Common use of Versicherte Clause in Contracts

Versicherte. 1 . MITVERSICHERTE PERSONEN Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind versicherte Gesellschaften und mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Versicherte Gesellschaften sind • der Versicherungsnehmer, • Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), • Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. Mitversicherte Personen sind die • gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers, • leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden, • Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers ausüben. 2 . NEUE TOCHTERGESELLSCHAFTEN Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Umsatzsumme der bisherigen Versicherten, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung. Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf Versicherungsfälle, • die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder • die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren.

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Samples: Haftpflichtschutz Für Unternehmensberater, Haftpflichtschutz Für Unternehmensberater, Haftpflichtversicherung

Versicherte. 1 . MITVERSICHERTE PERSONEN Versicherte Sie sind im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind versicherte Gesellschaften und mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Versicherte Gesellschaften sind • der Versicherungsnehmer, • Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers Spezial-Straf-Rechtsschutz a) für Selbstständige versichert im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), • Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR, soweit diese Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein ausdrücklich benannt bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Sie haben keinen Versicherungsschutz für eine weitere, nicht im Versicherungsschein genannte, geplante oder ausgeübte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. und/oder b) für den Privatbereich versichert oder im Zusammenhang mit einer nicht selbstständigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie sind nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (zum Beispiel als Geschäftsführer einer GmbH, als Vorstand einer Aktiengesellschaft oder als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied). Sie haben auch keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit, • eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Für Ärzte besteht immer Versicherungsschutz, wenn sie Erste-Hilfe-Leistungen vornehmen. Mitversicherte Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige sind mitversichert die beschäftigten Personen (§ 15 Abs. 2 e)), und zwar auch dann, wenn sie aus den Diensten des versicherten Unternehmens ausgeschieden sind, für alle Versicherungsfälle, die sich aus der früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben. Weitere Personen sind nur dann mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein genannt sind. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich sind mitversichert die • gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers, • leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen§ 15 Abs. 2 a), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden, • Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personenb), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen c) und Auftrag des Versicherungsnehmers ausübend) genannten Personen. Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann ist ein Lebenspartner nicht mitversichert. 2 . NEUE TOCHTERGESELLSCHAFTEN Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Umsatzsumme der bisherigen Versicherten, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung. Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf Versicherungsfälle, • die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder • die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren.

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Samples: Rechtsschutzversicherung

Versicherte. Situationen‌ Die versicherten Sachen sind in folgenden Situationen versichert: 1 . MITVERSICHERTE PERSONEN Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind versicherte Gesellschaften und mitversicherte Personen bei der Ausübung Beim privaten Gebrauch; 2 Bei Transport der versicherten TätigkeitSache in einem privaten oder gemie- teten Fahrzeug; 3 Beim Umzug; 1 Beschädigung und Verlust während des Umzugs: Unabhängig von einer bestehenden Hausrat-Kasko sind während des Umzugs auch Beschädigungen am Hausrat bis CHF 5'000 und Schäden durch Verlust von versicherten Sachen bis CHF 1'000 jeweils pro Umzug mitversichert bei Umzug: a. Durch den Versicherungsnehmer privat; b. Durch ein Transport-/ Umzugsunternehmen. c. Nicht versichert sind leichte Beschädigungen wie Kratzer, die die Gebrauchsfähigkeit des versicherten Gegenstandes nicht beeinträchtigen; Schäden durch Temperatur- und Witterungseinflüsse; Schäden infolge Materialermüdung, Abnützung sowie vorbestandene Schäden; Schäden, für die nach Schweizer Recht das beauftragte Unternehmen aufzukommen hat, und Schäden bei Demontage und Montage des Umzugs- gutes. 4 bei Transport der versicherten Sache durch ein Transport-/ Logistik-/ Reiseunternehmen oder Ähnliches mit Sitz in der Schweiz oder einem an die Schweiz angrenzenden Land (z.B. Sendungen aus Onlinehandel); 1 Beschädigung und Verlust während des Transports: Unab- hängig von einer bestehenden Hausrat-Kasko-, Hausrat-Ver- lust- oder Hausrat-Transportdeckung sind Beschädigungen am und Verlust von Hausrat bis CHF 500 mitversichert. Versicherte Gesellschaften sind • der Versicherungsnehmer, • Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), • Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. Mitversicherte Personen sind die • gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers, • leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden, • Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers ausübenDiese Deckung ist beschränkt auf 1 Schadenereignis pro Versiche- rungsjahr. 2 Nicht versichert sind leichte Beschädigungen wie Kratzer, die die Gebrauchsfähigkeit des versicherten Gegenstandes nicht beeinträchtigen, Schäden durch Temperatur- und Witte- rungseinflüsse; Schäden infolge Materialermüdung, Abnützung sowie vorbestandene Schäden; Schäden an Medikamenten, Lebensmitteln, lebenden Tieren und Pflanzen, Waffen, illegal erworbenen oder sittenwidrigen Gegenständen, Geldwerten, Schmucksachen, Tickets und Gutscheinen. 3 Bei Umzügen gelten die Bestimmungen zu Umzug gem. NEUE TOCHTERGESELLSCHAFTEN Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 Wird eine Gesellschaft B4.2. 4 Dieser Artikel kommt nur zur Anwendung, wenn die versicherte Sache nicht durch Gründung diese oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Umsatzsumme der bisherigen Versicherten, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung. Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf Versicherungsfälle, • weitere Verträge anderweitig gegen die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder • die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt warengleiche Gefahr versichert ist (z.B. Reisegepäck explizit gegen Transportschäden versichert wurde).

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Samples: Hausratversicherung

Versicherte. 1 . MITVERSICHERTE PERSONEN Versicherte Sie sind im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind versicherte Gesellschaften und mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Versicherte Gesellschaften sind • der Versicherungsnehmer, • Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers Spezial-Straf-Rechtsschutz a) für Selbstständige versichert im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), • Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR, soweit diese Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein ausdrücklich benannt bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Sie haben keinen Versicherungsschutz für eine weitere, nicht im Versicherungsschein genannte, geplante oder ausgeübte gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. und/oder b) für den Privatbereich versichert oder im Zusammenhang mit einer nicht selbstständigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie sind nicht versichert als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (zum Beispiel als Geschäftsführer einer GmbH, als Vorstand einer Aktiengesellschaft oder als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied). Sie haben auch keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: • eine gewerbliche Tätigkeit, • eine freiberufliche Tätigkeit, • eine sonstige selbstständige Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter) oder Einkünfte aus Rente sind. Für Ärzte besteht immer Versicherungsschutz, wenn sie Erste-Hilfe-Leistungen vornehmen. Mitversicherte Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für Selbstständige sind mitversichert die beschäftigten Personen (§ 15 Abs. 2 f)), und zwar auch dann, wenn sie aus den Diensten des versicherten Unternehmens ausgeschieden sind, für alle Versicherungsfälle, die sich aus der früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben. Weitere Personen sind nur dann mitversichert, wenn sie im Versicherungsschein genannt sind. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz für den Privatbereich sind mitversichert die • gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers, • leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen§ 15 Abs. 2 a), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden, • Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personenb), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen c) und Auftrag des Versicherungsnehmers ausübend) genannten Personen. Ausnahme: Sie sind als Single versichert. Dann sind Lebenspartner, die Enkel, Eltern und/oder Großeltern nicht mitversichert. 2 . NEUE TOCHTERGESELLSCHAFTEN Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, besteht für Versicherungsfälle nach dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch Versicherungsschutz. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 40 % der konsolidierten Umsatzsumme der bisherigen Versicherten, so besteht Versicherungsschutz nur vorbehaltlich der Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung. Beide Absätze beziehen sich nicht auf Gesellschaften außerhalb des EWR sowie auf Versicherungsfälle, • die auf Pflichtverletzungen beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder • die auf Pflichtverletzungen beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren.

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Samples: Rechtsschutz Versicherung