Versicherte Unfälle Musterklauseln

Versicherte Unfälle. Versichert sind Unfälle – bei der Benützung des Wasserfahrzeuges; – beim Einsteigen, Verlassen, Anbinden und Lösen des Wasserfahrzeuges; – bei Reparatur-, Reinigungs- und anderen Arbeiten am Wasserfahrzeug.
Versicherte Unfälle. Wir treten bei folgenden Unfällen ein: Wir übernehmen Unfälle, denen der Versicherte während der Gültigkeitsdauer der Garantien zum Opfer fällt, insbesondere bei häuslichen, schulischen und Freizeitaktivitäten. Wir übernehmen Unfälle, denen der Versicherte während der Gültigkeitsdauer der Garantien zum Opfer fällt, und die resultieren: ■ aus Naturkatastrophen, industriellen oder technologischen Katastrophen ■ Aggressionen ■ vorsätzlichen oder unbeabsichtigten Handlungen, die wesentliche Elemente eines Verstoßes aufweisen ■ aus terroristischen Handlungen gemäß dem Gesetz vom 1. April 2007 ■ Volksbewegungen, Aufruhr oder Attentaten. ■ ein vierrädriges Fahrzeug fahren, das für eine Dauer von weniger als drei aufeinanderfolgenden Monaten gemietet wurde ■ im Alter unter 12 Jahren ein Kraftfahrzeug für Kinder führen ■ ein selbstfahrendes Gartengerät oder einen motorisierten Rollstuhl fahren.
Versicherte Unfälle. Versichert sind Unfälle, welche den ver- sicherten Personen im Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten Fahrzeuges zustossen: a. während sie sich im Fahrzeug selbst befin- den sowie beim Ein- und Aussteigen; b. während sie im Anschluss an einen Unfall oder eine Panne des deklarierten Fahr- zeuges dessen Insassen Hilfe leisten sowie allgemein bei Hantierungen am Fahrzeug auf der Fahrstrecke; c. während Hilfeleistungen, die sie auf der Fahrt anderen von einem Strassenver- kehrsunfall oder einer Panne betroffenen Verkehrsteilnehmern erbringen. Mitversichert sind auch Unfälle, welche den versicherten Unfall- und Pannenhelfern während ihrer Hilfeleistung zustossen. Nicht als fremde Motorwagen gelten Fahrzeuge, welche auf eine oben erwähnte versicherte Person eingelöst sind. Im Schadenfall sind die Bestimmungen von Artikel E10 zu beachten.
Versicherte Unfälle. 1. Die Versicherung deckt alle Berufs­ und Nichtberufsun­ fälle, die während der Vertragsdauer eingetreten sind. 2. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schä­ digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein­ trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychi­ schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3. Folgende abschliessend aufgeführten Körperschä­ digungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung dem Unfall gleichgestellt: a) Knochenbrüche; b) Verrenkung von Gelenken; c) Xxxxxxxxxxxxx; d) Xxxxxxxxxxx; e) Muskelzerrungen; f) Sehnenrisse; g) Bandläsionen; h) Trommelfellverletzungen.
Versicherte Unfälle. 1.1 Ohne gegenteilige Vereinbarungen in der Police oder in einem Nachtrag erstreckt sich die Versicherung auf Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten, die der Versicherte während der Versicherungsdauer erleidet. 1.2 Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder auf dem Weg zu oder von der Arbeit zustossen. Alle andern Unfälle sind Nichtberufsunfälle. 1.3 Berufskrankheiten sind Krankheiten, die nach Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) als Berufskrankheiten gelten; Sie sind den Berufsunfällen gleichgestellt.
Versicherte Unfälle a) Als Unfall im Sinne dieser Versicherung gilt die plötzliche, nicht be- absichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Vorbehalten bleibt Ziff. 8. b) Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, so- fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: • Knochenbrüche, • Verrenkungen von Xxxxxxxx, • Meniskusrisse, • Muskelrisse; Muskelzerrungen, • Sehnenrisse, • Bandläsionen, • Trommelfellverletzungen. c) Die Invaliditäts- und Todesfallleistungen werden angemessen ge- kürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines versicherten Unfalls ist.
Versicherte Unfälle. Versichert sind Unfälle – bei der Benützung des Fahrzeugs; – beim Ein- oder Aussteigen bzw. beim Auf- oder Absteigen; – bei unterwegs vorzunehmenden Hantierungen am Fahrzeug; – bei unterwegs geleisteter Hilfe im Strassenverkehr. Nicht versichert ist das Aus- und Entladen von Sachen.
Versicherte Unfälle. Die Gesellschaft gewährt Versicherungsschutz für Unfälle, die mit der Benützung des versicherten Fahrzeuges in ur- sächlichem Zusammenhang stehen. Unfälle beim Ein- und Aussteigen bzw. bei Motorrädern beim Auf- und Absteigen sowie bei Hantierungen, die unterwegs am Fahrzeug vor- genommen werden (Notreparaturen und dergleichen), sind mitversichert. Als Unfälle gelten Körperschädigungen gemäss dem Bun- desgesetze über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) und den Bestimmungen des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung (UVG). Die Leistungen werden anteilsmässig gekürzt, wenn die Ge- sundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge des versicherten Unfallereignisses ist.

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  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Versicherte Risiken Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 7.1.5.2 vorgesehenen Ausschlüsse deckt die Gesellschaft ohne Anwendung der Selbstbeteiligung die Schäden, die direkt verursacht werden durch: ◼ Personen, die an Streiks, Aufruhren, Volksbewegungen, Aussperrungen oder Arbeitskampfmaßnahmen teilnehmen, ◼ jeden Terrorist oder jede Person, die ein politisches Ziel verfolgt.

  • Versicherte Schäden ✓ Sachschaden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls.

  • Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche

  • Was ist nicht versichert? Im Lenker-Rechtsschutz besteht - neben den in Artikel 7 genannten Fällen - kein Versicherungsschutz für die Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörenden Trainingsfahrten.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)