Verpflichtung Dritter. A.3.12.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren Versicherungsvertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. A.3.12.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.12.1 zur Vorleistung verpflichtet. A.3.12.3 Wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben, darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden.
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Verpflichtung Dritter. A.3.12.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren Versicherungsvertrags Vertrages oder einer ei- ner Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Dasselbe gilt auch, wenn Sie eine Ent- schädigungsleistung aus den anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können. A.3.12.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.12.1 zur Vorleistung Leistung verpflichtet. A.3.12.3 Wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben, darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden.
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Verpflichtung Dritter. A.3.12.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren Versicherungsvertrags Vertrages oder einer ei- ner Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, ist gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Dasselbe gilt auch, wenn Sie eine Ent- schädigungsleistung aus den anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können. A.3.12.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.3.12.1 zur Vorleistung Leistung verpflichtet. A.3.12.3 Wenn Sie aufgrund desselben Schadenfalls auch Erstattungsansprüche gegen Dritte haben, darf die Entschädigung nicht höher sein als Ihr Gesamtschaden.
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