Verrechnung. 1 Der Pächter kann die Sache mit Zustimmung des Verpächters ganz oder teilweise unterverpachten oder vermieten. 2 Der Verpächter kann die Zustimmung zur Vermietung einzelner zur Sache gehörender Räume nur verweigern, wenn:
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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)