Mitwirkungspflichten Die Parteien erteilen sich gegenseitig auf Anforderung alle notwendigen Informationen, die zur Einrichtung, zum Betrieb und zur Abrechnung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind. Die Nutzungsnehmerin verpflichtet sich überdies, bis zum 5. Tag eines jeden Quartals ohne ausdrückliche Aufforderung einen Bericht über die Zahlungseingänge ihrer Endkunden im abgelaufenen Quartal disaggregiert nach den in § 6 Abs. 1 Nr. 2 genannten Kategorien und Produkten zur Verfügung zu stellen und schriftlich an die Nutzungsgeberin zu übermitteln. Sofern dieser Bericht nicht bereitgestellt wird oder mehr als 10 Arbeitstage verzögert bereitgestellt wird oder die Nutzungsgeberin Zweifel an der Korrektheit der Informationen, Daten und Ergebnisse hat, vereinbaren die Parteien, dass die Nutzungeberin auf ihre Kosten einen externen sachkundigen Dritten mit der Prüfung der Angaben der Nutzungsnehmerin beauftragen kann. Die Nutzungsnehmerin erklärt sich bereit, dem sachkundigen externen Dritten alle Informationen, die für die Berechnung der Umsätze die Grundlage bilden zur Verfügung zu stellen und Einsicht in ihre Buchhaltung und Rechnungswesen zu gewähren. Die Nutzungsnehmerin erklärt sich bereit, dass von dem sachkundigen Dritten ermittelte Ergebnis zu akzeptieren und ggf. Nachzahlungen an die Nutzungsgeberin zu leisten. Beträgt die Abweichung zwischen dem von der Nutzungsnehmerin errechneten und dem von dem sachkundigen Dritten ermittelten Entgeltes für die Zahlung von Nutzungsnehmer an Nutzungsgeberin mehr als 3 % auf Quartalsbasis, hat die Nutzungsnehmerin die Kosten des externen sachkundigen Dritten an die Nutzungsgeberin zu erstatten. Wenn im täglichen Zusammenwirken der Vertragsparteien Probleme auftreten, werden diese, soweit dies von einer Partei begehrt wird, Gespräche zur Lösung dieser Probleme aufnehmen. § 8 Instandhaltung Maßnahmen der Instandhaltung sind Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Sie umfassen auch Maßnahmen der Auswechslung einzelner Teile der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur, soweit dadurch keine wesentliche Verbesserung der Leitung oder Anlage erfolgt, sowie alle Reparaturmaßnahmen. Die Nutzungsgeberin führt die Instandhaltungsmaßnahmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durch. Die Nutzungsgeberin ist dazu verpflichtet, zur Sicherstellung einer permanenten Funktionsfähigkeit ihrer Infrastruktur, einen Störungsdienst zur Verfügung zu stellen, der dem Stand der Technik und den Anforderungen des Marktes entspricht und der die Feststellung der Ursache der Störung und die Durchführung der Entstörung umfasst. Die Nutzungsgeberin wird die Verfügbarkeit ihrer Infrastruktur auf jeden Fall so schnell wie möglich (je nach Sachlage durch Austausch oder Reparatur) wiederherstellen. Erfahrungsgemäß beträgt die Reaktionszeit in solchen Fällen 8 Stunden und die Entstörzeit bis zu 24 h. Spätestens 8 Stunden nach einer Störungsmeldung (Reaktionszeit) informiert die Nutzungsgeberin die Nutzungsnehmerin über die durchzuführenden Maßnahmen (reguläre bzw. provisorische Entstörung) zur Minimierung der Ausfallzeit, auf Grundlage der durch die Nutzungsberin ermittelten, voraussichtlichen Entstörzeit. Die Entstörzeit soll für eine gemeldete Störung 24 Stunden nicht überschreiten außer bei Einflüssen aufgrund höherer Gewalt oder Fällen, in denen die Entstörung innerhalb von 24 Stunden objektiv oder wirtschaftlich unmöglich ist, oder Verzögerungen bei der Instandsetzung, die darauf beruhen, dass die Nutzungsnehmerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat. In diesen Fällen erfolgt eine Abstimmung der weiteren Vorgehensweise. Bei der Bestimmung der Entstörzeiten werden Werktage zu normalen Büro Öffnungszeiten berücksichtigt. Öffentliche Feiertage in Österreich sowie Wochenenden (Samstag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) werden nicht berücksichtigt. Optional können die Parteien kürzere Entstörzeiten vereinbaren und nähere Festlegungen dazu treffen. Die Kostentragung für erforderlich werdende Umverlegungen der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur sind von dem Partner zu tragen, der die Umverlegung veranlasst hat. Bei einer Beschädigung des Leerrohres, und/oder der Schächte auf der Leerrohrtrasse (Trassenschächte) hat die Reparatur, Instand- und Unterhaltung durch die Nutzungsgeberin zu erfolgen. Die Kosten hierfür inklusive der Aufgrabungskosten, werden von der Nutzungsgeberin übernommen. Die Verantwortlichkeit für die Instandhaltung der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur durch die Nutzungsgeberin bezieht sich auf das Netz gemäß Anlage 1 bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze der privaten Grundstückseigentümer. Stellt die Nutzungsnehmerin einen Fehler auf der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur fest, so informiert sie die Nutzungsgeberin ohne Verzug. Die Nutzungsgeberin führt Fehlereingrenzung und Fehlerbehebung in Abstimmung mit der Nutzungsnehmerin durch. Die Nutzungsgeberin hält – jedoch nur bei Vorsatz und grober Fahlässigkeit - die Nutzungsnehmerin für alle wirtschaftlichen Nachteile aus einer mangelhaften oder verspäteten Fehlereingrenzung sowie –behebung schad- und klaglos. Ist zur Störungsbehebung an der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur ein Termin beim Endkunden notwendig, so vereinbart die Nutzungsnehmerin in Abstimmung mit der Nutzungsgeberin diesen Termin. Die Nutzungsgeberin meldet die Behebung der Störung unverzüglich bei der Nutzungsnehmerin. Für die Behebung der Störung steht der Nutzungsgeberin kein besonderes Entgelt zu. Verzögert sich die Beseitigung der Störung aus Gründen, die die Nutzungsnehmerin oder deren Endkunde zu vertreten hat, hat die Nutzungsnehmerin der Nutzungsgeberin den wegen dieser Verzögerung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand zu ersetzen. § 9 Dokumentation, Information, Auskunft Die Parteien verpflichten sich, eine Dokumentation wesentlicher Bestandteile für den jeweils eigenen Verantwortungsbereich (Leitungspläne und anderweitige Dokumentationen) zu erstellen, regelmäßig zu aktualisieren und aufzubewahren. Dazu zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Dokumentation der aufgebauten Telekommunikationsinfrastruktur. Die Dokumentationspflicht umfasst auch die schriftliche Niederlegung vorgenommener Änderungen. Die Dokumentation ist auf Anfrage der jeweils anderen Partei zur Verfügung zu stellen. Die Auskunft über die geographische Lage der passiven Infrastruktur (GIS) bzw. über die Trassen verbleibt in Verantwortung bei der Nutzungsgeberin. Dokumentationen, die die Nutzungsnehmerin für die Nutzungsgeberin oder in ihrem Auftrag erbringt, werden unentgeltlich durchgeführt. Bei erhöhtem und von der Nutzungsnehmerin behaupteten und nachgewiesenen besonders hohen Aufwand, werden die Parteien eine Einigung über die Abgeltung des Aufwandes anstreben. § 10 Wegerechte / Grundstückseigentümererklärung / Dienstbarkeiten Es obliegt der Nutzungsgeberin, dass bezüglich der passiven FTTB/FTTH-Infrastruktur in seiner jeweils aktuellen Ausgestaltung und Ausdehnung die zur Nutzung für Telekommunikation im Sinne dieses Vertrages notwendigen Rechte, einschließlich des Rechts zur vollständigen oder teilweisen Weitergabe, gegenüber den jeweiligen Grundeigentümern ausreichend gesichert sind. Diese betrifft Wegerechte, Leitungsrechte und Mitnutzungsrechte nach den §§ 7 TKG2003. Ebenso trägt die Nutzungsgeberin bzgl. der Infrastruktur für die Einholung der für die Errichtung und den Betrieb der Lichtwellenleiter notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen Sorge, soweit solche erforderlich sind. Die Nutzungsgeberin gibt die Rechte, über die sie verfügt, insbesondere Dienstbarkeiten oder Nutzungsrechte an Leerverrohrungen, an die Nutzungsnehmerin weiter. § 11 Laufzeit Das Vertragsverhältnis beginnt ab beiderseitiger Vertragsunterfertigung. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. § 12 Netzneutralität Diensteanbieter sind dazu verpflichtet in besagten Netzen Internetprodukte nach den jeweils aktuell geltenden Bedingungen und gesetzlichen Regelungen zur Netzneutralität anzubieten. §13 Mängel und Haftung Die Parteien haften gegenseitig für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden unabhängig vom Rechtsgrund im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften die Vertragsparteien nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist auf den Schaden beschränkt, den der haftende Vertragspartner bei Abschluss dieses Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder hätte kennen müssen. Sofern ein fahrlässig verursachter Vermögensschaden vorliegt, ist die Haftung für diese Schäden im Einzelfall mit einem Höchstbetrag von 50.000 Euro beschränkt. Die Parteien haften drüber hinaus nicht für fahrlässig verursachte Vermögensschäden, insbesondere nicht für solche aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung oder aus finanziellem Verlust. Die Vertragsparteien haften ferner nicht für die übermittelten Daten und Informationen, welche über die verpachtete Infrastruktur übertragen werden und zwar weder für deren Vollständigkeit noch Aktualität. Jede Vertragspartei ist für ihren Bereich eigenverantwortlich. Jeder übernimmt jeweils die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen. Die Beschäftigten der Vertragsparteien haften der anderen Vertragspartei persönlich nur bei Vorsatz. Diese Haftungsregelung gilt auch für sämtliche Erfüllungsgehilfen, Organe und Bedienstete der Vertragsparteien. Die Parteien verpflichten sich für den Fall, dass auch ein Dritter haftet, diesen zunächst und vorrangig in Anspruch zu nehmen. Ferner verpflichten sie sich bei der Schadensregulierung gegenseitig zur bestmöglichen Unterstützung. Die Haftungsbegrenzungen dieser Ziffer gelten nicht, soweit diesen zwingende gesetzliche oder entsprechende vertragliche Bestimmungen entgegenstehen, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, wegen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der gänzlichen oder teilweisen Nichteinhaltung der Pflichten nach diesem Vertrag hält die Nutzungsnehmerin die Nutzungsgeberin von allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos, die gegen die Nutzungsgeberin wegen der vorgenannten Pflichtverletzung geltend gemacht werden und erstattet des Weiteren die notwendigen Kosten der Abwehr derartiger Ansprüche. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrervertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände, insbesondere aber nicht abschließend Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen (auch bei Zulieferern), Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Die Vertragsparteien sind von ihren Verpflichtungen nach diesen Vertragsbedingungen insoweit befreit, als sie nachweisen, dass das Erfüllungshindernis außerhalb ihrer Einflussmöglichkeit entstanden ist und nach Unterschrift des jeweiligen Vertrages aufgetreten ist. Jeder Vertragspartner wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Der von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sollten die Umstände höherer Gewalt oder Umstände außerhalb der Einflusssphäre der Vertragsparteien länger als zwei Monate andauern, werden die Vertragsparteien eine Einigung über die Fortsetzung des Vertrages treffen. Ist keine Einigung erzielbar, hat die Partei, die nicht von den vorgenannten Umständen berührt ist, das Recht den Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung ohne Einhaltung einer weiteren Frist zu beenden. § 14 Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, Versicherung Die Nutzungsnehmerin hat alle erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer zum Netzbetrieb, Wartung und Instandhaltung des Breitbandnetzes erforderlichen Arbeiten (dies umfasst (1) den Netzbetrieb der überlassenen Glasfaseranschlussleitungen, (2) die Wartung und Instandhaltung des aktiven Netzes und (3) das Angebot von Diensten auf Endkundenebene) unter voller eigener Verantwortung auszuführen oder diese zu veranlassen. Sie haftet verschuldensunabhängig für sämtliche aus der Unterlassung solcher Maßnahmen der Nutzungsgeberin erwachsenden Schäden. § 15 Vertragsstrafe Die Nutzungsnehmerin wird die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllen. Die nach diesem Vertrag vereinbarten Fristen wird sie einhalten. Sollte sich dennoch herausstellen, dass der vereinbarte Ausbau oder die rechtzeitige bzw. fortgesetzte Erbringung des Netzbetriebs aus einem beliebigen Grund nicht möglich ist, ist die Nutzungsnehmerin verpflichtet, dies der Nutzungsgeberin unverzüglich unter Angabe der Gründe in schriftlicher Form mitzuteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die Nutzungsnehmerin trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt an der Erfüllung der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen durch höhere Gewalt, insbesondere durch Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, gehindert, hat sie diese nach angemessener Fristverlängerung ab Wegfall des hindernden Ereignisses zu erbringen. Wird der Nutzungsnehmerin die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, sind die Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche der Nutzungsgeberin auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. Im Fall der schuldhaften Verzögerung der Bereitstellung des Netzbetriebs (Betriebsaufnahme) aus Gründen, die im Risiko- und Verantwortungsbereich der Nutzungsnehmerin liegen stehen der Nutzungsgeberin die gesetzlichen Rechte zum Ausgleich etwaiger Nachteile zu.