Common use of Vermögensverwaltung Clause in Contracts

Vermögensverwaltung. 12 Einnahmen 1. den im Voraus zu zahlenden Jahresbeiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen, 3. den eventuell zu zahlenden Nachschüssen. 1. Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten. 2. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Beiträge und Tarifbestimmungen auch für bestehende Versicherungsverträge ändern, wenn und soweit das Gesetz oder vereinbarte Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen dies zulassen. In anderen Fällen ist eine Änderung von Beiträgen und Tarifbestimmungen für bestehende Verträge nur zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Mitglieder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Die geänderten Tarife gelten für bestehende Versicherungsver- träge ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern deren bestehende Versicherungsverträge betroffen sind, die Tarifänderung sowie die Erläuterung der Unterschiede zwischen dem alten und neuen Tarif spätestens einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen und sie auf ihr Kündigungsrecht schriftlich hinzuweisen. 3. Der Verein ist berechtigt für jedes Mahnschreiben nach einer ersten Erinnerung zur Zahlung des fälligen Beitrages einen pauschalen Betrag je Brief zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird jährlich vom Vorstand auf Grund einer Kalkulation der anfallenden Kosten sowie Verzugszinsen festgelegt. 1. Reichen die Beiträge, die sonstigen Einnahmen und der gemäß § 17 der Satzung verfügbare Teil der Verlustrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag durch Nachschüsse zu decken. Zur Zahlung der Nachschüsse sind alle Mitglieder im Verhältnis ihrer für das Geschäftsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge verpflichtet. 2. Die Nachschüsse werden vom Vorstand festgesetzt und dürfen 50 % eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage von mind. 1 Mio. € zu bilden. 2. Der Verlustrücklage sind jährlich bis zum Erreichen der Soll-Höhe mindestens 5 % der gebuchten Bruttobeiträge zuzuführen. 3. Hat die Verlustrücklage ihre Soll-Höhe erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht, kann der Vorstand bis zu 50 % des Jahres- überschusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage oder einer anderen Rücklage zuführen. 4. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 50 % ihres Soll-Beitrages überschritten hat. Die jährliche Entnahme kann bis zu 50 % der jeweils angesammelten Verlustrücklage betragen; jedoch darf durch die Entnahme der Bestand von 50 % der Soll-Höhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme ist aber, dass im Verlustjahr mindestens ein Betrag in Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre erhoben wurde und zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht. 5. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren von den Zuführungs- und Entnahmebestimmungen abge- wichen werden. 1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage zuzuführen ist oder eine andere Verwendung be- schlossen wird, ist er der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. 2. Die der Rückstellung für Beitragsrückgewähr zufließenden Beträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen. 3. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung auf alle oder einzelne Versicherungszweige, ihre Anrechnung auf Folgebeiträge bzw. Nach- schüsse oder Ausschüttung bestimmt der Vorstand; dies hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen. Maßstab für die An- rechnung oder Verteilung der Beitragsrückerstattung ist das Verhältnis des Jahresbeitrages für das Folgejahr. Bagatellbeträge werden nicht verteilt. Über den kleinsten zu verteilenden Betrag beschließt der Vorstand. 4. Im Laufe des Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. Das Vereinsvermögen wird nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien angelegt.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung, Insurance Agreement

Vermögensverwaltung. 12 Einnahmen 1. den im Voraus voraus zu zahlenden Jahresbeiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen, 3. den eventuell zu zahlenden Nachschüssen. 1. Die Mitglieder haben jährlich im Voraus voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten... 2. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Beiträge und Tarifbestimmungen auch für bestehende Versicherungsverträge ändern, wenn und soweit das Gesetz oder vereinbarte Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen dies zulassen. In anderen Fällen ist eine Änderung von Beiträgen und Tarifbestimmungen für bestehende Verträge nur zur Gewährleistung der Gleichbehandlung Gleichbehand- lung aller Mitglieder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Die geänderten Tarife gelten für bestehende Versicherungsver- träge Versicherungsverträge ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern deren bestehende Versicherungsverträge betroffen sind, die Tarifänderung sowie die Erläuterung Er- läuterung der Unterschiede zwischen dem alten und neuen Tarif spätestens einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen und sie auf ihr Kündigungsrecht schriftlich hinzuweisen. 3. Der Verein ist berechtigt für jedes Mahnschreiben nach einer ersten Erinnerung zur Zahlung des fälligen Beitrages einen pauschalen Betrag je Brief zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird jährlich vom Vorstand auf Grund einer Kalkulation der anfallenden Kosten sowie Verzugszinsen festgelegt. 1. Reichen die Beiträge, die sonstigen Einnahmen und der gemäß § 17 der Satzung verfügbare Teil der Verlustrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag durch Nachschüsse zu decken. Zur Zahlung der Nachschüsse sind alle Mitglieder im Verhältnis Ver- hältnis ihrer für das Geschäftsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge verpflichtet. 2. Die Nachschüsse werden vom Vorstand festgesetzt und dürfen 50 % eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage von mind. 1 Mio. € zu bilden. 2. Der Verlustrücklage sind jährlich bis zum Erreichen der Soll-Höhe mindestens 5 % der gebuchten Bruttobeiträge zuzuführen. 3. Hat die Verlustrücklage ihre Soll-Höhe erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht, kann der Vorstand bis zu 50 % des Jahres- überschusses Jah- resüberschusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage oder einer anderen Rücklage zuführen. 4. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 50 % ihres Soll-Beitrages überschritten hat. Die jährliche Entnahme kann bis zu 50 % der jeweils angesammelten Verlustrücklage betragen; jedoch je- doch darf durch die Entnahme der Bestand von 50 % der Soll-Höhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme Inanspruch- nahme ist aber, dass im Verlustjahr mindestens ein Betrag in Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre erhoben wurde und zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht. 5. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren von den Zuführungs- und Entnahmebestimmungen abge- wichen werden. 1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage zuzuführen ist oder eine andere Verwendung be- schlossen wird, ist er der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. 2. Die der Rückstellung für Beitragsrückgewähr zufließenden Beträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen. 3. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung auf alle oder einzelne Versicherungszweige, ihre Anrechnung auf Folgebeiträge bzw. Nach- schüsse oder Ausschüttung bestimmt der Vorstand; dies hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen. Maßstab für die An- rechnung oder Verteilung der Beitragsrückerstattung ist das Verhältnis des Jahresbeitrages für das Folgejahr. Bagatellbeträge werden nicht verteilt. Über den kleinsten zu verteilenden Betrag beschließt der Vorstand. 4. Im Laufe des Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. Das Vereinsvermögen wird nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien angelegt.

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Samples: Elektronikversicherung, Elektronikversicherung

Vermögensverwaltung. 12 Einnahmen 1Da das vom Stifter in die Treuhandstiftung eingebrachte Vermögen rechtlich Eigentum des Treuhänders wird, liegt die Entscheidung über die Vermögensanlage auch grundsätzlich in den Händen des Treuhänders. Sofern aber Treuhänder und Stifter davon abweichende Regelungen getroffen haben, sind diese Vorgaben für den im Voraus zu zahlenden Jahresbeiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen, 3. den eventuell zu zahlenden Nachschüssen. 1. Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten. 2. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Beiträge und Tarifbestimmungen auch für bestehende Versicherungsverträge ändern, wenn und soweit das Gesetz oder vereinbarte Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen dies zulassenTreuhänder als Vertragsbestandteil verbindlich. In anderen Fällen ist eine Änderung diesem Zusammenhang muss der Treuhänder allerdings darauf achten, dass die grundsätzlich erlaubnisfreie Eigenverwaltung von Beiträgen und Tarifbestimmungen Vermögen nicht durch atypische Ge- staltungen zur erlaubnispflichtigen Fremdverwaltung für bestehende Verträge nur zur Gewährleistung den Stifter nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG wird.65 Regelmäßig wird der Gleichbehandlung aller Mitglieder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Die geänderten Tarife gelten für bestehende Versicherungsver- träge ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern deren bestehende Versicherungsverträge betroffen sind, die Tarifänderung sowie die Erläuterung der Unterschiede zwischen dem alten und neuen Tarif spätestens einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen und sie auf ihr Kündigungsrecht schriftlich hinzuweisen. 3. Der Verein ist berechtigt für jedes Mahnschreiben nach einer ersten Erinnerung zur Zahlung des fälligen Beitrages einen pauschalen Betrag je Brief zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird jährlich vom Vorstand auf Grund einer Kalkulation der anfallenden Kosten sowie Verzugszinsen festgelegt. 1. Reichen die Beiträge, die sonstigen Einnahmen und der gemäß § 17 der Satzung verfügbare Teil der Verlustrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausTreuhänder in seiner Entscheidungs- befugnis ungebunden sein, so dass die Vermögensanlage zu einer weiteren zentralen Aufgabe des Treuhänders wird. Gleichwohl ist der Fehlbetrag Treuhänder aber rechtlich nicht vollkom- men frei in der Auswahl der Anlageformen. Er hat insbe- sondere die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten und beispielsweise thesaurierende Anlageformen zu meiden. Ein großer Vorteil, der mit der Vermögensverwaltung durch Nachschüsse zu decken. Zur Zahlung der Nachschüsse sind alle Mitglieder im Verhältnis ihrer für das Geschäftsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge verpflichtet. 2. Die Nachschüsse werden vom Vorstand festgesetzt und dürfen 50 % eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage von mind. 1 Mio. € zu bilden. 2. Der Verlustrücklage sind jährlich bis zum Erreichen der Soll-Höhe mindestens 5 % der gebuchten Bruttobeiträge zuzuführen. 3. Hat die Verlustrücklage ihre Soll-Höhe erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht, kann der Vorstand bis zu 50 % des Jahres- überschusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage oder einer anderen Rücklage zuführen. 4. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 50 % ihres Soll-Beitrages überschritten hat. Die jährliche Entnahme kann bis zu 50 % der jeweils angesammelten Verlustrücklage betragen; jedoch darf durch die Entnahme der Bestand von 50 % der Soll-Höhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme ist aber, dass im Verlustjahr mindestens ein Betrag in Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre erhoben wurde und zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht. 5. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren von den Zuführungs- und Entnahmebestimmungen abge- wichen werden. 1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage zuzuführen ist oder eine andere Verwendung be- schlossen wirdTreuhänder verbunden sein kann, ist er die Möglichkeit des „Poolings“66 vieler Stiftungsvermögen. Durch die ge- meinsame Anlage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. 2. Die der Rückstellung für Beitragsrückgewähr zufließenden Beträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen. 3. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung auf alle oder einzelne Versicherungszweige, ihre Anrechnung auf Folgebeiträge bzw. Nach- schüsse oder Ausschüttung bestimmt der Vorstand; dies hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen. Maßstab für die An- rechnung oder Verteilung der Beitragsrückerstattung ist Stiftungsvermögen wird eine deutlich breitere Streuung erreicht und damit letztlich das Verhältnis des Jahresbeitrages für das Folgejahr. Bagatellbeträge werden nicht verteilt. Über den kleinsten zu verteilenden Betrag beschließt der Vorstand. 4. Im Laufe des Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossenRisiko eines Vermögensverlustes verringert. Das Vereinsvermögen wird nach Vermögen der Stiftung kann über die Bündelung aber nicht nur wesentlich risikoär- mer angelegt werden; der Treuhänder kann zudem mit den gesetzlichen Vorschriften Kreditinstituten aufgrund der größeren Volumina regelmäßig bessere Konditionen aushandeln und den von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien angelegteinzelnen Stiftun- gen damit Kosten ersparen.

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Samples: Treuhandstiftung

Vermögensverwaltung. 12 21 Einnahmen 1. den im Voraus zu zahlenden Jahresbeiträgen Beiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen,gegebenenfalls zu zahlenden Nachschüssen 3. den eventuell zu zahlenden Nachschüssen. 1. sonstigen Einnahmen Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der des vom Vorstand beschlossenen Tarife Tarifes zu entrichten. 2. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Beiträge und Tarifbestimmungen auch für bestehende Versicherungsverträge ändern, wenn und soweit das Gesetz oder vereinbarte Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen dies zulassen. In anderen Fällen ist eine Änderung von Beiträgen und Tarifbestimmungen für bestehende Verträge nur zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Mitglieder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Die geänderten Tarife gelten für bestehende Versicherungsver- träge ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern deren bestehende Versicherungsverträge betroffen sind, die Tarifänderung sowie die Erläuterung der Unterschiede zwischen dem alten und neuen Tarif spätestens einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen und sie auf ihr Kündigungsrecht schriftlich hinzuweisen. 3. Der Verein ist berechtigt für jedes Mahnschreiben nach einer ersten Erinnerung zur Zahlung des fälligen Beitrages einen pauschalen Betrag je Brief zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird jährlich vom Vorstand auf Grund einer Kalkulation der anfallenden Kosten sowie Verzugszinsen festgelegt. 1. Reichen die Beiträge, die Beiträge und sonstigen Einnahmen und der gemäß § 17 der Satzung verfügbare Teil der Verlustrücklage zur Deckung der Ausgaben Aufwendungen in ei- nem Geschäftsjahr nicht aus, so ist der Fehlbetrag durch Nachschüsse unter Berück- sichtigung des verfügbaren Teiles der Verlustrücklage gemäß der Satzung zu decken. Zur , zu deren Zahlung der Nachschüsse sind alle die Mitglieder im nach dem Verhältnis ihrer für das Geschäftsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge verpflichtet. 2Beiträge verpflichtet sind. Die Nachschüsse und die Zahlungsfrist werden vom Vorstand festgesetzt und festgesetzt. Sie dürfen 50 % eines Jahresbeitrages einen Jahresbeitrag nicht übersteigen. 1. Zur Deckung eines von außergewöhnlichen Verlustes Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage in Höhe von mind. 1 Mio. € 80 v. H. der Brutto-Beiträge, mindestens in Höhe von 300.000 EUR (Mindestverlustrücklage), zu bilden. 2. Der Verlustrücklage sind fließen jährlich bis zum Erreichen der Soll-Höhe mindestens 5 zu: a. 3% der gebuchten Bruttobeiträge zuzuführenNetto-Beiträge. b. der Teil eines Jahresüberschusses, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und Aufsichtsrates hierfür bestimmt wird, bis die sich aus Abs. 1 ergebende Mindesthöhe der Verlustrücklage erreicht ist. 3. Hat die Verlustrücklage ihre Soll-Höhe erreicht oder Ist der Mindestbetrag nach Inanspruchnahme wieder Ziff. 1 erreicht, kann der Vorstand bis zu 50 % des Jahres- überschusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage oder einer anderen Rücklage zuführenfließen ihr nur noch die unter Xxxx. 2. b genannten Beiträge zu. 4. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Zuführung in einzelnen Geschäfts- jahren ganz oder teilweise unterbleiben. 5. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 50 % ½ ihres Soll-Beitrages Mindestbetrages überschritten hat. Die jährliche Entnahme kann bis zu 50 % ½ der jeweils angesammelten Verlustrücklage betragen; , jedoch darf durch die Entnahme der Bestand von 50 % ¼ der Soll-Höhe Mindesthöhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme ist aberEin Gewinn oder Verlust, dass im Verlustjahr mindestens ein Betrag in Höhe des Durchschnitts bis 2 v. H. der letzten 3 Jahre erhoben wurde und zur Bestreitung Mindestverlustrücklage, kann auf neue Rech- nung vorgetragen werden, wenn der Ausgaben nicht ausreicht. 5. Mit Genehmigung Mindestbetrag der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren von den Zuführungs- und Entnahmebestimmungen abge- wichen werdenVerlustrücklage vorhanden ist. 1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage zuzuführen ist oder eine andere Verwendung be- schlossen beschlossen wird, ist er den Mitglie- dern im Verhältnis der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisenvon ihnen im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge zu erstatten. 2. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob er den Mitgliedern auf die Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen, auszuzahlen oder einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt werden soll. Die der Rückstellung für Beitragsrückgewähr zufließenden Beitragsrückerstattung zugeführten Beträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen. 3. Die Verteilung An der Beitragsrückerstattung auf alle oder einzelne Versicherungszweige, ihre Anrechnung auf Folgebeiträge bzw. Nach- schüsse oder Ausschüttung bestimmt der Vorstand; dies hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen. Maßstab für Überschussverteilung nehmen nur die An- rechnung oder Verteilung der Beitragsrückerstattung ist das Verhältnis des Jahresbeitrages für das Folgejahr. Bagatellbeträge werden nicht verteilt. Über den kleinsten zu verteilenden Betrag beschließt der Vorstand. 4. Im Laufe am Schluss des Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene vor- handenen Mitglieder sind von teil. Überschüsse, die nicht der Beitragsrückerstattung ausgeschlossenVerlustrücklage und der Rückstellung für Beitragsrückerstat- tung zugeführt werden, können freien Rücklagen zugeführt werden. Das Vereinsvermögen wird Die Anlage des Vereinsvermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften Bestimmungen und den von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien angelegtergangenen Anordnungen.

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Samples: Insurance Agreement

Vermögensverwaltung. 12 13 Einnahmen 1. den im Voraus zu zahlenden Jahresbeiträgen Beiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen,gegebenenfalls zu zahlenden Nachschüssen 3. den eventuell zu zahlenden Nachschüssen.sonstigen Einnahmen 1. Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten. 2. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Beiträge und Tarifbestimmungen Tarifbestim- mungen auch für bestehende Versicherungsverträge ändern, wenn und soweit das Gesetz oder vereinbarte Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen Tarifbestimmun- gen dies zulassen. In anderen Fällen ist eine Änderung von Beiträgen und Tarifbestimmungen Tarif- bestimmungen für bestehende Verträge nur zur Gewährleistung der Gleichbehandlung Gleichbe- handlung aller Mitglieder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässigMitgliedervertreterversammlung zu- lässig. Die geänderten Tarife gelten für bestehende Versicherungsver- träge Versicherungsverträge ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern deren bestehende Versicherungsverträge Versicherungs- verträge betroffen sind, die Tarifänderung sowie die Erläuterung der Unterschiede Unter- schiede zwischen dem alten und neuen Tarif spätestens einen Monat vor Inkrafttreten Inkraft- treten schriftlich mitzuteilen und sie auf ihr Kündigungsrecht schriftlich hinzuweisenhinzuwei- sen. 3. Der Verein ist berechtigt für jedes Mahnschreiben nach einer ersten Erinnerung zur Zahlung des fälligen Beitrages einen pauschalen Betrag je Brief zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird jährlich vom Vorstand auf Grund einer Kalkulation der anfallenden Kosten sowie Verzugszinsen festgelegt. 1. Reichen die Beiträge, die sonstigen Einnahmen und der gemäß § 17 der Satzung verfügbare Teil der Verlustrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag durch Nachschüsse zu decken. Zur Zahlung der Nachschüsse sind alle Mitglieder im Verhältnis ihrer für das Geschäftsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge Versicherungs- beiträge verpflichtet. 2. Die Nachschüsse werden vom Vorstand festgesetzt und dürfen 50 % eines Jahresbeitrages Jah- resbeitrages nicht übersteigen. 1. Zur Deckung eines von außergewöhnlichen Verlustes Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage in Höhe von mind. 1 Mio. € 80 v. H. der Brutto-Beiträge, mindestens in Höhe von 300.000 EUR (Mindestverlustrücklage), zu bilden. 2. Der Verlustrücklage sind fließen jährlich bis zum Erreichen der Soll-Höhe mindestens 5 zu: a. 3% der gebuchten Bruttobeiträge zuzuführenNetto-Beiträge. b. der Teil eines Jahresüberschusses, der von der Mitgliedervertreter-ver- sammlung auf Vorschlag des Vorstandes und Aufsichtsrates hierfür be- stimmt wird, bis die sich aus Abs. 1 ergebende Mindesthöhe der Verlustrück- lage erreicht ist. 3. Hat die Verlustrücklage ihre Soll-Höhe erreicht oder Ist der Mindestbetrag nach Inanspruchnahme wieder Ziff. 1 erreicht, kann der Vorstand bis zu 50 % des Jahres- überschusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage oder einer anderen Rücklage zuführenfließen ihr nur noch die unter Xxxx. 2. b genannten Beiträge zu. 4. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Zuführung in einzelnen Ge- schäftsjahren ganz oder teilweise unterbleiben. 5. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 50 % ½ ihres Soll-Beitrages Mindestbetrages überschritten hat. Die jährliche Entnahme kann bis zu 50 % ½ der jeweils angesammelten Verlustrücklage betragen; , jedoch darf durch die Entnahme der Bestand von 50 % ¼ der Soll-Höhe Mindesthöhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme ist aber, dass im Verlustjahr mindestens ein Betrag in Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre erhoben wurde und zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht. 5. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren von den Zuführungs- und Entnahmebestimmungen abge- wichen werden. 1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage zuzuführen ist oder eine andere Verwendung be- schlossen beschlossen wird, ist er den Mitglie- dern im Verhältnis der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisenvon ihnen im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beiträge zu erstatten. 2. Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt, ob er den Mitgliedern auf die Bei- träge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen, auszuzahlen oder einer Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt werden soll. Die der Rückstellung für Beitragsrückgewähr zufließenden Beitragsrückerstattung zugeführten Beträge dürfen keinem anderen ande- ren Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen. 3. Die Verteilung An der Beitragsrückerstattung auf alle oder einzelne Versicherungszweige, ihre Anrechnung auf Folgebeiträge bzw. Nach- schüsse oder Ausschüttung bestimmt der Vorstand; dies hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen. Maßstab für Überschussverteilung nehmen nur die An- rechnung oder Verteilung der Beitragsrückerstattung ist das Verhältnis des Jahresbeitrages für das Folgejahr. Bagatellbeträge werden nicht verteilt. Über den kleinsten zu verteilenden Betrag beschließt der Vorstand. 4. Im Laufe am Schluss des Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene vor- handenen Mitglieder sind von teil. Überschüsse, die nicht der Beitragsrückerstattung ausgeschlossenVerlustrücklage und der Rückstellung für Beitragsrückerstat- tung zugeführt werden, können freien Rücklagen zugeführt werden. Das Vereinsvermögen wird Die Anlage des Vereinsvermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften Bestimmungen und den von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien angelegtergangenen Anordnungen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen

Vermögensverwaltung. 12 Einnahmen 1. den im Voraus zu zahlenden Jahresbeiträgen Die Entgelte für Dienstleistungen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen, 3. den eventuell zu zahlenden Nachschüssen. 1. Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten. 2. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Beiträge und Tarifbestimmungen auch für bestehende Versicherungsverträge ändern, wenn und soweit das Gesetz oder vereinbarte Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen dies zulassen. In anderen Fällen ist eine Änderung von Beiträgen und Tarifbestimmungen für bestehende Verträge nur zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Mitglieder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Die geänderten Tarife gelten für bestehende Versicherungsver- träge ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern deren bestehende Versicherungsverträge betroffen sind, die Tarifänderung sowie die Erläuterung der Unterschiede zwischen dem alten und neuen Tarif spätestens einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen und sie auf ihr Kündigungsrecht schriftlich hinzuweisen. 3. Der Verein ist berechtigt für jedes Mahnschreiben nach einer ersten Erinnerung zur Zahlung des fälligen Beitrages einen pauschalen Betrag je Brief zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird jährlich vom Vorstand auf Grund einer Kalkulation der anfallenden Kosten sowie Verzugszinsen festgelegt. 1. Reichen die Beiträge, die sonstigen Einnahmen und der gemäß § 17 der Satzung verfügbare Teil der Verlustrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag durch Nachschüsse zu decken. Zur Zahlung der Nachschüsse sind alle Mitglieder im Verhältnis ihrer für das Geschäftsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge verpflichtet. 2. Die Nachschüsse Vermögensverwaltung werden vom Vorstand festgesetzt und dürfen 50 % eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage von mind. 1 Mio. € zu bilden. 2. Der Verlustrücklage sind jährlich bis zum Erreichen der Soll-Höhe mindestens 5 % der gebuchten Bruttobeiträge zuzuführen. 3. Hat die Verlustrücklage ihre Soll-Höhe erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht, kann der Vorstand bis zu 50 % des Jahres- überschusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage oder einer anderen Rücklage zuführen. 4. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 50 % ihres Soll-Beitrages überschritten hat. Die jährliche Entnahme kann bis zu 50 % der jeweils angesammelten Verlustrücklage betragen; jedoch darf durch die Entnahme der Bestand von 50 % der Soll-Höhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme ist aber, dass im Verlustjahr mindestens ein Betrag in Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre erhoben wurde und zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht. 5. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren von den Zuführungs- und Entnahmebestimmungen abge- wichen werden. 1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage zuzuführen ist oder eine andere Verwendung be- schlossen wird, ist er der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. 2. Die der Rückstellung für Beitragsrückgewähr zufließenden Beträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen. 3. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung auf alle oder einzelne Versicherungszweige, ihre Anrechnung auf Folgebeiträge bzw. Nach- schüsse oder Ausschüttung bestimmt der Vorstand; dies hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen. Maßstab für die An- rechnung oder Verteilung der Beitragsrückerstattung ist das Verhältnis des Jahresbeitrages für das Folgejahr. Bagatellbeträge werden nicht verteilt. Über den kleinsten zu verteilenden Betrag beschließt der Vorstand. 4einzel- vertraglich vereinbart. Im Laufe Regelfall wird ein pauschales Honorar, ggf. mit einer Der Verkauf bzw. die Rückgabe von Investmentfondsanteilen über die Kapital- anlagegesellschaft erfolgt ohne Provision zum Rücknahmepreis. An-/Verkauf von Investmentfondsanteilen über Börsen: Kosten analog zu An- und Verkauf von Aktien. Gewinnbeteiligung, gezahlt. Diese Honorare unterliegen – wie alle Leistungen der Vermögensverwaltung – der Umsatzsteuer. Bei Kundengeschäften in fremder Währung rechnet die Bank den An- und Verkauf von Devisen, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu den um 13:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt) eines jeden Handelstages (Abrechnungster- min) ermittelten und in ihren Reuters- und Internetseiten veröffentlichten Geld- bzw. Briefkursen ab. Den An- und Verkauf von Devisen, deren Ausführung der Bank im Rahmen des Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs bis zum Abrechnungs- termin nicht mehr möglich ist, rechnet die Bank zu dem jeweiligen Kurs des nächsten Abrechnungstermins ab. Der Geld- bzw. Briefkurs wird unter Berücksichtigung der zum Abrechnungs- termin im internationalen Devisenmarkt für die jeweilige Währung gehandelten Kurse ermittelt. Bei der Abwicklung von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. Das Vereinsvermögen wird Kommissionsaufträgen über auf fremde Währung lau- tende Wertpapiere, die an einer inländischen Börse gehandelt werden, erfolgt die Währungsumrechnung durch den jeweiligen Makler nach den gesetzlichen Vorschriften und den dem von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien angelegtihm aus- gewählten Devisenkurs. A. Für Orderabwicklung über Xetra:

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Samples: Wertpapiergeschäft

Vermögensverwaltung. 12 Einnahmen 1. den im Voraus zu zahlenden Jahresbeiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen, 3. den eventuell zu zahlenden Nachschüssen. 1. Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten. 2. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Beiträge und Tarifbestimmungen Tarifbestim- mungen auch für bestehende Versicherungsverträge ändern, wenn und soweit das Gesetz oder vereinbarte Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen dies zulassen. In anderen Fällen ist eine Änderung von Beiträgen und Tarifbestimmungen Tarifbestimmun- gen für bestehende Verträge nur zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Mitglieder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Die geänderten Tarife gelten für bestehende Versicherungsver- träge Versicherungsverträge ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern deren bestehende Versicherungsverträge Versicherungsver- träge betroffen sind, die Tarifänderung sowie die Erläuterung der Unterschiede zwischen dem alten und neuen Tarif spätestens einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen und sie auf ihr Kündigungsrecht schriftlich hinzuweisen. 3. Der Verein ist berechtigt für jedes Mahnschreiben nach einer ersten Erinnerung zur Zahlung des fälligen Beitrages einen pauschalen Betrag je Brief zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird jährlich vom Vorstand auf Grund einer Kalkulation der anfallenden Kosten sowie Verzugszinsen festgelegt. 1. Reichen die Beiträge, die sonstigen Einnahmen und der gemäß § 17 der Satzung verfügbare Teil der Verlustrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag durch Nachschüsse zu decken. Zur Zahlung der Nachschüsse sind alle Mitglieder im Verhältnis ihrer für das Geschäftsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge Versicherungs- beiträge verpflichtet. 2. Die Nachschüsse werden vom Vorstand festgesetzt und dürfen 50 % eines Jahresbeitrages Jah- resbeitrages nicht übersteigen. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage von mind. 1 Mio. € zu bilden. 2. Der Verlustrücklage sind jährlich bis zum Erreichen der Soll-Höhe mindestens 5 % der gebuchten Bruttobeiträge zuzuführen. 3. Hat die Verlustrücklage ihre Soll-Höhe erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder wie- der erreicht, kann der Vorstand bis zu 50 % des Jahres- überschusses Jahresüberschusses des Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres der Verlustrücklage oder einer anderen Rücklage zuführen. 4. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 50 % ihres Soll-Beitrages überschritten hat. Die jährliche Entnahme kann bis zu 50 % der jeweils angesammelten Verlustrücklage Verlust- rücklage betragen; jedoch darf durch die Entnahme der Bestand von 50 % der Soll-Soll- Höhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme ist aber, dass im Verlustjahr mindestens ein Betrag in Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre erhoben wurde und zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht. 5. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren von den Zuführungs- und Entnahmebestimmungen abge- wichen abgewichen werden. 1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage zuzuführen ist oder eine andere Verwendung be- schlossen beschlossen wird, ist er der Rückstellung Rück- stellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. 2. Die der Rückstellung für Beitragsrückgewähr zufließenden Beträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen. 3. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung auf alle oder einzelne VersicherungszweigeVersicherungs- zweige, ihre Anrechnung auf Folgebeiträge bzw. Nach- schüsse Nachschüsse oder Ausschüttung bestimmt der Vorstand; dies hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgenerfol- gen. Maßstab für die An- rechnung Anrechnung oder Verteilung der Beitragsrückerstattung ist das Verhältnis des Jahresbeitrages für das Folgejahr. Bagatellbeträge werden nicht verteilt. Über den kleinsten zu verteilenden Betrag beschließt der Vorstand. 4. Im Laufe des Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. Das Vereinsvermögen wird nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Aufsichtsbehörde Auf- sichtsbehörde erlassenen Richtlinien angelegt.

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Samples: Hausratversicherung

Vermögensverwaltung. 12 Einnahmen 1. den im Voraus zu zahlenden Jahresbeiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen, 3. den eventuell zu zahlenden Nachschüssen. 1. Die Mitglieder haben jährlich im Voraus voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten... 2. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Beiträge und Tarifbestimmungen Ta- rifbestimmungen auch für bestehende Versicherungsverträge ändern, wenn und soweit das Gesetz oder vereinbarte Versicherungsbedingungen Versicherungsbedin- gungen oder Tarifbestimmungen dies zulassen. In anderen Fällen ist eine Änderung von Beiträgen und Tarifbestimmungen für bestehende Verträge nur zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Mitglieder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Die geänderten Tarife gelten für bestehende Versicherungsver- träge Versicherungsverträge ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern deren bestehende Versicherungsverträge Versi- cherungsverträge betroffen sind, die Tarifänderung sowie die Erläuterung Erläute- rung der Unterschiede zwischen dem alten und neuen Tarif spätestens einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen und sie auf ihr Kündigungsrecht Kün- digungsrecht schriftlich hinzuweisen. 3. Der Verein ist berechtigt für jedes Mahnschreiben nach einer ersten Erinnerung Er- innerung zur Zahlung des fälligen Beitrages einen pauschalen Betrag Xxxxxx je Brief zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird jährlich vom Vorstand auf Grund einer Kalkulation der anfallenden Kosten sowie Verzugszinsen festgelegt. 1. Reichen die Beiträge, die sonstigen Einnahmen und der gemäß § 17 der Satzung verfügbare Teil der Verlustrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag durch Nachschüsse zu decken. Zur Zahlung Zah- lung der Nachschüsse sind alle Mitglieder im Verhältnis ihrer für das Geschäftsjahr Ge- schäftsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge verpflichtet. 2. Die Nachschüsse werden vom Vorstand festgesetzt und dürfen 50 % eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb Geschäftsbe- trieb ist eine Verlustrücklage von mind. 1 Mio. € zu bilden. 2. Der Verlustrücklage sind jährlich bis zum Erreichen der Soll-Höhe mindestens minde- stens 5 % der gebuchten Bruttobeiträge zuzuführen. 3. Hat die Verlustrücklage ihre Soll-Höhe erreicht oder nach Inanspruchnahme Inanspruch- nahme wieder erreicht, kann der Vorstand bis zu 50 % des Jahres- überschusses Jahresüber- schusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage oder einer anderen Rücklage zuführen. 4. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 50 % ihres Soll-Beitrages überschritten hat. Die jährliche Entnahme kann bis zu 50 % der jeweils angesammelten Verlustrücklage betragen; jedoch darf durch die Entnahme Ent- nahme der Bestand von 50 % der Soll-Höhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme ist aber, dass im Verlustjahr mindestens ein Betrag in Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre erhoben er- hoben wurde und zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht. 5. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren Geschäfts- jahren von den Zuführungs- und Entnahmebestimmungen abge- wichen abgewichen werden. 1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage Ver- lustrücklage zuzuführen ist oder eine andere Verwendung be- schlossen beschlossen wird, ist er der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. 2. Die der Rückstellung für Beitragsrückgewähr zufließenden Beträge dürfen dür- fen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen. 3. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung auf alle oder einzelne VersicherungszweigeVersi- cherungszweige, ihre Anrechnung auf Folgebeiträge bzw. Nach- schüsse Nachschüsse oder Ausschüttung bestimmt der Vorstand; dies hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen. Maßstab für die An- rechnung Anrechnung oder Verteilung der Beitragsrückerstattung ist das Verhältnis des Jahresbeitrages Jahresbei- trages für das Folgejahr. Bagatellbeträge werden nicht verteilt. Über den kleinsten zu verteilenden Betrag beschließt der Vorstand. 4. Im Laufe des Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder Mitglie- der sind von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. Das Vereinsvermögen wird nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien angelegt.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Vermögensverwaltung. 12 11 Einnahmen 1. den im Voraus voraus zu zahlenden Jahresbeiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen, 3. den eventuell zu zahlenden Nachschüssen. 1. Die Mitglieder haben jährlich im Voraus voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichtenerrichten. 2. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Beiträge und Tarifbestimmungen auch für bestehende Versicherungsverträge ändern, wenn und soweit das Gesetz oder vereinbarte Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen dies zulassen. In anderen Fällen ist eine Änderung von Beiträgen und Tarifbestimmungen für bestehende Verträge nur zur Gewährleistung der Gleichbehandlung Gleichbehand- lung aller Mitglieder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Die geänderten Tarife gelten für bestehende Versicherungsver- träge Versicherungsverträge ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern deren bestehende Versicherungsverträge betroffen sind, die Tarifänderung Tarifänderung, sowie die Erläuterung Er- läuterung der Unterschiede zwischen dem alten und neuen Tarif spätestens einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen und sie auf ihr Kündigungsrecht schriftlich hinzuweisen. 3. Der Verein ist berechtigt für jedes Mahnschreiben nach einer ersten Erinnerung zur Zahlung des fälligen Beitrages einen pauschalen Betrag je Brief zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird jährlich vom Vorstand auf Grund einer Kalkulation der anfallenden Kosten Kosten, sowie Verzugszinsen festgelegt. 1. Reichen die Beiträge, die sonstigen Einnahmen und der gemäß § 17 16 der Satzung verfügbare Teil der Verlustrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag durch Nachschüsse zu decken. Zur Zahlung der Nachschüsse sind alle Mitglieder im Verhältnis Ver- hältnis ihrer für das Geschäftsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge verpflichtet. 2. Die Nachschüsse werden vom Vorstand festgesetzt und dürfen 50 % eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage von mind. 1 Mio. € zu bilden. 2. Der Verlustrücklage sind jährlich bis zum Erreichen der Soll-Höhe mindestens 5 % der gebuchten Bruttobeiträge zuzuführen. 3. Hat die Verlustrücklage ihre Soll-Höhe erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht, kann der Vorstand bis zu 50 % des Jahres- überschusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage oder einer anderen Rücklage zuführen. 4. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 50 % ihres Soll-Beitrages überschritten hat. Die jährliche Entnahme kann bis zu 50 % der jeweils angesammelten Verlustrücklage betragen; jedoch darf durch die Entnahme der Bestand von 50 % der Soll-Höhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme ist aber, dass im Verlustjahr mindestens ein Betrag in Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre erhoben wurde und zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht. 5. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren von den Zuführungs- und Entnahmebestimmungen abge- wichen werden. 1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage zuzuführen ist oder eine andere Verwendung be- schlossen wird, ist er der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. 2. Die der Rückstellung für Beitragsrückgewähr zufließenden Beträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung dienen. 3. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung auf alle oder einzelne Versicherungszweige, ihre Anrechnung auf Folgebeiträge bzw. Nach- schüsse oder Ausschüttung bestimmt der Vorstand; dies hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen. Maßstab für die An- rechnung oder Verteilung der Beitragsrückerstattung ist das Verhältnis des Jahresbeitrages für das Folgejahr. Bagatellbeträge werden nicht verteilt. Über den kleinsten zu verteilenden Betrag beschließt der Vorstand. 4. Im Laufe des Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. Das Vereinsvermögen wird nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien angelegt.

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Samples: Sach Und Gewerbeversicherung