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Common use of Vertrag Clause in Contracts

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld wird vom Dienstleister ausgefüllt, z.B. mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummer. Der Dienstleister kann die Vertragskennung frei gestalten. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer wird von der unteren Forstbehörde be- füllt. Diese prüft, ob bereits eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergeben. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch.

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Samples: Privatwaldbetreuungsförderung

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld wird 2.1. Der Gaslieferungsvertrag kommt zustande, sobald die EWR GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Liefer- beginn ist vorrangig der vom Dienstleister ausgefülltKunden gewünschte Termin, z.B. falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrück- lichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftrags- bestätigung genannten Lieferbeginn. Der Vertrag läuft bei dem Produktvertrag „EWR*PREMIO GAS FIX 12“ bis zum 31.07.2020 (Grundlaufzeit). Der Vertrag „EWR*PREMIO GAS FIX 24“ läuft bis zum 31.07.2021 (Grundlaufzeit). Der Ver- trag verlängert sich bei beiden Produktverträgen der EWR GmbH jeweils um 12 Monate, wenn er nicht mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren NummerFrist von zwei Monaten zum Ablauf des 31.07. eines jeden Jahres, frühestens zum Ablauf der jeweiligen Grundlaufzeit, ge- kündigt wird. 2.2. Der Dienstleister kann Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. 2.4. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzu- zeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die Vertragskennung frei gestaltenneue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer wird von der unteren Forstbehörde be- füllt. Diese prüftEWR prüft sodann, ob bereits eine Betriebsnummer existiertVersorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. Wenn nicht, In diesem Fall wird eine Be- triebsnummer vergebender Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle wei- terbeliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum. 2.5. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam EWR GmbH wird einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuchmöglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgelt- lich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich verein- barten Fristen durchführen.

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Samples: Gaslieferungsvertrag

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld wird vom Dienstleister ausgefüllt, z.B. mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummer2.1. Der Dienstleister kann Gaslieferungsvertrag kommt zustande, sobald die Vertragskennung frei gestaltenEWR GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Liefer- beginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrück- lichen Wunsch des Kunden. Die Forstbetriebsnummer Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftrags- bestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird von rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der unteren Forstbehörde be- fülltTextform. 2.4. Diese prüftEinen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzu- zeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die EWR prüft sodann, ob bereits eine Betriebsnummer existiertVersorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. Wenn nicht, In diesem Fall wird eine Be- triebsnummer vergebender Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle wei- terbeliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum. 2.5. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam EWR GmbH wird einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuchmöglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgelt- lich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich verein- barten Fristen durchführen.

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Samples: Gas Supply Agreement

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld wird vom Dienstleister ausgefüllt, z.B. mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummer2.1. Der Dienstleister kann Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald die Vertragskennung frei gestaltenErdgas Kempten Oberallgäu GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustande- kommen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbind- lichen Lieferbeginn mitteilt. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer wird von Lieferbeginn ist vorrangig der unteren Forstbehörde be- fülltvom Kunden ge- wünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. Diese prüft, ob bereits eine Betriebsnummer existiertdes auf den Auftragseingang folgenden Monats. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergebenEine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kun- den. Die Erfassung Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2.Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform. 2.3. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermit- telt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.4. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes. 2.5. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von bisher sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Aus- zugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Der Kun- de hat in seiner Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeich- nung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen 2.6. Die Kündigung wird nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen wirksam, wenn die Erdgas Kempten Oberallgäu GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in FOKUS erfolgt durch Text- form eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen anbietet und die zuständige untere ForstbehördeBelieferung an der neuen Ent- nahmestelle möglich ist. 2.7. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam Die Erdgas Kempten Oberallgäu GmbH wird einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuchmöglichen Lieferanten- wechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Erdgaslieferungen

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld 2.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird vom Dienstleister ausgefülltrechnerisch ermittelt, z.B. sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“. 2.4. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum. 2.5. Die Halberstadtwerke haben das Recht, den Vertrag mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummer. Der Dienstleister kann die Vertragskennung frei gestalten. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer wird Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der unteren Forstbehörde be- füllt. Diese prüft, ob bereits eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergebenJahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.6. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam Halberstadtwerke werden einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuchmöglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Samples: Nutzungsbedingungen

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld 1 Vertragsschluss, -partner, Verjährung 1.1 Der Vertrag kommt durch die vom Kunden unterzeichne- te Auftragsbestätigung mit deren Zugang bei der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG zustande. 1.2 Vertragspartner sind die Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG und der Kunde/Besteller. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet der Kunde der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG gegen- über zusammen mit dem Dritten als Gesamtschuldner für alle Verpflich- tungen aus dem Veranstaltungsvertrag, sofern eine ent- sprechende Erklärung des Dritten vorliegt. 1.3 Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in 1 Jahr ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisab- hängig in 5 Jahren, soweit diese nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadens- ersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in 10 Jahren. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. § 2 Preise Alle angebotenen Preise verstehen sich inklusive aller Steu- ern und Abgaben; sie gelten bis auf Widerruf. Ändert sich nach Vertragsabschluss der Prozentsatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer, so ändert sich der vereinbarte Preis dem- entsprechend. § 3 Rückerstattung/ Stornobedingungen Das Risiko der Absage einer Bankett-Veranstaltung trägt der Besteller. Berechnungsgrundlage der Stornokosten sind die in der Auftragsbestätigung verinbarten Leistungen. Die Stor- nierungskosten staffeln sich wie folgt: Rücktritt bei 39 bis 7 Tagen vor Anreise: 50 % vom Gesamtpreis. Rücktritt bei 7 bis 1 Tagen vor Anreise: 80 % vom Gesamtpreis. Bei Nichterscheinen: 100% auf den Ge- samtpreis. Eine Herabsetzung der Leistung kann nur in gegenseitigem Einvernehmen individuell geregelt werden. § 4 Technikerarbeiten Sind für die Veranstaltung technische Arbeiten von Fremdfir- men erforderlich, so wird vom Dienstleister ausgefülltdie Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG dem Kunden/Besteller die dafür anfallenden Kosten weiter verrechnen. § 5 Musik Sollte der Xxxx eine Veranstaltung mit musikalischer Darbie- tung planen, z.B. mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummerso ist er verpflichtet, der Tullius Die Rebmeis- terei GmbH & Co KG die Details rechtzeitig bekannt zu geben. Die dafür evtl. notwendigen Zahlungen von GEMA-Gebühren und Vergnügungssteuer hat rechtzeitig durch den Kunden/ Besteller zu erfolgen. Der Dienstleister Kunden/Besteller verpflichtet sich, in dem Falle, der Xxxxxxx Die Rebmeisterei GmbH & Co KG die bestätigten Formulare bis spätestens eine Woche vor der Ver- anstal- tung zukommen zu lassen. § 6 Dekoration Der Xxxx ist verpflichtet, der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG das beabsichtigte Anbringen von Dekorationsma- terial oder sonstigen Dekorationsgegenständen mitzuteilen und hierfür die Bewilligung einzuholen. Die Installation muss von Fachpersonal durchgeführt und es müssen weiter alle feuerpolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Veranstaltungsräume dürfen nicht beschädigt werden. Sämt- liche durch die Herstellung und den Abbau von Dekorations- material anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden/ Bestellers. Die mitgebrachten Gegenstände sind nach Ende der Veran- staltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde/ Besteller dies, darf die Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden/Be- stellers vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veran- staltungsraum, kann die Vertragskennung frei gestaltenTullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Dem Kunden/Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Xxxxxxx Die Forstbetriebsnummer wird Rebmeisterei GmbH & Co KG der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. § 7 Fundsachen Fundsachen werden nur auf Anfrage nachgesandt. Sie werden bei der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG 3 Monate auf- bewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände, die ersichtlich einen Wert haben, dem lokalen Fundbüro über- geben. Eine Haftung der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG für Verlust, Verzögerung und Beschädigung ist insoweit ausgeschlossen. § 8 Haftung Der Xxxx haftet in vollem Umfang für die durch ihn selbst, seine Gäste oder von ihnen mitgebrachten Haustiere fahrläs- sig verursachten Schäden. Es obliegt dem Xxxx, entsprechen- de Versicherungen abzuschließen. Mitgeführte Ausstellungs- oder sons- tige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Gastes in der unteren Forstbehörde be- fülltEventscheune. Diese prüftSoweit dem Xxxx ein Stellplatz für sein Auto zur Verfügung gestellt wird, ob bereits eine Betriebsnummer existiertkommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Wenn Bei Ab- handenkommen oder Beschädigung von auf dem Grundstück abgestellter oder rangie- render Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet die Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG nicht, wird eine Be- triebsnummer vergebensoweit diese nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die Erfassung von bisher Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG übernimmt für Verlust, Untergang und Beschädigung keine Haftung, auch nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch dieselbbige. Hiervon aus- ge- nommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG ist ausgeschlossen, wenn die mitgeführten Gegenstände in FOKUS erfolgt den unverschlossenen Räumen belassen werden. Es ist Sache des Kunden/Bestellers, die mitgebrachten Gegenstände sachgerecht zu versichern. § 9 Kündigung durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: PersonenTullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG Die Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG ist berechtigt,, das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Grün- den zu beenden, wenn: 9.1 die gemeinsam einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet 12.2 der Ruf sowie die Definition gemäß Bürgerlichem GesetzbuchSicherheit des Hauses gefährdet sind 9.2 vereinbarte a‘Konto - Zahlungen nicht rechtzeitig eintref- fen 9.3 im Falle höherer Gewalt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld 2.1 Der Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald die Energieversorgung Limburg GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mit- teilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächst- mögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrück- lichen Wunsch des Kunden. Die jeweilige Grundlaufzeit des gewählten Produktes gemäß Preisblatt der Energieversorgung Limburg GmbH beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2 Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertragsabschluss eine Zusam- menfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform. 2.3 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird vom Dienstleister ausgefülltrechnerisch ermittelt, z.B. sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.4 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Innerhalb einer Woche nach Zu- gang der Kündigung erhält der Kunde eine Bestätigung seiner Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes. 2.5 Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kün- digung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren NummerWirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Der Dienstleister kann die Vertragskennung frei gestalten. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer wird von der unteren Forstbehörde be- füllt. Diese prüft, ob bereits Kunde hat in seiner Kün- digung seine zukünftige Anschrift oder eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergebenzur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Erfassung von bisher Kündigung wird nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen wirksam, wenn die Energieversorgung Limburg GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in FOKUS erfolgt durch Textform eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. 2.6 Die Energieversorgung Limburg GmbH wird einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuchmöglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der ver- traglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Samples: Gasgrundversorgungsverordnung – Gasgvv

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld wird vom Dienstleister ausgefüllt, z.B. mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren NummerEine unterschriebene Ausfertigung des Vertrages muss bis spätenstens an den Veranstalter/Künstler* zurück geschickt werden. Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen über Inhalte des Vertrages gegenüber unbeteiligten Dritten. Der Dienstleister kann die Vertragskennung frei gestaltenVeranstalter weist den Künstler ausdrücklich darauf hin, daß er bei Anfrage des Finanzamtes betreffend der Höhe der Gagezahlung zur Auskunft verpflichtet ist. Privatwaldbesitzer ForstbetriebsnummerGerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters. Datum: Datum: Unterschrift/Stempel Unterschrift/Stempel Veranstalter Künstler - zutreffendes bitte ankreuzen * - nicht zutreffendes bitte streichen Bandname /Name des Künstlers Telefonnummer der Band/ des Künstlers Telefonnummer des Techniker (für Rückfragen) Versionsnummer der Bühnenanweisung Folgende Geräte müssen auf der Bühne platz finden und abgenommen werden. Nr. Instrument mo/st Abnahme(Mic/DI) Anschluß(XLR/Klinke...) Die Forstbetriebsnummer wird von Instrumente/Geräte werden in etwa wie in folgender Skizze aufgebaut Bühne Bemerkungen: Außerdem fordert der unteren Forstbehörde be- fülltKünstler folgende Geräte, Instrumente etc. Diese prüft, ob bereits eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergeben. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswaldvom Veranstalter an: Personen, die gemeinsam einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch.Datum: Unterschrift Künstler Der Künstler spielt zur Veranstaltung folgende Titel :

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Samples: Künstlervertrag

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld Zwischen dem Verein Gartenfreunde Ostland e.V., Syke, dieser vertreten durch den Vorstand und dem Mitglied des Verein Gartenfreunde Ostland e.V. Syke wird vom Dienstleister ausgefülltfolgender Gartenpachtvertrag geschlossen: Der Verpächter verpachtet dem Pächter im Gebiet des Vereins Gartenfreunde Ostland e.V. Syke in der Anlage Nienburger Straße, z.B. den Garten Nr. … mit einer eindeutig Größe von ca m2 zur ausschließlich kleingärtnerischen Nutzung. (1) Das Pachtverhältnis beginnt mit Wirkung vom und endet, soweit es nicht vorher gekündigt wird, mit dem Vertrag zu- ordenbaren NummerErlöschen des Generalpachtvertrages gemäß Abschnitt l. dieses Vertrages. (2) Das Pachtjahr läuft jeweils vom 01. Dezember bis 30. November des folgenden Jahres. (3) Beim Tod des Pächters endet Pachtverhältnis mit Ablauf des folgenden Kalendermonats. (4) Das Pachtverhältnis endet automatisch, wenn dem Verpächter der Zwischenpachtvertrag gekündigt wird, außer in den gesetzlichen Fällen des § 10 Abs. 1 BKleingG. (5) Der Verpächter kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn a) der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses mindestens ein viertel Jahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt, oder b) der Pächter oder von ihm auf seiner Gartenfläche geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Gärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (6) Der Verpächter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis spätestens am 3. Werktag im August zum 30. November eines Jahres zu kündigen, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht gärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Gartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb ei- ner angemessenen Frist abstellt, geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Gartenanlage verweigert. (7) Der Verpächter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis spätestens am 3. Werktag im Februar, zum 30. November eines Jahres zu kündigen, wenn a) die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Gartenanlage neu zu ordnen, insbe- sondere um Gärten auf eine Größe von 400 m² zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten; b) planungsrechtlich eine andere als die Gärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. c) die als Gartenanlage genutzte Grundstücksfläche nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung alsbald benötigt wird. (8) Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfor- dern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 7, Buchstabe b) und c), spätestens am 3. Werktag ei- nes Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig. (9) Der Pächter ist berechtigt, dass Pachtverhältnis jederzeit zu kündigen. Er hat weder ganz noch anteilig einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits für das angebrochene Pachtjahr im Voraus bezahlten Pacht. (10) Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. (11) Es wird vereinbart, dass die stillschweigende Verlängerung des Pachtverhältnisses durch die Fortsetzung des Gebrauches der Gartenparzelle gemäß § 545 BGB ausgeschlossen ist. (1) Der Pachtzins beträgt zurzeit bei 0,20 € je m² für den Garten €/a. Dieser Betrag ist bis zum 1.12. eines jeden Jahres an den Verein Gartenfreunde Ostland e.V. Syke im Voraus zu zahlen. Daneben verpflichtet sich der Pächter eine Kaution in Höhe von 150,- Euro als Sicherheit für die Forderun- gen des Vereins zu zahlen. Die Zahlung ist mit Abschluss des Vertrages sofort fällig. Der Dienstleister Verein kann sich aus dieser Kaution bei entsprechender Forderung bedienen. Der Pächter hat die Vertragskennung frei gestaltenPflicht die Kaution da- nach wieder bis zur vollen Höhe aufzufüllen. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Gegenüber den Forderungen des Vereins kann der Pächter nur mit unbestrittenen und rechts kräftig festgestellte n Forderungen die Aufrechnung erklären. (2) Der Pachtzins kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erhöht werden. (3) Ein Erlass oder eine Minderung des Pachtzinses wegen Misswuchses, Wildschaden, Hagelschlag, Über- schwemmung oder dergleichen kann nicht gefordert werden. (4) Der Pächter verpflichtet sich an Gemeinschaftsarbeiten, die der Errichtung oder Erhaltung von Gemein- schaftsanlagen dienen, tatkräftig mitzuwirken. Er verpflichtet sich für jede nicht geleistete Stunde Ge- meinschaftsarbeit eine Gebühr und zusätzlich 15 Euro an den Verein zu zahlen. (5) Sollte der Pächter während der Vertragslaufzeit aus dem Verein Gartenfreunde Ostland e.V. Syke aus- scheiden, so verpflichtet er sich zur Zahlung einer jährlichen Verwaltungspauschale, die doppelt so hoch wie der Vereinsbeitrag eines Mitgliedes ist. Der Garten wird dem Pächter ohne Gewähr für genaue Größe, bestimmte Güte, Beschaffenheit und Er- tragsfähigkeit zu der in § 1 bestimmte Nutzung überlassen. Der Pächter übernimmt den Garten im ge- genwärtigen ihm bekannten Zustand. (1) Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung ordnungs- gemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten. (2) Der Pächter verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Umweltschutzes, des Baurechtes, des Abfall- und Wasserrechtes, Landschaftsschutzes und die Vorschriften der Baum- schutzsatzung zu befolgen. (3) Der Pächter darf die bestehenden Gartengrenzen nicht eigenmächtig verändern oder beeinträchtigen. (4) Der Pächter ist berechtigt, eine Gartenlaube nach den geltenden Vorschriften zu errichten, sofern eine solche nicht vorhanden ist bzw. durch Abbruch oder Brand verloren geht. (5) Bauliche Anlagen bedürfen unbeschadet einer baurechtlichen Genehmigung der vorherigen Zustimmung durch den Verpächter. Hierunter fallen auch alle nachträglichen Änderungen, Erweiterungen und Erneue- rung vorhandener Anlagen. (6) Die Forstbetriebsnummer wird Errichtung, Änderungen, Ergänzung oder Erneuerung sollen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Zustimmung abgeschlossen sein. (7) Baulichkeiten, Bauteile, Versorgungsleitungen usw., die entgegen geltenden Vorschriften errichtet wurden, sind auf Verlagen des Verpächters unverzüglich zu entfernen. (8) Eine Nutzung zu Wohnzwecken ist nicht gestattet. (9) Der Pächter ist nicht berechtigt, den Garten oder Teile desselben ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters unter zu verpachten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen. (1) Der Pächter hat den Pachtgegenstand nach Beendigung des Gartenpachtverhältnisses seinem Eigentum (Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen und Zubehör) zu räumen und im geräumten Zustand, sowie in einem Zustand, der eine sofortige gärtnerische Weiternutzung ermöglicht, an den Verpächter zurück zu geben. (2) Verpächter und Pächter können den Verbleib des Eigentums oder von Teilen des Eigentums auf der Gartenparzelle bei Beendigung des Gartenpachtverhältnisses vereinbaren. Diese Vereinbarung kann zeitlich befristet werden. (3) Der scheidende Pächter kann sich von der unteren Forstbehörde be- fülltvorstehenden Pflicht zur Räumung des Pachtgegenstandes in dem Umfange befreien, indem er dem Verpächter einen Kaufvertrag mit dem Folgepächter über die auf diesen übergehenden Sachen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen nachweist. (4) Ausschließlich der Verpächter hat das Recht, den Garten an einen Folgepächter neu zu verpachten. Er ist auch nicht an die Empfehlung des Pächters gebunden, mit einem von ihm benannten Folgepächter einen Pachtvertrag abzuschließen, wenn der Pächter mit diesen bereits eine Einigung über die Höhe des zurückgelassenen Eigentums erzielt hat. Er wird sich einer entsprechenden Empfehlung aber nicht verschließen, wenn gegen die Person des Folgepächters keine Ausschlussgründe ersichtlich sind. (5) Kommen die Parteien gemäß § 6 Ziffer 2 und 3 dieses Vertrages überein, dass der scheidende Pächter sein Eigentum bei der Beendigung des Gartenpachtverhältnisses zurücklassen kann, ist grundsätzlich eine Wertermittlung der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen vorzunehmen. Die Wertermittlung ist im Falle der Kündigung des Gartenpachtverhältnisses durch den Kündigenden rechtzeitig beim Verpächter zu beantragen. Die Kosten der Wertermittlung trägt der scheidende Pächter bzw. der Verursacher der Wertermittlung, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen. (6) Die Wertermittlung kann nur durch zugelassene Wertermittler des Verpächters vorgenommen werden. Sie erfolgt nach den jeweils gültigen Richtlinien für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Gärten beim Pächterwechsel des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde. Diese prüftwerden hiermit Bestandteil dieses Vertrages. (7) Der durch Wertermittler festgestellte Wert der Baulichkeiten, ob bereits eine Betriebsnummer existiertAnlagen und Anpflanzungen bildet die Höchstgrenze für Entschädigungen und für den Kaufpreis für das dem scheidenden Pächter gehörende Eigentum. Wenn nichtDiesem und dem Folgepächter steht es frei, wird eine Be- triebsnummer vergebeneinen unter der Wertermittlung liegenden Kauf- preis zu vereinbaren. (8) Nichtstatthafte Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen usw. sind vom weichenden Pächter zu entfernen. Kommt er der Aufforderung zum Entfernen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach, ist der Verpächter berechtigt, auf Kosten des Pächters den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. (9) Lässt der Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum zurück, verpflichtet er sich solange zur Zahlung einer Pauschale, bis der Garten an einen Folgepächter neu verpachtet werden kann. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: PersonenHöhe dieser Pauschale richtet sich nach dem zuletzt gezahlten Pachtzins. (10) Endet das Pachtverhältnis aufgrund einer Kündigung gemäß § 2 Absatz 7, die gemeinsam einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen steht dem Pächter eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in Entschädigung nach § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch11 BKleinG zu.

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Samples: Unterpachtvertrag

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld 3.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Stadtwerke Heide GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Der Vertrag umfasst Energielieferung einschließlich Netznutzung sowie Messung, sog. „kombinierter Vertrag“. Die Messung wird vom Dienstleister ausgefülltfür die Stadtwerke Heide GmbH durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 3.2. Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform. 3.3. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, z.B. sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 3.4. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung erhält der Kunde eine Bestätigung seiner Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes. 3.5. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchsstelle. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Der Kunde hat in seiner Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn die Stadtwerke Heide GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. 3.6. Die Stadtwerke Heide GmbH hat das Recht, den Vertrag mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummer. Der Dienstleister kann die Vertragskennung frei gestalten. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer wird Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der unteren Forstbehörde be- füllt. Diese prüft, ob bereits eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergebenJahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. 3.7. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam Stadtwerke Heide GmbH wird einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuchmöglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld 2.1. Der Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald die KommEnergie GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird vom Dienstleister ausgefülltrechnerisch ermittelt, z.B. sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. 2.4. Die KommEnergie GmbH ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen für die Unterbrechung der Erdgaslieferung wiederholt vorliegen. Die KommEnergie GmbH ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. 2.5. Die KommEnergie GmbH hat das Recht, den Vertrag mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummer. Der Dienstleister kann die Vertragskennung frei gestalten. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer wird Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der unteren Forstbehörde be- füllt. Diese prüft, ob bereits eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergebenJahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.6. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam KommEnergie GmbH wird einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuchmöglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld 2.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird vom Dienstleister ausgefülltrechnerisch ermittelt, z.B. sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.1. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“. 2.2. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum. 2.3. Die Halberstadtwerke haben das Recht, den Vertrag mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummer. Der Dienstleister kann die Vertragskennung frei gestalten. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer wird Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der unteren Forstbehörde be- füllt. Diese prüft, ob bereits eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergebenJahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.4. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam Halberstadtwerke werden einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuchmöglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Samples: Stromversorgungsvertrag

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld 2.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Stadtwerke Langenfeld GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den ver- bindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht mög- lich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Wider- rufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kun- den. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestä- tigung genannten Lieferbeginn. 2.2. Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform. 2.3. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird vom Dienstleister ausgefülltrechnerisch ermittelt, z.B. sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.4. Eine Kündigung während der Grundlaufzeit ist ausge- schlossen insofern kein Anspruch zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 2.5 besteht. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung erhält der Kunde eine Be- stätigung seiner Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes. 2.5. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen be- rechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeit- punkt erklärt werden. Der Kunde hat in seiner Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifi- kationsnummer mitzuteilen. 2.6. Die Stadtwerke Langenfeld GmbH hat das Recht, den Vertrag mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummer. Der Dienstleister kann die Vertragskennung frei gestalten. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer wird Frist von zwei Monaten auf das Mo- natsende zu kündigen, wenn der unteren Forstbehörde be- füllt. Diese prüft, ob bereits eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergebenJahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.7. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam Stadtwerke Langenfeld GmbH wird einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuchmöglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beach- tung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Samples: Stromlieferungsvertrag

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld 2.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Westent- hanner Energieversorgung GmbH dem Kunden in einem wei- teren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Vertrags- schluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lie- ferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kun- den gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferan- tenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächst- mögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragsein- gang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der ge- setzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auf- tragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2. Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Ver- tragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Ver- tragsbedingungen in Textform. 2.3. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird vom Dienstleister ausgefülltrech- nerisch ermittelt, z.B. sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.4. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung erhält der Kunde eine Bestätigung seiner Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes. 2.5. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde zu einer au- ßerordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kün- digung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Der Kunde hat in seiner Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahme- stelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn die Westenthanner Energieversorgung GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Ver- tragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. 2.6. Die Westenthanner Energieversorgung GmbH haben das Recht, den Vertrag mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummer. Der Dienstleister kann die Vertragskennung frei gestalten. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer wird Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der unteren Forstbehörde be- füllt. Diese prüft, ob bereits eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergebenJahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.7. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam Westenthanner Energieversorgung GmbH werden einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuchmöglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld wird vom Dienstleister ausgefüllt, z.B. mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummer2.1. Der Dienstleister kann Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald die Vertragskennung frei gestaltenHalberstadtwerke dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer wird von Lieferbeginn ist vorrangig der unteren Forstbehörde be- fülltvom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. Diese prüft, ob bereits eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergebendes auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehördeder Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: PersonenDer Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, die gemeinsam einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft darsofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiertDie Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften Es gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch„Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - (GasGVV)“. 2.4. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchsstelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann – auch während der Grundlaufzeit – zwei Wochen. 2.5. Halberstadtwerke werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld wird 2.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die ewk GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekom- men bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorran- gig der vom Dienstleister ausgefülltKunden gewünschte Termin, z.B. falls dies aus Grün- den des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auf- tragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate (Grundlaufzeit). Sie verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn der Ver- trag nicht mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren NummerFrist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt wird. 2.2. Der Dienstleister kann die Vertragskennung frei gestalten. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird von der unteren Forstbehörde be- füllt. Diese prüftrechne- risch ermittelt, ob bereits eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergebensofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.3. Die Erfassung Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. 2.4. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchsstelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann – auch wäh- rend der Grundlaufzeit – zwei Wochen. 2.5. Die ewk GmbH hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehördezwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahres- verbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.6. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam Die ewk GmbH wird einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuchmöglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Rege- lungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Samples: Liefervertrag

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld wird vom Dienstleister ausgefüllt, z.B. mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummer2.1. Der Dienstleister kann Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald die Vertragskennung frei gestaltenHalberstadtwerke dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Forstbetriebsnummer wird Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen der Grund.- und Ersatzversorgung. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Ausgenommen von der unteren Forstbehörde be- fülltzuvor genannten Regelung ist das Zustandekommen des Vertrages durch Entnahme, wie bspw. Diese prüftim Rahmen der Ersatzversorgung. 2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, ob bereits eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergebensofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.1. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere ForstbehördeKündigung des Vertrages bedarf der Textform. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften Es gilt die Definition gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch„Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz - (GasGVV)“. 2.2. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Verbrauchsstelle. Auch im Fall eines Umzuges muss der Vertrag gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann – auch während der Grundlaufzeit – zwei Wochen auf das Ende eines Monats. 2.3. Halberstadtwerke werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.

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Samples: Erdgasliefervertrag

Vertrag. Vertragskennung Dieses Feld wird 1.1. Der Vertrag kommt auf Antrag des Kunden mit dem Vertragsbestätigungsschreiben durch die Stadtwerke Landsberg zustande. Hierzu benötigen die Stadtwerke Landsberg den vollständig ausgefüllten und vom Dienstleister ausgefülltKunden unterzeichneten Antrag zur Strombelie- ferung. Ein verbindlicher Antrag liegt auch dann vor, wenn der Kunde im Internet auf den Seiten der Stadtwerke Landsberg einen Antrag zur Strombelieferung per Mausklick absendet. 1.2. Den Lieferbeginn teilen die Stadtwerke Landsberg verbindlich im Vertragsbestätigungsschreiben mit. 1.3. Einen Lieferantenwechsel werden die Stadtwerke Landsberg unentgeltlich und zum nächstmöglichen Termin ermöglichen. 9.3. Die Stadtwerke Landsberg werden die Versorgung unverzüglich wiederherstellen lassen, sobald die Gründe für die Unterbre- chung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden, die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden ist der Nachweis geringerer Kosten gestattet. 9.4. Die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z.B. mit einer eindeutig dem Vertrag zu- ordenbaren Nummer. Der Dienstleister kann die Vertragskennung frei gestalten. Privatwaldbesitzer Forstbetriebsnummer: Die Forstbetriebsnummer wird von kein Zutritt) hat der unteren Forstbehörde be- füllt. Diese prüft, ob bereits eine Betriebsnummer existiert. Wenn nicht, wird eine Be- triebsnummer vergeben. Die Erfassung von bisher nicht angelegten Betrieben für PW8- Kommunen in FOKUS erfolgt durch die zuständige untere Forstbehörde. Personengemeinschaft/Gemeinschaftswald: Personen, die gemeinsam einen Wald be- sitzen, gepachtet haben oder ein gemeinsames Nießbrauchrecht besitzen, stellen eine Personengemeinschaft dar. Gemeinschaftswälder sind in § 56 LWaldG BW definiert. Notwendige Nachweise gemäß Ziffer 3.1.2 VwV PWaldVO sind einzureichen. Für Perso- nengesellschaften gilt die Definition gemäß Bürgerlichem GesetzbuchKunde vor Wiederherstellungder Versor- gung zu ersetzen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Energielieferung