Common use of Vermögensverwaltung Clause in Contracts

Vermögensverwaltung. 21 Beiträge 1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Versicherungsansprüche dür- fen nicht gekürzt werden. Zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs ist eine Rückstel- lung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen zu bilden. Zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gebildet. 1. Ihr sind zuzuführen: a) 1% der Jahresbeiträge bis die Rücklage den Betrag von € 3.579.044,00 erreicht hat oder nach eventueller Inanspruch- nahme wieder erreicht, jedoch maximal der Jahresüberschuss, b) der Betrag des Jahresüberschusses, der der Verlustrücklage weiterhin durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung zuzuführen ist. 2. Xxxxxxx die Beiträge und die sonstigen Einnahmen zur Deckung der satzungsmäßigen Ausgaben eines Geschäftsjahres nicht aus, wird der Fehlbetrag durch Beschluss des Vorstandes und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aus der Rücklage gedeckt. 3. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäfts- jahr nur bis zu einem Drittel ihres jeweiligen Bestandes in An- spruch genommen werden. 4. Solche Entnahmen müssen innerhalb von fünf Jahren - nach Möglichkeit in gleichen Teilbeträgen - wieder aufgefüllt werden. Zur Sicherstellung der Solvabilitätsanforderungen wird der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss den anderen Gewinnrücklagen zugeführt, soweit er nicht der Verlustrücklage (§ 24) zuzuführen ist. Die Mitgliedervertreterversammlung entscheidet durch Beschluss über den Betrag des Jahresüberschusses, der den anderen Gewinn- rücklagen zuzuführen ist. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage (§ 24) oder den anderen Gewinnrücklagen (§ 24 a) zuzuführen ist, ist er den Mitgliedern als Beitragsrückerstattung zurück zu gewähren. Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt, ob ein Überschuss den Mitgliedern auf die Beiträge des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen, in bar auszuzahlen oder einer Rückstellung für Bei- tragsrückerstattung zuzuführen ist. Wird eine solche gebildet, be- schließt die Mitgliedervertreterversammlung über ihre Verwendung, die keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung die- nen darf. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung erfolgt im Verhältnis zur Höhe des Jahresbeitrages, der bei Ausschüttung zu zahlen ist. Die Ausschüttung erfolgt jeweils zur Jahreshauptfälligkeit. Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang des Geschäftsjahres, in dem die Rückerstattung gewährt wird, Mitglieder der Gesellschaft sind und es auch während der beiden gesamten vorangegangenen Geschäftsjahre waren. Die Ausschüttung kann unterbleiben, wenn die Beitragsrückerstat- tung weniger als 10 Euro oder 10 % des Beitrages beträgt. Das Vermögen des Vereins ist im Einvernehmen mit dem Aufsichts- rat durch den Vorstand nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.

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Samples: Fahrradversicherung, Pedelec / E Bike Versicherung, Privathaftpflichtversicherung

Vermögensverwaltung. 21 Beiträge12 Einnahmen 1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen Jahresbeiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen, 3. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Versicherungsansprüche dür- fen nicht gekürzt werden. Zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs ist eine Rückstel- lung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen den eventuell zu bilden. Zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gebildetzahlenden Nachschüssen. 1. Ihr sind zuzuführen: a) 1% Die Mitglieder haben jährlich im Voraus Beiträge nach Maßgabe der Jahresbeiträge bis die Rücklage den Betrag von € 3.579.044,00 erreicht hat oder nach eventueller Inanspruch- nahme wieder erreicht, jedoch maximal der Jahresüberschuss, b) der Betrag des Jahresüberschusses, der der Verlustrücklage weiterhin durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung zuzuführen istvom Vorstand beschlossenen Tarife zu entrichten. 2. Xxxxxxx die Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats Beiträge und Tarifbestimmungen auch für bestehende Versicherungsverträge ändern, wenn und soweit das Gesetz oder vereinbarte Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen dies zulassen. In anderen Fällen ist eine Änderung von Beiträgen und Tarifbestimmungen für bestehende Verträge nur zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Mitglieder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig. Die geänderten Tarife gelten für bestehende Versicherungsverträge ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Der Vorstand ist verpflichtet, den Mitgliedern deren bestehende Versicherungsverträge betroffen sind, die Tarifänderung sowie die Erläuterung der Unterschiede zwischen dem alten und neuen Tarif spätestens einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen und sie auf ihr Kündigungsrecht schriftlich hinzuweisen. 3. Der Verein ist berechtigt für jedes Mahnschreiben nach einer ersten Erinnerung zur Zahlung des fälligen Beitrages einen pauschalen Betrag je Brief zu erheben. Die Höhe dieses Betrages wird jährlich vom Vorstand auf Grund einer Kalkulation der anfallenden Kosten sowie Verzugszinsen festgelegt. 1. Reichen die Beiträge, die sonstigen Einnahmen und der gemäß § 17 der Satzung verfügbare Teil der Verlustrücklage zur Deckung der satzungsmäßigen Ausgaben eines Geschäftsjahres nicht aus, wird so ist der Fehlbetrag durch Beschluss des Vorstandes und Nachschüsse zu decken. Zur Zahlung der Nachschüsse sind alle Mitglieder im Einvernehmen mit Verhältnis ihrer für das Geschäftsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge verpflichtet. 2. Die Nachschüsse werden vom Vorstand festgesetzt und dürfen 50 % eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Aufsichtsrat aus Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage von mind. 1 Mio. € zu bilden. 2. Der Verlustrücklage sind jährlich bis zum Erreichen der Rücklage gedecktSoll-Höhe mindestens 5 % der gebuchten Bruttobeiträge zuzuführen. 3. Hat die Verlustrücklage ihre Soll-Höhe erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht, kann der Vorstand bis zu 50 % des Jahresüberschusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage oder einer anderen Rücklage zuführen. 4. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäfts- jahr nur Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 50 % ihres Soll-Beitrages überschritten hat. Die jährliche Entnahme kann bis zu einem Drittel ihres jeweiligen Bestandes 50 % der jeweils angesammelten Verlustrücklage betragen; jedoch darf durch die Entnahme der Bestand von 50 % der Soll-Höhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme ist aber, dass im Verlustjahr mindestens ein Betrag in An- spruch genommen Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre erhoben wurde und zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht. 5. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren von den Zuführungs- und Entnahmebestimmungen abgewichen werden. 4. Solche Entnahmen müssen innerhalb von fünf Jahren - nach Möglichkeit in gleichen Teilbeträgen - wieder aufgefüllt werden. Zur Sicherstellung der Solvabilitätsanforderungen wird der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss den anderen Gewinnrücklagen zugeführt, soweit er nicht der Verlustrücklage (§ 24) zuzuführen ist. Die Mitgliedervertreterversammlung entscheidet durch Beschluss über den Betrag des Jahresüberschusses, der den anderen Gewinn- rücklagen zuzuführen ist1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage (§ 24) zuzuführen ist oder den anderen Gewinnrücklagen (§ 24 a) zuzuführen isteine andere Verwendung beschlossen wird, ist er den Mitgliedern als der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zurück zu gewährenzuzuweisen. 2. Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt, ob ein Überschuss den Mitgliedern auf die Beiträge des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen, in bar auszuzahlen oder einer der Rückstellung für Bei- tragsrückerstattung zuzuführen ist. Wird eine solche gebildet, be- schließt die Mitgliedervertreterversammlung über ihre Verwendung, die Beitragsrückgewähr zufließenden Beträge dürfen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung die- nen darfdienen. 3. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung erfolgt iauf alle oder einzelne Versicherungszweige, ihre Anrechnung auf Folgebeiträge bzw. Nachschüsse oder Ausschüttung bestimmt der Vorstand; dies hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen. Maßstab für die Anrechnung oder Verteilung der Beitragsrückerstattung ist das Verhältnis des Jahresbeitrages für das Folgejahr. Bagatellbeträge werden nicht verteilt. Über den kleinsten zu verteilenden Betrag beschließt der Vorstand. 4. Im Verhältnis zur Höhe Laufe des Jahresbeitrages, Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von der bei Ausschüttung zu zahlen ist. Die Ausschüttung erfolgt jeweils zur Jahreshauptfälligkeit. Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang des Geschäftsjahres, in dem die Rückerstattung gewährt wird, Mitglieder der Gesellschaft sind und es auch während der beiden gesamten vorangegangenen Geschäftsjahre waren. Die Ausschüttung kann unterbleiben, wenn die Beitragsrückerstat- tung weniger als 10 Euro oder 10 % des Beitrages beträgtBeitragsrückerstattung ausgeschlossen. Das Vermögen des Vereins ist im Einvernehmen mit dem Aufsichts- rat durch den Vorstand Vereinsvermögen wird nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien von der Aufsichtsbehörde anzulegenerlassenen Richtlinien angelegt.

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Samples: Geräte Versicherung, Geräte Versicherung, Geräte Versicherung

Vermögensverwaltung. 21 Beiträge19 Einnahmen 1. den im Voraus zu zahlenden Beiträgen der Mitglieder, 2. den gegebenenfalls zu zahlenden Nachschüssen 3. den sonstigen Einnahmen 1. Eine Nachschusspflicht besteht nichtDie Beiträge, die von den Mitgliedern im Voraus zu zahlen sind, werden vom Vorstand festgelegt. 2. Versicherungsansprüche dür- fen nicht gekürzt werdenFür den Fall des Verzuges eines Mitgliedes gilt das Versicherungsvertragsgesetz. 1. Zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs ist eine Rückstel- lung Reichen die Jahreseinnahmen sowie die nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften dem Gesetz und der von Satzung verfügbaren Rückstellungen und Rücklagen nicht zur Deckung der Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen zu bildenAusgaben in einem Geschäftsjahr aus, so werden außerordentliche Beiträge (Nachschüsse) nach dem Verhältnis der regelmäßigen Jahresbeiträge erhoben. Die Nachschüsse und die Zahlungsweise für sie werden vom Vorstand festgesetzt. 2. Zu Nachschüssen haben auch im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder beizutragen. 1. Zur Deckung von außergewöhnlichen Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage in Höhe von 2 ‰ der Gesamtversicherungssumme gebildet. 1. Ihr sind zuzuführen: a) 1% der Jahresbeiträge bis die Rücklage den Betrag von € 3.579.044,00 erreicht hat oder nach eventueller Inanspruch- nahme wieder erreicht, jedoch maximal der Jahresüberschuss, b) der Betrag des Jahresüberschusses, der der Verlustrücklage weiterhin durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung zuzuführen ist. 2. Xxxxxxx die Beiträge und die sonstigen Einnahmen zur Deckung Der Verlustrücklage sind jährlich bis zum Erreichen der satzungsmäßigen Ausgaben eines Geschäftsjahres nicht aus, wird Soll-Höhe mindestens 5% der Fehlbetrag durch Beschluss des Vorstandes und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aus der Rücklage gedecktgebuchten Bruttobeiträge zuzuführen. 3. Nach Erreichen oder Wiedererreichen der Soll-Verlustrücklage fließt der Verlustrücklage nur noch ein bestimmter Teil des Jahresüberschusses zu. 4. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäfts- jahr Geschäftsjahr nur bis zu einem Drittel ihres jeweiligen Bestandes und nur insoweit in An- spruch Anspruch genommen werden, dass sie den Beitrag von 50% der Soll-Verlustrücklage (=Mindestrücklage) nicht unterschreitet. 5. Mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjahren sowohl von der Zuführung als auch Entnahmeregelung abgewichen werden. 4. Solche Entnahmen müssen innerhalb von fünf Jahren - nach Möglichkeit in gleichen Teilbeträgen - wieder aufgefüllt werden. Zur Sicherstellung der Solvabilitätsanforderungen wird der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss den anderen Gewinnrücklagen zugeführt, soweit er nicht der Verlustrücklage (§ 24) zuzuführen ist. Die Mitgliedervertreterversammlung entscheidet durch Beschluss über den Betrag des Jahresüberschusses, der den anderen Gewinn- rücklagen zuzuführen ist1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss Jahresüberschuss nicht der Verlustrücklage (§ 24) oder den einer anderen Gewinnrücklagen (§ 24 a) zuzuführen istGewinnrücklage zugeführt wird, ist er den Mitgliedern als der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zurück zu gewährenzuzuführen. Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt, Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf ausschließlich für Beitragsrückerstattungen Verwendung finden. 2. Der Vorstand beschließt ob ein Überschuss den Mitgliedern und in welcher Höhe Ausschüttungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die Beiträge oder Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnenanzurechnen sind. 3. Beitragsrückerstattungsberechtigt sind nur solche Mitglieder, in bar auszuzahlen oder einer Rückstellung für Bei- tragsrückerstattung zuzuführen istderen Versicherungsverhältnis über den 1. Wird eine solche gebildet, be- schließt die Mitgliedervertreterversammlung über ihre Verwendung, die keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung die- nen darfJanuar 12:00 Uhr des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres hinaus bestanden hat. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung erfolgt im Verhältnis zur Höhe des Jahresbeitrages, der bei der Ausschüttung zu zahlen ist. Die Ausschüttung erfolgt jeweils zur Jahreshauptfälligkeit. Rückerstattungsberechtigt sind alle VersicherungsnehmerDas Vereinsvermögen ist nach Maßgabe der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften anzulegen, die am Anfang des Geschäftsjahres, in dem die Rückerstattung gewährt soweit es nicht für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt wird, Mitglieder der Gesellschaft sind und es auch während der beiden gesamten vorangegangenen Geschäftsjahre waren. Die Ausschüttung kann unterbleiben, wenn die Beitragsrückerstat- tung weniger als 10 Euro oder 10 % des Beitrages beträgt. Das Vermögen des Vereins ist im Einvernehmen mit dem Aufsichts- rat durch den Vorstand nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien der Aufsichtsbehörde anzulegen.

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Samples: Vereinssatzung

Vermögensverwaltung. 21 Beiträge13 Einnahmen 1. den im Voraus voraus zu zahlenden Beiträgen Jahresbeiträgen der Mitglieder, 2. den sonstigen Einnahmen, 3. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Versicherungsansprüche dür- fen nicht gekürzt werden. Zum Ausgleich des schwankenden Jahresbedarfs ist eine Rückstel- lung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen den eventuell zu bilden. Zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gebildetzahlenden Nachschüssen. 1. Ihr Die Mitglieder haben jährlich im voraus Beiträge nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Tarife zu errichten. 2. Eine Änderung der Beitragstarife gilt auch für bestehende Versiche- rungsverhältnisse, und zwar erstmalig für das nach Bekanntgabe der Änderung beginnende neue Versicherungsjahr. Bei einer Erhöhung der Beitragstarife ist das Mitglied berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Erhöhung vorliegenden Versicherungsperiode zu kündigen. Die Erklärung über die Erhöhung muss dem Mitglied mindestens einen Monat vor Beginn des Versicherungsjahres zugehen, von dem an der Bei- trag erhöht werden soll. 1. Reichen die Beiträge, die sonstigen Einnahmen und der gemäß § 16 der Satzung verfügbare Teil der Verlustrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so ist der Fehlbetrag durch Nachschüsse zu decken. Zur Zah- lung der Nachschüsse sind zuzuführen:alle Mitglieder im Verhältnis ihrer für das Ge- schäftsjahr gezahlten Versicherungsbeiträge verpflichtet. a) 2. Die Nachschüsse werden vom Vorstand festgesetzt und dürfen 50 % eines Jahresbeitrages nicht übersteigen. 1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäftsbe- trieb ist eine Verlustrücklage von mind. 1 Mio. € zu bilden. 2. Der Verlustrücklage sind jährlich bis zum Erreichen der Soll-Höhe minde- stens 5 % der Jahresbeiträge bis gebuchten Bruttobeiträge zuzuführen. 3. Hat die Rücklage den Betrag von € 3.579.044,00 Verlustrücklage ihre Soll-Höhe erreicht hat oder nach eventueller Inanspruch- nahme wieder erreicht, jedoch maximal kann der Jahresüberschuss, b) der Betrag Vorstand bis zu 50 % des Jahresüberschusses, der Jahresüber- schusses des Geschäftsjahres der Verlustrücklage weiterhin durch Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung zuzuführen istoder einer anderen Rücklage zuführen. 2. Xxxxxxx die Beiträge und die sonstigen Einnahmen zur Deckung der satzungsmäßigen Ausgaben eines Geschäftsjahres nicht aus, wird der Fehlbetrag durch Beschluss des Vorstandes und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat aus der Rücklage gedeckt. 34. Die Verlustrücklage darf zur Verlustdeckung in einem Geschäfts- jahr nur Geschäftsjahr erst dann in Anspruch genommen werden, wenn sie 50 % ihres Soll-Beitrages überschritten hat. Die jährliche Entnahme kann bis zu einem Drittel ihres jeweiligen Bestandes 50 % der jeweils angesammelten Verlustrücklage betragen; jedoch darf durch die Ent- nahme der Bestand von 50 % der Soll-Höhe nicht unterschritten werden. Voraussetzung für jede Inanspruchnahme ist aber, dass im Verlustjahr mindestens ein Betrag in An- spruch genommen Höhe des Durchschnitts der letzten 3 Jahre er- hoben wurde und zur Bestreitung der Ausgaben nicht ausreicht. 5. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann in einzelnen Geschäftsjah- ren von den Zuführungs- und Entnahmebestimmungen abgewichen werden. 4. Solche Entnahmen müssen innerhalb von fünf Jahren - nach Möglichkeit in gleichen Teilbeträgen - wieder aufgefüllt werden. Zur Sicherstellung der Solvabilitätsanforderungen wird der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss den anderen Gewinnrücklagen zugeführt, soweit er nicht der Verlustrücklage (§ 24) zuzuführen ist. Die Mitgliedervertreterversammlung entscheidet durch Beschluss über den Betrag des Jahresüberschusses, der den anderen Gewinn- rücklagen zuzuführen ist1. Soweit der in einem Geschäftsjahr erzielte Überschuss nicht der Verlustrücklage (§ 24) Ver- lustrücklage zuzuführen ist oder den anderen Gewinnrücklagen (§ 24 a) zuzuführen isteine andere Verwendung beschlossen wird, ist er den Mitgliedern als der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zurück zu gewährenzuzuweisen. 2. Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt, ob ein Überschuss den Mitgliedern auf die Beiträge des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen, in bar auszuzahlen oder einer der Rückstellung für Bei- tragsrückerstattung zuzuführen ist. Wird eine solche gebildet, be- schließt die Mitgliedervertreterversammlung über ihre Verwendung, die Beitragsrückgewähr zufließenden Beträge dür- fen keinem anderen Zweck als dem der Beitragsrückerstattung die- nen darfdienen. 3. Die Verteilung der Beitragsrückerstattung erfolgt iauf alle oder einzelne Versi- cherungszweige, ihre Anrechnung auf Folgebeiträge bzw. Nachschüsse oder Ausschüttung bestimmt der Vorstand; dies hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu erfolgen. Maßstab für die Anrechnung oder Verteilung der Beitragsrückerstattung ist das Verhältnis des Jahresbei- trages für das Folgejahr. Bagatellbeträge werden nicht verteilt. Über den kleinsten zu verteilenden Betrag beschließt der Vorstand. 4. Im Verhältnis zur Höhe Laufe des Jahresbeitrages, Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene Mit- glieder sind von der bei Ausschüttung zu zahlen ist. Die Ausschüttung erfolgt jeweils zur Jahreshauptfälligkeit. Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang des Geschäftsjahres, in dem die Rückerstattung gewährt wird, Mitglieder der Gesellschaft sind und es auch während der beiden gesamten vorangegangenen Geschäftsjahre waren. Die Ausschüttung kann unterbleiben, wenn die Beitragsrückerstat- tung weniger als 10 Euro oder 10 % des Beitrages beträgtBeitragsrückerstattung ausgeschlossen. Das Vermögen des Vereins ist im Einvernehmen mit dem Aufsichts- rat durch den Vorstand Vereinsvermögen wird nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien von der Aufsichtsbehörde anzulegenerlassenen Richtlinien angelegt.

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Samples: Haftpflichtversicherung