Verkaufsrestriktionen und Zwangsrücknahme Musterklauseln

Verkaufsrestriktionen und Zwangsrücknahme. Bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen der Teilvermögen im Ausland kommen die dort gelten- den Bestimmungen zur Anwendung. Zurzeit werden die Anteile der Teilvermögen dieses Fonds nicht im Ausland vertrieben. Dieser Anlagefonds hat nicht den in der europäi- schen Richtlinie 2011/61/EU vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds („AIFM- Richtlinie“) vorgesehenen Pass und es ist auch nicht vorgesehen, dass er ihn in Zukunft haben wird; zudem erfüllt er die Anforderungen der AIFM-Richtlinie für Privatplatzierungen nicht und es ist auch nicht geplant, dass er dies in Zukunft tut. Die Anteile dieses Anlagefonds können daher nicht Gegenstand eines Vertriebs (wie im Kontext der AIFM-Richtlinie definiert) an Anleger mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union sein oder jedem anderen Staat, in dem die AIFM-Richtli- nie oder ähnliche Bestimmungen gelten; das glei- che gilt im Rahmen der eventuell in diesem Staat gültigen nationalen Regelungen für Privatplatzie- rungen. Zudem dürfen Anteile der Teilvermögen innerhalb der USA weder angeboten noch verkauft noch aus- geliefert werden. Die Anteile wurden und werden weder gemäss dem „United States Securities Act“ von 1933 in der je- weils geänderten Fassung (das „Gesetz von 1933“) registriert noch gemäss den Gesetzen über Wertpa- piere eines der Bundesstaaten oder einer anderen politischen Untereinheit der Vereinigten Staaten registriert oder qualifiziert. Die Anteile dürfen we- der in den Vereinigten Staaten noch Staatsangehö- rigen oder auf Rechnung oder zum Nutzen von Staatsangehörigen der USA (wie in Rule S des Ge- setzes von 1933 definiert) direkt oder indirekt ange- boten, verkauft, übertragen oder geliefert werden. Eine Ausnahme hiervon bilden bestimmte Transak- tionen, die von den Registrierungsvorschriften des Gesetzes von 1933 und von jedem anderen Gesetz eines Bundesstaates oder über Wertpapiere befreit sind. Die Anteile können ausserhalb der Vereinig- ten Staaten auf der Grundlage einer Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen des Gesetzes von 1933, wie in Rule S dieses Gesetzes ausgeführt, ange- boten werden. Ausserdem können die Anteile in den Vereinigten Staaten akkreditierten Investoren („accredited investors“) im Sinne der Vorschrift 501(a) des Gesetzes von 1933 auf der Grundlage der Ausnahme von den Registrierungsbestimmungen des Gesetzes von 1933, wie in der Vorschrift 506 die- ses Gesetzes ausgeführt, angeboten werden. Der Fonds wurde und wird nicht gemäss dem „United S...