Vertrag. 2.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen. 2.1. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“. 2.2. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum. 2.3. Die Halberstadtwerke haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. 2.4. Die Halberstadtwerke werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
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Samples: Stromversorgungsvertrag
Vertrag. 2.1Eine unterschriebene Ausfertigung des Vertrages muss bis spätenstens an den Veranstalter/Künstler* zurück geschickt werden. Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen über Inhalte des Vertrages gegenüber unbeteiligten Dritten. Der Stromliefervertrag kommt zustandeVeranstalter weist den Künstler ausdrücklich darauf hin, sobald die Halberstadtwerke dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig daß er bei Anfrage des Finanzamtes betreffend der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, Höhe der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.1. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“.
2.2. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich Gagezahlung zur Auskunft verpflichtet ist. In diesem Fall wird Gerichtsstand ist der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an Sitz des Veranstalters. Datum: Datum: Unterschrift/Stempel Unterschrift/Stempel Veranstalter Künstler - zutreffendes bitte ankreuzen * - nicht zutreffendes bitte streichen Bandname /Name des Künstlers Telefonnummer der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert Band/ des Künstlers Telefonnummer des Techniker (für Rückfragen) Versionsnummer der Bühnenanweisung Folgende Geräte müssen auf der Bühne platz finden und entsprechend informiertabgenommen werden. Anderenfalls endet Nr. Instrument mo/st Abnahme(Mic/DI) Anschluß(XLR/Klinke...) Die Instrumente/Geräte werden in etwa wie in folgender Skizze aufgebaut Bühne Bemerkungen: Außerdem fordert der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum.
2.3Künstler folgende Geräte, Instrumente etc. Die Halberstadtwerke haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.4. Die Halberstadtwerke werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.vom Veranstalter an: Datum: Unterschrift Künstler Der Künstler spielt zur Veranstaltung folgende Titel :
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Samples: Künstlervertrag
Vertrag. 2.11.1. Der Stromliefervertrag Vertrag kommt auf Antrag des Kunden mit dem Vertragsbestätigungsschreiben durch die Stadtwerke Landsberg zustande, sobald . Hierzu benötigen die Halberstadtwerke dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Auftragsbestätigung) Stadtwerke Landsberg den vollständig ausgefüllten und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Terminunterzeichneten Antrag zur Strombelie- ferung. Ein verbindlicher Antrag liegt auch dann vor, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.1. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“.
2.2. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird wenn der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an Internet auf den Seiten der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten AuszugsdatumStadtwerke Landsberg einen Antrag zur Strombelieferung per Mausklick absendet.
2.31.2. Den Lieferbeginn teilen die Stadtwerke Landsberg verbindlich im Vertragsbestätigungsschreiben mit.
1.3. Einen Lieferantenwechsel werden die Stadtwerke Landsberg unentgeltlich und zum nächstmöglichen Termin ermöglichen.
9.3. Die Halberstadtwerke haben das RechtStadtwerke Landsberg werden die Versorgung unverzüglich wiederherstellen lassen, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende sobald die Gründe für die Unterbre- chung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden, die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu kündigen, wenn erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden ist der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigtNachweis geringerer Kosten gestattet.
2.49.4. Die Halberstadtwerke werden Kosten für einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung etwaigen Versuch der gesetzlichen Regelungen und Unterbrechung (z.B. kein Zutritt) hat der vertraglich vereinbarten Fristen durchführenKunde vor Wiederherstellungder Versor- gung zu ersetzen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Energielieferung
Vertrag. 2.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke Westent- hanner Energieversorgung GmbH dem Kunden in einem weiteren wei- teren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Vertrags- schluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn Lie- ferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden Kun- den gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses Lieferan- tenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche nächst- mögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang Auftragsein- gang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen ge- setzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung Auf- tragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
2.2. Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Ver- tragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Ver- tragsbedingungen in Textform.
2.3. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch rech- nerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.12.4. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt Innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung erhält der Kunde eine Bestätigung seiner Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes.
2.5. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde zu einer au- ßerordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kün- digung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Der Kunde hat in seiner Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahme- stelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden Westenthanner Energieversorgung GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Ver- tragsbedingungen anbietet und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“.
2.2. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages Belieferung an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten AuszugsdatumEntnahmestelle möglich ist.
2.32.6. Die Halberstadtwerke Westenthanner Energieversorgung GmbH haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.42.7. Die Halberstadtwerke Westenthanner Energieversorgung GmbH werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen
Vertrag. 2.1Nur diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Geschäftsbedingungen des Vertragsnehmers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ein Vertrag zwischen Kunden und der Sportalp Gastro GmbH kann nur schriftlich zustande kommen. Grundlage eines Vertrages zwischen Kunden und der Sportalp Gastro GmbH ist das individuell konfigurierte Angebot. Für die Angebotserstellung entstehen dem Kunden keine Kosten. Mit der Rücksendung der unterschriebenen Auftragsbestätigung kommt zwischen Kunden und der Sportalp Gastro GmbH ein Vertrag zustande. Hat ein Dritter für einen Kunden bestellt, haftet er gegenüber der Sportalp Gastro GmbH mit dem Kunden als Gesamtschuldner. Die Sportalp Gastro GmbH kann vom Kunden und/oder vom Dritten eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Der Stromliefervertrag kommt zustandeUmfang der vertraglichen Leistungen von der Sportalp Gastro GmbH ergibt sich im Einzelnen aus der Bestätigung. Nebenabreden, sobald wie zusätzliche Leistungen, Sonderwünsche und Sonderleistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sämtliche Vertragsentgelte, Rücktritts- und Bearbeitungsgebühren sowie sonstige Kosten sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Kosten für Sonderleistungen (Nebenabreden) sowie verauslagte Kosten werden gesondert abgerechnet. Gegen Ansprüche von der Sportalp Gastro GmbH kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Halberstadtwerke dem Gegenforderung des Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Auftragsbestätigung) unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termineine Zurückbehaltung von Zahlungen ist, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses soweit sie nicht möglich sein sollteauf demselben Vertragsverhältnis beruht, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monatsausgeschlossen. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet Sportalp Gastro GmbH kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des KundenKunde trotz entsprechender Abmahnung in starkem Maße vertragswidrig verhält. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
2.2Sportalp Gastro GmbH behält jedoch den Anspruch auf Vertragsentgelte/Preise abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen zzgl. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.1verauslagter Kosten. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung Bei Ansprüchen von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“.
2.2. Einen Umzug Dritten hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigendie Sportalp Gastro GmbH freizustellen. Abweichende Vertragsänderungen sowie Nebenabreden und sämtliche Willenserklärungen, wie x.X. Xxxxxxxxxxx, Rücktrittserklärungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Mitteilung muss das genaue AuszugsdatumUnwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Veranstaltungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Unwirksame Bestimmungen/Bedingungen sind durch eine ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Gehalt am nächsten kommenden Bestimmung/Bedingung zu ersetzen. Der Kunde ist verpflichtet, die neue Wohnanschrift für die Veranstaltung sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthaltenweitere von ihm in Anspruch genommenen Leistungen bzw. vereinbarten Preise der Sportalp Gastro GmbH zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der Sportalp Gastro GmbH an Dritte. Die Halberstadtwerke prüfen sodannAbrechnung erfolgt in Euro. Bei ausländischen Zahlungsmitteln gehen die Kursdifferenzen und Bankspesen zu Lasten des zur Zahlung Verpflichteten. Anzahlungen in fremder Währung werden mit dem Tag der Valutierung in Anrechnung zur Gesamtrechnung gebracht. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer mit ein, ob soweit nicht eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich anders lautende Vereinbarung getroffen worden ist. In diesem Fall wird Durch das umfangreiche Angebot ist es möglich, dass saisonal bedingte Veränderungen aufkommen. Ein Austausch einer gleichwertigeren Ware behält sich der Kunde Betreiber vor, wenn ein einzelner Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein sollte und für den Kunden zumutbar ist. Im Interesse der Qualität und im Rahmen dieses Vertrages an Hinblick auf die Richtlinien der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiertLebensmittelhygieneverordnung ist die Standzeit von Buffets auf maximal drei Stunden begrenzt. Anderenfalls endet Wird eine Bestellung über eine längere Zeit benötigt, kann der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum.
2.314.04.2022 Seite 1 von 5 Kunde nach Absprache mit dem Betreiber mit der Gesamtmenge auf verschiedene Zeiten ausweichen. Hier muss die Verteilung im Verhältnis stehen. Die Halberstadtwerke haben das RechtSportalp Gastro GmbH ist berechtigt, den jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Sofern die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine im Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigennicht abweichend schriftlich vereinbart sind, wenn gelten folgende Zahlungsmodalitäten: • 1.000€ Anzahlung bei Vertragsabschluss als Garantie • 70% des Mindestumsatzes (Mindestverzehr + Raummiete) als Anzahlung bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn • Rest nach Vorlage der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.4Rechnung. Reklamationen zur Rechnungslegung sind unmittelbar nach bekannt werden gegenüber der Sportalp Gastro GmbH mitzuteilen. Die Halberstadtwerke werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung Form der gesetzlichen Regelungen und Rechnungslegung (Empfänger) ist bei Auftrag bzw. spätestens mit Ende der vertraglich vereinbarten Fristen durchführenDienstleistung der Sportalp Gastro GmbH entsprechend bekannt zu geben.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag. 2.1. Der Stromliefervertrag Gaslieferungsvertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke EWR GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilenmitteilt. Lieferbeginn Liefer- beginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen ausdrück- lichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung Auftrags- bestätigung genannten Lieferbeginn. Der Vertrag läuft bei dem Produktvertrag „EWR*PREMIO GAS FIX 12“ bis zum 31.07.2020 (Grundlaufzeit). Der Vertrag „EWR*PREMIO GAS FIX 24“ läuft bis zum 31.07.2021 (Grundlaufzeit). Der Ver- trag verlängert sich bei beiden Produktverträgen der EWR GmbH jeweils um 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf des 31.07. eines jeden Jahres, frühestens zum Ablauf der jeweiligen Grundlaufzeit, ge- kündigt wird.
2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.12.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“.
2.22.4. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigenanzu- zeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen EWR prüft sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert wei- terbeliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum.
2.32.5. Die Halberstadtwerke haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.4. Die Halberstadtwerke werden EWR GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unentgelt- lich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten verein- barten Fristen durchführen.
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Samples: Gaslieferungsvertrag
Vertrag. 2.1. 2.1 Der Stromliefervertrag Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke Energieversorgung Limburg GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilenmit- teilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche nächst- mögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen ausdrück- lichen Wunsch des Kunden. Die jeweilige Grundlaufzeit des gewählten Produktes gemäß Preisblatt der Energieversorgung Limburg GmbH beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
2.2. 2.2 Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertragsabschluss eine Zusam- menfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform.
2.3 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.1. 2.4 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt Innerhalb einer Woche nach Zu- gang der Kündigung erhält der Kunde eine Bestätigung seiner Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes.
2.5 Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kün- digung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Der Kunde hat in seiner Kün- digung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden Energieversorgung Limburg GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“.
2.2. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages Belieferung an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten AuszugsdatumEntnahmestelle möglich ist.
2.3. 2.6 Die Halberstadtwerke haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.4. Die Halberstadtwerke werden Energieversorgung Limburg GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich ver- traglich vereinbarten Fristen durchführen.
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Vertrag. 2.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.12.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“.
2.22.4. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum.
2.32.5. Die Halberstadtwerke haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.42.6. Die Halberstadtwerke werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
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Samples: Nutzungsbedingungen
Vertrag. 2.1. Der Stromliefervertrag Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke KommEnergie GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilenmitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der der
1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.12.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform.
2.4. Es gilt Die KommEnergie GmbH ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen Voraussetzungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und Unterbrechung der Erdgaslieferung wiederholt vorliegen. Die KommEnergie GmbH ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.
2.2. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen2.5. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum.
2.3. Die Halberstadtwerke haben KommEnergie GmbH hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.42.6. Die Halberstadtwerke werden KommEnergie GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
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Samples: Erdgasliefervertrag
Vertrag. 2.1. Der Stromliefervertrag Gaslieferungsvertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke EWR GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilenmitteilt. Lieferbeginn Liefer- beginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen ausdrück- lichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung Auftrags- bestätigung genannten Lieferbeginn. Der Vertrag läuft bei dem Produktvertrag „EWR*GAS Fix“ bis zum 31.07.2021 (Grundlaufzeit). Der Vertrag „EWR*GAS Fix plus“ und „EWR*GAS Natur“ läuft bis zum 31.07.2022 (Grundlaufzeit). Der Ver- trag verlängert sich bei allen drei Produktverträgen der EWR GmbH jeweils um 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von zwei Monaten zum Ablauf des 31.07. eines jeden Jahres, frühestens zum Ablauf der jeweiligen Grundlaufzeit, gekündigt wird.
2.2. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.12.3. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“.
2.22.4. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigenanzu- zeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen EWR prüft sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert wei- terbeliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum.
2.32.5. Die Halberstadtwerke haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.4. Die Halberstadtwerke werden EWR GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unentgelt- lich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten verein- barten Fristen durchführen.
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Samples: Gaslieferungsvertrag
Vertrag. 2.1. Zwischen dem Verein Gartenfreunde Ostland e.V., Syke, dieser vertreten durch den Vorstand und dem Mitglied des Verein Gartenfreunde Ostland e.V. Syke wird folgender Gartenpachtvertrag geschlossen: Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke Verpächter verpachtet dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen Pächter im Gebiet des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, Vereins Gartenfreunde Ostland e.V. Syke in der Regel der Anlage Nienburger Straße, den Garten Nr. … mit einer Größe von ca m2 zur ausschließlich kleingärtnerischen Nutzung.
(1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit ) Das Pachtverhältnis beginnt mit Wirkung vom und endet, soweit es nicht vorher gekündigt wird, mit dem in der Auftragsbestätigung genannten LieferbeginnErlöschen des Generalpachtvertrages gemäß Abschnitt l. dieses Vertrages.
2.2(2) Das Pachtjahr läuft jeweils vom 01. Der Zählerstand zum Zeitpunkt Dezember bis 30. November des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegenfolgenden Jahres.
2.1. Die Kündigung (3) Beim Tod des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung Pächters endet Pachtverhältnis mit Strom - (StromGVV)“Ablauf des folgenden Kalendermonats.
2.2(4) Das Pachtverhältnis endet automatisch, wenn dem Verpächter der Zwischenpachtvertrag gekündigt wird, außer in den gesetzlichen Fällen des § 10 Abs. Einen Umzug hat 1 BKleingG.
(5) Der Verpächter kann das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn
a) der Kunde spätestens zwei Wochen vorab Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses mindestens ein viertel Jahr in Textform anzuzeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert Verzug ist und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum.
2.3. Die Halberstadtwerke haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt, oder
b) der Pächter oder von ihm auf seiner Gartenfläche geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Gärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(6) Der Verpächter ist berechtigt, das Monatsende Vertragsverhältnis spätestens am 3. Werktag im August zum 30. November eines Jahres zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigtPächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht gärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Gartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb ei- ner angemessenen Frist abstellt, geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Gartenanlage verweigert.
2.4(7) Der Verpächter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis spätestens am 3. Werktag im Februar, zum 30. November eines Jahres zu kündigen, wenn
a) die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Gartenanlage neu zu ordnen, insbe- sondere um Gärten auf eine Größe von 400 m² zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten;
b) planungsrechtlich eine andere als die Gärtnerische Nutzung zulässig ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
c) die als Gartenanlage genutzte Grundstücksfläche nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung alsbald benötigt wird.
(8) Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme der kleingärtnerisch genutzten Fläche erfor- dern, ist eine Kündigung in den Fällen des Absatzes 7, Buchstabe b) und c), spätestens am 3. Werktag ei- nes Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(9) Der Pächter ist berechtigt, dass Pachtverhältnis jederzeit zu kündigen. Er hat weder ganz noch anteilig einen Anspruch auf Rückzahlung der bereits für das angebrochene Pachtjahr im Voraus bezahlten Pacht.
(10) Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
(11) Es wird vereinbart, dass die stillschweigende Verlängerung des Pachtverhältnisses durch die Fortsetzung des Gebrauches der Gartenparzelle gemäß § 545 BGB ausgeschlossen ist.
(1) Der Pachtzins beträgt zurzeit bei 0,20 € je m² für den Garten €/a. Dieser Betrag ist bis zum 1.12. eines jeden Jahres an den Verein Gartenfreunde Ostland e.V. Syke im Voraus zu zahlen. Daneben verpflichtet sich der Pächter eine Kaution in Höhe von 150,- Euro als Sicherheit für die Forderun- gen des Vereins zu zahlen. Die Halberstadtwerke werden Zahlung ist mit Abschluss des Vertrages sofort fällig. Der Verein kann sich aus dieser Kaution bei entsprechender Forderung bedienen. Der Pächter hat die Pflicht die Kaution da- nach wieder bis zur vollen Höhe aufzufüllen. Gegenüber den Forderungen des Vereins kann der Pächter nur mit unbestrittenen und rechts kräftig festgestellte n Forderungen die Aufrechnung erklären.
(2) Der Pachtzins kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erhöht werden.
(3) Ein Erlass oder eine Minderung des Pachtzinses wegen Misswuchses, Wildschaden, Hagelschlag, Über- schwemmung oder dergleichen kann nicht gefordert werden.
(4) Der Pächter verpflichtet sich an Gemeinschaftsarbeiten, die der Errichtung oder Erhaltung von Gemein- schaftsanlagen dienen, tatkräftig mitzuwirken. Er verpflichtet sich für jede nicht geleistete Stunde Ge- meinschaftsarbeit eine Gebühr und zusätzlich 15 Euro an den Verein zu zahlen.
(5) Sollte der Pächter während der Vertragslaufzeit aus dem Verein Gartenfreunde Ostland e.V. Syke aus- scheiden, so verpflichtet er sich zur Zahlung einer jährlichen Verwaltungspauschale, die doppelt so hoch wie der Vereinsbeitrag eines Mitgliedes ist. Der Garten wird dem Pächter ohne Gewähr für genaue Größe, bestimmte Güte, Beschaffenheit und Er- tragsfähigkeit zu der in § 1 bestimmte Nutzung überlassen. Der Pächter übernimmt den Garten im ge- genwärtigen ihm bekannten Zustand.
(1) Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung ordnungs- gemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten.
(2) Der Pächter verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Umweltschutzes, des Baurechtes, des Abfall- und Wasserrechtes, Landschaftsschutzes und die Vorschriften der Baum- schutzsatzung zu befolgen.
(3) Der Pächter darf die bestehenden Gartengrenzen nicht eigenmächtig verändern oder beeinträchtigen.
(4) Der Pächter ist berechtigt, eine Gartenlaube nach den geltenden Vorschriften zu errichten, sofern eine solche nicht vorhanden ist bzw. durch Abbruch oder Brand verloren geht.
(5) Bauliche Anlagen bedürfen unbeschadet einer baurechtlichen Genehmigung der vorherigen Zustimmung durch den Verpächter. Hierunter fallen auch alle nachträglichen Änderungen, Erweiterungen und Erneue- rung vorhandener Anlagen.
(6) Die Errichtung, Änderungen, Ergänzung oder Erneuerung sollen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Zustimmung abgeschlossen sein.
(7) Baulichkeiten, Bauteile, Versorgungsleitungen usw., die entgegen geltenden Vorschriften errichtet wurden, sind auf Verlagen des Verpächters unverzüglich zu entfernen.
(8) Eine Nutzung zu Wohnzwecken ist nicht gestattet.
(9) Der Pächter ist nicht berechtigt, den Garten oder Teile desselben ohne schriftliche Zustimmung des Verpächters unter zu verpachten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen.
(1) Der Pächter hat den Pachtgegenstand nach Beendigung des Gartenpachtverhältnisses seinem Eigentum (Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen und Zubehör) zu räumen und im geräumten Zustand, sowie in einem Zustand, der eine sofortige gärtnerische Weiternutzung ermöglicht, an den Verpächter zurück zu geben.
(2) Verpächter und Pächter können den Verbleib des Eigentums oder von Teilen des Eigentums auf der Gartenparzelle bei Beendigung des Gartenpachtverhältnisses vereinbaren. Diese Vereinbarung kann zeitlich befristet werden.
(3) Der scheidende Pächter kann sich von der vorstehenden Pflicht zur Räumung des Pachtgegenstandes in dem Umfange befreien, indem er dem Verpächter einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich Kaufvertrag mit dem Folgepächter über die auf diesen übergehenden Sachen unter Beachtung der gesetzlichen nachfolgenden Bestimmungen nachweist.
(4) Ausschließlich der Verpächter hat das Recht, den Garten an einen Folgepächter neu zu verpachten. Er ist auch nicht an die Empfehlung des Pächters gebunden, mit einem von ihm benannten Folgepächter einen Pachtvertrag abzuschließen, wenn der Pächter mit diesen bereits eine Einigung über die Höhe des zurückgelassenen Eigentums erzielt hat. Er wird sich einer entsprechenden Empfehlung aber nicht verschließen, wenn gegen die Person des Folgepächters keine Ausschlussgründe ersichtlich sind.
(5) Kommen die Parteien gemäß § 6 Ziffer 2 und 3 dieses Vertrages überein, dass der scheidende Pächter sein Eigentum bei der Beendigung des Gartenpachtverhältnisses zurücklassen kann, ist grundsätzlich eine Wertermittlung der Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen vorzunehmen. Die Wertermittlung ist im Falle der Kündigung des Gartenpachtverhältnisses durch den Kündigenden rechtzeitig beim Verpächter zu beantragen. Die Kosten der Wertermittlung trägt der scheidende Pächter bzw. der Verursacher der Wertermittlung, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
(6) Die Wertermittlung kann nur durch zugelassene Wertermittler des Verpächters vorgenommen werden. Sie erfolgt nach den jeweils gültigen Richtlinien für die Wertermittlung von Aufwuchs, Gartenlauben und sonstigen Einrichtungen in Gärten beim Pächterwechsel des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde. Diese werden hiermit Bestandteil dieses Vertrages.
(7) Der durch Wertermittler festgestellte Wert der vertraglich vereinbarten Fristen durchführenBaulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen bildet die Höchstgrenze für Entschädigungen und für den Kaufpreis für das dem scheidenden Pächter gehörende Eigentum. Diesem und dem Folgepächter steht es frei, einen unter der Wertermittlung liegenden Kauf- preis zu vereinbaren.
(8) Nichtstatthafte Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen usw. sind vom weichenden Pächter zu entfernen. Kommt er der Aufforderung zum Entfernen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach, ist der Verpächter berechtigt, auf Kosten des Pächters den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen.
(9) Lässt der Pächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum zurück, verpflichtet er sich solange zur Zahlung einer Pauschale, bis der Garten an einen Folgepächter neu verpachtet werden kann. Die Höhe dieser Pauschale richtet sich nach dem zuletzt gezahlten Pachtzins.
(10) Endet das Pachtverhältnis aufgrund einer Kündigung gemäß § 2 Absatz 7, steht dem Pächter eine Entschädigung nach § 11 BKleinG zu.
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Samples: Unterpachtvertrag
Vertrag. 2.13.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke Stadtwerke Heide GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilenmitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Der Vertrag umfasst Energielieferung einschließlich Netznutzung sowie Messung, sog. „kombinierter Vertrag“. Die Messung wird für die Stadtwerke Heide GmbH durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
2.23.2. Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform.
3.3. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.13.4. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen Innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung erhält der Kunde eine Bestätigung seiner Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes.
3.5. Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag für die Grundversorgung Verbrauchsstelle. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von Haushaltskunden sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Der Kunde hat in seiner Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn die Stadtwerke Heide GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“.
2.2. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages Belieferung an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten AuszugsdatumEntnahmestelle möglich ist.
2.33.6. Die Halberstadtwerke haben Stadtwerke Heide GmbH hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.43.7. Die Halberstadtwerke werden Stadtwerke Heide GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Stromlieferungen
Vertrag. 2.1. 1 Vertragsschluss, -partner, Verjährung
1.1 Der Stromliefervertrag Vertrag kommt zustande, sobald durch die Halberstadtwerke dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilen. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Terminunterzeichne- te Auftragsbestätigung mit deren Zugang bei der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG zustande.
1.2 Vertragspartner sind die Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG und der Kunde/Besteller. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, falls dies haftet der Kunde der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG gegen- über zusammen mit dem Dritten als Gesamtschuldner für alle Verpflich- tungen aus Gründen dem Veranstaltungsvertrag, sofern eine ent- sprechende Erklärung des Lieferantenwechselprozesses Dritten vorliegt.
1.3 Alle Ansprüche des Kunden bzw. des Dritten gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in 1 Jahr ab dem gesetz- lichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisab- hängig in 5 Jahren, soweit diese nicht möglich sein sollteauf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der nächstmögliche TerminGesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadens- ersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in 10 Jahren. Diese Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, in der Regel der 1die auf einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen. des § 2 Preise Alle angebotenen Preise verstehen sich inklusive aller Steu- ern und Abgaben; sie gelten bis auf den Auftragseingang folgenden MonatsWiderruf. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet Ändert sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf Vertragsabschluss der Prozentsatz der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des KundenMehrwertsteuer, so ändert sich der vereinbarte Preis dem- entsprechend. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem § 3 Rückerstattung/ Stornobedingungen Das Risiko der Absage einer Bankett-Veranstaltung trägt der Besteller. Berechnungsgrundlage der Stornokosten sind die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
2.2verinbarten Leistungen. Die Stor- nierungskosten staffeln sich wie folgt: Rücktritt bei 39 bis 7 Tagen vor Anreise: 50 % vom Gesamtpreis. Rücktritt bei 7 bis 1 Tagen vor Anreise: 80 % vom Gesamtpreis. Bei Nichterscheinen: 100% auf den Ge- samtpreis. Eine Herabsetzung der Leistung kann nur in gegenseitigem Einvernehmen individuell geregelt werden. § 4 Technikerarbeiten Sind für die Veranstaltung technische Arbeiten von Fremdfir- men erforderlich, so wird die Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG dem Kunden/Besteller die dafür anfallenden Kosten weiter verrechnen. § 5 Musik Sollte der Xxxx eine Veranstaltung mit musikalischer Darbie- tung planen, so ist er verpflichtet, der Tullius Die Rebmeis- terei GmbH & Co KG die Details rechtzeitig bekannt zu geben. Die dafür evtl. notwendigen Zahlungen von GEMA-Gebühren und Vergnügungssteuer hat rechtzeitig durch den Kunden/ Besteller zu erfolgen. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermitteltKunden/Besteller verpflichtet sich, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.1in dem Falle, der Xxxxxxx Die Rebmeisterei GmbH & Co KG die bestätigten Formulare bis spätestens eine Woche vor der Ver- anstal- tung zukommen zu lassen. § 6 Dekoration Der Xxxx ist verpflichtet, der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG das beabsichtigte Anbringen von Dekorationsma- terial oder sonstigen Dekorationsgegenständen mitzuteilen und hierfür die Bewilligung einzuholen. Die Kündigung Installation muss von Fachpersonal durchgeführt und es müssen weiter alle feuerpolizeilichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Veranstaltungsräume dürfen nicht beschädigt werden. Sämt- liche durch die Herstellung und den Abbau von Dekorations- material anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Vertrages bedarf Kunden/ Bestellers. Die mitgebrachten Gegenstände sind nach Ende der TextformVeran- staltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde/ Besteller dies, darf die Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden/Be- stellers vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veran- staltungsraum, kann die Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Kunden/Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Xxxxxxx Die Rebmeisterei GmbH & Co KG der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. § 7 Fundsachen Fundsachen werden nur auf Anfrage nachgesandt. Sie werden bei der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG 3 Monate auf- bewahrt. Nach Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände, die ersichtlich einen Wert haben, dem lokalen Fundbüro über- geben. Eine Haftung der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG für Verlust, Verzögerung und Beschädigung ist insoweit ausgeschlossen. § 8 Haftung Der Xxxx haftet in vollem Umfang für die durch ihn selbst, seine Gäste oder von ihnen mitgebrachten Haustiere fahrläs- sig verursachten Schäden. Es gilt obliegt dem Xxxx, entsprechen- de Versicherungen abzuschließen. Mitgeführte Ausstellungs- oder sons- tige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Gastes in der Eventscheune. Soweit dem Xxxx ein Stellplatz für sein Auto zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Ab- handenkommen oder Beschädigung von auf dem Grundstück abgestellter oder rangie- render Kraftfahrzeuge und deren Inhalte, haftet die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“.
2.2. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigenTullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG nicht, soweit diese nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die Mitteilung muss das genaue AuszugsdatumTullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG übernimmt für Verlust, Untergang und Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch dieselbbige. Hiervon aus- ge- nommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung der Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG ist ausgeschlossen, wenn die mitgeführten Gegenstände in den unverschlossenen Räumen belassen werden. Es ist Sache des Kunden/Bestellers, die neue Wohnanschrift mitgebrachten Gegenstände sachgerecht zu versichern. § 9 Kündigung durch die Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG Die Tullius Die Rebmeisterei GmbH & Co KG ist berechtigt,, das Vertragsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Grün- den zu beenden, wenn:
9.1 die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb gefährdet 12.2 der Ruf sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz die Sicherheit des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde Hauses gefährdet sind
9.2 vereinbarte a‘Konto - Zahlungen nicht rechtzeitig eintref- fen
9.3 im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten AuszugsdatumFalle höherer Gewalt.
2.3. Die Halberstadtwerke haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.4. Die Halberstadtwerke werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertrag. 2.1. Der Stromliefervertrag Erdgasliefervertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke Erdgas Kempten Oberallgäu GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen Zustande- kommen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen verbind- lichen Lieferbeginn mitteilenmitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte ge- wünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des KundenKun- den. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn. 2.2.Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform.
2.22.3. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermitteltermit- telt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.12.4. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt Innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes.
2.5. Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Aus- zugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Der Kun- de hat in seiner Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeich- nung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen
2.6. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden Erdgas Kempten Oberallgäu GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Text- form eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bishe- rigen Vertragsbedingungen anbietet und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“.
2.2. Einen Umzug hat der Kunde spätestens zwei Wochen vorab in Textform anzuzeigen. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthalten. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages Belieferung an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten AuszugsdatumEnt- nahmestelle möglich ist.
2.32.7. Die Halberstadtwerke haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.4. Die Halberstadtwerke werden Erdgas Kempten Oberallgäu GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel Lieferanten- wechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Erdgaslieferungen
Vertrag. 2.1. Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die Halberstadtwerke Stadtwerke Langenfeld GmbH dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen bestätigt (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen ver- bindlichen Lieferbeginn mitteilenmitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich mög- lich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Die Grund.- bzw. Erstlaufzeit richtet sich nach den Bedingungen des jeweiligen Produktes. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist Wider- rufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des KundenKun- den. Die Grundlaufzeit beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung Auftragsbestä- tigung genannten Lieferbeginn.
2.2. Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform.
2.3. Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.12.4. Eine Kündigung während der Grundlaufzeit ist ausge- schlossen insofern kein Anspruch zur außerordentlichen Kündigung nach Ziffer 2.5 besteht. Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Es gilt die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom - (StromGVV)“Innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung erhält der Kunde eine Be- stätigung seiner Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes.
2.22.5. Einen Umzug hat Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde spätestens zwei zu einer außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen vorab in Textform anzuzeigenbe- rechtigt. Die Mitteilung muss das genaue Auszugsdatum, die neue Wohnanschrift sowie ein voraussichtlich verändertes Verbrauchsverhalten am neuen Wohnsitz enthaltenKündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeit- punkt erklärt werden. Der Kunde hat in seiner Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifi- kationsnummer mitzuteilen.
2.6. Die Halberstadtwerke prüfen sodann, ob eine Versorgung am neuen Wohnsitz des Kunden nach Maßgabe des bestehenden Vertrages möglich ist. In diesem Fall wird der Kunde im Rahmen dieses Vertrages an der neuen Verbrauchsstelle weiter beliefert und entsprechend informiert. Anderenfalls endet der Vertrag zum tatsächlich erfolgten Auszugsdatum.
2.3. Die Halberstadtwerke haben Stadtwerke Langenfeld GmbH hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende Mo- natsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
2.42.7. Die Halberstadtwerke werden Stadtwerke Langenfeld GmbH wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung Beach- tung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
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Samples: Stromlieferungsvertrag