Versicherte. Versicherungsschutz besteht für 5.3.1 den Versicherungsnehmer; 5.3.2 Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Diesen sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen gleichgestellt. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch 1 die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder 2 das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder 3 die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder 4 das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. 5.3.3 sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen; 5.3.4 sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen sowie 5.3.5 die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer und Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß den in Ziffer 5.3.3 bis 5.3.5 Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer 5.3.2. 5.3.6 Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffern 5.3.3 bis 5.3.5 für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche.
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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police
Versicherte. Versicherungsschutz besteht für
5.3.1 den Versichert sind: E2.1 Versicherungsnehmer Natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft, Körper- schaft oder Anstalt, die in der Police als Versicherungsnehmer aufgeführt ist. Ist eine Personengesellschaft oder eine Gemeinschaft zu gesamter Hand Versicherungsnehmer;
5.3.2 Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers, sind die Gesellschafter bzw. Diesen sind auf besonderen Antrag die An- gehörigen der Gemeinschaft zu gesamter Hand dem Versiche- rungsnehmer in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen Rechten und Pflichten gleichgestellt. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer E2.2 Vertreter des Versicherungsnehmers Die aktuellen und ehemaligen Vertreter des Versicherungsnehmers sowie die mit der Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zustehtBeaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen aus ihren Tätigkeiten für den versicherten Betrieb.
E2.3 Arbeitnehmer und Hilfspersonen Die aktuellen und ehemaligen Arbeitnehmer und übrigen Hilfsper- sonen des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten für den versicherten Betrieb. Nicht versichert ist die Haftpflicht von Unternehmen und selbstän- digen Berufsleuten, entweder durch
1 die Mehrheit deren sich der Stimmrechte der Gesellschafter oder
2 das RechtVersicherungsnehmer bedient (wie Subunternehmer). Versichert bleiben gegen einen Versicherten erhobene Ansprüche aus Schäden, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen solche Unternehmen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
3 die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
4 das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuübenBerufsleute verursa- chen.
5.3.3 sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen E2.4 Dritte als Grundstückeigentümer Die Grundstückeigentümer, wenn der Versicherte nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des Grundstückes ist (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen;
5.3.4 sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen sowie
5.3.5 die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer und Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder ZeitarbeitskräfteBaurecht). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß den in Ziffer 5.3.3 bis 5.3.5 Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen E2.5 Rechtlich unselbständige Einrichtungen, Firmenvereine Die rechtlich unselbständigen Einrichtungen des Versicherungs- nehmers (wie Betriebsfeuerwehr, Kinderhorte) sowie deren Perso- nal aus ihrer Tätigkeit für den Versicherungsnehmer versicherten Betrieb. Versichert sind auch Firmenvereine (wie Sportclubs oder kulturelle Vereine inkl. Vorstand und die Unternehmen gemäß Ziffer 5.3.2Hilfspersonen) aus ihrer Vereinstätig- keit.
5.3.6 Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffern 5.3.3 bis 5.3.5 für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche.
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Samples: Insurance Agreement
Versicherte. Versicherungsschutz besteht für
5.3.1 a) den Versicherungsnehmer/die Versicherungsnehmerin (nachfolgend "der Versicherungsnehmer");
5.3.2 b) Tochterunternehmen des Versicherungsnehmers. Diesen Den Tochterunternehmen gleichgestellt sind auf besonderen Antrag in den Vertrag einbezogene selbständige Unternehmen gleichgestelltUnternehmen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
1 durch - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
2 oder - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
3 oder - die Leitung und mehr als der fünfte Teil des Nennkapitals oder
4 oder - das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.;
5.3.3 c) sämtliche ehemaligen und gegenwärtigen (auch zukünftigen) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen;
5.3.4 d) sämtliche ehemaligen, gegenwärtigen (auch zukünftigen) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-) Unternehmen sowie
5.3.5 e) die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer und Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeitarbeitskräfte). Für die Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die gemäß den in Ziffer 5.3.3 bis 5.3.5 1.2 c) - e) Versicherten besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die Unternehmen gemäß Ziffer 5.3.2.
5.3.6 1.2 b). Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen im Sinne der Ziffern 5.3.3 bis 5.3.5 Ziffer 1.2 c) - e) für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese SchadenersatzansprücheSchadensersatzansprüche.
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Samples: Haftpflichtversicherung