Common use of Verrechnung Clause in Contracts

Verrechnung. Z 61. Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.

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Verrechnung. Z 61. (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.

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Verrechnung. Z 61. Im Geschäft mit Unternehmern Das Kreditinstitut kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.

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Verrechnung. Z 61. 61 (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.

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Verrechnung. Z 61. (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut die Bank abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts der Bank anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.

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Verrechnung. Z 6159. Im Geschäft mit Unternehmern Das Kreditinstitut kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.

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Verrechnung. Z 61. (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.

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Verrechnung. Z 61. Im Geschäft 61 (1) Das Kreditinstitut kann bei Geschäften mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.

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Verrechnung. Z 61. 57 (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.

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Verrechnung. Z 61. Im Geschäft (1) Das Kreditinstitut kann in Geschäftsverbindungen mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen Rah- men eines Kontokorrentverhältnisses.

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Verrechnung. Z 61. Das Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut Kreditinsti- tut kann abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts Kreditinsti- tuts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen Rah- men eines Kontokorrentverhältnisses. Im Geschäft mit Ver- brauchern kann das Kreditinstitut zur Tilgung einer bestimm- ten Forderung gewidmete Zahlungen zunächst auf die unbesi- cherten Teile dieser Forderung anrechnen, auch wenn insofern von der Widmung durch den Kunden abgewichen wird. Das Kreditinstitut darf von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn andernfalls die Einbringlichkeit seiner Forde- rungen gefährdet wäre.

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Verrechnung. Z 61. Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend ab- weichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnenanrech- nen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen Forderun- gen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines KontokorrentverhältnissesKontokor- rentverhältnisses. Im Geschäft mit Verbrauchern kann das Kre- ditinstitut zur Tilgung einer bestimmten Forderung gewidmete Zahlungen zunächst auf die unbesicherten Teile dieser Forde- rung anrechnen, auch wenn insofern von der Widmung durch den Kunden abgewichen wird. Das Kreditinstitut darf von die- sem Recht nur Gebrauch machen, wenn andernfalls die Ein- bringlichkeit seiner Forderungen gefährdet wäre.

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Samples: www.kommunalkredit.at

Verrechnung. Z 61. 57 (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses. Im Geschäft mit Verbrauchern kann das Kreditinstitut zur Tilgung einer bestimmten Forderung gewidmete Zahlungen zunächst auf die unbesicherten Teile dieser Forderung anrechnen, auch wenn insofern von der Widmung durch den Kunden abgewichen wird.

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Samples: www.spaengler.at

Verrechnung. Z 61. 62 (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.

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Verrechnung. Z 61. (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.

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