Versicherte Schäden Musterklauseln

Versicherte Schäden. ✓ Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls.
Versicherte Schäden. Versichert gelten Schäden a. durch die unmittelbare Einwirkung des Xxxxxx oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, b. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft, c. als Folge eines Schadens nach 4. a. oder 4. b. an versicherten Sachen, d. durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses nach 4. a. bis c., e. durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses nach 4. a. bis d.
Versicherte Schäden. Versichert sind Sachschäden, die 6.1. durch die unmittelbare Einwirkung einer versicherten Gefahr (Schadenereignis) eintreten; 6.2. als unvermeidliche Folge eines Schadenereignisses eintreten; 6.3. durch Abhandenkommen bei einem Schadenereignis eintreten.
Versicherte Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine der folgenden Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Versicherte Gefahren sind: a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Verpuffung, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luft- oder eines Kraftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; b) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; Einfacher Diebstahl; c) Leitungswasser; d) Xxxxx, Xxxxx; e) weitere Elementargefahren - sofern vereinbart und im Versicherungsschein angeführt (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch)
Versicherte Schäden. Wir leisten Entschädigung für den Schaden, der mengenmäßig und darü- ber hinausgehend auch qualitätsmäßig an den versicherten Strauchbee- ren nachweislich allein durch die Einwirkung einer versicherten Elemen- targefahr mit dem dazu festgelegten Schadbild entsteht.
Versicherte Schäden. Versichert sind Schäden, die entstehen a) durch die unmittelbare Einwirkung des Xxxxxx oder Hagels auf versicherte Sachen; b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an ver- sicherten Xxxxxx; d) durch die unmittelbare Einwirkung des Xxxxxx oder Hagels auf Gebäude, die mit versicherten Gebäuden baulich verbunden sind; e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit versicherten Gebäuden baulich ver- bunden sind.
Versicherte Schäden. Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist, leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine versicherte Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines versicherten Ereignisses abhandenkommen.
Versicherte Schäden. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass ‒ ihm selbst, entweder durch Dritte oder durch das fahrlässige Handeln der mitversicherten Personen (1.10), ein unmittelbarer Schaden entsteht (2 - Eigenschäden) oder ‒ er oder eine Person, für die er einzutreten hat oder an deren Stelle er nach gesetzlichen Vorschriften haftbar gemacht wird, einen Dritten unmittelbar schädigt (3 - Drittschäden). Versicherte Schäden in diesem Sinn sind Vermögensschäden sowie, soweit besonders vereinbart (siehe Versicherungsschein), Sach- und Personenschäden. Unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung gelten Schäden an Daten, deren Verlust oder deren Blockade als Vermögensschäden im Sinn dieser Bedingungen. Personenschäden sind der Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen von Sachen. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. Vermögenschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.
Versicherte Schäden. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen (siehe §1 dieses Abschnitts), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
Versicherte Schäden. Glasbruch ist die Zerstörung oder Beschädigung der Verglasung (siehe § 1 Nr. 5) in- folge Bruches (Zerbrechen).