Common use of Vertragsdauer Clause in Contracts

Vertragsdauer. Der vorliegende Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die EEG kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsletzten kündigen. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung einer Frist bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn wesentliche Bestandteile dieses Vertrages verletzt werden und/oder Vorausset- zungen nach Punkt IV bzw. den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht bzw. nicht mehr gegeben sind. Für den Fall, dass aufgrund einer Gesetzesänderung und/oder einer Änderung der Markt- regeln oder der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz eine Anpas- sung des gegenständlichen Vertrages erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag an die neuen Gegebenheiten anzupassen und den gegenständlichen Vertrag erforderlichenfalls auch einvernehmlich aufzulösen. Das gesetzliche Recht zur außeror- dentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei Auflösung dieses Vertrages bleibt der hinsichtlich des/der Erzeugungszählpunkte(s) abgeschlossene Netzzugangsvertrag aufrecht, d.h. die gesamte erzeugte Energie wird dem Erzeugerzählpunkt zugeordnet.

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Samples: www.vorarlbergnetz.at, www.tinetz.at

Vertragsdauer. Der vorliegende Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die EEG Der Betreiber kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsletzten kündigen. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung Einhaltung einer Frist bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn wesentliche Bestandteile dieses Vertrages verletzt werden und/oder Vorausset- zungen Voraussetzungen nach Punkt IV bzw. den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht bzw. nicht mehr gegeben sind. Für den Fall, dass aufgrund einer Gesetzesänderung und/oder einer Änderung der Markt- regeln Marktregeln oder der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Verteilernetzbedingungen eine Anpas- sung Anpassung des gegenständlichen Vertrages erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag an die neuen Gegebenheiten anzupassen und den gegenständlichen Vertrag erforderlichenfalls auch einvernehmlich aufzulösen. Das gesetzliche Recht zur außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei Auflösung dieses Vertrages bleibt der hinsichtlich des/der Erzeugungszählpunkte(s) zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Netzzugangsvertrag aufrecht, d.h. die gesamte erzeugte Energie wird dem Erzeugerzählpunkt zugeordnet.

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Samples: stadtwerkeschwaz.at, pv-gemeinschaft.at

Vertragsdauer. Der vorliegende Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die EEG Der Betreiber kann die gegenständliche Vereinbarung Ver- einbarung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsletzten kündigenkündi- gen. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung Einhaltung einer Frist bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere insbeson- dere dann vor, wenn wesentliche Bestandteile dieses Vertrages verletzt werden und/oder Vorausset- zungen Voraussetzungen nach Punkt IV bzw. den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht bzw. nicht mehr gegeben sind. Für den Fall, dass aufgrund einer Gesetzesänderung und/oder einer Änderung der Markt- regeln oder der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz eine Anpas- sung des gegenständlichen Vertrages erforderlich ist, verpflichten sich die VertragspartnerVertrags- partner, den Vertrag an die neuen Gegebenheiten anzupassen und den gegenständlichen Vertrag erforderlichenfalls auch einvernehmlich aufzulösen. Das gesetzliche Recht zur außeror- dentlichen au- ßerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei Auflösung dieses Vertrages bleibt der hinsichtlich des/der Erzeugungszählpunkte(s) zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Netzzugangsvertrag aufrecht, d.h. die gesamte erzeugte Energie wird dem Erzeugerzählpunkt Erzeugerzähl- punkt zugeordnet.

Appears in 2 contracts

Samples: www.vorarlbergnetz.at, www.tinetz.at

Vertragsdauer. Der vorliegende Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die EEG kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsletzten kündigen. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung Einhaltung einer Frist bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn wesentliche Bestandteile dieses Vertrages verletzt werden und/oder Vorausset- zungen Voraussetzungen nach Punkt IV bzw. den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht bzw. nicht mehr gegeben sind. Für den Fall, dass aufgrund einer Gesetzesänderung und/oder einer Änderung der Markt- regeln Marktregeln oder der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Verteilernetzbedingungen eine Anpas- sung Anpassung des gegenständlichen Vertrages erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag an die neuen Gegebenheiten anzupassen und den gegenständlichen Vertrag erforderlichenfalls auch einvernehmlich aufzulösen. Das gesetzliche Recht zur außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei Auflösung dieses Vertrages bleibt der hinsichtlich des/der Erzeugungszählpunkte(s) abgeschlossene Netzzugangsvertrag aufrecht, d.h. die gesamte erzeugte Energie wird dem Erzeugerzählpunkt zugeordnet.

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Samples: www.stadtwerke-feldkirch.at

Vertragsdauer. Der vorliegende Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die EEG Der Betreiber kann die gegenständliche Vereinbarung Ver- einbarung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsletzten kündigenkün- digen. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung Einhaltung einer Frist bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere ins- besondere dann vor, wenn wesentliche Bestandteile dieses Vertrages verletzt werden und/oder Vorausset- zungen Voraussetzungen nach Punkt IV bzw. den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht bzw. nicht mehr gegeben sind. Für den Fall, dass aufgrund einer Gesetzesänderung und/oder einer Änderung der Markt- regeln oder der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Verteilernetzbedingungen eine Anpas- sung Anpassung des gegenständlichen gegenständli- chen Vertrages erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag an die neuen Gegebenheiten anzupassen und den gegenständlichen Vertrag erforderlichenfalls auch einvernehmlich aufzulösen. Das gesetzliche Recht zur außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei Auflösung dieses Vertrages bleibt der hinsichtlich des/der Erzeugungszählpunkte(s) zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Netzzugangsvertrag aufrecht, d.h. die gesamte erzeugte Energie wird dem Erzeugerzählpunkt Erzeugerzähl- punkt zugeordnet.

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Samples: ebutilities.at

Vertragsdauer. Der vorliegende Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die EEG Der Betreiber kann die gegenständliche Vereinbarung Ver- einbarung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsletzten kündigenkündi- gen. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung Einhaltung einer Frist bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere insbeson- dere dann vor, wenn wesentliche Bestandteile dieses Vertrages verletzt werden und/oder Vorausset- zungen Voraussetzungen nach Punkt IV bzw. den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht bzw. nicht mehr gegeben sind. Für den Fall, dass aufgrund einer Gesetzesänderung und/oder einer Änderung der Markt- regeln oder der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Verteilernetzbedingungen eine Anpas- sung Anpassung des gegenständlichen gegenständli- chen Vertrages erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag an die neuen Gegebenheiten anzupassen und den gegenständlichen Vertrag erforderlichenfalls auch einvernehmlich aufzulösen. Das gesetzliche Recht zur außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei Auflösung dieses Vertrages bleibt der hinsichtlich des/der Erzeugungszählpunkte(s) zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Netzzugangsvertrag aufrecht, d.h. die gesamte erzeugte Energie wird dem Erzeugerzählpunkt Erzeugerzähl- punkt zugeordnet.

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Samples: www.tinetz.at

Vertragsdauer. Der vorliegende Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die EEG kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsletzten kündigen. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung einer Frist bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn wesentliche Bestandteile dieses Vertrages verletzt werden und/oder Vorausset- zungen nach Punkt IV bzw. den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht bzw. nicht mehr gegeben sind. Für den Fall, dass aufgrund einer Gesetzesänderung und/oder einer Änderung der Markt- regeln oder der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Verteilernetzbedingungen eine Anpas- sung Anpassung des gegenständlichen gegenständli- chen Vertrages erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag an die neuen Gegebenheiten anzupassen und den gegenständlichen Vertrag erforderlichenfalls auch einvernehmlich aufzulösen. Das gesetzliche Recht zur außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei Auflösung dieses Vertrages bleibt der hinsichtlich des/der Erzeugungszählpunkte(s) abgeschlossene Netzzugangsvertrag aufrecht, d.h. die gesamte erzeugte Energie wird dem Erzeugerzählpunkt zugeordnet.

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Samples: Mustervertrag „betrieb Einer

Vertragsdauer. Der vorliegende Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner Ver- tragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossenabgeschlos- sen. Die EEG kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung Ein- haltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsletzten kündigen. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung Einhaltung einer Frist bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn wesentliche Bestandteile dieses Vertrages verletzt ver- letzt werden und/oder Vorausset- zungen und /oder Voraussetzungen nach Punkt IV bzw. den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht bzw. nicht mehr gegeben sind. Für den Fall, dass aufgrund einer Gesetzesänderung und/oder und /oder einer Änderung der Markt- regeln Marktregeln oder der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Vertei- lernetzbedingungen eine Anpas- sung Anpassung des gegenständlichen Vertrages erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag an die neuen Gegebenheiten anzupassen und den gegenständlichen Vertrag erforderlichenfalls auch einvernehmlich einvernehm- lich aufzulösen. Das gesetzliche Recht zur außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei Auflösung dieses Vertrages bleibt der hinsichtlich des/der Erzeugungszählpunkte(sErzeu- gungsanlage(n) abgeschlossene Netzzugangsvertrag aufrecht, d.h. die gesamte erzeugte Energie wird dem Erzeugerzählpunkt zugeordnet.,

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Samples: Vereinbarung Für Den Betrieb Einer Erneuerbaren Energiegemeinschaft

Vertragsdauer. Der vorliegende Vertrag tritt mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner Ver- tragspartner in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossenabgeschlos- sen. Die EEG Der Betreiber kann die gegenständliche Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsletzten Monatsletz- ten kündigen. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Ein- haltung Einhaltung einer Frist bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn wesentliche Bestandteile dieses Vertrages verletzt ver- letzt werden und/und/ oder Vorausset- zungen Voraussetzungen nach Punkt IV bzw. den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht bzw. nicht mehr gegeben sind. Für den Fall, dass aufgrund einer Gesetzesänderung und/oder und /oder einer Änderung der Markt- regeln Marktregeln oder der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Vertei- lernetzbedingungen eine Anpas- sung Anpassung des gegenständlichen Vertrages erforderlich ist, verpflichten sich die Vertragspartner, den Vertrag an die neuen Gegebenheiten anzupassen und den gegenständlichen Vertrag erforderlichenfalls auch einvernehmlich einvernehm- lich aufzulösen. Das gesetzliche Recht zur außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Bei Auflösung dieses Vertrages bleibt der hinsichtlich des/der Erzeugungszählpunkte(s) zwischen den Ver- tragsparteien abgeschlossene Netzzugangsvertrag aufrecht, d.h. die gesamte erzeugte Energie wird dem Erzeugerzählpunkt zugeordnet.,

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Samples: Vereinbarung Für Den Betrieb Einer Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage