Common use of Verrechnung Clause in Contracts

Verrechnung. 1. Basis für die Erstellung der Jahresabrechnung an die einzelnen Einzelkunden bilden die gesamten Versorgungskosten des Gebäudes. Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebs sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil sind nach dem Verhältnis der zu versorgenden Nutzfläche der mit Kälte versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen. Diese Kosten sind auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn im Nutzungsobjekt im Abrechnungszeitraum keine Kälte verbraucht wurde. 2. Das Verrechnungsjahr läuft jeweils vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des Folgejahres. 3. Der Einzelkunde hat alle 2 Monate (also sechsmal jährlich) an Wien Energie Teilbetragszahlungen zu leisten. 4. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach den durchschnittlichen Verbrauchswerten des abgelaufenen Verrechnungsjahres. Die Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird entsprechend dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Nutzungsobjekte ermittelt. Die genaue Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird dem Einzelkunden nach Vertragsabschluss in einem Informationsschreiben schriftlich mitgeteilt. Die Fälligkeit des Teilbetrags tritt jeweils 14 Tage nach Ausstellungsdatum der Zahlungsanweisung ein. Die Fälligkeit der Teilbeträge wird durch die Jahresabrechnung nicht berührt. 5. Wien Energie sendet dem Einzelkunden nach Ablauf des Verrechnungsjahres die Jahresabrechnung zu. Die Differenz zwischen den Teilbetragszahlungen und den in der Jahresabrechnung ermittelten auf den Einzelkunden entfallenden Gesamtkosten ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Jahresabrechnung an Wien Energie zu zahlen bzw. von Wien Energie rückzuerstatten. Ergibt die Abrechnung, dass zu hohe Teilbeträge geleistet wurden, so wird Wien Energie den übersteigenden Betrag im Rahmen der Abrechnung erstatten oder aber mit dem nächsten Teilbetrag verrechnen. Nach Beendigung der Einzelkundenvereinbarung wird Wien Energie zu viel gezahlte Beträge erstatten. 6. Die gelegte Abrechnung gilt als genehmigt, wenn der Einzelkunde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Wien Energie mit Gegenforderungen des Einzelkunden ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, anerkannte oder konnexe Gegenforderungen oder die Aufrechnung erfolgt im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Wien Energie. 7. Wenn durch beträchtliche Temperaturunterschiede oder durch erhebliche Kostenänderungen zum Vergleichsjahr eine maßgebliche Differenz im Verhältnis der festgesetzten Teilbeträge zur Jahresabrechnung zu erwarten ist, ist Wien Energie berechtigt, Erhöhungen und auch Verminderungen der laufenden Teilbeträge vorzunehmen. 8. Wien Energie behält sich eine Änderung der Verrechnungsart und -zeiträume sowie des Verrechnungsjahres vor. 9. Bei Zahlungsverzug des Einzelkunden kann Wien Energie Verzugszinsen von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Daneben sind insbesondere auch Mahnspesen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten nach Maßgabe der jeweils geltenden Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif verrechnet.

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Samples: Allgemeine Versorgungsbedingungen Einzelkundenvereinbarung Kälte

Verrechnung. 1. Basis Mit dem Lohn dürfen nur verrechnet werden: • Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) • Arbeitslosenversicherung (ALV) • Krankenkasse: Pflege und Taggeld (KK) • Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) • Betriebliche Personalvorsorge (BPV) • Lohn- und Quellensteuern • Berufs- und Vollzugskosten für die Erstellung GAV sowie ferner • Kost und Logis (insb. Mietzins, Pensionskosten etc.) • Schadenersatzleistungen • Vorschuss • Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen • Betreibungsamtliche Lohnpfändungen • Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Jahresabrechnung an die einzelnen Einzelkunden bilden die gesamten Versorgungskosten des Gebäudes. Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebs sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil sind nach dem Verhältnis der zu versorgenden Nutzfläche der mit Kälte versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen. Diese Kosten sind auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn im Nutzungsobjekt im Abrechnungszeitraum keine Kälte verbraucht wurde.Arbeitsstelle 2. Das Verrechnungsjahr läuft jeweils Zugunsten des Arbeitgebers dürfen keine weiteren Abzüge vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August Lohn des FolgejahresArbeitnehmers gemacht werden. 3. Der Einzelkunde Arbeitgeber hat alle 2 Monate (also sechsmal jährlich) an Wien Energie Teilbetragszahlungen zugunsten des Arbeitnehmers eine Krankentaggeldver- sicherung abzuschliessen. Diese kann eine Aufschubzeit von höchstens 360 Tagen vorsehen. Die Versicherung hat während 720 von 900 aufein- anderfolgenden Tagen 80 Prozent des Bruttolohnes zu leistenerbringen; dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst worden ist. 4. Die Höhe Bei Krankheit und Unfall leistet der Teilbeträge richtet sich nach den durchschnittlichen Verbrauchswerten Arbeitgeber, trotz aufgeschobenem Taggeld, ab dem 1. Tag mindestens 80 Prozent des abgelaufenen Verrechnungsjahresentgehenden Verdiens- tes. Die Höhe Das Taggeld wird nur gegen Vorweisung des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird entsprechend dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Nutzungsobjekte ermittelt. Die genaue Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird dem Einzelkunden nach Vertragsabschluss in einem Informationsschreiben schriftlich mitgeteilt. Die Fälligkeit des Teilbetrags tritt jeweils 14 Tage nach Ausstellungsdatum der Zahlungsanweisung ein. Die Fälligkeit der Teilbeträge wird durch die Jahresabrechnung nicht berührtärztlichen Zeugnisses ausbezahlt. 5. Wien Energie sendet Während der Aufschubzeit sind dem Einzelkunden nach Ablauf des Verrechnungsjahres Arbeitnehmer die Jahresabrechnung zu. Die Differenz zwischen den Teilbetragszahlungen und den in gleichen Leistungen wie die der Jahresabrechnung ermittelten auf den Einzelkunden entfallenden Gesamtkosten ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Jahresabrechnung an Wien Energie Krankentaggeldversicherung vom Arbeitgeber zu zahlen bzw. von Wien Energie rückzuerstatten. Ergibt die Abrechnung, dass zu hohe Teilbeträge geleistet wurden, so wird Wien Energie den übersteigenden Betrag im Rahmen der Abrechnung erstatten oder aber mit dem nächsten Teilbetrag verrechnen. Nach Beendigung der Einzelkundenvereinbarung wird Wien Energie zu viel gezahlte Beträge erstattenbezahlen. 6. Die gelegte Abrechnung gilt als genehmigt, wenn der Einzelkunde nicht innerhalb von 6 Monaten Der Arbeitgeberbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Krankengeldversicherung richtet sich nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebtdem Gesetz über die Krankenversicherung (LGBl. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Wien Energie mit Gegenforderungen des Einzelkunden ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, anerkannte oder konnexe Gegenforderungen oder die Aufrechnung erfolgt im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Wien Energie1971 Nr. 50). 7. Wenn durch beträchtliche Temperaturunterschiede oder durch erhebliche Kostenänderungen zum Vergleichsjahr eine maßgebliche Differenz im Verhältnis der festgesetzten Teilbeträge zur Jahresabrechnung zu erwarten ist, Der Arbeitnehmer ist Wien Energie berechtigt, Erhöhungen und auch Verminderungen der laufenden Teilbeträge vorzunehmenüber die Prämienberechnungen des Arbeit- gebers Aufschluss zu verlangen. 8. Wien Energie behält sich eine Änderung der Verrechnungsart und -zeiträume sowie des Verrechnungsjahres vorDie allgemeinen Versicherungsbedingungen sind dem Arbeitnehmer auf Verlangen auszuhändigen. 9. Bei Zahlungsverzug des Einzelkunden kann Wien Energie Verzugszinsen von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Hat der Europäischen Zentralbank verlangenArbeitgeber keine oder eine ungenügende Krankentaggeldversiche- rung abgeschlossen, hat er die in diesem Artikel vorgeschriebenen Leistun- gen selbst zu erbringen. 10. Daneben sind insbesondere auch Mahnspesen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind. Im Falle Eventuelle Versicherungsleistungen gehen für den Zeitraum der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten nach Maßgabe der jeweils geltenden Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif verrechnetLohnfort- zahlung an den Arbeitgeber.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Verrechnung. 1a) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss die vereinbarte Miete spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf einem der am Angebot ange- gebenen Konten der Stadthalle Villach eingegangen sein. Basis Das Entgelt für die Erstellung der Jahresabrechnung in Anspruch genommenen Zusatzleistungen (Nebenkosten) sowie andere an die einzelnen Einzelkunden bilden die gesamten Versorgungskosten des Gebäudes. Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebs sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil sind nach dem Verhältnis der Stadthalle Villach zu versorgenden Nutzfläche der mit Kälte versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen. Diese Kosten sind auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn im Nutzungsobjekt im Abrechnungszeitraum keine Kälte verbraucht wurde. 2. Das Verrechnungsjahr läuft jeweils vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des Folgejahres. 3. Der Einzelkunde hat alle 2 Monate (also sechsmal jährlich) an Wien Energie Teilbetragszahlungen zu leisten. 4. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach den durchschnittlichen Verbrauchswerten des abgelaufenen Verrechnungsjahres. Die Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird entsprechend dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Nutzungsobjekte ermittelt. Die genaue Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird dem Einzelkunden nach Vertragsabschluss in einem Informationsschreiben schriftlich mitgeteilt. Die Fälligkeit des Teilbetrags tritt jeweils 14 Tage nach Ausstellungsdatum der Zahlungsanweisung ein. Die Fälligkeit der Teilbeträge wird durch die Jahresabrechnung nicht berührt. 5. Wien Energie sendet dem Einzelkunden nach Ablauf des Verrechnungsjahres die Jahresabrechnung zu. Die Differenz zwischen den Teilbetragszahlungen und den in der Jahresabrechnung ermittelten auf den Einzelkunden entfallenden Gesamtkosten ist erbringende Zahlungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Rechnungslegung fällig. Sämtliche Entgelte werden zuzüglich der Jahresabrechnung an Wien Energie zu zahlen bzw. jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. b) Terminreservierungen für „Hockeycamps“ sowie „Off Ice Veranstaltungen“ werden nur gegen Anzahlung von Wien Energie rückzuerstatten. Ergibt 20% des vereinbarten Mietentgeltes akzeptiert. c) Die Stadthalle Villach ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder später die Abrechnung, dass zu hohe Teilbeträge geleistet wurden, so wird Wien Energie den übersteigenden Betrag Leistung einer angemessenen Sicherheit für alle Ansprüche der Stadthalle Villach aus und im Rahmen der Abrechnung erstatten oder aber Zu- sammenhang mit dem nächsten Teilbetrag verrechnenMietvertrag zu verlangen. Nach Beendigung Die Sicherheitsleistung kann unter anderem durch Geldzahlung oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden. Eine Verpflichtung der Einzelkundenvereinbarung wird Wien Energie zu viel gezahlte Beträge erstattenStadthalle Villach zur verzinslichen Anlage der in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht. 6. Die gelegte Abrechnung gilt als genehmigt, wenn der Einzelkunde nicht innerhalb d) Zahlungen sind ohne Abzug oder Geltendmachung von 6 Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Wien Energie mit Gegenforderungen des Einzelkunden ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, anerkannte oder konnexe Gegenforderungen oder die Aufrechnung erfolgt im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Wien Energie. 7. Wenn durch beträchtliche Temperaturunterschiede oder durch erhebliche Kostenänderungen zum Vergleichsjahr eine maßgebliche Differenz im Verhältnis der festgesetzten Teilbeträge zur Jahresabrechnung zu erwarten ist, ist Wien Energie berechtigt, Erhöhungen und auch Verminderungen der laufenden Teilbeträge Skonti vorzunehmen. 8e) Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen und Entschädigung für Betreib- ungskosten entsprechend den Bestimmungen des Zahlungsverzugsgesetzes fällig. Wien Energie behält sich eine Änderung Der von der Verrechnungsart und -zeiträume sowie des Verrechnungsjahres vorStadthalle Villach zu erbringende Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist zulässig. 9f) Die Stadthalle Villach ist berechtigt, die an die VertragspartnerInnen weiter zu verrech- nenden Fremdkosten mit einem Gemeinkostenaufschlag von bis zu 20% zu versehen. g) Die VertragspartnerInnen können nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forder- ung gegenüber einer Forderung der Stadthalle Villach aufrechnen oder verrechnen. h) Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf werden von den VertragspartnerInnen bis zur Höhe der Ansprüche der Stadthalle Villach im Voraus an die Stadthalle Villach abgetreten, welche diese Abtretung ausdrücklich annimmt. i) Sollten, aus welchen Gründen immer, Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren aus dem durch Annahme des Angebotes entstandenen Rechtsverhältnis anfallen, sind diese von den VertragspartnerInnen zu bezahlen bzw. Bei Zahlungsverzug zu ersetzen. Die Kosten für die Vergebühr- ung des Einzelkunden kann Wien Energie Verzugszinsen von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Daneben sind insbesondere auch Mahnspesen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden Grunde liegenden Vertragsverhältnisses tragen auf jeden Fall die tatsächlich entstehenden Kosten nach Maßgabe der jeweils geltenden Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif verrechnetVertrags- partnerInnen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verrechnung. 110.1 Der Stromverbrauch wird auf Basis der vom Zähler erfassten Verbrauchsdaten quantifiziert. Basis Die Zählerwerte werden für die Erstellung Berechnung des in der Jahresabrechnung an Rechnung verbuchten Verbrauchs in der im Absatz 10.7 angegebenen Reihenfolge verwendet. 10.2 Um dem Kunden die Rechnung verständlicher zu machen, stellt der Lieferant auf der Webseite xxx.xxxxx-xxx.xx die Erläuterung zur Rechnung (“Guida alla lettura delle voci di spesa”) für das vertragsgegenständliche Angebot zur Verfügung, welche eine vollständige Beschreibung der einzelnen Einzelkunden bilden Ausgabenposten der verrechneten Beträge beinhalten. Der Kunde kann außerdem die gesamten Versorgungskosten des Gebäudes. Erläuterung zur Rechnung über die E-Mail- Adresse xxxx@xxxxx-xxx.xx beantragen. 10.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Zahlung von Rechnungsbeträgen unter 30 (dreißig) Euro erst in der darauffolgenden Rechnung einzufordern. 10.4 Sollte der Kunde dem Lieferanten gegenüber Forderungen für Gesamtbeträge unter 100 (hundert) Euro besitzen, ist der Lieferant berechtigt, diese Forderungen in der nächsten Rechnung zu verrechnen und/oder auszugleichen; darüber informiert der Lieferant den Endkunden mit entsprechender Mitteilung, die innerhalb der Rechnung oder zusammen mit der Rechnung übermittelt wird. 10.5 Der Kunde ist zur Zahlung der geschuldeten Beträge innerhalb von 20 (zwanzig) Tagen ab Rechnungsdatum verpflichtet. 10.6 Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebs sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil sind nach dem Verhältnis der zu versorgenden Nutzfläche der mit Kälte versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilenKunden zur Verfügung stehende Zahlungsmodalität ist: SEPA-Lastschriftverfahren. Diese Modalität ist in der Rechnung angegeben. In keinem Fall stellt der Lieferant dem Kunden Kosten sind auch dann oder Gebühren für die gewählte Zahlungsmodalität in voller Höhe zu bezahlen, wenn im Nutzungsobjekt im Abrechnungszeitraum keine Kälte verbraucht wurdeRechnung. 2. Das Verrechnungsjahr läuft jeweils 10.7 Für die Berechnung des in der Rechnung verbuchten Verbrauchs hat der Lieferant folgende Daten in der nachstehenden Reihenfolge zu verwenden: a. die vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des Folgejahres.Verteiler bereit gestellten effektiven Zählerwerte; 3. Der Einzelkunde hat alle 2 Monate (also sechsmal jährlich) an Wien Energie Teilbetragszahlungen b. die vom Kunden zu leisten. 4. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach den durchschnittlichen Verbrauchswerten des abgelaufenen Verrechnungsjahres. Die Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird entsprechend dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Nutzungsobjekte ermittelt. Die genaue Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird dem Einzelkunden nach Vertragsabschluss in einem Informationsschreiben schriftlich mitgeteilt. Die Fälligkeit des Teilbetrags tritt jeweils 14 Tage nach Ausstellungsdatum der Zahlungsanweisung ein. Die Fälligkeit der Teilbeträge wird durch die Jahresabrechnung nicht berührt. 5. Wien Energie sendet dem Einzelkunden nach Ablauf des Verrechnungsjahres die Jahresabrechnung zu. Die Differenz zwischen den Teilbetragszahlungen und den in der Jahresabrechnung ermittelten auf den Einzelkunden entfallenden Gesamtkosten ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Jahresabrechnung an Wien Energie zu zahlen bzw. von Wien Energie rückzuerstatten. Ergibt Rechnung angegebenen Modalitäten und Fristen übermittelten und vom Verteiler bestätigten Eigenablesungen; c. die Abrechnunggeschätzten Verbrauchswerte, dass zu hohe Teilbeträge geleistet wurden, so wird Wien Energie den übersteigenden Betrag im Rahmen der Abrechnung erstatten wie vom Verteiler zur Verfügung gestellt oder aber mit dem nächsten Teilbetrag verrechnen. Nach Beendigung der Einzelkundenvereinbarung wird Wien Energie zu viel gezahlte Beträge erstatten. 6. Die gelegte Abrechnung gilt als genehmigt, wenn der Einzelkunde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Wien Energie mit Gegenforderungen des Einzelkunden ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, anerkannte oder konnexe Gegenforderungen oder die Aufrechnung erfolgt im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Wien Energie. 7. Wenn durch beträchtliche Temperaturunterschiede oder durch erhebliche Kostenänderungen zum Vergleichsjahr eine maßgebliche Differenz im Verhältnis der festgesetzten Teilbeträge zur Jahresabrechnung zu erwarten ist, ist Wien Energie berechtigt, Erhöhungen und auch Verminderungen der laufenden Teilbeträge vorzunehmen. 8. Wien Energie behält sich eine Änderung der Verrechnungsart und -zeiträume sowie des Verrechnungsjahres vor. 9. Bei Zahlungsverzug des Einzelkunden kann Wien Energie Verzugszinsen von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Daneben sind insbesondere auch Mahnspesen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sindvom Lieferanten geschätzt. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros Eigenschätzung ermittelt der Lieferant die Schätzwerte auf der Grundlage des vom Kunden im Antrag um Stromlieferung und im Online-Portal des Lieferanten erklärten Verbrauchs. 10.8 Die Periodische Rechnung für Übergabestellen mit verfügbarer Leistung unter oder Rechtsanwaltes gleich 16,5 kW wird mit monatlicher Frequenz ausgestellt. Die Periodische Rechnung wird innerhalb von 45 Kalendertagen ab dem Datum des letzten, in derselben Rechnung angelasteten Verbrauchstages ausgestellt. 10.9 Die Abschlussrechnung wird dem Kunden innerhalb von 6 (sechs) Wochen nach dem Tag der Beendigung der Lieferung zugestellt. Sie wird innerhalb des zweiten Kalendertags vor Fälligkeit dieses Zeitraums ausgestellt. Bei Rechnungen in Papierform entspricht die Ausstellungfrist dem achten Kalendertag vor Fälligkeit der Zustellungsfrist von 6 (sechs) Wochen. 10.10 Die Ausstellung der Rechnungen wird im digitalen Format erfolgen, ausgenommen jener Fälle, in denen der Lieferant dies wegen technischer Schwierigkeiten nicht vornehmen kann. Die Rechnungsunterlagen werden dem Kunden an die tatsächlich entstehenden Kosten nach Maßgabe im Antrag um Stromlieferung angegebene E-Mail- Adresse gesendet und/oder wird im kostenlos zugänglichen reservierten Bereich auf der jeweils geltenden Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif verrechnetWebseite xxx.xxxxx-xxx.xx zur Verfügung gestellt.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Stromlieferung

Verrechnung. 1. Basis Mit dem Lohn dürfen nur verrechnet werden: • Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) • Arbeitslosenversicherung (ALV) • Krankenkasse: Pflege und Taggeld (KK) • Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) • Betriebliche Personalvorsorge (BPV) • Lohn- und Quellensteuern • Berufs- und Vollzugskosten für die Erstellung GAV sowie ferner • Kost und Logis (insb. Mietzins, Pensionskosten etc.) • Schadenersatzleistungen • Vorschuss • Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen • Betreibungsamtliche Lohnpfändungen • Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Jahresabrechnung an die einzelnen Einzelkunden bilden die gesamten Versorgungskosten Ar- beitsstelle Zugunsten des Gebäudes. Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten Arbeitgebers dürfen keine weiteren Abzüge vom Lohn des Betriebs sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil sind nach dem Verhältnis der zu versorgenden Nutzfläche der mit Kälte versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen. Diese Kosten sind auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn im Nutzungsobjekt im Abrechnungszeitraum keine Kälte verbraucht wurdeAr- beitnehmers gemacht werden. 2. Das Verrechnungsjahr läuft jeweils vom 1Der Arbeitgeber hat zugunsten des Arbeitnehmers eine Krankentaggeldversi- cherung abzuschliessen. September eines Jahres bis zum 31Diese kann eine Aufschubzeit von höchstens 360 Ta- gen vorsehen. August Die Versicherung hat während 720 von 900 aufeinanderfolgen- den Tagen 80 Prozent des FolgejahresBruttolohnes zu erbringen; dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst worden ist. 3. Der Einzelkunde hat alle 2 Monate (also sechsmal jährlich) an Wien Energie Teilbetragszahlungen zu leistenBei Krankheit und Unfall leistet der Arbeitgeber, trotz aufgeschobenem Tag- geld, ab dem 1. Tag mindestens 80 Prozent des entgehenden Verdienstes. Das Taggeld wird nur gegen Vorweisung des ärztlichen Zeugnisses ausbe- zahlt. 4. Die Höhe Während der Teilbeträge richtet sich nach den durchschnittlichen Verbrauchswerten des abgelaufenen Verrechnungsjahres. Die Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird entsprechend Aufschubzeit sind dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Nutzungsobjekte ermittelt. Die genaue Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird dem Einzelkunden nach Vertragsabschluss in einem Informationsschreiben schriftlich mitgeteilt. Die Fälligkeit des Teilbetrags tritt jeweils 14 Tage nach Ausstellungsdatum Arbeitnehmer die gleichen Leistungen wie die der Zahlungsanweisung ein. Die Fälligkeit der Teilbeträge wird durch die Jahresabrechnung nicht berührtKrankentaggeldversicherung vom Arbeitgeber zu bezahlen. 5. Wien Energie sendet Der Arbeitgeberbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Krankengeldversicherung richtet sich nach dem Einzelkunden nach Ablauf des Verrechnungsjahres Gesetz über die Jahresabrechnung zuKranken- versicherung (LGBl. Die Differenz zwischen den Teilbetragszahlungen und den in der Jahresabrechnung ermittelten auf den Einzelkunden entfallenden Gesamtkosten ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Jahresabrechnung an Wien Energie zu zahlen bzw1971 Nr. von Wien Energie rückzuerstatten. Ergibt die Abrechnung, dass zu hohe Teilbeträge geleistet wurden, so wird Wien Energie den übersteigenden Betrag im Rahmen der Abrechnung erstatten oder aber mit dem nächsten Teilbetrag verrechnen. Nach Beendigung der Einzelkundenvereinbarung wird Wien Energie zu viel gezahlte Beträge erstatten50). 6. Die gelegte Abrechnung gilt als genehmigtDer Arbeitnehmer ist berechtigt, wenn der Einzelkunde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Wien Energie mit Gegenforderungen über die Prämienberechnungen des Einzelkunden ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, anerkannte oder konnexe Gegenforderungen oder die Aufrechnung erfolgt im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Wien EnergieArbeitge- bers Aufschluss zu verlangen. 7. Wenn durch beträchtliche Temperaturunterschiede oder durch erhebliche Kostenänderungen zum Vergleichsjahr eine maßgebliche Differenz im Verhältnis der festgesetzten Teilbeträge zur Jahresabrechnung zu erwarten ist, ist Wien Energie berechtigt, Erhöhungen und auch Verminderungen der laufenden Teilbeträge vorzunehmenDie allgemeinen Versicherungsbedingungen sind dem Arbeitnehmer auf Ver- langen auszuhändigen. 8. Wien Energie behält sich Hat der Arbeitgeber keine oder eine Änderung der Verrechnungsart und -zeiträume sowie des Verrechnungsjahres vorungenügende Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, hat er die in diesem Artikel vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen. 9. Bei Zahlungsverzug des Einzelkunden kann Wien Energie Verzugszinsen von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Eventuelle Versicherungsleistungen gehen für den Zeitraum der Europäischen Zentralbank verlangen. Daneben sind insbesondere auch Mahnspesen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten nach Maßgabe der jeweils geltenden Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif verrechnetLohnfortzah- lung an den Arbeitgeber.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Verrechnung. 112.1. Basis Verrechnungszeitraum: Die Rechnungslegung für die Erstellung der Jahresabrechnung an die einzelnen Einzelkunden bilden die gesamten Versorgungskosten des Gebäudes. Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebs sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil sind nach dem Verhältnis der zu versorgenden Nutzfläche der mit Kälte versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen. Diese Kosten sind auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn gelieferte Wärmeenergie erfolgt einmal jährlich im Nutzungsobjekt im Abrechnungszeitraum keine Kälte verbraucht wurde. 2. Das Verrechnungsjahr läuft jeweils Nachhinein und umfasst die abgelaufene Heizperiode vom 1. September eines Jahres Jänner bis zum 31. August Dezember des Folgejahresjeweiligen Jahres. Nach Unterfertigung des Vertrages beträgt der Verrechnungszeitraum den Zeitraum von Inbetriebnahme der Wärmeversorgung bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres. 312.2. Der Einzelkunde hat alle 2 Monate (also sechsmal jährlich) an Wien Energie Teilbetragszahlungen zu leisten. 4Das WVU ist berechtigt, gleichmäßige, monatliche Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Höhe der Teilbeträge richtet monatlichen Teilzahlungen orientiert sich nach den durchschnittlichen Verbrauchswerten des abgelaufenen Verrechnungsjahres. Die Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird entsprechend dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Nutzungsobjekte ermitteltLieferjahr an Schätzungen des zukünftigen monatlichen Wärmebedarfes. In den Folgejahren bilden die Wärmeabnahme des jeweiligen Vorjahres unter Berücksichtigung der Wertsicherung die Grundlage für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge. Die genaue Höhe des Teilbetrags Fälligkeiten monatlicher Teilbetragszahlungen ergeben sich aus dem im ersten Bezugsjahr wird dem Einzelkunden nach Vertragsabschluss in einem Informationsschreiben schriftlich mitgeteilt. Die Fälligkeit des Teilbetrags tritt jeweils 14 Tage nach Ausstellungsdatum der Zahlungsanweisung ein. Die Fälligkeit der Teilbeträge wird durch Vorhinein für die Jahresabrechnung nicht berührt. 5. Wien Energie sendet dem Einzelkunden nach Ablauf des Verrechnungsjahres die Jahresabrechnung zu. Die Differenz zwischen den Teilbetragszahlungen und den in der Jahresabrechnung ermittelten auf den Einzelkunden entfallenden Gesamtkosten ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Jahresabrechnung an Wien Energie zu zahlen bzw. von Wien Energie rückzuerstattenjeweilige Abrechnungsperiode bekanntgegeben Zahlungsplan. Ergibt die Abrechnung, dass zu hohe Teilbeträge Teilzahlungen geleistet wurden, so wird Wien Energie muss das WVU den übersteigenden Betrag im Rahmen der Abrechnung erstatten oder aber mit dem der nächsten Teilbetrag Teilzahlung verrechnen. Nach Beendigung der Einzelkundenvereinbarung wird Wien Energie zu viel gezahlte Beträge erstatten. 612.3. Sämtliche Rechnungen sind ohne Abzug binnen zwei Wochen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist für den Beginn der Zahlungsfrist der Zugang der Rechnung maßgeblich. Die gelegte Zahlungen sind auf das vom WVU bekanntgegebene Konto zu leisten, soweit kein Abbuchungsauftrag vereinbart wurde. Kosten für Überweisungen (z.B. Bankspesen) gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer zunächst auf Zinseszinsen, Zinsen und Nebenspesen, dann auf das aushaftende Kapital angerecht. 12.4. Die Zahlung der Rechnungen und monatlichen Teilbeträge erfolgt mittels Abbuchungsauftrag (SEPA-Lastschriftmandat). Auf Wunsch des Kunden können die Vorschreibungen auch mit Zahlschein eingezahlt werden. Das WVU behält sich vor, den Abbuchungsauftrag (das SEPA-Lastschriftmandat) jederzeit aufzukündigen und / oder auf eine andere Zahlungsmethode umzustellen. 12.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das WVU Verzugszinsen von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr verlangen, jedenfalls aber 4% p.a. Gegenüber Unternehmern kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (§ 456 UGB). 12.6. Begründete Einwendungen gegen Rechnungen des WVU sind schriftlich binnen 4 Wochen ab Rechnungseingang an das WVU zu übermitteln. Im Anwendungsbereich des Heizkostenabrechnungsgesetzes beträgt die Frist für die Erhebung von Einwendungen 6 Monate ab Rechnungslegung. Sofern der Kunde nicht Verbraucher im Sinne des KSchG ist, wird die Fälligkeit der Forderung durch die Erhebung von Einwendungen nicht berührt. 12.7. Allfällige bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche oder Schadenersatzansprüche des Kunden gegen das WVU aufgrund überhöhter Abrechnungen verfallen in drei Jahren ab Zahlung der Abrechnung für den betreffenden Abrechnungszeitraum (Verfallsfrist). 12.8. Das WVU behält sich eine Änderung der Verrechnungsart und -zeiträume sowie des Verrechnungsjahres vor. 12.9. Ein säumiger Kunde ist verpflichtet, alle von ihm schuldhaft verursachten notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen, wie insbesondere Mahnspesen, Spesen/Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros sowie auch Kosten eines vom WVU beigezogenen Rechtsanwalts. Für Xxxxxx, die Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt als genehmigt§ 458 UGB, wenn wonach das WVU bei der Einzelkunde nicht innerhalb Verzögerung von 6 Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebtGeldforderungen berechtigt ist, vom Schuldner den in § 458 UGB jeweils geregelten Pauschalbetrag zu fordern. 12.10. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Wien Energie des WVU mit Gegenforderungen allfälligen Forderungen des Einzelkunden Kunden ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, ausgenommen es handelt sich im Anwendungsbereich des KSchG um rechtskräftig festgestellte, anerkannte oder konnexe Gegenforderungen oder die Aufrechnung erfolgt im Falle der Zahlungsunfähigkeit von Wien Energiedes WVU. 7. Wenn durch beträchtliche Temperaturunterschiede oder durch erhebliche Kostenänderungen zum Vergleichsjahr eine maßgebliche Differenz im Verhältnis der festgesetzten Teilbeträge zur Jahresabrechnung zu erwarten ist, ist Wien Energie berechtigt, Erhöhungen und auch Verminderungen der laufenden Teilbeträge vorzunehmen. 8. Wien Energie behält sich eine Änderung der Verrechnungsart und -zeiträume sowie des Verrechnungsjahres vor. 9. Bei Zahlungsverzug des Einzelkunden kann Wien Energie Verzugszinsen von vier Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Daneben sind insbesondere auch Mahnspesen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind. Im Falle der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten nach Maßgabe der jeweils geltenden Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif verrechnet.

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Samples: Wärmeliefervertrag

Verrechnung. 1. Basis für die Erstellung Mit dem Lohn dürfen nur verrechnet werden: • Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) • Arbeitslosenversicherung (ALV) • Krankenkasse: Pflege und Taggeld (KK) • Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) • Betriebliche Personalvorsorge (BPV) • Lohn- und Quellensteuern • Berufs- und Vollzugskosten sowie ferner • Kost und Logis (insb. Mietzins, Pensionskosten etc.) • Schadenersatzleistungen • Vorschuss • Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen • Betreibungsamtliche Lohnpfändungen • Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Jahresabrechnung an die einzelnen Einzelkunden bilden die gesamten Versorgungskosten des Gebäudes. Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebs sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil sind nach dem Verhältnis der zu versorgenden Nutzfläche der mit Kälte versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen. Diese Kosten sind auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn im Nutzungsobjekt im Abrechnungszeitraum keine Kälte verbraucht wurde.Arbeitsstelle 2. Das Verrechnungsjahr läuft jeweils Zugunsten des Arbeitgebers dürfen keine weiteren Abzüge vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August Lohn des FolgejahresArbeitnehmers gemacht werden. 3. Der Einzelkunde hat alle 2 Monate (also sechsmal jährlich) an Wien Energie Teilbetragszahlungen zu leistenKollektiv- und Pauschalabzüge vom Lohn des Arbeitnehmers sind un- zulässig. 4. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach den durchschnittlichen Verbrauchswerten Der Arbeitgeber hat zugunsten des abgelaufenen VerrechnungsjahresArbeitnehmers eine Krankentag- geld-Versicherung abzuschliessen. Diese kann eine Aufschubzeit von höchstens 360 Tagen vorsehen. Die Höhe Versicherung hat während 720 von 900 aufeinanderfolgenden Tagen 80 Prozent des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird entsprechend dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Nutzungsobjekte ermittelt. Die genaue Höhe des Teilbetrags im ersten Bezugsjahr wird dem Einzelkunden nach Vertragsabschluss in einem Informationsschreiben schriftlich mitgeteilt. Die Fälligkeit des Teilbetrags tritt jeweils 14 Tage nach Ausstellungsdatum der Zahlungsanweisung ein. Die Fälligkeit der Teilbeträge wird durch die Jahresabrechnung nicht berührtBruttolohnes zu erbringen; dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst worden ist. 5. Wien Energie sendet Bei Krankheit und Unfall leistet der Arbeitgeber, trotz aufgeschobenem Taggeld, ab dem Einzelkunden nach Ablauf 1. Tag mindestens 80 Prozent des Verrechnungsjahres die Jahresabrechnung zuentgehenden Ver- dienstes. Die Differenz zwischen den Teilbetragszahlungen und den in der Jahresabrechnung ermittelten auf den Einzelkunden entfallenden Gesamtkosten ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Jahresabrechnung an Wien Energie zu zahlen bzw. von Wien Energie rückzuerstatten. Ergibt die Abrechnung, dass zu hohe Teilbeträge geleistet wurden, so Das Taggeld wird Wien Energie den übersteigenden Betrag im Rahmen der Abrechnung erstatten oder aber mit dem nächsten Teilbetrag verrechnen. Nach Beendigung der Einzelkundenvereinbarung wird Wien Energie zu viel gezahlte Beträge erstattennur gegen Vorweisung des ärztlichen Zeugnisses ausbezahlt. 6. Die gelegte Abrechnung gilt als genehmigt, wenn Während der Einzelkunde nicht innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von Wien Energie mit Gegenforderungen des Einzelkunden ist in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, anerkannte oder konnexe Gegenforderungen oder Aufschubzeit sind dem Arbeitnehmer die Aufrechnung erfolgt im Falle gleichen Leistungen wie die der Zahlungsunfähigkeit von Wien EnergieKrankentaggeldversicherung vom Arbeitgeber zu bezahlen. 7. Wenn durch beträchtliche Temperaturunterschiede oder durch erhebliche Kostenänderungen zum Vergleichsjahr eine maßgebliche Differenz im Verhältnis der festgesetzten Teilbeträge zur Jahresabrechnung zu erwarten ist, ist Wien Energie berechtigt, Erhöhungen Der Arbeitgeberbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und auch Verminderungen der laufenden Teilbeträge vorzunehmen.die Krankentaggeldversicherung richten sich nach dem Gesetz über die Krankenversicherung (LGBl. 1971 Nr. 50) 8. Wien Energie behält sich eine Änderung der Verrechnungsart und -zeiträume sowie Der Arbeitnehmer ist berechtigt, über die Prämienberechnungen des Verrechnungsjahres vorArbeitgebers Aufschluss zu verlangen. 9. Bei Zahlungsverzug des Einzelkunden kann Wien Energie Verzugszinsen von vier Prozentpunkten über Die allgemeinen Versicherungsbedingungen sind dem jeweiligen Basiszinssatz Arbeitnehmer auf Verlangen auszuhändigen. 10. Hat der Europäischen Zentralbank verlangenArbeitgeber keine oder eine ungenügende Krankentaggeldver- sicherung abgeschlossen, hat er die in diesem Artikel vorgeschriebenen Leistungen selbst zu erbringen. 11. Daneben sind insbesondere auch Mahnspesen sowie etwaige zusätzliche notwendige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen sowie Rückläufergebühren zu vergüten, soweit sie zur zweckentsprechenden Einbringung notwendig sind. Im Falle Eventuelle Versicherungsleistungen gehen für den Zeitraum der Beauftragung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes werden die tatsächlich entstehenden Kosten nach Maßgabe der jeweils geltenden Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen sowie dem jeweils geltenden Rechtsanwaltstarif verrechnetLohn- fortzahlung an den Arbeitgeber.

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