informieren. 4.12.2 Die Teilnehmer sind verpflichtet, bei der Nutzung der Plattform und der Abwicklung von Ver- käufen die Vorgaben des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Strafta- ten (Geldwäschegesetz – GwG) zu beachten. Dies beinhaltet insbesondere die Pflicht zur Ein- haltung der im GwG geregelten Sorgfaltspflichten und der Pflichten zur Identifizierung der Vertragspartner. Käufer und Verkäufer sind insbesondere verpflichtet, einander wechselsei- tig und Walbing unverzüglich, spätestens jedoch auf Anfrage der jeweils anderen Partei oder auf Anfrage von Walbing, alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Einhaltung der Vorgaben des GwG erforderlich sind. 4.12.3 Die Teilnehmer haben sämtliche einschlägigen Sanktions- und Embargobestimmungen zu beachten. Es ist insbesondere untersagt, unter Nutzung der Plattform Kaufverträge mit von Sanktionen oder Embargos betroffenen Personen oder Organisationen abzuschließen oder Forderungen gegen solche Personen oder Organisationen anzubieten oder zu kaufen. Ebenso untersagt ist der Handel mit Forderungen in Embargowährungen bzw. aus Embar- goländern. 4.12.4 Es ist nicht gestattet, auf der Plattform Forderungen anzubieten oder zu verkaufen, deren Verkauf oder Abtretung gegen geltendes Recht, insbesondere gegen Verbotsgesetze versto- ßen würde. Hiervon umfasst sind auch Forderungen, bei deren Abtretung oder im Zusam- menhang mit der Kaufabwicklung besondere personenbezogene Daten offengelegt werden würden. 4.12.5 Teilnehmer dürfen für das Bieten auf Auktionen nicht auf Tools, Software o.ä. zurückgreifen, die ein automatisiertes Bieten ermöglichen oder unterstützen, sofern diese nicht von Wal- bing bereitgestellt werden. 4.12.6 Teilnehmer dürfen nicht außerhalb von Walbing in direkten geschäftlichen Kontakt zu ande- ren Teilnehmern treten, zu denen der Erstkontakt über Walbing hergestellt wurde. Dies gilt insbesondere, um Transaktionsgebüh...
Verhaltenspflichten. Fahrverbote und private Gebote in Bereichen nicht öffentlicher Grundstücke sind einzuhalten. Wiesen, Weiden und Xxxxxx an den Ufern sind teilweise in privatem Besitz und dürfen nicht betreten werden. Abfälle sind in mitzubringenden Mülltüten zu sammeln und, sofern vorhanden, am Ende der Tour in öffentlich aufgestellten Mülleimern zu entsorgen oder dem Hausmüll zuzuführen. Sämtliche Rastplätze sind absolut sauber zu hinterlassen. Bei Missachtung der Natur, grobem Fehlverhalten, insbesondere auch durch Alkoholmissbrauch, Lärm, Materialmissbrauch und unzulässiger Müllentsorgung kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden. Sämtliche Kosten und Folgekosten sind dann vom Mieter zu tragen. Der Konsum von Alkohol, Tabakwaren und Narkotika jedweder Art ist „an Board“ untersagt. Der Mieter muss sich vor der Nutzung der SUP-Boards über die Regeln, Gefahren und Vorschriften der jeweiligen Gewässer selbst informieren. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für Verstöße oder Unfälle in jeglicher Form, weil es nicht im Einflussbereich des Vermieters liegt.

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  • Mitwirkungspflichten Die Parteien erteilen sich gegenseitig auf Anforderung alle notwendigen Informationen, die zur Einrichtung, zum Betrieb und zur Abrechnung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Die Nutzungsnehmerin verpflichtet sich überdies, bis zum 5. Tag eines jeden Quartals ohne ausdrückliche Aufforderung einen Bericht über die Zahlungseingänge ihrer Endkunden im abgelaufenen Quartal disaggregiert nach den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 genannten Kategorien und Produkten zur Verfügung zu stellen und schriftlich an die Nutzungsgeberin zu übermitteln. Sofern dieser Bericht nicht bereitgestellt wird oder mehr als 10 Arbeitstage verzögert bereitgestellt wird oder die Nutzungsgeberin Zweifel an der Korrektheit der Informationen, Daten und Ergebnisse hat, vereinbaren die Parteien, dass die Nutzungeberin auf ihre Kosten einen externen sachkundigen Dritten mit der Prüfung der Angaben der Nutzungsnehmerin beauftragen kann. Die Nutzungsnehmerin erklärt sich bereit, dem sachkundigen externen Dritten alle Informationen, die für die Berechnung der Umsätze die Grundlage bilden zur Verfügung zu stellen und Einsicht in ihre Buchhaltung und Rechnungswesen zu gewähren. Die Nutzungsnehmerin erklärt sich bereit, dass von dem sachkundigen Dritten ermittelte Ergebnis zu akzeptieren und ggf. Nachzahlungen an die Nutzungsgeberin zu leisten. Beträgt die Abweichung zwischen dem von der Nutzungsnehmerin errechneten und dem von dem sachkundigen Dritten ermittelten Entgeltes für die Zahlung von Nutzungsnehmer an Nutzungsgeberin mehr als 3 % auf Quartalsbasis, hat die Nutzungsnehmerin die Kosten des externen sachkundigen Dritten an die Nutzungsgeberin zu erstatten. Wenn im täglichen Zusammenwirken der Vertragsparteien Probleme auftreten, werden diese, soweit dies von einer Partei begehrt wird, Gespräche zur Lösung dieser Probleme aufnehmen. § 8 Instandhaltung Maßnahmen der Instandhaltung sind Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Sie umfassen auch Maßnahmen der Auswechslung einzelner Teile der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur, soweit dadurch keine wesentliche Verbesserung der Leitung oder Anlage erfolgt, sowie alle Reparaturmaßnahmen. Die Nutzungsgeberin führt die Instandhaltungsmaßnahmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch. Die Nutzungsgeberin ist dazu verpflichtet, zur Sicherstellung einer permanenten Funktionsfähigkeit ihrer Infrastruktur, einen Störungsdienst zur Verfügung zu stellen, der dem Stand der Technik und den Anforderungen des Marktes entspricht und der die Feststellung der Ursache der Störung und die Durchführung der Entstörung umfasst. Die Nutzungsgeberin wird die Verfügbarkeit ihrer Infrastruktur auf jeden Fall so schnell wie möglich (je nach Sachlage durch Austausch oder Reparatur) wiederherstellen. Erfahrungsgemäß beträgt die Reaktionszeit in solchen Fällen 8 Stunden und die Entstörzeit bis zu 24 h. Spätestens 8 Stunden nach einer Störungsmeldung (Reaktionszeit) informiert die Nutzungsgeberin die Nutzungsnehmerin über die durchzuführenden Maßnahmen (reguläre bzw. provisorische Entstörung) zur Minimierung der Ausfallzeit, auf Grundlage der durch die Nutzungsberin ermittelten, voraussichtlichen Entstörzeit. Die Entstörzeit soll für eine gemeldete Störung 24 Stunden nicht überschreiten außer bei Einflüssen aufgrund höherer Gewalt oder Fällen, in denen die Entstörung innerhalb von 24 Stunden objektiv oder wirtschaftlich unmöglich ist, oder Verzögerungen bei der Instandsetzung, die darauf beruhen, dass die Nutzungsnehmerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. In diesen Fällen erfolgt eine Abstimmung der weiteren Vorgehensweise. Bei der Bestimmung der Entstörzeiten werden Werktage zu normalen Büro Öffnungszeiten berücksichtigt. Öffentliche Feiertage in Österreich sowie Wochenenden (Samstag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) werden nicht berücksichtigt. Optional können die Parteien kürzere Entstörzeiten vereinbaren und nähere Festlegungen dazu treffen. Die Kostentragung für erforderlich werdende Umverlegungen der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur sind von dem Partner zu tragen, der die Umverlegung veranlasst hat. Bei einer Beschädigung des Leerrohres, und/oder der Schächte auf der Leerrohrtrasse (Trassenschächte) hat die Reparatur, Instand- und Unterhaltung durch die Nutzungsgeberin zu erfolgen. Die Kosten hierfür inklusive der Aufgrabungskosten, werden von der Nutzungsgeberin übernommen. Die Verantwortlichkeit für die Instandhaltung der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur durch die Nutzungsgeberin bezieht sich auf das Netz gemäß Anlage 1 bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze der privaten Grundstückseigentümer. Stellt die Nutzungsnehmerin einen Fehler auf der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur fest, so informiert sie die Nutzungsgeberin ohne Verzug. Die Nutzungsgeberin führt Fehlereingrenzung und Fehlerbehebung in Abstimmung mit der Nutzungsnehmerin durch. Die Nutzungsgeberin hält – jedoch nur bei Vorsatz und grober Fahlässigkeit - die Nutzungsnehmerin für alle wirtschaftlichen Nachteile aus einer mangelhaften oder verspäteten Fehlereingrenzung sowie –behebung schad- und klaglos. Ist zur Störungsbehebung an der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur ein Termin beim Endkunden notwendig, so vereinbart die Nutzungsnehmerin in Abstimmung mit der Nutzungsgeberin diesen Termin. Die Nutzungsgeberin meldet die Behebung der Störung unverzüglich bei der Nutzungsnehmerin. Für die Behebung der Störung steht der Nutzungsgeberin kein besonderes Entgelt zu. Verzögert sich die Beseitigung der Störung aus Gründen, die die Nutzungsnehmerin oder deren Endkunde zu vertreten hat, hat die Nutzungsnehmerin der Nutzungsgeberin den wegen dieser Verzögerung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand zu ersetzen. § 9 Dokumentation, Information, Auskunft Die Parteien verpflichten sich, eine Dokumentation wesentlicher Bestandteile für den jeweils eigenen Verantwortungsbereich (Leitungspläne und anderweitige Dokumentationen) zu erstellen, regelmäßig zu aktualisieren und aufzubewahren. Dazu zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Dokumentation der aufgebauten Telekommunikationsinfrastruktur. Die Dokumentationspflicht umfasst auch die schriftliche Niederlegung vorgenommener Änderungen. Die Dokumentation ist auf Anfrage der jeweils anderen Partei zur Verfügung zu stellen. Die Auskunft über die geographische Lage der passiven Infrastruktur (GIS) bzw. über die Trassen verbleibt in Verantwortung bei der Nutzungsgeberin. Dokumentationen, die die Nutzungsnehmerin für die Nutzungsgeberin oder in ihrem Auftrag erbringt, werden unentgeltlich durchgeführt. Bei erhöhtem und von der Nutzungsnehmerin behaupteten und nachgewiesenen besonders hohen Aufwand, werden die Parteien eine Einigung über die Abgeltung des Aufwandes anstreben. § 10 Wegerechte / Grundstückseigentümererklärung / Dienstbarkeiten Es obliegt der Nutzungsgeberin, dass bezüglich der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur in seiner jeweils aktuellen Ausgestaltung und Ausdehnung die zur Nutzung für Telekommunikation im Sinne dieses Vertrages notwendigen Rechte, einschließlich des Rechts zur vollständigen oder teilweisen Weitergabe, gegenüber den jeweiligen Grundeigentümern ausreichend gesichert sind. Diese betrifft Wegerechte, Leitungsrechte und Mitnutzungsrechte nach den §§ 7 TKG2003. Ebenso trägt die Nutzungsgeberin bzgl. der Infrastruktur für die Einholung der für die Errichtung und den Betrieb der Lichtwellenleiter notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen Sorge, soweit solche erforderlich sind. Die Nutzungsgeberin gibt die Rechte, über die sie verfügt, insbesondere Dienstbarkeiten oder Nutzungsrechte an Leerverrohrungen, an die Nutzungsnehmerin weiter. § 11 Laufzeit Das Vertragsverhältnis beginnt ab beiderseitiger Vertragsunterfertigung. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. § 12 Netzneutralität Diensteanbieter sind dazu verpflichtet in besagten Netzen Internetprodukte nach den jeweils aktuell geltenden Bedingungen und gesetzlichen Regelungen zur Netzneutralität anzubieten. §13 Mängel und Haftung Die Parteien haften gegenseitig für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden unabhängig vom Rechtsgrund im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften die Vertragsparteien nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf den Schaden beschränkt, den der haftende Vertragspartner bei Abschluss dieses Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder hätte kennen müssen. Sofern ein fahrlässig verursachter Vermögensschaden vorliegt, ist die Haftung für diese Schäden im Einzelfall mit einem Höchstbetrag von 50.000 Euro beschränkt. Die Parteien haften drüber hinaus nicht für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, insbesondere nicht für solche aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung oder aus finanziellem Verlust. Die Vertragsparteien haften ferner nicht für die übermittelten Daten und Informationen, welche über die verpachtete Infrastruktur übertragen werden und zwar weder für deren Vollständigkeit noch Aktualität. Jede Vertragspartei ist für ihren Bereich eigenverantwortlich. Jeder übernimmt jeweils die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen. Die Beschäftigten der Vertragsparteien haften der anderen Vertragspartei persönlich nur bei Vorsatz. Diese Haftungsregelung gilt auch für sämtliche Erfüllungsgehilfen, Organe und Bedienstete der Vertragsparteien. Die Parteien verpflichten sich für den Fall, dass auch ein Dritter haftet, diesen zunächst und vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ferner verpflichten sie sich bei der Schadensregulierung gegenseitig zur bestmöglichen Unterstützung. Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer gelten nicht, soweit diesen zwingende gesetzliche oder entsprechende vertragliche Bestimmungen entgegenstehen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Nichteinhaltung der Pflichten nach diesem Vertrag hält die Nutzungsnehmerin die Nutzungsgeberin von allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, die gegen die Nutzungsgeberin wegen der vorgenannten Pflichtverletzung geltend gemacht werden und erstattet des Weiteren die notwendigen Kosten der Abwehr derartiger Ansprüche. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrervertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Vertrages aufgetreten ist. Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden. § 14 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, Versicherung Die Nutzungsnehmerin hat alle erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer zum Netzbetrieb, Wartung und Instandhaltung des Breitbandnetzes erforderlichen Arbeiten (dies umfasst (1) den Netzbetrieb der überlassenen Glasfaseranschlussleitungen, (2) die Wartung und Instandhaltung des aktiven Netzes und (3) das Angebot von Diensten auf Endkundenebene) unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Sie haftet verschuldensunabhängig für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen der Nutzungsgeberin erwachsenden Schäden. § 15 Vertragsstrafe Die Nutzungsnehmerin wird die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllen. Die nach diesem Vertrag vereinbarten Fristen wird sie einhalten. Sollte sich dennoch herausstellen, dass der vereinbarte Ausbau oder die rechtzeitige bzw. fortgesetzte Erbringung des Netzbetriebs aus einem beliebigen Grund nicht möglich ist, ist die Nutzungsnehmerin verpflichtet, dies der Nutzungsgeberin unverzüglich unter Angabe der Gründe in schriftlicher Form mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die Nutzungsnehmerin trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt an der Erfüllung der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen durch höhere Gewalt, insbesondere durch Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, gehindert, hat sie diese nach angemessener Fristverlängerung ab Wegfall des hindernden Ereignisses zu erbringen. Wird der Nutzungsnehmerin die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, sind die Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche der Nutzungsgeberin auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. Im Fall der schuldhaften Verzögerung der Bereitstellung des Netzbetriebs (Betriebsaufnahme) aus Gründen, die im Risiko- und Verantwortungsbereich der Nutzungsnehmerin liegen stehen der Nutzungsgeberin die gesetzlichen Rechte zum Ausgleich etwaiger Nachteile zu.