Versicherungsort (Geltungsbereich) Musterklauseln

Versicherungsort (Geltungsbereich). Versichert gelten Objekte innerhalb der Bunderepublik Deutschland. Als Versicherungsort gilt für fix bzw. dauerhaft auf Campingplätzen, Ferien- bzw. Tiny House- Parks udgl. abgestellte Objekte die im Versicherungsschein angeführte Adresse (Parzelle). Für fix bzw. dauerhaft auf privaten umfriedeten Grundstücken abgestellte Objekte gilt als Versicherungsort die im Versicherungsschein angeführte Adresse. Werden versicherte Sachen vom Versicherungsort entfernt, ruht der Versicherungsschutz, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde (z.B. vorübergehende Unterbringung an einem Winterstellplatz). Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt für diese Sachen der Versicherungsschutz.
Versicherungsort (Geltungsbereich). Versichert gelten Objekte innerhalb der Bunderepublik Deutschland. Als Versicherungsort gilt für fix bzw. dauerhaft auf Campingplätzen abgestellte Objekte die im Versicherungsschein angeführte Adresse (Parzelle). Für fix bzw. dauerhaft auf privaten umfriedeten Grundstücken abgestellte Objekte gilt als Versicherungsort die im Versicherungsschein angeführte Adresse. Werden versicherte Sachen vom Versicherungsort entfernt, ruht der Versicherungsschutz, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde (z.B. vorübergehende Unterbringung an einem Winterstellplatz). Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt für diese Sachen der Versicherungsschutz.
Versicherungsort (Geltungsbereich). Versichert gelten Objekte innerhalb der Bunderepublik Deutschland. Als Versicherungsort gilt für fix bzw. dauerhaft auf Campingplätzen, (Klein-)Gartenvereinen, Ferienparks udgl. abgestellte Objekte die im Versicherungsschein angeführte Adresse (Parzelle). Für fix bzw. dauerhaft auf privaten umfriedeten Grundstücken abgestellte Objekte gilt als Versicherungsort die im Versicherungsschein angeführte Adresse. Werden versicherte Sachen vom Versicherungsort entfernt, ruht der Versicherungsschutz, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde (z.B. vorübergehende Unterbringung an einem Winterstellplatz). Erfolgt die Entfernung auf Dauer, erlischt für diese Sachen der Versicherungsschutz.
Versicherungsort (Geltungsbereich). Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes/Geltungsbereiches. 10.1 Versicherungsorte für die Sachsubstanzversi- cherung Abschnitt II sind die im Versiche- rungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versiche- rungsort bezeichneten Grundstücke. a) gilt nicht für die Gefahrengruppe gemäß Teil A Ziffer 1.2.1.1 Einbruchdiebstahl. b) Versicherungsort für Einbruchsdiebstahl oder Vandalismus (gemäß Teil A Ziffer 1.2.1.1) nach einem Einbruch sind nur die Gebäude oder Räume von Gebäuden, die im Versi­ cherungsvertrag bezeichnet sind oder sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichne­ ten Grundstücken befinden. c) Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks ist das gesam­ te Grundstück, auf dem der Versicherungs­ ort liegt, wenn das Grundstück allseitig um­ friedet ist. d) Versicherungsort für Raub auf Transportwe­ gen ist, soweit nicht etwas anderes verein­ bart ist, die Bundesrepublik Deutschland. e) Die Beschränkung auf den Versicherungs­ ort gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorste­ henden Versicherungsfalles aus dem Versi­ cherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vor­ gang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. f) Für Sachen von Betriebsangehörigen und Bargeld sowie Wertsachen gelten die Rege­ lungen für die Inhaltsversicherung gemäß Abschnitt II Teil A Ziffer V. g) Für Daten gemäß Abschnitt II Teil C Ziffer 1. 1a) besteht darüber hinaus Versi­ cherungsschutz in den Auslagerungsstätten und auf den Wegen zwischen dem Versiche­ rungsort und diesen, soweit es sich um Si­ cherungsdaten handelt. h) Für Gütertransporte im Werkverkehr Ab­ schnitt II Teil D ist der Geltungsbereich die Bundesrepublik Deutschland und Anrainer Staaten.
Versicherungsort (Geltungsbereich). Der Geltungsbereich beschränkt sich vertraglich auf „Schweiz und Grenzgebiet EU Xxxxx Xxxxx lighting cameraman “ (kann auf Wunsch / Antrag gegen eine Zulageprämie erweitert werden). Der mobile Einsatz sowie der Transport der versicherten Gegenstände ist mitversichert. Die sogenannte Nachtzeitklausel (= kein Versicherungsschutz zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr) ist gestrichen. Es besteht somit rund um die Uhr Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz für Schäden durch Diebstahl aus Kraftfahrzeugen (auch der gesamten Kraftfahrzeuge) besteht nur, wenn die Fahrzeuge allseits verschlossen (bei Lastkraftwagen „geschlossener Kasten“) waren.

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  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

  • Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt in der ganzen Welt.

  • Persönlicher Geltungsbereich 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB). 2. Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeit- nehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer. 3. Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nur deswegen, weil sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gegenüber Arbeitnehmern in un- befristeten Arbeitsverhältnissen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

  • Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Geltungsbereich 1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag. 1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. 1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Versicherungsfälle im Ausland P.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. gegen - den Versicherungsnehmer/die versicherte Person, - die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers/der versicherten Person und solcher Personen, die er/sie zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, - der angestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der angestellten Sicherheitsbeauftragten (Immissions-, Strahlenschutz-, Gewässerschutzbeauftragter und dgl.) gemäß § 22 SGB VII in dieser Eigenschaft - der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z. B. Beiräte) in dieser Eigenschaft aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer/der versicherten Person im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, und Berufskrankheiten die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII (siehe Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen) unterliegen; 2. auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; 3. nach den Artikeln 1792 ff. des französischen Code Civil und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. P.9.3 Abweichend von Ziffer 3.4 der Haftpflichtversicherungsbedingungen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen - und Gerichtskosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.