Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Dritte, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG (1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften. (2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung. (3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln. (4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden. (5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden. (6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben. (7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können. (8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN (1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Samples: Sales Prospectus, Sales Prospectus
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen 13.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch Einzel- vertrages nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, das Handeln mit Franken Guss im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des TreuhandvertragesWettbewerb steht. Für DritteDer Auftragnehmer hat sich jeder selbständigen - direk- ten oder indirekten - oder unselbständigen Tätigkeit für ein solches Unter- nehmen zu enthalten.
13.2 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gungFranken Guss gegenüber Drit- ten rechtsgeschäftlich zu vertreten. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schädenallen Tätigkeiten, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehenAuftrag- nehmer für Franken Guss wahrnimmt, wird er daher beachten, dass er keine für Franken Guss verpflichtenden Erklärungen abgibt. Verpflichtungen werden für Franken Guss nur dann begründet, wenn der Auftragnehmer zuvor von Franken Guss zur Abgabe derartiger Erklärungen gegenüber Dritten ausdrücklich bevollmächtigt worden ist.
13.3 Die ganz oder teilweise Übertragung nach dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellenEinzelvertrag geschul- deter Tätigkeiten durch den Auftragnehmer auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Franken Guss. Die Änderung Genehmigung kann auch ohne Angabe von Kontodaten Gründen verweigert werden. Der Auftragnehmer hat dem Dritten die nach dem Einzelvertrag übernom- menen Pflichten insbesondere Rechtsübergang an dem Entwicklungsergeb- nis mit Ablieferung an Franken Guss, Einräumung der ausschließlichen und uneingeschränkten Nutzungsrechte an dem Entwicklungsergebnis für die Ausschüttung Xxxx- xxx Xxxx, Geheimhaltung und Wettbewerbsverbot - schriftlich aufzuerlegen und stellt Franken Guss von jedweden Ansprüchen des Dritten frei. Nachweislich entstandene Aufwendungen an Dritte, deren Tätigkeit von Franken Xxxx genehmigt wurde, stellt der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu könnenAuftragnehmer Franken Guss se- parat in Rechnung.
(8) Maßgebend 13.4 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kitzingen. Es gilt das für jeglichen Postversand an den AnlegerWerkver- träge anwendbare deutsche materielle Recht.
13.5 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifftbleiben die üb- rigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, und zwar unabhängig davonin einem solchen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresseihrem ur- sprünglichen Willen am nächsten kommt. Das gleiche gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben eventuelle Lü- cken.
13.6 Änderungen und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit Ergänzungen dieser Allgemeinen Bedingungen bedür- fen der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und InvestmentvermögenSchriftform.
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Samples: General Terms and Conditions for the Award of Design, Construction, and Testing Services, Entwicklungsleistungen
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin und 3.1 Sofern eine oder mehrere Bestim- mungen dieser ZO ganz oder teil- weise für unwirksam oder nicht durchsetzbar befunden werden, berührt oder beeinträchtigt dies nicht die Treuhänderin sowie Wirksamkeit oder Durch- setzbarkeit der übrigen Bestim- mungen.
3.2 Mit Ausnahme der ausdrücklichen Bestimmungen dieser ZO ist es dem Kunden untersagt, Rechte aus dieser ZO ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Zertifi- zierungsgesellschaft zu übertragen.
3.3 Es ist den Parteien untersagt, den Vertrag ohne die vorherige schrift- liche Zustimmung der jeweils an- deren jeweilige Organe sind jeweils Partei zu übertragen. Eine solche Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Übertragungen entbinden die übertragende Partei nicht von der Haftung oder den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln Pflichten nach dem Vertrag.
3.4 Alle Mitteilungen der Parteien nach dieser ZO müssen schriftlich im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Dritte, die Sinne von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenZiffer I. 3.10 ZO abgefasst sein.
(2) Maßgeblich 3.5 Die Parteien stimmen überein, dass die Zertifizierungsgesell- schaft die Dienstleistungen für Ausschüttungen den Kunden als selbständiges Unternehmen erbringt. Der Ver- trag führt zu keiner gesellschafts- rechtlichen Verbindung, Vertretung, Anstellung oder treuhänderischen Beziehung zwischen der Zertifizierungs-ge- sellschaft und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkungdem Kunden.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus 3.6 Sollte die Zertifizierungsgesell- schaft es unterlassen, vom Kunden die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser ZO oder dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft Vertrag zu verlangen. Ein Anspruch , so stellt dies keinen Verzicht auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfangdas Recht zur Geltendmachung der Ansprüche auf Erfüllung dieser oder aller anderen Verpflichtungen der ZO dar.
3.7 Die Zertifizierungsgesellschaft darf die Zusammenarbeit mit dem Kunden als Referenz nennen. Der Komplementärin und Kunde kann der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten Nennung inner- halb von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
vier (4) Der Anleger ist verpflichtet, Wochen nach Abschluss der Investmentgesellschaft bzw. vertraglichen Ver- einbarung mit der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werdenZertifizierungs- gesellschaft widersprechen.
3.8 Bei Widersprüchen zwischen dem Angebot und dieser ZO gilt vorran- gig das Angebot. Bei Widersprü- chen zwischen den einzelnen Bestandteilen der ZO (5vgl. Teil A Ziffer I. ZO) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werdengehen die AGB Zertifi- zierungsdienstleistungen vor.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Samples: Zertifizierungsordnung, Zertifizierungsordnung
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGBDie Vertragsparteien sind nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag oder Anspruche gegen die andere Partei oder andere Parteien an Dritte abzutreten. Sofern die Kauferin die Ubertragung des Kaufvertrages auf eine Zweckgesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen beabsichtigt, so wird der Verkaufer seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. Der Verkaufer ist dabei berechtigt, seine Zustimmung davon abhangig zu machen, da(beta) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von Kauferin dem Verkaufer die Zahlung offenen Kaufpreises unter Verzicht auf Aufrechnung/Zuruckhaltung garantiert. Nach Entrichtung des vollstandigen Kaufpreises kann die Kauferin frei uber den Beschränkungen des § 181 BGB befreitKaufgegenstand verfugen. Das Recht der Kauferin zur Aufrechnung gegen den Kaufpreisanspruch des Verkaufers ist ausgeschlossen. Uber die in Ziffer IV. vorgesehenen Auszahlungsbedingungen hinaus steht der Kauferin kein Zuruckbehaltungsrecht zu. /s/ Xxxxxxx X. Xxxxxx /s/ JMR -8- Anderungen und Erganzungen dieses Vertrages, einschlie(beta)lich der Anderung dieser Klausel, bedurfen der Schriftform, um gultig zu sein, sofern keine notarielle Beurkundung gesetzlich erforderlich ist. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, unvollstreckbar, nichtig oder gesetzwidrig sein oder werden, so soll hierdurch die Gultigkeit der ubrigen Bestimmungen nicht beruhrt werden. Anstelle einer solchen unwirksamen, unvollstreckbaren, nichtigen oder gesetzwidrigen Bestimmung gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrageszwischen den Parteien eine derartige wirksame, vollstreckbare und gesetzliche Bestimmung als vereinbart, die, sofern die Parteien nichts anderes bestimmen, so weit wie moglich denselben wirtschaftlichen Zweck erfullt wie die unwirksame, unvollstreckbare, nichtige oder gesetzwidrige Bestimmung. Für Dritte, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, Dasselbe gilt die vorstehende Regelung entsprechendentsprechend fur Vertragslucken. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus Dieser Vertrag unterliegt dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen Recht der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, mit Ausnahme des deutschen internationalen Privatrechts sowie unter Ausschlu(beta) der sogBestimmungen des UN-Kaufrechts. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies Sofern Widerspruche zwischen der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen ma(beta)geblichen deutschen Fassung dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages Vertrages und der Beitrittserklärungunverbindlichen englischen Ubersetzung bestehen, erho- bene personenbezogene Daten EDVso geht die deutsche Fassung der englischen Fassung vor. ______________________, den 11.03.2005 /s/ Xxxx X. Xxxxxxxx -------------------------- Medical Discoveries, Inc., vertreten durch ihren CEO Xxxx Xxxx Xxxxxxxx ______________________, den 11.03.2005 /s/ Xxxxxxx X. Xxxxxx --------------------------- Herr Rechtsanwalt Hinnerk-mäßig gespeichertXxxxxxx Xxxxxx als Insolvenzverwalter der Savetherapeutics AG i.L. /s/ Xxxxxxx X. Xxxxxx /s/ JMR CONVENIENCE TRANSLATION SALE AND PURCHASE AGREEMENT between ATTORNEY HINNERK-XXXXXXX XXXXXX AS LIQUIDATOR OF SAVETHERAPEUTICS AG i.L. and MEDICAL DISCOVERIES INC. regarding the purchase of the essential assets of SAVETHERAPEUTICS AG i.L. CONVENIENCE TRANSLATION
1. Medical Discoveries Inc., innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.0000 X. Xxxxxxxx Xxxxx, # 000, Xxxx Xxxx Xxxx, Xxxx, XXX hereafter: "BUYER" and
(2. Attorney Hinnerk-Xxxxxxx Xxxxxxx as liquidator of Savetherapeutics AG
i. L.,Speersort 4-6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen00000 Xxxxxxx hereafter: "SELLER" enter into the following SALE AND PURCHASE AGREEMENT
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Samples: Kaufvertrag (Medical Discoveries Inc), Kaufvertrag (Medical Discoveries Inc)
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) 18.1 Die Komplementärin und Vertragssprache ist Deutsch. Soweit eine unverbindliche englischsprachige Übersetzung dieser Verwahrungsbedingungen existiert, bleibt allein die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln deutsche Sprachfassung maßgeblich.
18.2 Sollte eine Bestimmung dieser Verwahrungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten diese Verwahrungsbedingungen eine Xxxxx enthalten, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der Verwahrungsbedingungen im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für DritteÜbrigen nicht berührt.
18.3 Unbeschadet ihres Rechts, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- denGerichte anzurufen, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gerskönnen Nutzer, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben sich als Verbraucher im unmittelbaren Zusammenhang mit Sinne von § 13 BGB qualifizieren, eine vom Bundesamt für Justiz für diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Beteili- gungBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den SitzDie Europäische Kommission stellt außerdem eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftender Nutzer unter xxxx://xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx erreichen kann. Der Kryptoverwahrer ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind 18.4 Für die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in vertraglichen Beziehungen zwischen den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG). Sofern der Nutzer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommenkeinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, unterliegt das Vertragsverhältnis dem Recht der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnungBundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts sofern nicht zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Nutzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, etwas anderes vorsehen.
18.5 Wenn der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat EU-Mitgliedsstaat hat, oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard er Kaufmann oder eine juristische Person des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen öffentlichen Rechts ist oder seinen festen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin Verwahrungsbedingungen für Verbraucher ins Ausland verlegt oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Auf- trag Zeitpunkt der InvestmentgesellschaftKlageerhebung nicht bekannt ist, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers ist ausschließlicher Gerichtsstand für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen sämtliche Streitigkeiten aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger Vertrag der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gabenSitz des Kryptoverwahrer.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Samples: Verwahrungsbedingungen, Verwahrungsbedingungen
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) 15.1 Die Komplementärin Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
15.2 Der Auftraggeber wird während der Laufzeit des Ver- trages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertrags- ende von addIT zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für je- den Beschränkungen Fall des § 181 BGB befreitZuwiderhandelns an addIT eine Vertrags- strafe in der Höhe des sechsfachen Bruttomonatsge- halts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt von ad- dIT bezogen hat, zu bezahlen.
15.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
15.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertragesübrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Für DritteDie unwirksa- me oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme dem wirtschaftlichen Zweck der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises unwirksamen oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenun- durchführbaren Klausel am nächsten kommt.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er 15.5 addIT ist berechtigt, jederzeit diesen Vertrag ganz oder teilwei- se sowie alle Rechte, Pflichten und Rechtsbehelfe aus diesem Vertrag an einen Dritten zu übertragen. addIT wird den Auftraggeber über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin Identität des Dritten informieren, falls und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermittelnwenn eine solche Übertragung stattfindet.
(4) 15.6 addIT ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflich- tungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
15.7 Der Anleger Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall an mit addIT verbun- dene Unternehmen zum Zwecke der Konzernberichter- stattung übermittelt werden.
15.8 Der Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzwausgeschlossen. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die Treten im Zusammenhang mit den vertragsgegen- ständlichen Leistungen Meinungsverschiedenheiten auf, werden die Vertragspartner angemessene An- strengungen unternehmen, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Können die Vertragspartner Mei- nungsverschiedenheiten auf der jeweiligen Arbeitsebe- ne nicht klären, findet eine Eskalation auf die nächst höhere Managementebene statt. Lässt sich auch auf dieser Ebene keine einvernehmliche Lösung finden, er- folgt eine Eskalation auf die Geschäftsführungsebene. Jeder Vertragspartner ist frühestens 60 Tage nach Ein- leitung des vorgenannten Streitbeilegungsverfahrens berechtigt, den ordentlichen Rechtsweg zu beschrei- ten. Das Recht der Vertragspartner, um einstweiligen Rechtsschutz anzusuchen, bleibt von der Pflicht, ein Streitbeilegungsverfahren durchzuführen, unberührt. Zur Entscheidung aller aus dem in Vertrag entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien sachlich zuständigen Gerichts ver- einbart.
15.9 Die Vertragserfüllung seitens addIT steht unter dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstandenVorbehalt, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen keine Hindernisse aufgrund nationaler und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungeninternationaler Rechtsvorschriften, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertraginsbeson- dere Exportkontrollbestimmungen, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen entgegenstehen. Ebenso ist der Auftraggeber bei der Nutzung der Dienstleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich Einhaltung der österreichi- schen oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger sonst anwendbaren Ausfuhrvorschriften, insbesondere der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sinddeutschen und US-amerikanischen Exportbestimmungen, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gabenverantwortlich.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Samples: General Terms and Conditions
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin 13.1. Soweit in diesem Vertrag nichts Anderes geregelt ist, gelten für die Lieferung von Vonovia Gas im Übrigen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreitErsatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des TreuhandvertragesOktober 2006 (BGBl. Für DritteI S. 2391,2396), die zuletzt durch Artikel 10 des Geset- zes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist () GasGVV) in der jeweils geltenden Fassung.
13.2. Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke, einschlä- gigen Rechtsvorschriften (z.B. das EnWG sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen), einschlägige Rechtsprechung und/oder be- hördliche Praxis (insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur) nach Vertragsabschluss ändern, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, den Vertrag und diese Vertragsbedingungen zum 1. eines Monats anzupas- sen, soweit die Anpassung dem Kunden zumutbar ist. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten brieflich mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde berech- tigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vono- via Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Eingang in Textform bestätigen. Macht der Kunde von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- dendem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die vorstehende Regelung entsprechendAnpassung als genehmigt. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung Auf sein Kündigungsrecht sowie die vorgenannte Folge wird der Anleger Kunde in der Mitteilung hingewiesen. Zitfern 2.3 und 2.4 bleiben unberührt
13.3. Die Vonovia Energie Service GmbH ist als Lieferant bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Gasversorgung von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich Leistungspflicht be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfenfreit, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung sich um Folgen einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich istStörung des Netzbetriebes einschließ- lich des Netzanschlusses handelt. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes Ansprüche wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von solcher Versorgungs- störungen können gegen den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt Netzbetreiber geltend gemacht werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gabenDie Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden auf Anfrage gern mit.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Samples: Gas Supply Agreement
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils 11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des unbillig verweigern.
8.2 Vor einer Veröffentlichung des Entwicklungsergebnisses seitens Sachsen Guss, wird Sachsen Guss sich mit dem Auftragnehmer schriftlich abstimmen, um zu vermeiden, dass etwaige Dissertationen, Habilitationen oder ähnliche wissenschaftliche Veröffentlichungen von den Beschränkungen Mitarbeitern des § 181 BGB befreitAuftragnehmers, in denen wissenschaftlich-technische Grundaussagen über das Entwicklungsergebnis enthalten sind, behindert werden. Das gilt insbesondere auch Sachsen Guss Einzelvertrages nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, das Handeln mit Sachsen Guss im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des TreuhandvertragesWettbewerb steht. Für DritteDer Auftragnehmer hat sich jeder selbständigen - direkten oder indirekten - oder unselbständigen Tätigkeit für ein solches Unternehmen zu enthalten.
11.2 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gungSachsen Guss gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schädenallen Tätigkeiten, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung Auftragnehmer für Sachsen Xxxx wahrnimmt, wird er daher beachten, dass er keine für Sachsen Xxxx verpflichtenden Erklärungen abgibt. wird in seinen Veröffentlichungen über das Entwicklungsergebnis in geeigneter Form auf die Tätigkeit des Anlegers entstehenAuftragnehmers und seiner Mitarbeiter hinweisen. Verpflichtungen werden für Sachsen Guss nur dann begründet, wenn der Auftragnehmer zuvor von Sachsen Xxxx zur Abgabe derartiger Erklärungen gegenüber Dritten ausdrücklich bevollmächtigt worden ist.
11.3 Die ganz oder teilweise Übertragung nach dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellenEinzelvertrag geschuldeter Tätigkeiten durch den Auftragnehmer auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Sachsen Guss. Die Änderung Genehmigung kann auch ohne Angabe von Kontodaten Gründen verweigert werden. Der Auftragnehmer hat dem Dritten die nach dem Einzelvertrag übernommenen Pflichten insbesondere Rechtsübergang an dem Entwicklungsergebnis mit Ablieferung an Sachsen Guss, Einräumung der ausschließlichen und uneingeschränkten Nutzungsrechte an dem Entwicklungsergebnis für die Ausschüttung Sachsen Guss, Geheimhaltung und Wettbewerbsverbot - schriftlich aufzuerlegen und stellt Sachsen Xxxx von jedweden Ansprüchen des Dritten frei. Nachweislich entstandene Aufwendungen an Dritte, deren Tätigkeit von Sachsen Xxxx genehmigt wurde, stellt der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu könnenAuftragnehmer Sachsen Xxxx separat in Rechnung.
(8) Maßgebend 11.4 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Chemnitz. Es gilt das für jeglichen Postversand an den AnlegerWerk- verträge anwendbare deutsche materielle Recht.
11.5 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifftbleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, und zwar unabhängig davonin einem solchen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresseihrem ursprünglichen Xxxxxx am nächsten kommt. Das gleiche gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben eventuelle Lücken.
11.6 Änderungen und Vermächt- nisnehmerErgänzungen bedürfen der Schriftform. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögendieser Allgemeinen
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Samples: Entwicklungsleistungen
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von 9.1 Änderungen: Atos Unify ist jederzeit berechtigt, den Beschränkungen des § 181 BGB befreitVertrag mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Dritte, Änderungen oder Ergänzungen werden dem Partner an die von den ihm benannte Kontaktmöglichkeit (in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und Regel per E-Mail-Adresse ) mitgeteilt. Widerspricht der Partner dem geänderten Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungs- oder Ergänzungsmitteilung nicht, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam einbezogen. Widerspricht der Partner fristgemäß, so wird der Vertrag zu den bisher geltenden Bedingungen weitergeführt. Hierauf wird Atos Unify in der Mitteilung hinweisen. Sind die Änderungen oder Ergänzungen aus zwingenden rechtlichen Gründen für Atos Unify unerlässlich, entfällt die Ankündigungspflicht und das Widerspruchsrecht des Anle- gersPartners. Änderungen und Ergänzungen, die Höhe seiner BeteiligungAtos Unify auf Grund solch zwingender rechtlicher Gründe vornimmt, seine Steueransässigkeitbegründen keine Schadensersatzansprüche gegen Atos Unify.
9.2 Ersetzen alter Verträge durch diesen Vertrag: Sofern zwischen dem Partner und Atos Unify bereits ein Vertrag über Vermarktung von Atos Unify- Produkten (inklusive der Vertragsprodukte) besteht, seinen Geburtsortersetzt dieser Vertrag sämtliche bestehenden Verträge, sein Geburtslandeinschließlich aller Nebenabreden und weiterer Übereinkünfte zwischen den Parteien, seine Staatsange- hörigkeitvollständig.
9.3 Rechtlich unwirksame Bestimmungen: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam oder aus Rechtsgründen undurchführbar sein, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten wird die Gültigkeit des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben Vertrages im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gungÜbrigen davon nicht berührt. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den SitzDie Parteien treffen in einem solchen Fall eine Vereinbarung, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise betreffende Bestimmung durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werdenwirtschaftlich möglichst gleichwertige wirksame Bestimmung ersetzt.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Samples: Partnervertrag Für Reseller
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von 6.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden fin- den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen selbst dann keine Anwendung, wenn der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Dritte, die von den Kunde in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises seinem Standardauftragsformular oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die sonst im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCAseiner Bestellung auf diese hinweist, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werdenauch wenn BOARD diesen nicht ausdrück- lich widerspricht.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis 6.2. Sämtliche Änderungen und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggfErgänzungen des Ver- trages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werdenDies gilt auch für die Aufhebung oder den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft6.3. BOARD ist jederzeit berechtigt, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, aus dieser Ver- einbarung resultierenden Rechte und Pflichten an sonstige ein verbundenes Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggfi.S.d. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist§§ 15 ff. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gabenAktG zu übertragen.
6.4. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den inter- nationalen Warenkauf (7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu könnenCISG).
(8) Maßgebend 6.5. Ausschließlicher Gerichtsstand für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten alle Rechtsstrei- tigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Bad Homburg. BOARD ist jedoch berech- tigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Schiedsgerichtsverfahren sind ausgeschlossen.
6.6. BOARD ist zur Einhaltung der Datenschutzgesetze verpflichtet und verfährt nach dem Gesellschaftsvertrag Prinzip der be- trieblichen Selbstkontrolle. BOARD sorgt selbst für die angemessene, wirtschaftlich vertretbare und technisch-organisatorisch machbare Umsetzung des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG – und an- derer gesetzlicher Regelungen zum Datenschutz. Eine externe Datenschutzbeauftragte ist bestellt worden.
6.7. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirk- sam oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Xxxxx aufweisen, so be- rührt dies die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie sich aus der unwirksamen oder undurchführbaren Be- stimmung ergebenden Parteiwillen oder - im Zusammenhang mit Falle der Xxxxx - dem Treuhandvertrag eine nach aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und InvestmentvermögenGesamtgefüge des Ver- trages erkennbaren Parteiinteresse wirtschaftlich am nächsten kommt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln 19.1 Aufgrund dieser Bedingungen gelieferte SEP-Produkte dürfen nicht in Kernkraftwerken, anderen atomaren Anwen- dungsbereichen, im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Dritte, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag öffentlichen oder im Treuhandvertrag Flugverkehr eingesetzt werden. Für diese Anwendungsbereiche liefert SEP nur aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen.
19.2 Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Ver- tragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Kaufpreis- bzw. Lizenzgebühransprüchen.
19.3 Falls der Kunde SEP-Produkte an Dritte weitergibt, wird er hierüber Buch führen und SEP auf Verlangen Auskunft erteilen, um es SEP zu ermöglichen, bei gegebenem Anlaß dem Emp- fänger wichtige Informationen über die Produktsicherheit mitzu- teilen.
19.4 Produktbeschreibungen und die Bestimmungen der SEP- Preisliste, die sich auf die Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die Gegenstand des Vertrages sind, gelten als Be- standteil dieser Geschäftsbedingungen und werden dem Kunden auf Verlangen zugeleitet.
19.5 Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinba- rungen zwischen den Parteien über denselben Gegenstand. Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
19.6 Erweist sich eine andere Form zwingend vorgegeben istBestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Best- immungen des Vertrages nicht.
19.7 Die Nichtausübung eines Rechts durch SEP gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.
19.8 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Verwaltungsgesell- schaftHaager Einheitlichen Kaufgesetze werden ausgeschlossen.
19.9 Soweit der Xxxxx Xxxxxxxxxxxx, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzungjuristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermö- gen ist, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammen- hang mit diesem Vertrag der jeweiligen Unterlagen im Internetausschließliche Gerichtsstand München vereinbart. Für die Berechnung von Fristen steht SEP bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei Sitz des Kunden berechtigt.
19.10 Fällt der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. AnlegerVerarbeitung seiner Daten einverstanden, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten soweit dies für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und InvestmentvermögenZweck des Vertrages erforderlich ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln 16.1 Ein Verzicht durch eine Partei im Rahmen Hinblick auf eine Verletzung oder Nichterfüllung oder auf ein Recht oder einen Rechtsbehelf sowie eine regelmäßige Verhaltensweise stellt keinen fortgesetzten Verzicht im Hinblick auf eine andere Verletzung oder Nichterfüllung oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar, sofern ein solcher Verzicht nicht in einem von der Beitrittserklärung sowie zu bindenden Partei unterzeichneten Schriftstück festgehalten wird.
16.2 Im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Ziffer, eines Absatzes oder einer anderen Bestimmung des TreuhandvertragesVertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon nicht berührt. Für DritteDie Parteien verpflichten sich im Falle der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung, diese durch eine Bestimmung zu ersetzen, die von dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
16.3 Der Besteller kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abtreten.
16.4 Der Lieferant schließt den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- denVertrag als Hauptvertragspartner ab. Der Besteller bestätigt, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben sich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung nur an den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen Lieferanten zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenwenden.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind 16.5 Übt der Lieferant ein Recht aus diesem Vertrag nicht aus, so bedeutet dies nicht den Verzicht auf die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkungkünftige Geltendmachung dieses Rechts.
(3) 16.6 Der Anleger erhält einen Auszug Vertrag unterliegt in jeder Hinsicht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens von 1980. Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, wird - vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstands - als Gerichtsstand Kassel vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er Vertrag ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen UmfangKassel. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermittelnLieferant kann den Besteller jedoch auch am Sitz des Bestellers verklagen.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, 16.7 Die Überschriften über den Ziffern und Absätzen des Vertrages dienen nur der Investmentgesellschaft bzw. Erleichterung und bleiben bei der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen Auslegung unberücksichtigt.
16.8 Sämtliche Mitteilungen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die Ansprüche im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen Vertrag bedürfen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werdenSchriftform.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin und Verwahrstelle oder die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von Verwaltungsgesellschaft können den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Dritte, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
Verwahrstellen- vertrag jederzeit mindestens drei (3) Der Anleger erhält einen Auszug aus Monate im Voraus schriftlich kündigen (oder früher im Fall von gewissen Verstößen gegen den Verwahrstellenvertrag, ein- schließlich der Insolvenz einer Partei des Verwahrstellenvertrags). Ab dem Register hinsicht- lich Kündi- gungsdatum wird die Verwahrstelle nicht länger als die Verwahrstelle des Fonds gemäß des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 handeln und wird deshalb keine der über ihn geführten Datenim Gesetz vom 17. Er ist berechtigtDezember 2010 vorgesehenen Aufgaben und Pflichten mehr haben, jederzeit noch in Bezug auf Dienstleistungen, die sie nach dem Kündigungsdatum ausführen muss, dem vom Gesetz vom 17. Dezember 2010 vorgeschriebenen Haf- tungsregime unterliegen. Aktuelle Informationen über die über ihn Liste der beauftragten Dritten werden den Anlegern auf xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx/xx/xxxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxxxxx zur Verfügung gestellt. Als Verwahrstelle wird BANQUE DE LUXEMBOURG alle im Register geführten Daten Auskunft zu verlangenGesetz vom 17. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich De- zember 2010 und in den anwendbaren regulatorischen Bestimmungen vorgesehe- nen Pflichten und Aufgaben erfüllen. Die Verwahrstelle verfügt über keine Entscheidungsbefugnisse und hat keine Be- ratungspflichten betreffend der Organisation und Anlagen des Fonds. Die Verwahr- stelle ist ein Dienstleister des Fonds und ist nicht verantwortlich für die Erstellung und den Inhalt des Verkaufsprospekts und übernimmt dementsprechend keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen im gesetzlichen UmfangVer- kaufsprospekt und die Gültigkeit der Struktur und der Anlagen des Fonds. Die Anleger werden eingeladen den Verwahrstellenvertrag zu konsultieren um ein besseres Verständnis der Einschränkungen der Verpflichtungen und Verantwort- lichkeiten der Verwahrstelle zu bekommen. Die Zentralverwaltung / Register- und Transferstelle Die Funktion der Zentralverwaltung inklusive der Fondsbuchhaltung sowie der Re- gister- und Transferstelle wurde an die navAXX S.A., eine Aktiengesellschaft lu- xemburgischen Rechts, delegiert. Die Rechtsstellung der Anteilinhaber Das Vermögen der einzelnen Teilfonds wird für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger („Anteilinhaber“) nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten angelegt. Das zur Verfügung gestellte Kapital und die damit erworbenen Vermögenswerte bilden das Vermögen der ein- zelnen Teilfonds, das gesondert von dem eigenen Vermögen der Verwaltungsge- sellschaft gehalten wird. Anteilinhaber sind an dem Vermögen der einzelnen Teilfonds in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer beteiligt. Ihre Rechte werden durch Anteilzertifikate repräsen- tiert, die auf den Inhaber oder auf den Namen lauten. Es werden keine effektiven Stücke ausgegeben. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen eines Teilfonds verpflichten nur diesen Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft weist die Investoren auf die Tatsache hin, dass jegli- cher Investor seine Investorenrechte in ihrer Gesamtheit unmittelbar gegen den OGA(W) nur dann geltend machen kann, wenn der Investor selber und mit seinem eigenen Namen in dem Anteilinhaberregister des OGA(W) eingeschrieben ist. In den Fällen, wo ein Investor über eine Zwischenstelle in einen OGA(W) investiert hat, welche die Investition in ihrem eigenen Namen aber im Auftrag des Investors unternimmt, können nicht unbedingt alle Investorenrechte unmittelbar durch den Investor gegen den OGA(W) geltend gemacht werden. Investoren wird geraten, sich über Ihre Rechte zu informieren. Anlagepolitik und Anlagebeschränkungen Ziel der Anlagepolitik ist die nachhaltige Wertsteigerung der von den Kunden ein- gebrachten Anlagemittel. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Verwaltungsgesellschaft den Anlegern eine Auswahl an Teilfonds anzubieten, die ihr Vermögen unter Beachtung des Grund- satzes der Risikostreuung im Sinne der Regeln des Teils I des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und den nachfolgend beschriebenen anlagepolitischen Grundsät- zen und Anlagebeschränkungen anlegen. Die Teilfonds können sich hinsichtlich ihrer Anlagepolitik, ihrer Laufzeit, ihrer Bewertungshäufigkeit, ihrer Teilfondswäh- rung oder anderer Kriterien unterscheiden. Das Verwaltungsreglement trifft einheitliche Regelungen für alle Teilfonds. In den jeweiligen Anhängen zum Verkaufsprospekt werden Regelungen zu den einzelnen Teilfonds getroffen, die die Charakteristika der spezifischen Anlagepolitik und der Kosten des jeweiligen Teilfonds betreffen. Es werden derzeit Anteile der folgenden Teilfonds angeboten: framas-Treuhand – Family Office Fund I framas-Treuhand – Family Office Fund II Werden weitere Teilfonds hinzugefügt, wird der Verkaufsprospekt entsprechend ergänzt. Portfolioverwalter Die Verwaltungsgesellschaft hat Xxxxx Xxxxx & Söhne Private Treuhand GmbH als Portfolioverwalter des Fonds ernannt. Zusätzlich hat die Verwaltungsgesellschaft Flossbach von Storch AG als Portfolioverwalter für die Segmente 1 der Teilfonds Family Office Fund I und Family Office Fund II, Rhein Asset Management (Lux) S.A. als Portfoliover- walter für das Segment 2 des Teilfonds Family Office Fund I und die Oddo BHF Trust GmbH als Portfolioverwalter für das Segment 3 des Teilfonds Fa- mily Office Fund I und für das Segment 2 des Teilfonds Family Office Fund II ernannt. Die Portfolioverwalter verfügen über eine Zulassung zur Vermögensverwaltung und unterstehen einer entsprechenden Aufsicht. Aufgabe der Portfolioverwalter ist insbesondere die eigenständige tägliche Umsetzung der Anlagepolitik des jeweili- gen Segments bzw. Teilfonds und die Führung der Tagesgeschäfte der Vermö- gensverwaltung unter der Aufsicht, Verantwortung und Kontrolle der Verwaltungs- gesellschaft. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Anlagepolitik des jeweiligen Segments bzw. Teilfonds gemäß der im Anhang des jeweiligen Teilfonds und diesem Verkaufsprospekt aufgeführten Grundsätze. Die Portfolioverwalter sind befugt, Makler sowie Broker zur Abwick- lung von Transaktionen in den Vermögenswerten des jeweiligen Segments bzw. Teilfonds auszuwählen. Die Anlageentscheidung und die Ordererteilung obliegen dem jeweiligen Portfolioverwalter. Der Komplementärin jeweilige Portfolioverwalter darf nach vorhe- riger Zustimmung durch die Verwaltungsgesellschaft und auf eigene Kosten seine Aufgaben ganz oder teilweise an Dritte übertragen. In diesem Fall wird der Treuhänderin ist es nicht gestat- tetVer- kaufsprospekt angepasst. Maklerprovisionen, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen Transaktionsgebühren und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die andere im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten anfallende Geschäftskosten werden von dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilenjeweiligen Teilfonds getragen. Der Anleger hat davon Kenntnis jeweilige Portfolioverwalter ist zur Entgegennahme von Geldern nicht befugt. Anteile Anteile („Fondsanteile” oder „Anteile”) sind Anteile an den jeweiligen Teilfonds. Die Rechte und ist damit einverstanden, dass Pflichten der Anteilinhaber an einem Teilfonds sind von den Rechten und Pflichten der Anteilinhaber an den anderen Teilfonds getrennt. Alle Verbind- lichkeiten und Verpflichtungen eines Teilfonds verpflichten nur diesen Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Auflegung von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen Anteilsklassen beschließen. Die Zeichnungen aller Anteilklassen eines Teilfonds werden zusammen im Auf- trag Ein- klang mit der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder Anlagepolitik angelegt. Der Nettoinventarwert einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggfAnteilklasse wird getrennt berechnet. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass Die unterschiedlichen Merkmale einer Anteilklasse werden im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werdenjeweiligen Anhang beschrieben.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT a. CIVAG ist nach freiem Ermessen berechtigt, für die Erfüllung des Vertrages Sublieferanten, Subunternehmer und andere Dritte beizuziehen.
b. Erklärungen, die den Nachweis durch Text ermöglichen, insbesondere E-Mail und Nachrichten über die Online Plattform oder Webseite von CIVAG, gelten als schriftliche Erklärungen einer Partei. Solche Erklärungen gelten im Zeitpunkt des Versands durch CIVAG als beim Kunden zugegangen und zur Kenntnis genommen. Der Kunde sorgt daher dafür, dass seine bei CIVAG online hinterlegten Kontaktinformationen aktuell und tauglich während der gesamten Ver- tragsbeziehung sind.
c. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise, als ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dadurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Teile der AGB und des Vertrages nicht beeinträchtigt werden. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen oder unwirksamen Teil der AGB durch eine gültige und wirksame Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich und inhaltlich, der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.
x. Xxx Xxxxxx ist die Abtretung von Forderungen ohne die schriftliche Zustimmung der CIVAG aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag mit CIVAG untersagt. Jede Abtretung in Verlet- zung der vorangehenden Bestimmung ist nichtig. CIVAG darf Eigentum, Forderungen, Rechte und Pflichten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag an Dritte abtreten.
e. Der Kunde darf Forderungen der CIVAG nicht mit Gegenforderungen verrechnen. CIVAG ist die Verrechnung von Forderungen mit Gegenforderungen gestattet.
f. Sämtliche Immaterialgüter- und Eigentumsrechte, insbesondere Patente, Urheberrechte, Designs und Markenrechte an den Produkten und Dienstleistungen (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch an Arbeitsergebnissen) gehören CIVAG. Dies gilt auch für das Handeln Spezialanfertigungen, die für den Kunden entworfen oder hergestellt wurden, selbst wenn dies auf Basis von Anleitungen, Konstruktionen oder Modellen des Kunden geschehen ist.
g. Beide Vertragsparteien haben die im Rahmen der Beitrittserklärung sowie Erfüllung des Treuhandvertrages. Für DritteVertrages oder anderweitig bekanntgewordenen Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei vertraulich zu behandeln und treffen geeignete Vorkehrungen, die dass Unbefugte keine Kenntnis von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenGeschäftsgeheimnissen erlangen.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen h. Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen DatenCIVAG, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sindinklusive diese AGB, unterstehen schweizerischem Recht. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende WirkungDas Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf ist nicht anwendbar.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug i. Die Gerichte am Sitz von CIVAG sind für sämtliche Streitigkeiten aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im oder in Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sogVertrag zwischen dem Kunden und CIVAG ausschliesslich zuständig. FATCAAlternativ steht es CIVAG frei, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts das Gericht am Sitz oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard Wohnsitz des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werdenKunden anzurufen.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT 30.1 Als Grundlohn gilt der im Einzelarbeitsverhältnis vereinbarte Stundenlohn ohne Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen irgendwelcher Art (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertragesohne Ferien-, Gratifikations- bzw. Für Dritte13. Monatslohnentschädigung usw.), die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- denaber auch ohne irgendwelche Abzüge wie AHV / IV / EO / ALV-Beiträge, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTERBVG-Beiträge, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und ESUVA-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenNicht- berufsunfallprämie usw.
(2) Maßgeblich 30.2 Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten ausnahmslos auch für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilenArbeit- nehmer, die im Zusammenhang Tages-, Wochen- oder Monatslohn angestellt sind.
30.3 Der Transport von Materialien von und nach der Baustelle geschieht in der Arbeitszeit.
30.4 Auf allen Baustellen ist mit dem Arbeitsbeginn ein verschliessbarer Raum (Magazin, Ankleideraum) zu erstellen, der heizbar ist.
30.5 Die im Gipsergewerbe beschäftigten Arbeitnehmer können nicht zur Arbeit verpflichtet werden, sofern in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt gleichen Räumlichkeiten Spritzarbeiten vorgenommen werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis 30.6 Alle in diesem GAV erwähnten Reglemente, sowie die zusätzlich zum GAV abgeschlossenen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und ist damit einverstan- den, dass allfälligen Nachträge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses GAV. Für das Verhältnis der am GAV beteiligten Vertragsparteien untereinander und die Regelung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggfGipsergewerbe von Baselland ist während der ganzen Vertragsdauer ausschliesslich der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag anwendbar. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte Andere Vereinbarungen über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 das Gipsergewerbe von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. AnlegerBaselland, die nicht von der Paritätischen Kommission oder von allen an der Korrespondenz diesem GAV partizipierenden Vertragsparteien mitunterzeichnet worden sind, verpflichten die Vertragsparteien und die diesem GAV unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht.
30.7 Anspruch auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder die im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag GAV und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen seinen Zusatzvereinbarungen vorgesehenen Leistungen haben nur diejenigen Arbeitnehmer, welche sich den Vollzugskostenbeitrag gemäss Artikel 23.3 GAV regelmässig bei der Lohnzahlung haben abziehen lassen.
30.8 Vorbehalten bleiben die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben Bestimmungen des Obligationenrechts, soweit sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögenin diesem GAV keine Regelung findet.
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Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT AGB zum Kaufvertrag – Stand: 01.01.2018
12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Par- teien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart wer- den. Textform (§ 181 126b BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder ein sonstiges qua- lifiziertes Formerfordernis (z.B. Einschreiben/Rückschein, Einwur- feinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsände- rung, eine Behinderungsanzeige, eine Kündigung oder einen Rück- tritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Dritte, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenAn- bieter bestätigt werden.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) 12.2 Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin Anbieter und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist Kunde sind verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen über Geschäfts- und Nachweise zur Verfügung zu stellen Betriebsgeheimnisse sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilenüber sonstige als vertraulich be- zeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sogihrem Ver- tragsverhältnis bzw. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilenStillschweigen zu wahren. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand Weitergabe sol- cher Informationen an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. AnlegerPersonen, die nicht an dem Abschluss, der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmenDurchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses be- teiligt sind, können darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung be- steht - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Ver- tragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für fünf Jahren ab Bekanntwer- den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigtInformation, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Gesellschaftsvertrag Anbieter und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang Kunden bestehenden Vertrags- verhältnisses.
12.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elekt- ronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunika- tion werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung be- gründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
12.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen aus- schließlich dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleitenRecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und InvestmentvermögenAn- wendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
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Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin a. Vom Auftraggeber bestellte Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster jeder Art werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
b. Korrekturabzüge und Andrucke werden dem Auftraggeber zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Er muss nach Prüfung gegebenenfalls korrigieren und die Treuhänderin Vorlage dann für druckreif erklären.
c. Der Auftraggeber haftet für alle Fehler, die bei der Prüfung im Sinne von Absatz „b“ übersehen werden.
d. Die Erklärung zur „Druckreife“ muss schriftlich erfolgen. Bei telefonischen Erklärungen bedarf es der schriftlichen Bestätigung. Erst danach kann der Auftragnehmer produzieren. Bei kleineren Druckaufträgen und vorhandenem Stehsatz, sowie deren jeweilige Organe sind bei vorhandenen Filmen oder bei digitaler Speicherung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, einen Korrekturabzug zu übersenden, wenn der Auftraggeber das nicht ausdrücklich verlangt. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung für Fehler auf grobes Verschulden.
e. Bei Änderungen nach „Druckfreigabe“ gehen alte Kosten, einschließlich der Kosten für den Maschinenstillstand zu Lasten des Auftraggebers.
f. Satzfehler werden vom Auftragnehmer kostenfrei berichtigt. Vom Auftraggeber verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage gewünschte Änderungen werden nach dem dafür benötigten Aufwand berechnet
g. Soweit für periodisch wiederkehrende Arbeiten keine besonderen vertraglichen Regelungen gelten, gilt als branchenüblich vereinbart, dass regelmäßig wiederkehrende Arbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, nur mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsschluss kündbar sind. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über EURO 512,– liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
h. Falls Druckarbeiten, Stehsatz, Monorollen, Matern, Druckplatten, Rahmen, Siebe, Filme oder Materialien nach Auftragserledigung vom Auftragnehmer aufbewahrt werden sollen, muss der Auftraggeber dafür die Kosten tragen. Die Aufbewahrung kann nur befristet erfolgen. Der Auftragnehmer kann im Anschluss an einen erledigten Auftrag jeweils nach Ablauf von den Beschränkungen 6 Monaten die Rücknahme der eingelagerten Gegenstände verlangen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Wiederverwendung erfolgte. In allen Fällen erfolgt die Einlagerung ohne Gewähr und auf Gefahr des § 181 BGB befreitAuftraggebers, der auch von sich aus eine notwendige Versicherung abschließen muss.
i. Für die Prüfung aller Rechte der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Bereits durch die Erteilung des Druckauftrages zeigt er an, dass diese Prüfung abgeschlossen ist.
j. Der Auftragnehmer behält das alleinige Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an allen eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen, sowie digital gespeicherten Texten und Graphiken.
k. Alle Werkzeuge, Vorrichtungen und für die Produktion erforderlichen Mittel bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber einen Kostenanteil für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertragesdie Anfertigung übernommen hat. Für Dritte, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenDie Herausgabe kann nicht verlangt werden.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) l. Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennzeichen auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und branchenübliche Weise auf der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermittelnSichtseite der gelieferten Gegenstände Anzubringen.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin 13.1 Erklärungen, die den Nachweis durch Text ermöglichen, insbesondere E-Mail und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreitFax, gelten als schriftliche Erklärungen einer Partei. Das gilt insbesondere auch für das Handeln Solche Erklärungen gelten im Rahmen Zeitpunkt des Abrufs durch den Empfänger als zugegangen und zur Kenntnis genommen.
13.2 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als ungültig oder unwirksam erweisen, so soll dadurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertragesübrigen Teile der AGB nicht beeinträchtigt werden. Für DritteDie Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen oder unwirksamen Teil der AGB durch eine gültige und wirksame Bestimmung zu ersetzen, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme inhaltlich der Beitrittserklärung wird ursprünglichen Absicht der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenParteien am nächsten kommt.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind 13.3 Dem Kunden ist die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen Abtretung von Forderungen aus oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag mit Regent untersagt. Jede Abtretung in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sogVerletzung der vorange- henden Bestimmung ist nichtig. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), Regent darf Forderungen aus oder in Zusam- menhang mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und Vertrag an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werdenDritte abtreten.
(5) 13.4 Der Anleger hat davon Kenntnis und Kunde darf Forderungen der Regent nicht mit Gegenforderungen des Kun- den verrechnen. Regent ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. die Verrechnung von Forderungen des Treuhandvertrages und Kunden mit Gegenforderungen der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werdenRegent gestattet.
(6) Der Anleger willigt ein13.5 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Regent, dass Auskünfte inklusive diese AGB, unterstehen schweizerischem Recht. Das Wiener Übereinkommen über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte den internationalen Warenkauf ist nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gabenanwendbar.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 13.6 Die Änderungen Gerichte am Sitz von Regent sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei sämtliche Streitigkeiten aus oder im in Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag Vertrag zwischen dem Kunden und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus Regent aus- schliesslich zuständig. Alternativ steht es Regent frei, das Gericht am Sitz oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und InvestmentvermögenWohnsitz des Kunden anzurufen.
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Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit19.1. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Dritte, die von den Soweit in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- denVertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt gelten ergänzend die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme Verrechnungssätze für Zusatzleistungen der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin Stadtwerke Würzburg AG in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gungihrer jeweils gültigen Fassung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den SitzUnterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung berechnen wir die Kosten, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenuns der Netzbetreiber in Rechnung stellt.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt 19.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird.
19.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen DatenVertrag im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner werden, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkungmöglich, die un- wirksame Bestimmung durch eine in ihrem wirtschaklichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten19.4. Er Mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen.
19.5. Die Stadtwerke Würzburg AG ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermittelnübertragen.
(4) Der Anleger 19.6. Die Stadtwerke Würzburg AG ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäksbedingungen einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstandener Störungen der Ausgewogenheit des Vertra- ges in Bezug auf die Leistungen der Vertragspartner oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen oder zur Anpassung an geänderte Rechtsprechung notwendig ist und die Stadtwerke Würzburg AG diese Umstände bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte. Anpassungen des Vertrages werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Zeitpunkt ihres Inkraktretens in Text- form gemäß Ziff. 3.6. mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum In- kraktreten der Anpassung zu kündigen. Alternativ ist der Kunde berech- tigt, der Anpassung zu deren Inkraktreten zu widersprechen; in diesem Fall wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt. Die Kündigung oder der Widerspruch muss rechtzeitig, d.h. bis einen Tag vor Inkraktreten der Änderung bei der Stadtwerke Würzburg AG eingegan- gen sein. Übt der Kunde sein Kündigungs- oder Widerspruchsrecht nicht oder nicht rechtzeitig aus, so treten die Anpassungen ab dem in der Mit- teilung genannten Zeitpunkt in Krak. Die Stadtwerke Würzburg AG ist verpflichtet, den Kunden in der Investmentgesellschaft bzwschriklichen Mitteilung auf die Bedeu- tung seines Schweigens hinzuweisen. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilenVorstehende Klausel gilt nicht für Preisanpassungen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime Hauptleis- tungspflichten der Parteien (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance ActLieferung von Energie und Zahlung der Forderung aus Energielieferung), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard Laufzeit des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung Vertrages und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gabenKündigungsfrist.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Samples: Ökostromvertrag
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten für die Lieferung der elektrischen Energie im Übrigen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Treuhänderin Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 50 vom 7.11.2006, Seite 2391 – Strom GVV- in ihrer jeweils geltenden Fassung) und die Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Nortorf AöR zur Strom GVV. Die Strom GVV sowie deren jeweilige Organe sind die ergänzenden Bedingungen liegen diesem Vertrag jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln in ihrer im Rahmen Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung bei. Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke oder einschlägige Rechtsvorschriften (z.B. das EnWG sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen) oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist die Stadtwerke Nortorf AöR über Ziffer 2.4. und 2.5. hinaus berechtigt, den Stromlieferungsvertrag und diese Vertragsbedingungen zum 1. eines Monats anzupassen, soweit die Anpassung dem Kunden zumutbar ist. Die Stadtwerke Nortorf AöR wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten brieflich mitteilen. In diesem Fall ist der Beitrittserklärung sowie des TreuhandvertragesKunde berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten einer Änderung schriftlich zu kündigen. Für Dritte, die Macht der Kunde von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- dendem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die vorstehende Regelung entsprechendAnpassung als genehmigt. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung Auf sein Kündigungsrecht sowie die vorgenannte Folge wird der Anleger Kunde in der Mitteilung hingewiesen. Die Stadtwerke Nortorf AöR ist als Lieferant bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfenLeistungspflicht befreit, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung sich um Folgen einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich istStörung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes Ansprüche wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von solcher Versorgungsstörungen können gegen den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt Netzbetreiber geltend gemacht werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gabenNetzbetreiber ist die Schleswig-Holstein Netz AG, Sitz der Gesellschaft: Quickborn, Eintragung: Amtsgericht Pinneberg HRB 8122PI.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin 16.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreitErgänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen Abbedingen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für DritteSchrift- form.
16.2 Unbeschadet ihres Rechts, die von den Gerichte anzurufen, können Kunden eine vom Bundes- amt für Justiz (BfJ) für diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlich- tungsstelle anrufen. Eine solche ist die Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“, an deren Streitbeilegungsverfahren BvdH teilnimmt. Bei Streitig- keiten können sie sich an diese wenden. Die Beschwerde ist in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- denTextform (z. B. mittels Brief, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deut- scher Banken e. V. zu richten: Xxxxxxxx 00 00 00 00000 Xxxxxx Fax: (000) 0000-Adresse des Anle- gers0000 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxx.xx Die Europäische Kommission stellt außerdem eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, der Kunden unter xxxx://xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx erreichen kann. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Bei- legung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.
16.3 Für die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gilt das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt Recht der Bundes- republik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (ggfCISG). Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben So- fern der Kunden Verbraucher im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung Sinne von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen § 13 BGB ist und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung keinen Wohnsitz in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommenhat, unterliegt das Vertragsverhältnis dem Recht der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnungBun- desrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG, einer anderweitigen Regelung für sofern nicht zwingende Bestim- mungen des Rechts des Staates, in dem der Kunden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, etwas anderes vorsehen.
16.4 Sollte eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA teilweise unwirksam sein oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies wird die Wirksamkeit der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilenübrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise Die unwirksame Bestimmung soll durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft wirksame Regelung ersetzt werden, ob sich die Einordnung des Anlegers dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Klausel am nächsten kommt und dem Zweck dieser Vereinbarung entspricht. Gleiches gilt auch für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werdenetwaige Regelungs- lücken.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und 16.5 Dieser Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertrags- sprache ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werdenDeutsch.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es 16.6 Erfüllungsort für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, alle Leistungen aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen Vertrag ist München. Nicht ausschließlicher Gerichtsstand für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleitendieser Ver- einbarung ist München. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und InvestmentvermögenDatum: 04.04.2022 Version: 1
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Finanzkommission Und Kryptoverwahrung
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin Unterzeichner dieses Vertrages kümmern sich persönlich um die Regelung der finanziellen Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung der oben genannten Bedingungen ergeben. Deutscher Galopp kann keinesfalls für die Nichterfüllung der von Seiten der Unterzeichner vorgesehenen finanziellen Bestimmungen haftbar gemacht werden. Änderungen, die nach der Registrierung dieses Vertrags bei Deutscher Galopp an den Bestimmungen vorgenommen werden, müssen Deutscher Galopp unverzüglich zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Unterzeichner bestätigen, die Bestimmungen der Rennordnung, insbesondere der in Anhang 2 veröffentlichten Bestimmungen, zur Kenntnis genommen zu haben und die Treuhänderin sowie verpflichten sich zu deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreitEinhaltung. Das gilt insbesondere auch Ausgestellt in am in Exemplaren Unterschriften mit dem handschriftlichen Vermerk „Einverstanden“ Ich, der Unterzeichner Inhaber einer Lizenz als: für das Handeln im Rahmen Jahr: beantrage bei Deutscher Galopp e.V. die Genehmigung für das Tragen von Werbung auf meiner persönlichen Reit- kleidung in denjenigen Rennen, in denen dies erlaubt ist. Die Eigenschaften dieser Werbung sind Folgende: ‑ Name des Produkts, der Beitrittserklärung sowie Marke, des Treuhandvertrages. Für DritteLogos oder der Abbildung mit Werbecharakter: ‑ Farbe der Buchstaben, des Logos oder der Abbildung, die von den auf dem Untergrundmaterial erscheinen: (Bitte ein Muster in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme Originalgröße der Beitrittserklärung wird Werbung und einen Entwurf der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gungWerbung versehenen Rennkleidung unter Angabe der verwendeten Farben beifügen.) Hiermit erkläre ich, dass dieses Produkt bzw. Bei einer Beteiligung von Gesellschaftendiese Marke Eigentum folgender Gesellschaft ist: Anschrift der Gesellschaft: mit der ich einen Vertrag abgeschlossen habe. (Kopie anbei) In diesem Vertrag wird ausdrücklich vorgesehen, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt dass ich diese Werbung nur unter strenger Einhaltung der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtetAnhang 2 veröffentlichten Bestimmungen tragen werde, der Investmentgesellschaft bzwdas Tragen von Werbung regelt. Dieser Vertrag legt ferner fest, dass der Treuhänderin Sponsor keinesfalls auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung meine berufliche Tätigkeit Einfluss nimmt. Ich bevollmächtige Deutscher Galopp hiermit, mein persönliches Konto Nr. mit einem Betrag von 300,00 Euro inkl. MWSt als Bearbeitungsgebühr zu stellen sowie ggfbelasten. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen Betrag auch im Auf- trag Falle einer Ablehnung der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggfGenehmigung an Deutscher Galopp gezahlt wird. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die InvestmentgesellschaftIch erkläre hiermit, die Verwal- tungsgesellschaftBestimmungen von Anhang 2, in denen die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung Bedingungen für das Tragen von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet Werbung fest- gelegt sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werdenzu kennen und mich hieran zu halten. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und InvestmentvermögenAm in
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Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT Sollte ich von Ihnen bis zum keine Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche erhalten, gehe ich davon aus, daß Sie mit dieser Tagesordnung einverstanden sind. Kleingartenverein “Rote Nelke” Dresden, den ......... Am trafen sich die in der Teilnehmerliste (Anlage 1 zu diesem Protokoll) aufgeführten Personen um 20 Uhr in der in Dresden gelegenen Gaststätte “Goldener Löwe”, um den Kleingartenverein “Rote Nelke” zu gründen.
1. Frau ... leitete zunächst die Sitzung und eröffnete die Versammlung. Auf Vorschlag von Herrn wurde Frau von den Anwesenden als Versammlungsleiterin bestätigt.
2. Als Protokollführer wurde Xxxx vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Dieser nahm die Xxxx an.
3. Sodann wurde den Gründungsmitgliedern die in dem Einladungsschreiben bezeichnete Tagesordnung (Anlage 2 zu diesem Protokoll) zur Genehmigung vorgeschlagen. Nach kurzer Aussprache und Streichung des Punktes 9 (Xxxx eines Pressewarts) wurde die Tagesordnung in dieser Form gebilligt.
4. Die allen Anwesenden vorgelegte Satzung wurde daraufhin erläutert. Einigkeit bestand darüber, den Satzungsentwurf aufgrund der Anregung von Frau ... in § 181 BGB... wie folgt zu ändern ...
5. Es wurden sodann folgende einstimmige Beschlüsse gefaßt:
a) Die Komplementärin anwesenden Mitglieder bekräftigen den Beschluß, den Kleingartenverein “Rote Nelke” zu gründen und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreitRechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister zu erstreben.
b) Die Vereinssatzung wird unter Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungen angenommen. Das gilt insbesondere auch für das Handeln Xxxxxx erklärten die Anwesenden, daß sie dem Verein als Mitglieder beitreten wollen.
6. Auf Vorschlag der Versammlungsleiterin wurde im Rahmen Anschluß ein Wahlausschuß bestimmt, den Herr ... leitete. Aus dem Kreis der Beitrittserklärung sowie des TreuhandvertragesMitglieder wurden folgende Personen zur Xxxx in den Vorstand vorgeschlagen: Frau als 1. Für DritteVorsitzende Herr ... als 2. Vorsitzender Die vorgeschlagenen Mitglieder erklären sich zur Kandidatur bereit. Ohne Widerspruch wurde die Xxxx in offener Abstimmung durchgeführt. Einstimmig - bei Stimmenthaltung der jeweils vorgeschlagenen Mitglieder - wurden gewählt:
a) Frau ... als 1. Vorsitzende
b) Herr ... als 2. Vorsitzender Die gewählten Vorstandsmitglieder nahmen die Xxxx an.
7. Auf Vorschlag aus dem Kreis der Mitglieder wurden weiterhin gewählt: als Protokollführer: als Kassenwart: als Kassenprüfer: als ... ... Die Gewählten nahmen die Xxxx an.
8. Unter Punkt 10 der Tagesordnung wurde nach Aussprache einstimmig der Beschluß gefaßt, den Jahresmitgliedsbeitrag auf ... DM festzusetzen. Die Vereinsmitglieder beauftragten daraufhin den Vorstand, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt Eintragung des Vereins zu erwirken und beim Finanzamt die vorstehende Regelung entsprechendAnerkennung des Vereins als gemeinnützig herbeizuführen. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben Der vertretungsberechtigte Vorstand wurde im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaftenweiteren durch einstimmigen Beschluß ermächtigt, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilenErgänzungen oder Änderungen bei der Satzung vorzunehmen, falls von seiten des Registergerichts oder des Finanzamtes Bedenken gegen die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sogEintragung bzw. FATCAgegen die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vorgebracht werden. Es wurde klargestellt, Foreign Accounts Tax Compliance Act)daß sich diese Ermächtigung nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen bezieht. Den Anwesenden wurde vom Vorstand zugesagt, dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard daß ihnen nach Eintragung des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und Vereins ein Satzungstext zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine gestellt wird. Die Gründungsversammlung wurde um ... Uhr geschlossen. Für die Richtigkeit: ................................. ........................................................ (Protokollführer) (1. Vorsitzende/Versammlungsleiterin) Anlage 1 Name des Vereins: Teilnehmerliste zur Mitgliederversammlung vom ..........19.... Ort: Beginn: Protokollführer: Lfd. Nr.: Name, Vorname Anschrift Unterscrift
1 Xxxxx, Xxxx Xxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxx 2 Muster, Frieda Blxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx Kleingartenverein “Rote Nelke” Dresden, den ............ Amtsgericht - Registergericht - Gexxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxx Erstanmeldung zum Vereinsregister Hiermit melden wir den am ...................... in gegründeten Kleingartenverein “Rote Nelke” mit Sitz in Dresden zur Eintragung in das Vereinsregister an. Die Zustelladresse des Vereins lautet: .................................................................................... In der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung Gründungsversammlung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise Vereins wurden zu Vorstandsmitgliedern i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggfBGB bestellt: 1. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und InvestmentvermögenFrau ............................ Beruf: .......................................... wohnhaft: ..........................................................................
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Samples: Bundeskleingartengesetz (Bkleingg)
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Dritte, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragenübrigen Bestimmun- gen nicht berührt. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gersDie Vertragspartner verpflichten sich, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitzunwirksame Bestimmung nach Möglichkeit durch eine wirksame zu ersetzen, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen der beiderseitigen Interessenlage angemessen Rechnung trägt und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenFortführung des Vertrages ermöglicht.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er Kunde ist nicht berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft Forderungen gegen MBÖ abzutreten oder durch Dritte einziehen zu verlangenlassen. Ein Anspruch auf Mitteilung Gegen Ansprüche von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen UmfangMBÖ ist jegliche Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Kunden ausgeschlossen. Der Komplementärin Ist der Kunde Verbraucher, ist eine Aufrechnung hingegen zulässig für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der MBÖ und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilenjeweils mit Forderungen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCAgegenständlichen Vertrag stehen, Foreign Accounts Tax Compliance Act)von MBÖ anerkannt, dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werdengerichtlich festgestellt wurden.
(53) Der Anleger Gerichtsstand: Erfüllungsort ist Salzburg. Für alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes der Stadt Salzburg und die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Recht vereinbart. Wird der Vertrag mit mehreren LN und Mitantragstellern ge- schlossen und hat nur einer davon Kenntnis seinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich, wird zusätzlich auch noch dessen inländischer Gerichtsstand vereinbart, wobei die Xxxx zwischen mehreren vereinbarten Gerichtsständen dem LG zukommt. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nur soweit, als es sich beim LN um einen Unternehmer handelt. Ist der LN Verbraucher und ist damit einverstan- denhat dieser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, vereinbaren die Vertragsparteien die Zuständigkeit jenes österreichischen Gerichtes, das für diesen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt örtlich zuständig ist. Diese Gerichtsstandstand- vereinbarung gilt für den Fall, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrageses sich bei einem LN und/oder Mitantragsteller um eine Personengesellschaft handelt, ggf. des Treuhandvertrages vollinhaltlich auch für alle bestehenden und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.künftigen persönlich haftenden Gesellschafter
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass Belehrung über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine Rücktrittsrecht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und InvestmentvermögenKSchG
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Samples: Service Agreement
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin 8.1 Änderungen und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreitErgänzungen dieses Vertrags bedürfen – ebenso wie rechtserhebliche Erklärungen aufgrund dieses Vertrags – der Schriftform. Das gilt insbesondere Diese Form ist auch für das Handeln im Rahmen Abgehen von diesem Formerfordernis einzu- halten.
8.2 Die Vertragsparteien erteilen hiermit der Beitrittserklärung sowie Vertragsverfasserin ..., FN …, Vollmacht, allfällige Änderungen und Ergänzungen dieser Urkunde für sie – auch in beglaubigter Form – vorzunehmen, welche zum Zwecke der Verbücherung dieses Vertrags erforderlich oder nützlich sein sollten. Die Vertragsverfasserin ist nicht berechtigt aufgrund dieser Vollmacht, am wirtschaftlichen Gehalt des Treuhandvertrages. Für DritteVertrags etwas zu ändern.
8.3 Sämtliche mit der Errichtung dieses Vertrags verbundenen Kosten, Gebüh- ren und Abgaben, – ausgenommen allfällige Kosten und Gebühren einer Lastenfreistellung, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger Verkäuferin getragen werden – werden von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- Käuferin getragen, welche auch allein den Auftrag für die Vertragser- richtung erteilt hat. Dieses Register enthält Name Die Kosten einer anwaltlichen oder sonstigen Beratung und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer Vertretung trägt jede Partei selbst.
8.4 Mit dem Stichtag gemäß Punkt 4.1 räumt die Verkäuferin der Käuferin das nicht-exklusive, räumlich und E-Mail-Adresse des Anle- gerszeitlich unbeschränkte und übertragbare Recht ein, die Höhe seiner BeteiligungMarke ..., seine Steueransässigkeitregistriert beim österreichischen Patentamt, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) so- wie die Wortfolge "..." und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben den Namen der Internet-Domain www.....at im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sogKaufgegenstand zu verwenden. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen Sämtliche Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, Verkäuferin für die Einräumung die- ses Nutzungsrechts sind mit der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard Bezahlung des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werdenKaufpreises abgegolten.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis 8.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen und ist damit einverstan- denundurch- führbaren Bestimmungen gelten wirksame und durchführbare Bestimmun- gen, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werdendie den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8.6 Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. AnlegerVertragsparteien verpflichten sich, die nicht an ex lege übergehenden Rechte und Pflichten dieses Vertrags ausdrücklich und schriftlich auf den (die) jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden und diese(n) wiederum zur Überbindung auf weitere Rechtsnachfolger zu verpflichten.
8.7 Solange die Vertragsparteien einander nichts Abweichendes mitgeteilt ha- ben, gelten die in diesem Vertrag genannten Geschäftsanschriften als Ab- gabestellen für Zustellungen.
8.8 Dieser Vertrag wird in einer für die grundbücherliche Durchführung be- stimmten Ausfertigung errichtet; diese gehört danach der Korrespondenz Käuferin. Die Verkäuferin erhält eine einfache – auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Verlangen und eigene Kosten für den Druck und den Versand auch eine beglaubigte – Abschrift dieser Urkunde.
8.9 Auf diesen Vertrag findet österreichisches materielles Recht unter Aus- schluss der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHRENVerweisungsnormen des Internationalen Privatrechts Anwen- dung.
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei 8.10 Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch soweit sie sein Zu- standekommen oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen seine Auflösung betreffen, wird die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Zuständigkeit des für Sachwerte und Investmentvermögen0000 Xxxx in Handelssachen zuständigen österreichischen Gerichts vereinbart.
8.11 Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag sind integrierender Bestandteil des- selben.
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Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) 12.1 Zusatz- und Fördervereinbarungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform und werden wie ein regulärer Vertrag betrachtet.
12.2 Die Komplementärin SWB ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
12.3 Ergänzend zu den vorgenannten Ziffern der AGB für die Stromlieferung gelten ergänzend die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Treuhänderin Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnungen StromGVV) und die ergänzenden Bedingungen der SWB zur StromGVV, beide in ihrer jeweils geltenden Fassung und das Preisblatt der SWB. Die StromGVV sowie deren jeweilige Organe sind die ergänzenden Bedingungen liegen dem Energieliefervertrag jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln in ihrer im Rahmen der Beitrittserklärung sowie Zeitpunkt des Treuhandvertrages. Für Dritte, die von den Vertragsabschlusses geltenden Fassung bei.
12.4 Soweit in diesem Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten für die Lieferung von Gas im Übrigen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung GasGVV) und die ergänzenden Bedingungen der SWB zur GasGVV, beide in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die GasGVV sowie die ergänzenden Bedingungen liegen diesem Vertrag jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung bei.
12.5 Unsere aktuellen Preise sind im Kundenservice (Kolpingstr. 83, 66450 Bexbach) zu den jeweiligen Öffnungszeiten, sowie auf unserer Homepage xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx einsehbar.
12.6 Die SWB ist als Lieferant bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsversorgung von der Leistungspflicht befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebes handelt. Ansprüche wegen solcher Versorgungsstörungen können gegen den Netzbetreiber bzw. den Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. Netzbetreiber und grundzuständiger Messstellenbetreiber ist die SWB.
12.7 Gerichtsstand ist Homburg/Saar.
12.8 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten gemeinsam mit den Anlagen (Ergänzende Bedingungen, Widerrufserklärung) und dem Preisblatt die notwendigen Informationen gemäß § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend312d BGB i.V.m. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER246a EGBGB. Anlagen: • Ergänzende Bedingungen • Widerrufserklärung Aufsichtsratsvorsitzender: Bürgermeister Xxxxxxxxx Xxxxx Geschäftsführer: Xxxxx Xxxxxx, DATENSCHUTZXxxx Xxxxxxxxxx Hausanschrift Kolpingstr. 83, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
66450 Bexbach Banken Kreissparkasse Saarpfalz Registergericht: Xxxxxxxxxxx Xx. XX X 0000 Telefon (10 68 26) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen92 02 - 0 IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT-BIC: XXXXXX00XXX Gerichtsstand: Homburg Telefax (0 68 26) 92 02 - 398 Volksbank Saarpfalz eG Steuer-Nr. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf040/120/99067 USt-ID-Nr. Telefonnummer und DE 138303791 E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xx IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 SWIFT-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und InvestmentvermögenBIC: XXXXXX00XXX
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Samples: Energieliefervertrag
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin 8.1 Änderungen und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreitErgänzungen dieses Vertrags bedürfen – ebenso wie rechtserhebliche Erklärungen aufgrund dieses Vertrags – der Schriftform. Das gilt insbesondere Diese Form ist auch für das Handeln im Rahmen Abgehen von diesem Formerfordernis einzu- halten.
8.2 Die Vertragsparteien erteilen hiermit der Beitrittserklärung sowie Vertragsverfasserin ..., FN …, Vollmacht, allfällige Änderungen und Ergänzungen dieser Urkunde für sie – auch in beglaubigter Form – vorzunehmen, welche zum Zwecke der Verbücherung dieses Vertrags erforderlich oder nützlich sein sollten. Die Vertragsverfasserin ist nicht berechtigt aufgrund dieser Vollmacht, am wirtschaftlichen Gehalt des Treuhandvertrages. Für DritteVertrags etwas zu ändern.
8.3 Sämtliche mit der Errichtung dieses Vertrags verbundenen Kosten, Gebüh- ren und Abgaben, – ausgenommen allfällige Kosten und Gebühren einer Lastenfreistellung, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger Verkäuferin getragen werden – werden von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- Käuferin getragen, welche auch allein den Auftrag für die Vertragser- richtung erteilt hat. Dieses Register enthält Name Die Kosten einer anwaltlichen oder sonstigen Beratung und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer Vertretung trägt jede Partei selbst.
8.4 Mit dem Stichtag gemäß Punkt 4.1 räumt die Verkäuferin der Käuferin das nicht-exklusive, räumlich und E-Mail-Adresse des Anle- gerszeitlich unbeschränkte und übertragbare Recht ein, die Höhe seiner BeteiligungMarke ..., seine Steueransässigkeitregistriert beim österreichischen Patentamt, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggfso- wie die Wortfolge "..." und den Namen der Internet-Domain www. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben at im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sogKaufgegenstand zu verwenden. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen Sämtliche Ansprüche der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, Verkäuferin für die Einräumung die- ses Nutzungsrechts sind mit der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard Bezahlung des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werdenKaufpreises abgegolten.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis 8.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Gültigkeit der übri- gen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen und ist damit einverstan- denundurch- führbaren Bestimmungen gelten wirksame und durchführbare Bestimmun- gen, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werdendie den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 8.6 Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. AnlegerVertragsparteien verpflichten sich, die nicht an ex lege übergehenden Rechte und Pflichten dieses Vertrags ausdrücklich und schriftlich auf den (die) jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden und diese(n) wiederum zur Überbindung auf weitere Rechtsnachfolger zu verpflichten.
8.7 Solange die Vertragsparteien einander nichts Abweichendes mitgeteilt ha- ben, gelten die in diesem Vertrag genannten Geschäftsanschriften als Ab- gabestellen für Zustellungen.
8.8 Dieser Vertrag wird in einer für die grundbücherliche Durchführung be- stimmten Ausfertigung errichtet; diese gehört danach der Korrespondenz Käuferin. Die Verkäuferin erhält eine einfache – auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Verlangen und eigene Kosten für den Druck und den Versand auch eine beglaubigte – Abschrift dieser Urkunde.
8.9 Auf diesen Vertrag findet österreichisches materielles Recht unter Aus- schluss der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHRENVerweisungsnormen des Internationalen Privatrechts Anwen- dung.
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei 8.10 Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch soweit sie sein Zu- standekommen oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen seine Auflösung betreffen, wird die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Zuständigkeit des für Sachwerte und Investmentvermögen0000 Xxxx in Handelssachen zuständigen österreichischen Gerichts vereinbart.
8.11 Sämtliche Anlagen zu diesem Vertrag sind integrierender Bestandteil des- selben.
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Samples: Kaufvertrag
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT Sollte ich von Ihnen bis zum keine Änderungs- bzw. Ergänzungswünsche erhalten, gehe ich davon aus, daß Sie mit dieser Tagesordnung einverstanden sind. Kleingartenverein “Rote Nelke” Dresden, den ......... Am trafen sich die in der Teilnehmerliste (Anlage 1 zu diesem Protokoll) aufgeführten Personen um 20 Uhr in der in Dresden gelegenen Gaststätte “Goldener Löwe”, um den Kleingartenverein “Rote Nelke” zu gründen.
1. Frau ... leitete zunächst die Sitzung und eröffnete die Versammlung. Auf Vorschlag von Herrn ... wurde Frau von den Anwesenden als Versammlungsleiterin bestätigt.
2. Als Protokollführer wurde Xxxx vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Dieser nahm die Xxxx an.
3. Sodann wurde den Gründungsmitgliedern die in dem Einladungsschreiben bezeichnete Ta- gesordnung (Anlage 2 zu diesem Protokoll) zur Genehmigung vorgeschlagen. Nach kurzer Aussprache und Streichung des Punktes 9 (Xxxx eines Pressewarts) wurde die Tagesordnung in dieser Form gebilligt.
4. Die allen Anwesenden vorgelegte Satzung wurde daraufhin erläutert. Einigkeit bestand darüber, den Satzungsentwurf aufgrund der Anregung von Frau ... in § 181 BGB... wie folgt zu ändern ...
5. Es wurden sodann folgende einstimmige Beschlüsse gefaßt:
a) Die Komplementärin anwesenden Mitglieder bekräftigen den Beschluß, den Kleingartenverein “Rote Nelke” zu gründen und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreitRechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister zu erstreben.
b) Die Vereinssatzung wird unter Berücksichtigung der vorgebrachten Änderungen angenommen. Das gilt insbesondere auch für das Handeln Xxxxxx erklärten die Anwesenden, daß sie dem Verein als Mitglieder beitreten wollen.
6. Auf Vorschlag der Versammlungsleiterin wurde im Rahmen Anschluß ein Wahlausschuß bestimmt, den Herr leitete. Aus dem Kreis der Beitrittserklärung sowie des TreuhandvertragesMitglieder wurden folgende Personen zur Xxxx in den Vorstand vorgeschlagen: Frau als 1. Für DritteVorsitzende Xxxx als 2. Vorsitzender Die vorgeschlagenen Mitglieder erklären sich zur Kandidatur bereit. Ohne Widerspruch wurde die Xxxx in offener Abstimmung durchgeführt. Einstimmig - bei Stimmenthaltung der jeweils vorgeschlagenen Mitglieder - wurden gewählt:
a) Frau als 1. Vorsitzende
b) Herr als 2. Vorsitzender Die gewählten Vorstandsmitglieder nahmen die Xxxx an.
7. Auf Vorschlag aus dem Kreis der Mitglieder wurden weiterhin gewählt: als Protokollführer: als Kassenwart: als Kassenprüfer: als ... ... Die Gewählten nahmen die Xxxx an.
8. Unter Punkt 10 der Tagesordnung wurde nach Aussprache einstimmig der Beschluß gefaßt, den Jahresmitgliedsbeitrag auf ... DM festzusetzen. Die Vereinsmitglieder beauftragten daraufhin den Vorstand, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt Eintragung des Vereins zu erwirken und beim Finanzamt die vorstehende Regelung entsprechendAnerkennung des Vereins als gemeinnützig herbeizuführen. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben Der vertretungsberechtigte Vorstand wurde im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaftenweiteren durch einstimmigen Beschluß ermächtigt, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäften.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilenErgänzungen oder Änderungen bei der Satzung vorzunehmen, falls von seiten des Registergerichts oder des Finanzamtes Bedenken gegen die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sogEintragung bzw. FATCAgegen die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vorgebracht werden. Es wurde klargestellt, Foreign Accounts Tax Compliance Act)daß sich diese Ermächtigung nicht auf sonstige Satzungsbestimmungen bezieht. Den Anwesenden wurde vom Vorstand zugesagt, dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard daß ihnen nach Eintragung des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und Vereins ein Satzungstext zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine gestellt wird. Die Gründungsversammlung wurde um ... Uhr geschlossen. Für die Richtigkeit: ................................. ........................................................ (Protokollführer) (1. Vorsitzende/Versammlungsleiterin) Anlage 1 Name des Vereins: Teilnehmerliste zur Mitgliederversammlung vom ..........19.... Ort: Beginn: Protokollführer: Lfd. Nr.: Name, Vorname Anschrift Unterscrift
1 Xxxxx, Xxxx Xxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxxxx 2 Muster, Frieda Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx Kleingartenverein “Rote Nelke” Dresden, den ............ Amtsgericht - Registergericht - Xxxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxx Erstanmeldung zum Vereinsregister Hiermit melden wir den am ...................... in gegründeten Kleingartenverein “Rote Nelke” mit Sitz in Dresden zur Eintragung in das Vereinsregister an. Die Zustelladresse des Vereins lautet: .................................................................................... In der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung Gründungsversammlung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise Vereins wurden zu Vorstandsmitgliedern i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von BGB bestellt:
1. Frau ............................ Beruf: .......................................... wohnhaft: ..........................................................................
2. Herr ............................ Beruf: .......................................... wohnhaft: .......................................................................... Als Anlage sind dieser Anmeldung beigefügt:
a) Urschrift der Verwaltungsgesellschaft, Satzung
b) Kopie der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an Satzung
c) Kopie des Gründungsprotokolls einschließlich Teilnehmerliste Der Verein strebt die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die Anerkennung als gemeinnütziger Verein beim zuständigen inländischen und ggfFinanzamt an. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen Es wird aus diesem Gesell- schaftsvertragGrund bereits jetzt beantragt, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte den Verein von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werdenEintragungsgebühren zu befreien. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren Eine Bescheinigung des Finanzamts wird nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder AusschlussschreibenErhalt umgehend nachgereicht. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben istVorstand zeichnet wie folgt: ..........................
1. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und InvestmentvermögenVorstand ..........................
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Samples: Bundeskleingartengesetz (Bkleingg)
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Dritte12.1 SOWEIT GEMÄSS ANWENDBAREM RECHT ZULÄSSIG, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- denHAT DER TICKETINHABER NUR IN DEN FÄLLEN, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTERDIE IN DEN AGB AUSDRÜCKLICH GENANNT SIND, DATENSCHUTZANSPRUCH AUF RÜCKERSTATTUNG, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEGSCHADENERSATZ ODER SONSTIGE ENTSCHÄDIGUNG.
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, 12.2 Sämtliche Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe Tickets sind auf xxx.xxxx.xxx/xxxxxxx zu den Grund- lagengeschäftenfinden. Alle besonderen oder weiteren Anfragen zu Tickets sind über das FWMTZ an die FIFA zu richten. Die Postanschrift des FWMTZ wird auf xxx.xxxx.xxx/xxxxxxx, im Ticketantragsformular sowie in weiteren von der FIFA zu gegebener Zeit veröffentlichten Ticketverkaufsunterlagen bekanntgegeben.
(212.3 Werden eine oder mehrere Bestimmungen der AGB von einem zuständigen Gericht für ungültig, unwirksam oder nicht durchsetzbar erklärt, bleibt der Rest der AGB in Kraft, als wäre(n) Maßgeblich diese ungültige(n), unwirksame(n) oder nicht durchsetzbare(n) Bestimmung(en) nicht enthalten.
12.4 Die AGB wurden auf Russisch und Englisch verfasst. Übersetzungen in andere Sprachen sind auf xxx.xxxx.xxx/xxxxxxx zu finden. Im Fall von Abweichungen zwischen dem russischen und dem englischen Text oder anderen übersetzten Texten ist der englische Text massgebend und Grundlage für Ausschüttungen die Klärung von Zweifeln hinsichtlich Auslegung und sonstige Auszahlungen an Anleger Anwendung.
12.5 Einige AGB-Bestimmungen werden zusammengefasst, damit sie auf dem dafür vorgesehenen kleinen begrenzten Platz auf der Rückseite der Tickets abgedruckt werden können. Bestehen Zweifel hinsichtlich des Anwendungsbereichs oder der Bedeutung der zusammengefassten Bestimmungen auf der Rückseite des Tickets, sind die jeweils zum Zeitpunkt Bestimmungen der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen DatenAGB massgebend.
12.6 Im Sinne einer einheitlichen und klaren Anwendung unterliegen die AGB, soweit gemäss anwendbarem Recht zulässig, ausschliesslich den Gesetzen der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende WirkungRussischen Föderation und werden nach diesen ausgelegt.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug 12.7 Die Parteien versuchen, alle Streitfälle hinsichtlich und in Bezug auf die Rechte und Pflichten aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Datenden AGB, soweit gesetzlich zulässig, einvernehmlich zu regeln. Er ist berechtigt, jederzeit über Erreichen die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin FIFA und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen Ticketinhaber und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungendessen Rechtsnachfolger keine einvernehmliche Lösung, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertragist Moskau (Russland), aus dem Treuhandvertrag soweit gesetzlich zulässig, ausschliesslicher Gerichtsstand. Ungeachtet dessen und sonstigen Verträgenvorbehaltlich anwendbaren Rechts behält sich die FIFA das Recht vor, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für eine Klage in Bezug auf die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen AGB vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen seinörtlichen Gericht des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Ticketinhabers anzustrengen, um berücksichtigt werden zu könneninsbesondere bei Trittbrett- und anderen Marketingaktionen oder dem unzulässigen Transfer oder Weiterverkauf von Tickets.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Samples: Allgemeinen Bedingungen Für Die Nutzung Von Tickets
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) 8.1. Dieser Vertrag ersetzt alle gegebenenfalls vorherigen Vorverkaufsstellen-Verträge zwischen den beiden Parteien. Die Komplementärin und Berechnung der monatlichen Entgelte durch Ticketmaster gegenüber der Vorverkaufsstelle beginnt mit Vertragsbeginn.
8.2. Eine Übertragung dieses Vertrages durch die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln Vorverkaufsstelle im Rahmen Ganzen auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Ticketmaster zulässig.
8.3. Die Vorverkaufsstelle wird den Inhalt dieses Vertrages und insbesondere die wirtschaftlichen Bestimmungen hinsichtlich des Kartenvorverkaufs über „Ticketmaster MNX“ und seine Abwicklung streng vertraulich behandeln.
8.4. Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch diesen Vertrag kein Vermittlungsverhältnis zwischen der Beitrittserklärung sowie des TreuhandvertragesVorverkaufsstelle und Ticketmaster zustande kommt. Für DritteDie Parteien sind sich vielmehr darüber einig, dass die Vorverkaufsstelle jeweils für den jeweiligen Veranstalter einer Veranstaltung den Verkauf von Tickets vermittelt und das „Ticketmaster MNX“ hierfür nur im Sinne einer Dienstleistung die technische Plattform bereitstellt. Ticketmaster haftet somit nur für solche Schäden, die von ihr selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Ticketmaster haftet nicht für die Leistungen des Event-Veranstalters und die Verfügbarkeit seiner Eintrittskarten sowie die Richtigkeit der von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- denEvent-Veranstaltern vermittelten Daten.
8.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, gilt so wird hiervon die vorstehende Regelung entsprechendWirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme Anstelle der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gersetwa unwirksamen Bestimmung soll vielmehr eine solche Bestimmung zwischen den Parteien vereinbart werden, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang dem mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenetwa unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nah als rechtlich möglich kommt.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt 8.6. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich einer Änderung dieser Vertragsbestimmung, bedürfen der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende WirkungSchriftform.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten8.7. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage Ausschließlicher Gerichtsstand für alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleitender Durchführung dieses Vertrages ist Berlin. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und InvestmentvermögenOrt …………………….. ............................................................................... Ticketmaster GmbH Datum …………………….. x.......................................................................... Vorverkaufsstelle Name in Druckbuchstaben, Unterschrift A – Preisliste B – Kontaktdatenblatt
C – SEPA-Firmenlastschrift-Mandat D – Systemvoraussetzungen
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Samples: Vorverkaufsstellenvertrag
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT (§ 181 BGB) Die Komplementärin und 3.1 Sofern eine oder mehrere Bestim- mungen dieser ZO ganz oder teil- weise für unwirksam oder nicht durchsetzbar befunden werden, berührt oder beeinträchtigt dies nicht die Treuhänderin sowie Wirksamkeit oder Durch- setzbarkeit der übrigen Bestim- mungen.
3.2 Mit Ausnahme der ausdrücklichen Bestimmungen dieser ZO ist es dem Kunden untersagt, Rechte aus dieser ZO ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Zertifi- zierungsgesellschaft zu übertragen.
3.3 Es ist den Parteien untersagt, den Vertrag ohne die vorherige schrift- liche Zustimmung der jeweils an- deren jeweilige Organe sind jeweils Partei zu übertragen. Eine solche Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Übertragungen entbinden die übertragende Partei nicht von der Haftung oder den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln Pflichten nach dem Vertrag.
3.4 Alle Mitteilungen der Parteien nach dieser ZO müssen schriftlich im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Dritte, die Sinne von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenZiffer I. 3.10 ZO abgefasst sein.
(2) Maßgeblich 3.5 Die Parteien stimmen überein, dass die Zertifizierungsgesell- schaft die Dienstleistungen für Ausschüttungen den Kunden als selbständiges Unternehmen erbringt. Der Ver- trag führt zu keiner gesellschafts- rechtlichen Verbindung, Vertretung, Anstellung oder treuhänderischen Beziehung zwischen der Zertifizierungs-ge- sellschaft und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkungdem Kunden.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus 3.6 Sollte die Zertifizierungsgesell- schaft es unterlassen, vom Kunden die Einhaltung seiner Pflichten nach dieser ZO oder dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft Vertrag zu verlangen. Ein Anspruch , so stellt dies keinen Verzicht auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfangdas Recht zur Geltendmachung der Ansprüche auf Erfüllung dieser o- der aller anderen Verpflichtungen der ZO dar.
3.7 Die Zertifizierungsgesellschaft darf die Zusammenarbeit mit dem Kunden als Referenz nennen. Der Komplementärin und Kunde kann der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten Nennung inner- halb von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
vier (4) Der Anleger ist verpflichtet, Wochen nach Abschluss der Investmentgesellschaft bzw. vertraglichen Ver- einbarung mit der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werdenZertifizierungs- gesellschaft widersprechen.
3.8 Bei Widersprüchen zwischen dem Angebot und dieser ZO gilt vorran- gig das Angebot. Bei Widersprü- chen zwischen den einzelnen Bestandteilen der ZO (5vgl. Teil A Ziffer I. ZO) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werdengehen die AGB Zertifi- zierungsdienstleistungen vor.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Samples: Zertifizierungsordnung
Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT 1. Der Nutzer ist nicht berechtigt, sein Benutzerkonto auf Dritte zu übertragen. Etwas anderes gilt nur, wenn SMA dem vorher schriftlich zugestimmt hat.
2. Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen als auch die Besonderen Nutzungsbedingungen der jeweiligen Services unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (§ 181 BGB) Die Komplementärin und die Treuhänderin sowie deren jeweilige Organe sind jeweils von den Beschränkungen unter Ausschluss des § 181 BGB befreitUN-Kaufrechts). Das Bei Verbrauchern gilt insbesondere auch für das Handeln diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
3. SMA ist verpflichtet, Verbraucher darüber zu informieren, dass im Rahmen Hinblick auf die sog. Online-Streitbeilegung seitens der Beitrittserklärung sowie des TreuhandvertragesEuropäischen Kommission eine entsprechende Online-Plattform bereitgehalten wird. Für DritteDiese Plattform können Sie unter folgendem Link abrufen: xxxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/. In diesem Zusammenhang ist SMA darüber hinaus verpflichtet, die von den in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTER, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie ggf. Telefonnummer und Ihnen SMAs E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggfmitzuteilen. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenDiese lautet: xxxx@xxx.xxx.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt 4. Ist der Ausschüttun- gen Nutzer ein Verbraucher, dessen Wohnsitz oder Auszahlung gewöhnlicher Aufenthaltsort in diesem Register eingetragenen Datender Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er gilt Folgendes: SMA ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaftbereit, an sonstige Unternehmen Streitbeilegungsverfahren bei der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmenfolgenden Schlichtungsstelle teilzunehmen: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., an eine beauftragte Verwahrstel- leXxxxxxxxxxx Xxx. 0, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden00000 Xxxx xx Xxxxx, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) StellenXxxxxxxxxxx, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxx.xx, Telefon: 0000 0000 000 00 00.
5. Soweit es sich bei dem Nutzer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, um ein öffentlich-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung rechtliches Sondervermögen oder eine Person des öffentlichen Rechts handelt, wird Kassel als ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesen Allgemeinen Nutzungsbedingungen und den Besonderen Nutzungsbedingungen der jeweiligen Unterlagen im InternetServices entstehenden Streitigkeiten bestimmt. Für die Berechnung von Fristen steht Ansonsten richtet sich der Tag, an dem die EGerichtsstand nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen. ANB-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzwmySMA+BNB-Services-GER-202107
6. Auf- gabe eines Einschreibens bei Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen oder der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand Besonderen Bedingungen der jeweiligen Korrespondenz Services der geltenden Rechtslage nicht oder nicht mehr vollständig entsprechen, bleiben die übrigen Teile in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag ihrem Inhalt und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögenin ihrer Gültigkeit davon unberührt.
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Verschiedenes. 25 BEFREIUNG VOM SELBSTKONTRAHIERUNGSVERBOT Die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft können den Verwahrstellen- vertrag jederzeit mindestens drei (§ 181 BGB3) Monate im Voraus schriftlich kündigen (oder früher im Fall von gewissen Verstößen gegen den Verwahrstellenvertrag, ein- schließlich der Insolvenz einer Partei des Verwahrstellenvertrags). Ab dem Kündi- gungsdatum wird die Verwahrstelle nicht länger als die Verwahrstelle des Fonds gemäß des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 handeln und wird deshalb keine der im Gesetz vom 17. Dezember 2010 vorgesehenen Aufgaben und Pflichten mehr haben, noch in Bezug auf Dienstleistungen, die sie nach dem Kündigungsdatum ausführen muss, dem vom Gesetz vom 17. Dezember 2010 vorgeschriebenen Haf- tungsregime unterliegen. Aktuelle Informationen über die Liste der beauftragten Dritten werden den Anlegern auf xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx/xx/xxxx/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxxxxx zur Verfügung gestellt. Als Verwahrstelle wird BANQUE DE LUXEMBOURG alle im Gesetz vom 17. De- zember 2010 und in den anwendbaren regulatorischen Bestimmungen vorgesehe- nen Pflichten und Aufgaben erfüllen. Die Komplementärin Verwahrstelle verfügt über keine Entscheidungsbefugnisse und hat keine Be- ratungspflichten betreffend der Organisation und Anlagen des Fonds. Die Verwahr- stelle ist ein Dienstleister des Fonds und ist nicht verantwortlich für die Erstellung und den Inhalt des Verkaufsprospekts und übernimmt dementsprechend keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen im Ver- kaufsprospekt und die Treuhänderin Gültigkeit der Struktur und der Anlagen des Fonds. Die Anleger werden eingeladen den Verwahrstellenvertrag zu konsultieren um ein besseres Verständnis der Einschränkungen der Verpflichtungen und Verantwort- lichkeiten der Verwahrstelle zu bekommen. Auf Antrag übermittelt die Verwaltungsgesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwah- rern sowie deren jeweilige Organe zu möglichen Interessenkonflikten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer. Die Zentralverwaltung / Register- und Transfer- stelle Die Funktionen der Zentralverwaltung inklusive der Fondsbuchhaltung sowie der Register- und Transferstelle wurden an die navAXX S.A., eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, delegiert. Die Gesellschaft unterliegt als Gewerbetreibender des Finanzsektors der Aufsicht der CSSF. Die Funktion der Zentralverwaltungsstelle, der Register- und Transferstelle wurde von der Verwaltungsgesellschaft an die navAXX S.A. delegiert. Die aufsichtsrecht- lichen Pflichten der Verwaltungsgesellschaft sowie ihre zivilrechtliche Haftung ge- genüber den Anlegern des Fonds bleiben allerdings hiervon unberührt. In dieser Eigenschaft ist das Unternehmen verantwortlich für die nach dem luxem- burgischen Gesetz vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben und insbesondere für die Führung der Bücher und die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Aktie. In dieser Eigenschaft ist sie verantwortlich für die Bearbeitung der Zeichnungsanträge für Aktien, die Rücknahmeanträge und die Übertragung von Aktien in Übereinstim- mung mit den Bestimmungen des nachstehend genannten Vertrags, der hierzu nä- here Angaben enthält. Die Rechte und Pflichten der navAXX S.A. als Zentralverwaltungsstelle und Regis- ter- und Transferstelle sind jeweils von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Das gilt insbesondere auch für das Handeln im Rahmen der Beitrittserklärung sowie des Treuhandvertrages. Für Drittein jeweiligen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Ver- trägen festgelegt, die von der Verwaltungsgesellschaft oder navAXX S.A. jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten, zum Monatsende, schriftlich gekündigt werden können. Rechtliche Beziehungen zwischen der navAXXS.A. und den Anlegern des Fonds werden durch die Bestellung der navAXX S.A. nicht begründet. Die Zentral- verwaltungsstelle ist eine Aktiengesellschaft ("Société Anonyme, S.A.") nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Der Unternehmenssitz befindet sich in diesem § 25 genannten Personen beauftragt wer- den00, gilt xxx xx Xxxxxxxxxx, X-0000 Xxxxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx. Sollte die vorstehende Regelung entsprechend. § 26 BETEILIGUNGSREGISTERnavAXX S.A. nicht mehr zur Verfügung stehen, DATENSCHUTZ, DATEN- MITTEILUNG, KOMMUNIKATION AUF ELEKTRONISCHEM WEG
(1) Mit Annahme der Beitrittserklärung wird der Anleger von der Treuhänderin in ein von dieser geführtes Register ein- getragen. Dieses Register enthält Name und Anschrift sowie die Verwaltungsge- sellschaft die Aufgaben an einen anderen Dienstleister übertragen oder diese ggf. Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Anle- gers, die Höhe seiner Beteiligung, seine Steueransässigkeit, seinen Geburtsort, sein Geburtsland, seine Staatsange- hörigkeit, das für ihn zuständige Wohnsitzfinanzamt (ggf. Betriebsstättenfinanzamt) und seine Steuernummer, Steuer- identifikationsnummer, Bankverbindung, Daten des Perso- nalausweises oder Reisepasses sowie eventuelle sonstige Angaben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteili- gung. Bei einer Beteiligung von Gesellschaften, Stiftungen, Vereinen, Gemeinschaften oder anderen Rechtsformen ent- hält das Register darüber hinaus u. a. den Sitz, die Vertre- tungsbefugnisse, Informationen zu den wirtschaftlich be- rechtigten Personen und eine Angabe zu den Grund- lagengeschäftenselbst ausführen.
(2) Maßgeblich für Ausschüttungen und sonstige Auszahlungen an Anleger sind die jeweils zum Zeitpunkt der Ausschüttun- gen oder Auszahlung in diesem Register eingetragenen Daten, soweit der Investmentgesellschaft keine anders lautenden schriftlichen Erklärungen rechtzeitig gemäß Zif- fer (7) zugegangen sind. Zahlungen der Investmentgesell- schaft auf Basis der gemäß Ziffer (7) maßgeblichen Anle- gerdaten haben schuldbefreiende Wirkung.
(3) Der Anleger erhält einen Auszug aus dem Register hinsicht- lich der über ihn geführten Daten. Er ist berechtigt, jederzeit über die über ihn im Register geführten Daten Auskunft zu verlangen. Ein Anspruch auf Mitteilung von Daten anderer Anleger besteht lediglich im gesetzlichen Umfang. Der Komplementärin und der Treuhänderin ist es nicht gestat- tet, Anlegern über diesen gesetzlichen Umfang hinaus personenbezogene Daten von anderen Gesellschaftern zu übermitteln.
(4) Der Anleger ist verpflichtet, der Investmentgesellschaft bzw. der Treuhänderin auf Anfrage alle erforderlichen Infor- mationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen sowie ggf. notwendige Formulare auszufüllen und Auskünfte zu erteilen, die im Zusammenhang mit dem in den USA eingeführten besonderen Quellensteuerregime (sog. FATCA, Foreign Accounts Tax Compliance Act), dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA diesbezüglich abgeschlossenen Abkommen, der sog. FATCA-Umsetzungs- verordnung, einer anderweitigen Regelung für eine Vermei- dung eines Quellensteuereinbehalts oder für eine Erstat- tung einbehaltener Steuern in den USA oder einem anderen Staat oder die zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener In- formationspflichten (z. B. Common Reporting Standard des OECD sowie des Finanzkonten-Informationsaustauschge- setzes) benötigt werden, sowie bei Änderungen dieser In- formationen und Nachweise dies der Investmentgesell- schaft, der Komplementärin oder der Treuhänderin unver- züglich schriftlich, durch Vorlage geeigneter Dokumente, mitzuteilen. Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die von ihm entsprechend dieser Ziffer erteilten Informationen und zur Verfügung gestellten Nach- weise durch eine der in Ziffer (6) genannten Stellen im Auf- trag der Investmentgesellschaft, der Verwaltungsgesell- schaft, der Treuhänderin oder einer Zweckgesellschaft wäh- rend der Dauer der Investmentgesellschaft ggf. dahingehend überprüft werden, ob sich die Einordnung des Anlegers für Zwecke dieser ausländischen steuerlichen Regelungen geän- dert hat, und an die zuständigen nationalen sowie ggf. aus- ländischen Steuerbehörden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen übermittelt werden.
(5) Der Anleger hat davon Kenntnis und ist damit einverstan- den, dass im Rahmen dieses Gesellschaftsvertrages, ggf. des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung, erho- bene personenbezogene Daten EDV-mäßig gespeichert, innerhalb der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne (Wealth Management Capital Holding GmbH und mit ihr verbunde- ne Unternehmen) übermittelt und verarbeitet werden.
(6) Der Anleger willigt ein, dass Auskünfte über die Beteiligung und die eingetragenen Daten sowie Informationen und Nachweise i. S. d. Ziffern (4) und (5) dieses § 26 von der Verwaltungsgesellschaft, der Komplementärin, der Treu- händerin, von sonstigen Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr verbundenen Unter- nehmen nur an die Investmentgesellschaft, die Verwal- tungsgesellschaft, die Treuhänderin, die Komplementärin, eine Zweckgesellschaft, an sonstige Unternehmen der Wealthcap Gruppe im weiteren Sinne oder mit ihr ver- bundenen Unternehmen, an eine beauftragte Verwahrstel- le, an die zuständigen inländischen und ggf. ausländischen Finanz- und Aufsichtsbehörden, an zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern berechtigte und verpflich- tete (ausländische) Stellen, an Kreditgeber (sofern vorhan- den) oder an zur Verschwiegenheit verpflichtete Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Berater der Investmentgesellschaft weitergegeben werden dürfen, soweit es für die Erfüllung von inländischen und/oder ausländischen gesetzlichen Verpflichtungen, von Verpflichtungen aus diesem Gesell- schaftsvertrag, aus dem Treuhandvertrag und sonstigen Verträgen, darüber hinausgehende administrative Aufga- ben oder zur Erbringung von Serviceleistungen für die Anle- ger (z. B. Beantragung einer ausländischen Steuernummer) erforderlich oder zweckdienlich ist. Sofern die Empfänger der Auskünfte nicht von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, haben die Daten weitergebenden Unternehmen sicherzustellen, dass die Auskünfte von den Empfängern ebenfalls vertraulich behandelt werden. Von diesen Regelungen unberührt bleiben gesetzliche Vor- gaben.
(7) Der Anleger ist verpflichtet, etwaige Änderungen der in Zif- fer (1) und Ziffer (4) dieses § 26 genannten Daten – sowie die Tatsache, dass über sein Vermögen das Insolvenzver- fahren oder ein entsprechendes Verfahren nach ausländi- schem Recht eröffnet worden ist oder die Eröffnung dieses Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde – der Komple- mentärin oder der Treuhänderin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Änderungen sind darüber hinaus durch geeignete (ggf. nach Vorgabe der Komplementärin oder der Treuhänderin) und aktuelle (nicht älter als vier Wochen) Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug, Bestätigung des Steuerberaters, bankbestätigte Kopie) unverzüglich nachzu- weisen. Sollte ein Anleger dieser Pflicht nicht, nicht frist- gemäß oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, kann die Komplementärin etwaige Kosten und Schäden, die der Investmentgesellschaft im Zusammenhang mit dieser Pflichtverletzung des Anlegers entstehen, dem entspre- chenden Anleger in Rechnung stellen. Die Änderung von Kontodaten für die Ausschüttung der Investmentgesell- schaft muss der Komplementärin oder Treuhänderin min- destens zwei Wochen vor dem jeweiligen Ausschüttungs- termin zugegangen sein, um berücksichtigt werden zu können.
(8) Maßgebend für jeglichen Postversand an den Anleger, der sein Gesellschaftsverhältnis betrifft, und zwar unabhängig davon, ob dieser von der Investmentgesellschaft, der Kom- plementärin, der Verwaltungsgesellschaft, der Treuhände- rin oder einem Geschäftsbesorgungsbeauftragten durch- geführt wird, ist immer die durch ihn zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse. Das gilt ebenso für Bevollmächtigte, Testamentsvollstrecker, Erwerber, Erben und Vermächt- nisnehmer. Dies erfasst insbesondere auch den Versand von Jahresberichten, Aufforderungen zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlaufverfahren, Ladungen zur Gesellschaf- terversammlung, Mitteilungen von Gesellschafterbeschlüs- sen, steuerlichen Ergebnissen sowie Kündigungs- oder Ausschlussschreiben. Der Versand von Jahresberichten, die Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Umlauf- verfahren, die Ladungen zur Gesellschafterversammlung, die Abstimmung bei Gesellschafterversammlungen sowie weitere Korrespondenz kann auch auf elektronischem Weg erfolgen, soweit der Anleger dem zustimmt und nicht im Gesellschaftsvertrag oder im Treuhandvertrag eine andere Form zwingend vorgegeben ist. Die Verwaltungsgesell- schaft, die Komplementärin und die Treuhänderin entschei- den nach eigenem Ermessen über die konkrete technische Umsetzung, z. B. durch E-Mail-Information an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse über die passwortgeschützte Hin- terlegung der jeweiligen Unterlagen im Internet. Für die Berechnung von Fristen steht der Tag, an dem die E-Mail- Information über die Hinterlegung von Unterlagen im Inter- net versandt wird, dem Datum des Schreibens (bzw. Auf- gabe eines Einschreibens bei der Post) beim Versand von schriftlichen Unterlagen gleich. Die Teilnahme an der Korrespondenz auf elektronischem Weg setzt die vorherige schriftliche und jederzeit widerrufbare Zustimmung des Anlegers voraus. Anleger, die nicht an der Korrespondenz auf elektronischem Weg teilnehmen, können mit von Drit- ten in Rechnung gestellten Kosten für den Druck und den Versand der jeweiligen Korrespondenz in Papierform belas- tet werden. § 27 SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG/OMBUDSVERFAHREN
(1) Die Anleger sind berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit begründeten Gesellschafterverhältnis sowie aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhandvertrag eine nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle anzurufen und gegen die Investmentgesellschaft oder die Treuhänderin ein Schlich- tungsverfahren einzuleiten. Die Investmentgesellschaft und die Treuhänderin haben sich derzeit der Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Sachwerte und Investmentvermögen
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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt